Normen
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
StVO 1960 §4 Abs5;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
StVO 1960 §4 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostens Kühnsdorf wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 19. Juli 1988 schuldig erkannt, am 25. Juni 1988 gegen 22.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf der Turnersee Landesstraße aus Richtung Seelach kommend in Richtung St. Primus auf Höhe des Campingplatzes gelenkt und es unterlassen zu haben, die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden im ursächlichen Zusammenhang gestanden sei. Über ihn wurde deshalb wegen der Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. b leg. cit. eine Geldstrafe von S 1.000,-- (zwei Tage Ersatzarreststrafe) verhängt.
Diese Strafverfügung wurde vom Beschwerdeführer am 19. Juli 1988 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt übernommen und erwuchs in Rechtskraft.
Am 28. September 1988 richtete der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt mit der Begründung, daß die Sachverhaltsdarstellung in der Strafverfügung unrichtig sei und es ihm nunmehr gelungen sei, neue Tatsachen und Beweismittel herauszufinden, welche beweisen könnten, daß er eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO nicht begangen habe. Nach der Kollision mit dem parkenden Fahrzeug habe er sich nach St. Primus begeben und von dort aus die nächste Gendarmeriedienststelle, das sei für ihn Eberndorf gewesen, verständigt. Vom Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Eberndorf sei ihm mitgeteilt worden, daß der Posten Kühnsdorf zuständig wäre. Bevor er den Posten Kühnsdorf angerufen habe, habe ihm ein im Gasthaus befindlicher Mann erklärt, er brauche die Gendarmerie nicht mehr zu verständigen, da diese bereits an der Unfallstelle sei. Zur Unfallstelle zurückgekehrt, seien die Amtshandlungen jedoch zwischenzeitig beendet gewesen und die Gendarmerie wiederum weggefahren. Er habe dann noch versucht, denjenigen Beamten auszuforschen, welcher seinen Telefonanruf unmittelbar nach dem gegenständlichen Vorfall beim Gendarmeriepostenkommando Eberndorf entgegengenommen und ihm mitgeteilt habe, daß er den Posten Kühnsdorf verständigen müsse. Anläßlich einer Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt am 19. Juli 1988 sei ihm dieser Gendarmeriebeamte ohne sein Verschulden noch nicht bekannt gewesen und habe er daher damals nach einer entsprechenden Belehrung durch die zuständige Sachbearbeiterin des gegenständlichen Verwaltungsstrafaktes die Strafverfügung vom 19. Juli 1988 angenommen und die Strafe bezahlt. Nunmehr, und zwar am Wochenende
17. und 18. September 1988, sei es ihm gelungen, jenen Gendarmeriebeamten ausfindig zu machen, welcher beim Gendarmeriepostenkommando Eberndorf seinen Anruf am 25. Juni 1988 entgegengenommen habe. Es handle sich dabei um Inspektor Anton K. Hätte er bereits am 19. Juli 1988 diesen Zeugen benennen können, hätte er die Strafverfügung nicht entgegengenommen. Es sei nämlich davon auszugehen, daß er gegen die Bestimmung des § 4 StVO nicht verstoßen habe, da er nunmehr nachweisen könne, daß er unmittelbar nach dem gegenständlichen Unfall die nächste Gendarmeriedienststelle verständigt habe.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 1988 wies die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt den Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 69 Abs. 4 AVG 1950 und § 24 VStG 1950 ab. Sie führte in der Begründung aus, dem Beschwerdeführer sei der relevante Sachverhalt, wie er ihn nunmehr schildere - mit Ausnahme des Namens des Gendarmeriebeamten bei Übernahme der besagten Strafverfügung bekannt gewesen. Es wäre ihm durchaus möglich gewesen, auch ohne Kenntnis dieses Namens ein Rechtsmittel gegen die Strafverfügung zu ergreifen, wenn er sich der Übertretung nicht schuldig fühle. Er hätte im Zuge des Ermittlungsverfahrens Beweisanträge in die Richtung stellen können, daß er den Verkehrsunfall ohnedies gemeldet habe. Hier hätte sich auch der Name jenes Gendarmeriebeamten, der den Anruf entgegengenommen hat, eruieren lassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen, daß der Wiederaufnahmegrund im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht hätte geltend gemacht werden können, liege daher nicht vor. Daß der Beschwerdeführer während der Rechtsmittelfrist keine Einwände in diese Richtung geltend gemacht habe, müsse ihm als Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 zugerechnet werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er sich unter Zugrundelegung seines bisherigen Vorbringens gegen die Rechtsansicht der Erstbehörde wendete, weil bei dieser Auffassung bei Nichterhebung eines Einspruches stets die Wiederaufnahme eines Verfahrens ausgeschlossen wäre.
Die Berufungsbehörde vernahm den vom Beschwerdeführer genannten Gendarmeriebeamten als Zeugen, wozu der Beschwerdeführer am 4. April 1989 eine Stellungnahme abgab, in welcher er die ergänzende Einvernahme des Beamten beantragte, da der Zeuge nicht darüber befragt worden sei, wann er, der Beschwerdeführer, tatsächlich erfahren habe, daß er den gegenständlichen Verkehrsunfall bei ihm gemeldet habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. Mai 1989 wies die Kärntner Landesregierung die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab. Sie führte hiezu aus, sie nehme die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zur Gänze in die Berufungsentscheidung auf. Zusätzlich könne dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er erkläre, daß es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, zwischen dem 25. Juni 1988 (Tatzeitpunkt) und dem 19. Juli 1988 (persönliche Übernahme der Strafverfügung bei der BH Völkermarkt) den Namen jenes Gendarmeriebeamten, welcher angeblich seine telefonische Unfallsmeldung am Gendarmerieposten Eberndorf entgegengenommen habe, ausfindig zu machen. Es hätte hiezu ja nur einer telefonischen Anfrage beim Gendarmerieposten Eberndorf bedurft, welcher Beamte zum Tatzeitpunkt Nachtdienst versehen habe. Weiters hätte die vom Beschwerdeführer im Wiederaufnahmeverfahren gegebene Sachverhaltsdarstellung auch zu keinem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt, weil der Beschwerdeführer bei diesem Sachverhalt verpflichtet gewesen wäre, die zuständige Gendarmeriedienststelle (Kühnsdorf) vom Verkehrsunfall zu verständigen. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus noch vorbringe, daß ihm von einem Beamten der Behörde erster Rechtsstufe angeraten worden sei, kein Rechtsmittel zu ergreifen, und er deshalb auch keinen Einspruch erhoben habe, so gehe dies zu seinen Lasten. Er hätte im Zweifel eben doch einen Einspruch erheben müssen. Die Belehrungspflicht der Behörde nach § 13 a AVG 1950 sei auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten beschränkt und beziehe sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst.
Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Zutreffend legte die Behörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides, der sich die belangte Behörde anschloß, dar, daß die für die Stattgebung eines Antrages auf Wiederaufnahme aus dem Grunde des Hervorkommens einer neuen Tatsache bzw. eines neuen Beweismittels erforderliche Voraussetzung des mangelnden Verschuldens des Beschwerdeführers an der Nichtgeltendmachung dieser Tatsache bzw. dieses Beweismittels im abgeschlossenen Verfahren fehlte. Denn es wäre ihm auch bei Unkenntnis des Namens des Gendarmeriebeamten, dem gegenüber er die Unfallsmeldung tätigen wollte, möglich gewesen, innerhalb der vierzehntätigen Rechtsmittelfrist Einspruch gegen die Strafverfügung zu erheben, die Tatsache der Erstattung der Meldung an den GP Eberndorf zu behaupten und die Einvernahme des am Unfallsabend diensthabenden Gendarmeriebeamten zu beantragen. Die Meinung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei davon ausgegangen, daß in jedem Fall die Unterlassung der Erhebung eines Einspruches ein Verschulden bedeute, findet in der Aktenlage keine Deckung. Abgesehen davon hätte er den Namen dieses Beamten auch innerhalb der Einspruchsfrist eruieren können. Wieso dies unterblieb und weshalb er den Namen des Gendarmeriebeamten ohne sein Verschulden erst drei Monate nach dem Vorfall habe ausfindig machen können, wurde vom Beschwerdeführer weder im Verfahren betreffend den Wiederaufnahmeantrag noch in seiner Beschwerde dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit ihres Bescheides anzulasten wäre, weil sie davon ausging, die Geltendmachung dieser Tatsache bzw. dieses Beweismittels hiefür sei nicht ohne Verschulden des Beschwerdeführers unmöglich gewesen. Dazu kommt noch, daß aus der Zeugenaussage des Inspektors Anton K. hervorgeht, daß ihm der Beschwerdeführer persönlich bekannt sei und ihn dieser auch beim Telefonat erkannt und mit seinem Vornamen angesprochen habe.
Was die Zeitspanne zwischen dem Tatzeitpunkt und dem persönlichen Übernehmen der Strafverfügung anlangt, ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, daß er damals keine Veranlassung hatte, den Namen des Gendarmeriebeamten zu erforschen, weshalb ihm die Unterlassung dieser Erhebung während dieses Zeitraumes nicht zur Last gelegt werden dürfe. Dies bewirkt jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde keine tragende Begründung ihres Bescheides darstellen, die wesentliche Begründung - wie oben ausgeführt - jedoch nicht als rechtswidrig zu erkennen war. Bei diesem Ergebnis kann es auch dahingestellt bleiben, ob die Meldung an den Gendarmerieposten Eberndorf zu erfolgen hatte, und der Beschwerdeführer daher dadurch dem Erfordernis des § 4 Abs. 5 StVO 1960 Genüge getan hat.
In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde auch nicht gegen die Begründungspflicht verstoßen hat, indem sie erklärte, die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zur Gänze in ihren Bescheid aufzunehmen. Eine solche Vorgangsweise der Behörde ist nämlich dann zulässig, wenn sich die im Berufungsverfahren erhobenen Ausführungen des Beschwerdeführers mit den im erstinstanzlichen Verfahren erledigten Ausführungen decken (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1966, Zl. 2323/64). Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Mangelhaftigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen, zumal die belangte Behörde auf jene Ausführungen des Beschwerdeführers, welche im Verfahren erster Instanz noch nicht vorgebracht worden waren, gesondert eingegangen ist.
Auch der Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei in der Begründung ihres Bescheides weder auf seine Stellungnahme vom 4. April 1989 noch auf die Zeugenaussage des Inspektors Anton K. eingegangen, weshalb aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehe, inwieweit diese Verfahrensergebnisse berücksichtigt worden seien, und sie habe darüber hinaus die von ihm beantragte ergänzende Einvernahme des Zeugen unterlassen, kommt keine Berechtigung zu. Dem Vorbringen fehlt es angesichts der von der belangten Behörde vertretenen und vom Verwaltungsgerichtshof als zutreffend erkannten Rechtsansicht an der Relevanz. Die Ablehnung des Wiederaufnahmeantrages war schon auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in seinem Wiederaufnahmeantrag gerechtfertigt, sodaß es keiner Ermittlungen bedurfte, ob der Beschwerdeführer tatsächlich beim Gendarmerieposten Eberndorf eine Unfallmeldung tätigte bzw. wann er den Namen des diese Meldung entgegennehmenden Gendarmeriebeamten erfahren hat. Auf die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme vom 4. April 1989 ist die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides sehr wohl eingegangen, sodaß auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann.
Schließlich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, die Behörde erster Instanz hätte gegen die Bestimmung des § 13 a AVG 1950 verstoßen, da sie ihn nicht über die mit der Unterlassung der Erhebung eines Einspruches verbundenen Rechtsfolgen auch im Hinblick auf die Möglichkeit eines Verfahrens auf Wiederaufnahme belehrt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. n.v.a. das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1989, Zl. 87/08/0174) bezieht sich die Manuduktionspflicht der Behörde lediglich auf die Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen, nicht aber darauf, der Partei Ratschläge über den Inhalt erfolgversprechender Eingaben zu machen.
Da es dem Beschwerdeführer sohin nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 13. Dezember 1989
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