VwGH 88/07/0103

VwGH88/07/01034.4.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde der D-KG in D, vertreten durch Dr. Karl PRISCHING, Rechtsanwalt in St. Pölten, Völklplatz 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Juli 1988, Zl. 510.213/01- 15/87, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und wasserpolizeiliche Maßnahmen, zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §30 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §33 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §30 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §33 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Beseitigung von Abwässern aus der von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Pappenfabrik in den Werkskanal der T. Mit seinem an die beschwerdeführende Partei gerichteten Bescheid vom 29. April 1987 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) diesbezüglich folgende Entscheidungen getroffen:

I. Ihr Ansuchen vom 3. Juli 1986 um wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der Abwässer der D-fabrik im Ausmaß von insgesamt 5 l/sec in einen Werkskanal der T wird gemäß den §§ 99, 104, 105 und 106 WRG 1959 abgewiesen.

II. Gemäß den §§ 99 und 138 Abs. 1 WRG 1959 wird Ihnen hinsichtlich der Beseitigung der Abwässer der Pappenfabrik und der anschließenden Wohngebäude folgendes aufgetragen:

1. Binnen einem Jahr ab Erhalt des Bescheides sind Maßnahmen zu treffen, durch die gewährleistet ist, daß die Ableitung desAbwassers von der Filzreinigung auf das mit Bescheid des LH vom 14. Jänner 1974 ... bewilligte Maß, daß sind maximal 4 l/sec (fallweise, maximal 1 x wöchentlich über 0,5 Stunden im Ausmaß von 7,2 m3/d) zurückgeführt wird;

2. die Ableitung des Kreislaufwassers aus der Produktionslinie (Faserlinie) in den Vorfluter ist binnen einem Jahr ab Erhalt des Bescheides einzustellen;

3. die Ableitung der lediglich mechanisch gereinigten Sanitärabwässer in den Vorfluter ist binnen 2 Jahren ab Erhalt des Bescheides einzustellen.

III. Gemäß den §§ 33 Abs. 2 und 99 WRG 1959 wird Ihnen aufgetragen, binnen einem Jahr ab Erhalt des Bescheides geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Beseitigung der Abwässer von der im Betrieb erfolgenden Filzreinigung zu setzen, durch die die Immissionsrichtwerte von 0,3 ml/l absetzbaren Stoffen nach 2 Stunden Arbeitszeit sowie von 30 mg/l gesamten ungelösten Stoffen (Filtration 0,45 u) eingehalten werden und folgende Grenzwerte vor Einleitung in den Vorfluter nicht überschritten werden:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei hat weder in ihrer Berufung noch in ihrer Beschwerde in Abrede gestellt, daß derzeit Abwässer aus der Filzreinigung ihrer Pappenfabrik in einem den ihr erteilten Konsens bei weitem überschreitenden Ausmaß in den Vorfluter eingeleitet werden (es war dieser Umstand im übrigen auch schon Gegenstand des mit dem hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1985, Zl. 85/07/0156, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens). Sie bestreitet auch nicht den ihr im angefochtenen Bescheid gemachten Vorwurf, darüber hinaus noch andere (konsenslose) Abwassereinleitungen in diesen Vorfluter vorzunehmen; und sie bringt letztlich auch keine fachlichen Einwände dagegen vor, daß im Sinne des angefochtenen Bescheides Anlaß dazu besteht, die zur Reinigung getroffenen Vorkehrungen in ihrem Betrieb gemäß § 33 Abs. 2 WRG 1959 den gegebenen Erfordernissen anzupassen. Alle diese für den Inhalt des angefochtenen Bescheides maßgebenden, auf sachverständiger Grundlage ermittelten Sachverhaltsfeststellungen hat die beschwerdeführende Partei schon im Verwaltungsverfahren unbekämpft gelassen bzw. nicht auf der gleichen fachlichen Ebene zu widerlegen versucht.

Das einzige Argument, mit dem die beschwerdeführende Partei schon in ihrer Berufung, aber auch in ihrer nunmehrigen Beschwerde die Abweisung des von ihr gestellten Bewilligungsantrages sowie die ihr gemäß den §§ 138 Abs. 1 und 33 Abs. 2 WRG 1959 erteilten Aufträge bekämpft, besteht in der Behauptung, die beschwerdeführende Partei könne zu einer weiteren Reinhaltung der Gewässer deshalb nicht herangezogen werden, weil bereits das von ihr verwendete, insbesondere aus dem K-bach zufließende Wasser ("Rohwasser") einen Verschmutzungsgrad aufweise, für den die beschwerdeführende Partei in keiner Weise verantwortlich gemacht werden könne.

Bei der gegebenen Sachlage besteht kein Zweifel daran, daß durch die betrieblichen Vorgänge in der Pappenfabrik der beschwerdeführenden Partei, insbesondere durch die Abwasserbeseitigung, Einwirkungen auf Gewässer stattfinden, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) beeinträchtigen und daher nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig sind (§ 32 Abs. 1 WRG 1959). Dabei findet nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen eine derart intensive Einwirkung auf die Qualität des verwendeten Wassers statt, daß das in den Werkskanal der T abgeleitete Wasser als Abwasser und das entnommene Wasser somit als verbraucht anzusehen ist (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1986, Zl. 85/07/0034).

Von der Pflicht, zwecks Verhütung der durch ihren Betrieb verursachten Verunreinigungen des Vorfluters die notwendigen Maßnahmen zu treffen, kann sich die beschwerdeführende Partei nicht mit Hinweisen darauf befreien, daß dasselbe Gewässer durch andere Verursacher ebenfalls oder noch mehr verunreinigt wird, weil aus dem Vorhandensein einer den Reinhaltungszielen nicht entsprechenden Wasserqualität nicht das Recht erwachsen kann, diesen Zustand noch mehr zu verschlechtern (vgl. in diesem Zusammenhang das als E. 13 zu § 32 WRG 1959 bei Grabmayr-Rossmann,

Das österreichische Wasserrecht2, auf Seite 177 angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1913, Slg. Nr. 9651, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1982, Zl. 82/07/0151, und vom 27. September 1985, Zl. 85/07/0178).

Von einer Überprüfung der Schmutzfracht des K-baches vor der Einleitung dieses Gewässers für die betrieblichen Zwecke der beschwerdeführenden Partei konnte abgesehen werden, weil der wasserpolizeiliche Auftrag die spezifische Verunreinigung eines Gewässers durch eine Pappenfabrik zum Gegenstand hatte, und weil die beschwerdeführende Partei selbst nicht behauptet hat, daß ihr durch einen der in den ihr erteilten Aufträgen enthaltenen Parameter die Reinigung in einem Ausmaß auferlegt worden wäre, in deren Folge das abgeleitete Wasser eine bessere Qualität als das zugeleitete Rohwasser aufweisen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Auffassung der beschwerdeführenden Partei nicht zu teilen, daß die dieser Gefahr entgegensteuernden Vorschriften des WRG 1959 verfassungswidrig wären; er folgt vielmehr der dazu von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, daß derjenige, der Abwässer in ein Gewässer einbringt, dafür verantwortlich ist, daß diese Einbringung mit möglichst gering gehaltenen Einwirkungen verbunden ist, ohne daß die diesem Zweck dienenden Vorschriften des WRG 1959 einen Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Rechte des Einbringenden darstellen würden.

Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 4. April 1989

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte