Normen
ASVG §49 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
ASVG §49 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit BESCHEID VOM 19. MAI 1988 verpflichtete die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin für die in einer Anlage zum Bescheid genannten Dienstnehmer für die Zeit vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von S 22.646,22 zu entrichten. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die mitbeteiligte Partei habe aufgrund einer Beitragsprüfung festgestellt, daß die Beschwerdeführerin der nach Art. E der Lohnordnung des Kollektivvertrages für die Handelsarbeiter Österreichs (bzw. Art. G der Lohnordnung des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Österreichs) im Zuge der Erhöhung der Mindestgehälter angeordneten Aufrechterhaltung der am 31. Dezember 1986 bestehenden Überzahlungen in ihrer betragsmäßigen Höhe nicht nachgekommen sei. Die erforderlichen Berichtigungslohnlisten hätten daher anläßlich der Beitragsprüfung erstellt werden und der Beschwerdeführerin die oben genannten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen vorgeschrieben werden müssen.
In ihrem gegen diesen Bescheid erhobenen EINSPRUCH führt die Beschwerdeführerin aus, daß im Jahre 1987 den meisten Dienstnehmern ihres Unternehmens die sich aufgrund des Kollektivvertrages ergebenden Gehaltserhöhungen nicht gewährt worden seien. Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund gewisser wirtschaftlicher Schwierigkeiten ihre Dienstnehmer vor die Wahl gestellt, die Anzahl der Mitarbeiter zu verringern oder auf die an sich zustehende, kollektivvertragliche Lohnerhöhung zu verzichten. Die Dienstnehmer hätten die Möglichkeit der Beibehaltung der bestehenden Gehälter gewählt, worauf seitens der Beschwerdeführerin eine Änderungskündigung ausgesprochen worden sei. Wörtlich heißt es dann im Einspruch:
"Über Wunsch des Prüfers der Sozialversicherung wurde diese Änderungskündigung von den Dienstnehmern im August 1987 schriftlich bestätigt; eine Fotokopie des diesbezüglichen Schreibens wird dem Einspruch beigeheftet. Da aufgrund dieser Änderungskündigung die kollektivvertragliche Erhöhung nicht mehr zustand, ist dem Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse die rechtliche Grundlage entzogen."
Dem Einspruch lag die Ablichtung eines auf dem Briefpapier der Beschwerdeführerin geschriebenen Textes nachstehenden Wortlautes bei:
"An alle Mitarbeiter. Wien, 31. August 1987. Wie ich Ihnen anläßlich der Weihnachtsfeier 1986 bereits mitteilte, haben wir speziell 1986 Millionenverluste geschrieben. Die Ursachen liegen im Wegfall des Exportgeschäftes und in einer unglücklichen Entwicklung der Fremdwährungskurse.
Um die Arbeitsplätze zu erhalten haben wir in Abänderung des bisherigen Dienstvertrages beschlossen für 1987 die Gehälter einzufrieren. Weitere Sparmaßnahmen wurden ebenfalls vollzogen, sodaß wir bereits jetzt positive Reaktionen feststellen können.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen
S-GmbH & Co KG"
Im Anschluß an die Unterfertigung dieses Schreibens durch die Beschwerdeführerin finden sich auf diesem Schreiben neunzehn Unterschriften. Dazu wird im Einspruch noch ausgeführt, daß die auf dem beiliegenden Schreiben unterschriebenen Dienstnehmer als Zeugen für die Durchführung der Änderungskündigung zur Verfügung stünden. Die bei einer Dienstnehmerin dennoch durchgeführte freiwillige Gehaltserhöhung sei aufgrund besonderer Leistungen im Februar 1987 rückwirkend auch für Jänner 1987 gewährt worden. Die Einbeziehung dieser Dienstnehmerin in die Nachberechnung sei aktenwidrig.
In ihrem VORLAGEBERICHT an die belangte Behörde widerspricht die mitbeteiligte Partei der Behauptung der Beschwerdeführerin über die ausgesprochenen Änderungskündigungen und weist darauf hin, daß in dem nachträglich angefertigten Schreiben vom 31. August 1987 davon keine Rede sei. Es handle sich vielmehr tatsächlich um eine einseitige Maßnahme der Beschwerdeführerin. Dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin anläßlich der Weihnachtsfeier 1986 ihren Dienstnehmern mitgeteilt habe, daß beschlossen worden sei, die Gehälter im Jahre 1987 einzufrieren, komme keine sozialversicherungsrechtliche Bedeutung zu, da es sich hiebei weder um eine Änderungskündigung noch um eine Betriebsvereinbarung handle. Auch der Umstand, daß die Dienstnehmer mit ihrer Unterschrift die Kenntnisnahme der Mitteilung vom 31. August 1987 bestätigt hätten, könne keine Änderung der Sach- und Rechtslage herbeiführen. Es werde auf die nicht unwesentliche Tatsache hingewiesen, daß das Entgelt von drei (namentlich genannten) Dienstnehmern ordnungsgemäß erhöht worden sei. Eine derartige Vereinbarung, wie sie die Beschwerdeführerin behauptet, hätte alle Dienstnehmer betreffen müssen. Die im Einspruch erwähnte Dienstnehmerin hätte ihre Erhöhung erst ab Februar 1987 erhalten, sodaß die Nachbelastung für Jänner 1987 in der Höhe von S 105,60 zu Recht erfolgt sei.
Die belangte Behörde hat diesen Vorlagebericht der Beschwerdeführerin mit dem Ersuchen zur Kenntnis gebracht, dazu innerhalb von drei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Aufforderung wurde der Beschwerdeführerin am 5. Jänner 1989 zugestellt. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte bei der belangten Behörde bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht ein.
Die belangte Behörde hat mit dem ANGEFOCHTENEN BESCHEID den Einspruch der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führt die belangte Behörde aus, daß für die behaupteten Änderungskündigungen jeder Beweis fehle. Die Beschwerdeführerin habe auf den Vorlagebericht der mitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse weder in der von der belangten Behörde gesetzten Frist noch nachher reagiert. Eine Kenntnisnahme (gemeint: der Dienstnehmer hinsichtlich des Schreibens vom 31. August 1987), die acht Monate später erfolgt sei, könne eine rechtzeitige Änderungskündigung nicht ersetzen. Die Einvernahme der Dienstnehmer sei somit entbehrlich gewesen. Selbst wenn sie ausgesagt hätten, die kollektivvertraglich vorgesehenen Erhöhungen nicht erhalten und dies im Interesse der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen zu haben, hätte dies keine Änderung der rechtlichen Beurteilung derart zur Folge, daß ihnen die Erhöhung aufgrund des Kollektivvertrages zugestanden sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüberhinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Ob ein Anspruch auf Geld- oder Sachbezüge im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 1984, Zl. 81/08/0211, und vom 23. Februar 1984, Zl. 82/08/0248).
Nach den (insoweit von der Beschwerdeführerin unbestrittenen) Feststellungen der Verwaltungsbehörden wird in Art. E der Lohnordnung des (im Beschwerdefall anzuwendenden) Kollektivvertrages für die Handelsarbeiter Österreichs folgendes festgelegt:
"E. Aufrechterhaltung der Überzahlungen
Die am 31. Dezember 1986 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestlöhne sind ihrer schillingmäßigen Höhe gegenüber den ab 1. Jänner 1987 (bei wöchentlicher Entlohnung ab 5. Jänner 1987) erhöhten kollektivvertraglichen Mindestlöhnen aufrechtzuerhalten."
Ebenso lautet Abschnitt G der Lohnordnung des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Österreichs.
3.2. Dem hält die Beschwerdeführerin wie schon im Verwaltungsverfahren die Behauptung entgegen, sie habe mit den Dienstnehmern im vorhinein, also vor dem 1. Jänner 1987, eine Vereinbarung geschlossen, die auf eine Abbedingung der zitierten kollektivvertraglichen Bestimmungen hinausläuft. Eine derartige Verschlechterungsvereinbarung sei zulässig, wie sich aus dem oberstgerichtlichen Urteil vom 18. Oktober 1983, 4 Ob 105/82, DRdA 1984, Seite 352 ff, ergebe. Wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den Fall der Ablehnung eines Vorschlages auf eine verschlechternde Vertragsänderung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht stelle, sei das nicht rechtswidrige Druckausübung, weil der Arbeitgeber mit einer solchen Kündigung nur von einem gesetzlichen Recht Gebrauch mache. Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde ferner vor, die Feststellungen in ihrem Bescheid beruhten in Wahrheit auf unzulässiger vorgreifender Beweiswürdigung, die der belangten Behörde eine Befragung der angebotenen Zeugen für überflüssig erscheinen habe lassen. Diese vorgreifende Beweiswürdigung sei umsoweniger zulässig gewesen, als in der Niederschrift vom August 1987 nichts darauf hindeute, daß die Verschlechterungsvereinbarung rückwirkend getroffen worden sein könnte.
3.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, befreit der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1959, Slg. N.F. 5007/A).
Diese Mitwirkungspflicht der Partei bedeutet zwar keine Verschiebung der Beweislast, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die in § 39 Abs. 2 AVG 1950 enthaltene Anordnung, wonach die Behörde grundsätzlich von Amts wegen vorzugehen hat; wenn die Partei aber Ungewöhnliches behauptet, so trifft sie zumindest eine erhöhte Konkretisierungspflicht hinsichtlich der näheren Umstände des von ihr behaupteten Sachverhaltes. Wenn also die Beschwerdeführerin behauptet, eine an sich unbestrittenermaßen anwendbare kollektivvertragliche Bestimmung in einer zulässigen Art und Weise einzelvertraglich abbedungen zu haben, so hat sie alle damit im Zusammenhang stehenden Umstände in zweifelsfreier Weise so darzulegen, daß die belangte Behörde in den Stand gesetzt wird, ihrer amtswegigen Prüfungs- und Beurteilungspflicht nachzukommen.
3.3.1. Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrem Einspruch die Behauptung aufgestellt, das Schriftstück vom 31. August 1987 enthalte die von der Beschwerdeführerin behauptete Verschlechterungsvereinbarung in Verbindung mit der ebenfalls behaupteten Änderungskündigung. Zu den Vorhaltungen der mitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse, daß der Inhalt des Schriftstückes die darüber aufgestellten Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht decke und überdies im Falle mehrerer Dienstnehmer das Entgelt entsprechend der kollektivvertraglichen Vorschriften ordnungsgemäß erhöht worden sei, hat die Beschwerdeführerin keine fristgerechte Stellungnahme abgegeben. Die belangte Behörde durfte daher, ohne daß ihr eine Verletzung von Verfahrensvorschriften anzulasten wäre, das Vorbringen der Beschwerdeführerin so verstehen, daß in diesem Schriftstück jene Vorgänge, die zur Reduzierung der kollektivvertraglichen Lohnansprüche der Dienstnehmer geführt haben sollen, VOLLSTÄNDIG wiedergegeben sind. Da die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht behauptet hat, daß durch die Einvernahme der von ihr namhaft gemachten Zeugen Umstände bewiesen werden sollten, die im Schriftstück vom 31. August 1987 nicht festgehalten worden sind, durfte die belangte Behörde weiters davon ausgehen, daß die Einvernahme der Zeugen keine weiterreichenden, rechtlich relevanten Sachverhaltselemente zutage gefördert hätte. Im übrigen wird auch in der Beschwerde nicht dargelegt, daß und in welcher Weise der Inhalt der behaupteten Vereinbarung vom Dezember 1986 über die Wiedergabe "dieser Vereinbarung" (so ausdrücklich die Beschwerdeführerin auch in einem nach Bescheiderlassung bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz) im Schreiben vom 31. August 1987 hinausgegangen wäre. Damit fehlen aber dem Beschwerdevorbringen die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen Behauptungen zur Relevanz des gerügten Verfahrensmangels (vgl. die bei DOLP, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 600 ff, wiedergegebene Rechtsprechung). Darauf, ob der Inhalt des Schreibens vom 31. August 1987 den Beschwerdebehauptungen entspricht, ist im folgenden bei Behandlung der Rechtsrüge einzugehen.
3.3.2. Das Schriftstück vom 31. August 1987 besteht im wesentlichen aus zwei Teilen: Im ersten Teil gibt die Beschwerdeführerin die Gründe für die von ihr behaupteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten bekannt; der zweite Teil enthält die Mitteilung, daß "beschlossen" worden sei, die Gehälter für 1987 einzufrieren. Hinsichtlich dieser beiden Mitteilungen wird schließlich "um Kenntnisnahme" gebeten. Selbst wenn dieses Schreiben nicht konstitutiven Charakter haben, sondern lediglich - wie die Beschwerdeführerin behauptet - eine gleichlautende, mündliche Vereinbarung vom Dezember 1986 wiedergeben sollte, so enthält es jedenfalls keine Vereinbarung in der von der Beschwerdeführerin behaupteten Richtung. Zum einen kann die bloße Kenntnisnahme einer Mitteilung des Arbeitgebers, "die Gehälter einzufrieren" im Zweifel nicht als eine Zustimmung (im Sinne einer WILLENSerklärung) zu einer verschlechternden Vertragsänderung gedeutet werden (vgl. dazu F. BYDLINSKI, Willens- und Wissenserklärungen im Arbeitsrecht, ZAS 76, 83 ff und 126 ff, insbesondere 93 f). Darüberhinaus enthält das Schreiben vom 31. August 1987 keinen Hinweis auf die Kollektivvertragserhöhung und auf jene kollektivvertraglichen Bestimmungen, wonach im Falle der Erhöhung der Mindestgehälter bestehende Überzahlungen aufrechtzuerhalten sind. Selbst eine allfällige Zustimmung der Dienstnehmer könnte also keineswegs auf den Sachverhalt bezogen werden, den die Beschwerdeführerin behauptet, zumal dieser den Dienstnehmern nicht einmal dargelegt wurde.
3.4. Es kann daher für den vorliegenden Beschwerdefall auf sich beruhen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Abbedingung kollektivvertraglich angeordneter Überzahlungen zulässig sein könnte, zumal eine solche Vereinbarung schon nach dem Gegenstand der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abreden nicht zustandegekommen sein kann. Der Beschwerdeführerin wurden daher zu Recht Sozialversicherungsbeiträge in jener Höhe vorgeschrieben, die den sich aus den genannten Kollektivvertragsbestimmungen ergebenden Entgeltansprüchen der Dienstnehmer entsprechen und gegen deren rechnerische Ermittlung sich die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr wendet.
Da der angefochtene Bescheid weder aus den in der Beschwerde geltend gemachten noch aus vom Verwaltungsgerichtshof etwa aus eigenem aufzugreifenden Gründen rechtswidrig ist, war sie somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
5. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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