VwGH 85/07/0034

VwGH85/07/003416.12.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführer Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde des AM in W, vertreten durch Dr. Wilfried Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, Hauptplatz 34/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. Jänner 1985, Zl. 03-30 M 188-85/7, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1) Wasserverband G, vertreten durch den Obmann JK in S, und 2) Verband der Österreichischen Arbeiter-Fischerei-Vereine Sektion Graz, vertreten durch Dr. Hella Ranner, Rechtsanwalt in Graz, Herrengasse 19), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §34;
WRG 1959 §36;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;
WRG 1959 §99 Abs1 litd;
WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §34;
WRG 1959 §36;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;
WRG 1959 §99 Abs1 litd;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Eingabe vom 12. April 1984 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft D (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von sieben Hälterteichen in der KG Z, unter Nutzung der Wasserwelle des G-baches.

2. Mit Bescheid der BH vom 24. Mai 1984 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 8. Juni 1984 wurde auf Grund des Ergebnisses der örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 1984 gemäß den §§ 13 Abs. 1 und 2 sowie 98 WRG 1959 das Maß der dem Beschwerdeführer zustehenden Wasserbenutzung aus dem Gbach für die Teichenlage PZ. nnnn im Wasserbuch D mit 300 l/sec. festgestellt (Spruchpunkt I); ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 9 Abs. 1, 15 Abs. 1, 21 Abs. 1, 98, 111 und 112 WRG 1959 auf Grund des Ergebnisses der Verhandlung vom 14. Mai 1984 und der beigebrachten Planunterlagen "für die durch die Errichtung von 7 Hälterteichen auf dem Grundstück Nr. nnn, KG Z (N 3), beabsichtigten Änderungen an der Teichanlage PZ. nnnn im Wasserbuch D, wodurch Maß und Art dieses Wasserbenutzungsrechtes geändert werden, samt den zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen", die wasserrechtliche Bewilligung bei Erfüllung bzw. Einhaltung einer Reihe von Vorschreibungen erteilt (Spruchpunkt II). Gleichfalls unter Spruchpunkt II wurden die Einwendungen der zweitmitbeteiligten Partei als "unzulässig abgewiesen", jene der erstmitbeteiligten Partei als "unzulässig zurückgewiesen".

3. Dieser Bescheid wurde aus Anlaß der dagegen von den Mitbeteiligten erhobenen Berufungen mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) vom 23. Jänner 1985 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz ersatzlos behoben. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959, wonach der Landeshauptmann, sofern nicht § 100 leg. cit. Anwendung finde, u.a. für Wasserversorgungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 90 Minutenliter, aus anderen Gewässern 300 Minutenliter übersteige, in erster Instanz zuständig sei, im wesentlichen folgendes aus: Die mit Bescheid der BH vom 24. Mai 1984 wasserrechtlich bewilligte Errichtung von sieben Hälterteichen auf dem Grundstück "nnn", KG Z, bilde einen Bestandteil des Teiches N 3, der mit Bescheid der BH vom 20. Mai 1974 wasserrechtlich bewilligt worden sei. Zum Zeitpunkt der Bewilligung sei für die Speisung des Teiches N 3 ausschließlich der G-bach vorgesehen gewesen. Aus den Projektsplänen der Hälterteiche und aus dem Bescheid vom 24. Mai 1984 sei zu entnehmen, daß der Teich N 3 sowohl durch den G-bach als auch (wahlweise) durch den W-Badesee N 1 gespeist werde. Weiters könne vom Verteilerschacht an der Südwestseite des Teiches N 3, der auch als Bestandteil dieses Teiches anzusehen sei, die Abfischgrube für den großen W-Badesee N 1 gespeist werden. Mit Bescheid der BH vom 24. Mai 1984 sei unter Spruchpunkt II durch Einbeziehung der für die Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen der Zusammenschluß der Teiche N 1 und N 3 wasserrechtlich bewilligt worden. Die Anlage der Hälterteiche stehe demnach im Zusammenhang mit dem W-Badesee N 1. Schließlich sei unter Spruchpunkt II des Bescheides vom 24. Mai 1984 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 8. Juni 1984 das Maß der Wasserbenutzung mit 300 l/sec. festgestellt worden. Bei der gegenständlichen Fischteichanlage handelt es sich eindeutig um eine Wasserversorgungsanlage, da die Teichanlage über ein Entnahmebauwerk aus dem G-bach mit Wasser versorgt werde. Ein großer Teil dieses Wassers werde nicht mehr in den G-bach rückgeleitet, sondern verdunste. Zweck der Wasserentnahme sei somit im vorliegenden Fall die Wasserversorgung der Fischteichanlage. Im Hinblick auf die Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung mit 300 l/sec. sei für die Durchführung des Verfahrens der Landeshauptmann zuständig. Der Bescheid der BH vom 24. Mai 1984 sei wegen Unzuständigkeit zu beheben gewesen.

4. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den aufhebenden Bescheid der belangten Behörde "in seinem subjektiven Recht auf gesetzmäßige Erledigung seines Antrages laut Eingabe vom 12. April 1984 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von 7 Hälterteichen auf dem Grundstück Nr. nnn, KG Z, durch Nutzung der Wasserwelle des Gbaches, zu welchem Zweck die zur Wasserbenutzung dienenden Einrichtungen der Teichanlage PZ. nnnn im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft D abgeändert werden sollen, verletzt". Der so formulierte Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) ist im Lichte der Begründung der Beschwerde dahin zu verstehen, daß sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Entscheidung durch die seiner Meinung nach zuständige BH verletzt fühlt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die zweitmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der in der Begründung des bekämpften Bescheides enthaltenen Argumentation der belangten Behörde (oben I.2.) hält der Beschwerdeführer im wesentlichen folgendes entgegen: Unter Wasserversorgungsanlagen im Sinne der §§ 34 ff und 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 seien Nutzungen obertägigen Gewässer und der Grundwässer einschließlich der hiezu erforderlichen Anlagen zum Zweck des Verbrauches durch Mensch und Tier, sohin je nach dem Zweck Trink- oder Nutzwasserversorgungsanlagen, zu verstehen. In diesem Fall erfolge eben die Nutzung der Wasserwelle durch den Verbrauch. Der Kreislauf des Wassers werde durch die Ableitung der Abwässer, in welcher Form immer, geschlossen. Eine Wasserversorgungsanlage könne durchaus auch der Bewässerung von Grundstücken dienen. Immer sei jedoch der Verbrauch Zweck der Anlage. Ein solcher "Verbrauch" des Wassers der G finde durch die Teichanlage oder die Hälteranlage des Beschwerdeführers nicht statt. Zweck dieser Teichanlage sei die Nutzung der Wasserwelle der G zur Stauhaltung in Form eines Teiches mit anschließender Rückleitung des Wassers in den Vorfluter. Da durch die Teiche kein "Verbrauch des Wassers stattfinde, sondern lediglich die Wasserwelle in der beschriebenen Form "gebraucht" werde, könnten "Teiche" niemals Wasserversorgungsanlagen sein. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Nutzung der Wasserwelle der G stellte sich sohin als bloße besondere Wasserbenutzung gemäß § 9 Abs. 1 WRG 1959 dar. Da die G ein öffentliches Gewässer sei, unterliege das Vorhaben der Bewilligungspflicht nach dieser Gesetzesstelle. Daß die Benutzung der G über den Gemeingebrauch hinausgehe und eine Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen des Wasserbenutzungsrechtes PZ. nnnn bedeute, habe bereits die BH erkannt. Im Hinblick darauf, daß die G kein Gewässer im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. a WRG 1959 sei, und auch die anderen Zuständigkeitstatbestände dieser Norm nicht zuträfen, falle das Vorhaben des Beschwerdeführers unter den generellen Kompetenztatbestand des § 98 Abs. 1 leg. cit. (Zuständigkeit der BH in erster Instanz).

2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen.

Nach § 98 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 ist, sofern in diesem Bundesgesetz keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, sowie in allen Strafsachen, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Zufolge des § 99 Abs. 1 lit. c leg. cit. ist der Landeshauptmann, sofern nicht § 100 Anwendung findet - wovon vorliegend jedenfalls auszugehen ist -, in erster Instanz zuständig u.a. für Wasserversorgungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 90 Minutenliter, aus anderen Gewässern 300 Minutenliter übersteigt.

2.2. Die Beschwerde räumt ausdrücklich ein, daß für das verfahrensgegenständliche Vorhaben Bewilligungspflicht im Grunde des § 9 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 in Ansehung des Tatbestandes "Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen" gegeben sei. Welcher Art von Wasserbenutzungsanlagen seine Anlage zuzurechnen sei, führt die Beschwerde nicht aus; der Beschwerdeführer meint lediglich daß das Vorliegen einer Wasserversorgungsanlage zu verneinen sei.

2.3. Der von der BH im Rahmen des Bewilligungsverfahrens (das zur Erlassung des mit dem angefochtenen Bescheid aufgehobenen Bescheides vom 24. Mai 1984 geführt hatte) beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige erstattete anläßlich der am 14. Mai 1984 im Beisein des Beschwerdeführers an Ort und Stelle durchgeführten Verhandlung folgenden, den Vorgang der Speisung der bestehenden Teiche N 3 und 4 sowie der geplanten sieben Hälterteiche detailliert darstellenden Befund (Wiedergabe, soweit für die rechtliche Beurteilung des Beschwerdefalles von Belang):

"Unter PZ. nnnn im Wasserbuch D ist für AM das Wasserbenutzungsrecht für 2 Teichanlagen - N 3 und 4 - eingetragen.

Nunmehr beabsichtigt AM als Konsenswerber im Bereiche des Teiches N 3 an der westlichen Teichseite 7 Hälteranlagen zu errichten. Jeder Teich wird etwa 1000 m2 Fläche erhalten.

Die Speisung dieser Hälterteiche erfolgt gleich wie bei den Teichanlagen N 3 und 4 durch den G-bach, wahlweise auch durch N 3 und 1. Weiters besteht eine Rohrzuleitung Durchm. 30 cm, Länge 54 m von einem Schacht im Teich N 1 zum Verteilerschacht an der südwestlichen Teichecke N 3. Von diesem Verteilerschacht aus kann derzeit wahlweise der Teich N 3 und N 4 sowie die Abfischgrube für den großen W-Badesee N 1 gespeist werden.

Für die Speisung der Hälterteiche wird vom Verteilerschacht ein PVC-Kanal Durchm. 30 cm zum 17 m entfernten Schacht 10 und weiter zum 57 m entfernten Schacht 11 angelegt. Vom Schacht 11 aus werden die Schächte 12 bis 18 ebenfalls durch eine PVC-Leitung Durchm. 30 cm gespeist. Weiters wird beim Schacht 13 ein regulierbarer Überlauf von der Teichanlage N 3 zum Hälterteich 2 mit PVC-Rohren Durchm. 30 cm angeordnet. Zwischen den Teichen 1 bis 7 ist bei jedem Längsdamm ein Überlauf mit PVC-Rohren Durchm. 30 cm vorgesehen, sodaß sich der Wasserspiegel einspiegeln kann. Die Sohlkoten dieser Überlaufrohre sind einheitlich auf Kote

293.60 angeordnet.

Das angestrebte Stauziel für diese 7 Hälterteiche liegt auf Kote 293,30 und liegt somit um 30 cm tiefer als bei der Teichlage N 3 mit Kote 293.60.

Jeder Hälterteich erhält einen Grundablaß. Die Sohlhöhe der einzelnen Grundablässe in den Hälterteichen 1 - 7 ist so angeordnet, daß das Wasser durch einen Rohrstrang PVC Durchm. 30 cm mit einem Gefälle von 1,0 % zum Sammelschacht 1 und von dort mit einem Gefälle von 5,0 % und einem Rohrquerschnitt Durchm. 40 cm zu einer 2 m entfernten Abfischgrube fließt. Die Sohlhöhe dieser Abfischgrube ist auf Kote 291.55 angeordnet. Von der Abfischgrube führt eine Abflußleitung mit PVC-Rohren Durchm. 40 cm zum ca. 6 m entfernten G-bach. Die Einleitungshöhe beim G-bach liegt auf Kote 291.20 und ist dort die G-bachsohle auf Kote 290.50.

Die Kronenbreite der Querdämme beträgt 4,0 m und die der Längsdämme 3,0 m. Die Böschungsneigungen werden 1 : 2 angelegt. Die Sohle der Hälterteiche ist so angeordnet, daß vom Einlauf bis zum Grundablaß ein Gefälle von 0,5 % vorhanden ist.

Die restliche Teilfläche der Teichanlage N 3 sowie die Teilfläche der Teichanlage N 4 bleiben unverändert.

Die mittlere Wassertiefe bei den Hälterteichen beträgt 1,10 m.

Im Wasserbuch ist für den Teich N 3 ein Maß der Wasserbenutzung nur über die Restwassermenge, die im G-bach verbleiben muß (10 l/sec. beim Spannen), festgelegt. Am Maß der Wasserbenutzung tritt durch die Hälterteiche keine Änderung ein. Die Entnahmestrecke wird aber um mindestens 3/4 kürzer.

Nach den Verhaimungsprotokoll des Teiches N 3 weist die Speisleitung für die Teiche N 3 und 4 aus Betonrohren Durchm. 50 cm eine Längsneigung von 10 %o auf (25 cm Höhenunterschied auf 20,0 m).

Bei druckfreier Förderung vermag diese Leistung 350 l/sec. dem Teich zuzuführen, allerdings wird hier durch den Verteilerschacht und das Gitter eine Begrenzung vorhanden sein. Ein Maß der Wasserbenutzung für den Bestand, soferne der G-bach genügend Wasser führt, wird mit maximal '300 l/min' festzusetzen sein."

(Die zuletzt angegebene Menge, die zunächst auch im Bescheid der BH vom 24. Mai 1984 als Maß der dem Beschwerdeführer zustehenden Wasserbenutzung festgestellt worden war, wurde mit Bescheid dieser Behörde vom 8. Juni 1984 auf "300 l/sec" berichtigt.)

Diese der BH vorgegebenen Ergebnisse der Beweisaufnahme - vom Beschwerdeführer damals und in der Folge unbestritten geblieben - wurden in die Begründung des angefochtenen Bescheides in geraffter Form übernommen und mit der offenbar auf dem vom Beschwerdeführer mit seinem Ansuchen vorgelegten Lageplan gründenden ergänzenden Feststellung versehen, daß "die Teichanlage über ein Entnahmebauwerk aus dem G-bach mit Wasser versorgt (werde)".

3. Angesichts des dem angefochtenen Bescheid als maßgeblich zugrunde gelegten Sachverhaltes, wonach 300 l/sec. Wasser aus dem öffentlichen Gewässer G-bach ausgeleitet und nach Durchfließen von sieben Fischteichen in dasselbe Gewässer eingeleitet werden, liegt eine Wasserversorgungsanlage nicht vor, weil mit der angestrebten Wassernutzung weder ein Verbrauch (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 14. September 1982, Zl. 82/07/0069) noch sonst ein einem solchen gleichzuhaltender dauernder Entzug des ausgeleiteten Wassers aus dem Gewässerregime des G-baches beabsichtigt wird. Vielmehr soll das Wasser unmittelbar nach Durchfließen der Fischteiche, in denen das Wasser (die Wasserwelle) als Medium für die Haltung von Fischen benutzt wird, in den G-bach rückgeleitet werden. Der Zusammenhang des ausgeleiteten Wassers mit dem Gewässer, dem es entnommen wurde, bleibt somit gewahrt. Auch kann dem Projekt nicht eine derart intensive Einwirkung auf die Qualität des ausgeleiteten Wassers entnommen werden, auf Grund deren das in den G-bach rückgeleitete Wasser als Abwasser und das entnommene Wasser somit als verbraucht angesehen werden müßte.

4. Damit erweist sich die Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich der Zuständigkeit für die projektierte Anlage aus § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 aus dem Grunde, daß eine Wasserversorgungsanlage vorläge, als rechtswidrig. Ob eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes auf Grund derselben Gesetzesbestimmung gegeben wäre, weil die von der gesamten Fischteichanlage und deren Bewirtschaftung ausgehenden Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Wassers als solche angesehen werden müßten, die nicht allein von kleingewerblichen Betrieben stammen, konnte im Beschwerdeverfahren nicht beantwortet werden, weil dafür der Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte bietet; die Behörde erster Instanz hat auch eine Bewilligung nach § 32 WRG 1959 nicht erteilt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 und 59 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 16. Dezember 1986

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte