VwGH 88/04/0131

VwGH88/04/013124.1.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des EM in W, vertreten durch DDr. René Laurer, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 6‑8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. März 1988, Zl. MA 63‑M 27/87/Str, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1973 §367 Z26
GewO 1973 §370 Abs2
GewO 1973 §39 Abs1
GewO 1994 §367 Z26
VStG §44a litb
VStG §44a Z2
VStG §6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988040131.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird,

1) insoweit der Beschwerdeführer

a) einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 i.V.m. Punkt 1 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 14. August 1979 und i.V.m. § 370 Abs. 2 GewO 1973,

b) einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 i.V.m. Punkt 62 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 14. August 1979 und i.V.m. § 370 Abs. 2 GewO 1973,

c) einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 i.V.m. Punkt 15 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 9. September 1977 und i.V.m. § 370 Abs. 2 GewO 1973 und

d) einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 i.V.m. Punkt 2 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 5. März 1986 und i.V.m. § 370 Abs. 2 GewO 1973 für schuldig befunden und hiefür bestraft wurde, einschließlich des diesbezüglichen Ausspruches über die Kosten des Strafverfahrens (im erstbehördlichen Straferkenntnis Punkte 1, 12, 13 und 17) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und

2) insoweit der Beschwerdeführer

a) einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 i.V.m. Punkt 16 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 14. August 1979 und i.V.m. § 370 Abs. 2 GewO 1973,

b) einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 i.V.m. Punkt 38 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 14. August 1969 und i.V.m. § 370 Abs. 2 GewO 1973,

c) einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 i.V.m. Punkt 1 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 5. März 1986 und i.V.m. § 370 Abs. 2 GewO 1973 und

d) einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 i.V.m. Punkt 3 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 5. März 1986 und i.V.m. § 370 Abs. 2 GewO 1973 für schuldig befunden und hiefür bestraft wurde, einschließlich des diesbezüglichen Ausspruches über die Kosten des Strafverfahrens (im erstbehördlichen Straferkenntnis Punkte 6, 8, 16 und 18) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.290,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 11. Mai 1987 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt (Spruchteile nach § 44a lit. a und b VStG 1950):

„Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der FM Gesellschaft m.b.H. im Standort W 16, P Gasse 57, am 27. Oktober 1986 die Auflagen und Bedingungen folgender rechtskräftiger Bescheide nicht eingehalten:

Bescheid vom 14. August 1969, .......

1) Punkt 1) war insoferne nicht erfüllt, als die elektrische Anlage nicht von einem befugten Fachmann hergestellt wurde und nicht nach den geltenden Vorschriften für Elektrotechnik ausgeführt, instandgehalten und betrieben wurde, da a) beim Verteiler im Bügelraum die Sicherungsschraubköpfe fehlten und spannungsführende Teile im Handbereich festgestellt wurden, b) in der Wäscherei hinter der Waschmaschine eine vorschriftswidrige Verteilerdose angebracht war, c) im Elektroverteiler im Kundenraum eine fliegend verlegte Leitung für eine angeschlossene Steckdose vorgefunden wurde, d) im Wartungsraum der Putzmaschine ein Beleuchtungskörper ohne Feuchtraumausführung vorgefunden wurde. Weiters wurden die Schutzmaßnahmen nicht nachweislich durch einen befugten Fachmann überprüft.

2) Punkt 4) war insoferne nicht erfüllt, als die über Dach führenden Metallrohre nicht geerdet waren.

3) Punkt 10) war insoferne nicht erfüllt, als der Anschlag ‚Rauchen und die Verwendung von offenem Licht und Feuer verboten‘ in keinem Raum der Betriebsanlage angebracht wurde.

4) Punkt 11) war insoferne nicht erfüllt, als vor dem Lagerraum kein für die Bekämpfung von Ölbränden geeigneter Handfeuerlöscher der Brandklasse ‚B‘ (E) bereitgehalten wurde, und der Handfeuerlöscher vor dem Heizraum zuletzt im Jänner 1983 überprüft wurde, somit nicht nachweislich alle 2 Jahre durch einen befugten Fachmann.

5) Punkt 13) war insoferne nicht erfüllt, als beim Telefon die Notrufnummer der Feuerwehr nicht angeschlagen war.

6) Punkt 16) war insoferne nicht erfüllt, als die Türe des Lagerraumes nicht feuerhemmend ausgebildet war und die Türe des Heizraumes nicht selbsttätig ins Schloß fallend eingerichtet war.

7) Punkt 19) war insoferne nicht erfüllt, als im Heizraum keine Bedienungsanleitung und keine Systemskizze angeschlagen war.

8) Punkt 38) war insoferne nicht erfüllt, als im Öllagerraum Lagerungen in Form von Sägespänen und leeren Kisten vorgenommen wurden, sowie im Vorraum zum Öllagerraum auch brennbare Lagerungen (Säcke, Kartons, Holzfenster) vorgenommen wurden.

9) Punkt 58) war insoferne nicht erfüllt, als neben der Chemisch‑Reinigungsanlage keine Bedienungsvorschriften samt Schema ausgehängt war.

10) Punkt 60) war insoferne nicht erfüllt, als nachweislich keine Reinigung der Luftleitungen an den luftführenden Innenseiten durchgeführt wurde.

11) Punkt 61) war insoferne nicht erfüllt, als der Schnelldampferzeuger nachweislich nicht gemäß der Dampfkesselverordnung überprüft wurde, da gem. § 39 DKV, BGBl. Nr. 83/1948 in einem Zeitabstand von 6 Jahren eine Wiederholung der Druckprobe jedenfalls erforderlich ist.

12) Punkt 62) war insoferne nicht erfüllt, als beim Schnelldampferzeuger eine Überschreitung höchstzulässigen Betriebsdruckes von 6 atü nicht verhindert wurde, da 7 atü Betriebsdruck angezeigt wurden.

Bescheid vom 9. September 1977, ......

13) Punkt 15) war insoferne nicht erfüllt, als die im Pufferraum vor dem Heizöllagerraum in den Hauseingang führende Türe nicht selbstschließend eingerichtet war und nicht als Notausgang bezeichnet war.

14) Punkt 16) war insoferne nicht erfüllt, als der Fluchtschalter im Heizraum nicht als solcher gekennzeichnet war.

15) Punkt 17) war insoferne nicht erfüllt, als im Aufstellungsraum der chemischen Reinigungsanstalt, im Bügelraum und im Aufstellungsraum der Waschmaschinen der Anschlag ‚Einnehmen von Speisen verboten‘ nicht angebracht war.

Bescheid vom 5. März 1986, ........

16) Punkt 1) war insoferne nicht erfüllt, als Destillationsrückstände, gebrauchtes Filterpulver, gebrauchte Filterkatuschen; Flusen, betrieblich nicht verwendete perchloräthylenhältige Wässer aus Per‑Abscheider und dergl. nicht nachweislich ordnungsgemäß entsorgt wurden, da lediglich eine Durchschrift des Lieferscheins Nr. 357435 (Lieferdatum 11.8.1986), ausgestellt auf E. u. F. M Ges.m.b.H., W Gasse 64, von der Fa. C Ges.m.b.H. über die Übernahme von einem Faß Destillationsschlamm (200 1) vorgelegt wurde.

17) Punkt 2) war insoferne nicht erfüllt, als perchloräthylenhältige Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt wurden, da keine Nachweise vorhanden waren.

18) Punkt 3) war insoferne nicht erfüllt, als in der Betriebsanlage keine Aufzeichnungen über den mengenmäßigen Wareneingang von Perchloräthylen und Filtermaterialien geführt wurden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad 1) § 367 Z. 26 GewO 1973 iVm Pkt. 1 d.rk. Bescheides vom 14. August 1969, ....... iVm § 370 Abs. 2 GewO 1973

ad 2) § 367 Z. 26 GewO 1973 iVm Pkt. 4 d.rk. Bescheides vom 14. August 1969, ....... iVm § 370 Abs. 2 GewO 1973

ad 3) § 367 Z. 26 GewO 1973 iVm Pkt. 10 d.rk. Bescheides vom 14. August 1969, ....... iVm § 370 Abs. 2 GewO 1973

ad 4) § 367 Z. 26 GewO 1973 iVm Pkt. 11 d.rk. Bescheides vom 14. August 1969, ....... iVm § 370 Abs. 2 GewO 1973

ad 5) § 367 Z. 26 GewO 1973 iVm Pkt. 13 d.rk. Bescheides vom 14. August 1969, ....... iVm § 370 Abs. 2 GewO 1973

ad 6) § 367 Z. 26 GewO 1973 iVm Pkt. 16 d.rk. Bescheides vom 14. August 1969, ....... iVm § 370 Abs. 2 GewO 1973

ad 7) § 367 Z. 26 GewO 1973 iVm Pkt. 19 d.rk. Bescheides vom 14. August 1969, ....... iVm § 370 Abs. 2 GewO 1973

ad 8) § 367 Z. 26 GewO 1973 iVm Pkt. 38 d.rk. Bescheides vom 14. August 1969, ....... iVm § 370 Abs. 2 GewO 1973

ad 9) § 367 Z. 26 GewO 1973 iVm Pkt. 58 d.rk. Bescheides vom 14. August 1969, ....... iVm § 370 Abs. 2 GewO 1973

ad 10) § 367 Z. 26 GewO 1973 iVm Pkt. 60 d.rk. Bescheides vom 14. August 1969, ....... iVm § 370 Abs. 2 GewO 1973

ad 11) § 367 Z. 26 GewO 1973 iVm Pkt. 61 d.rk. Bescheides vom 14. August 1969, ....... iVm § 370 Abs. 2 GewO 1973

ad 12) § 367 Z. 26 GewO 1973 iVm Pkt. 62 d.rk. Bescheides vom 14. August 1969, ....... iVm § 370 Abs. 2 GewO 1973

ad 13) § 367 Z. 26 GewO 1973 iVm Pkt. 15 d.rk. Bescheides vom 9. September 1977, ....... iVm § 370 Abs. 2 GewO 1973

ad 14) § 367 Z. 26 GewO 1973 iVm Pkt. 16 d.rk. Bescheides vom 9. September 1977, ....... iVm § 370 Abs. 2 GewO 1973

ad 15) § 367 Z. 26 GewO 1973 iVm Pkt. 17 d.rk. Bescheides vom 9. September 1977, ....... iVm § 370 Abs. 2 GewO 1973

ad 16) § 367 Z. 26 GewO 1973 iVm Pkt. 1 d.rk. Bescheides vom 5. März 1986, ....... iVm § 370 Abs. 2 GewO 1973

ad 17) § 367 Z. 26 GewO 1973 iVm Pkt. 2 d.rk. Bescheides vom 5. März 1986, ....... iVm § 370 Abs. 2 GewO 1973

ad 18) § 367 Z. 26 GewO 1973 iVm Pkt. 3 d.rk. Bescheides vom 5. März 1986, ....... iVm § 370 Abs. 2 GewO 1973.“

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden gemäß § 367, Einleitungssatz, i.V.m. § 370 Abs. 2 GewO 1973 18 Geldstrafen (Ersatzarreststrafen) verhängt. Ferner wurden gemäß § 64 VStG 1950 Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben. Am Schluß des Spruches findet sich folgender Satz: „Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG).“

Die Begründung dieses Straferkenntnisses enthält nach Darlegungen, die die gegenständliche Verwaltungsstrafsache insgesamt betreffen, zu den einzelnen Verwaltungsübertretungen folgende Ausführungen:

„Zur Nichteinhaltung des Pkt. 1 des Bescheides vom

14. August 1969,..........,(Straferkenntnis unter 1)

und zwar a) daß beim Verteiler im Bügelraum die Sicherungsschraubköpfe fehlten und spannungsführende Teile im Handbereich festgestellt wurden,

b) daß in der Wäscherei hinter der Waschmaschine eine vorschriftswidrige Verteilerdose angebracht war,

c) daß im Elektroverteiler im Kundenraum eine fliegend verlegte Leitung für eine angeschlossene Steckdose vorgefunden wurde,

d) daß im Wartungsraum der Putzmaschine ein Beleuchtungskörper ohne Feuchtraumausführung vorgefunden wurde,

brachte der Beschuldigte vor:

zu a) daß Sicherungsschraubköpfe nicht fehlen könnten, denn dann wären Sicherungen nicht in Funktion und der Betrieb gestört und daß er nicht wisse, was unter spannungsführenden Teilen zu verstehen sei,

zu b) daß er nicht wisse, warum die Verteilerdose in der Wäscherei vorschriftswidrig sei,

zu c) daß die Steckdose im Verteiler von Handwerkern montiert worden sei,

zu d) daß er nicht wisse, wo vorgeschrieben wird, daß im Wartungsraum der Putzmaschine die Beleuchtung in Feuchtraumausführung zu installieren ist.

Dem wird vom Sachverständigen der MA 36 wie folgt entgegengehalten:

zu a) Wenn bei (eventuell auch kurzfristig) unbenützten Stromkreisen die Sicherungen angehoben werden, und danach die Sicherungs‑Schraubkappen nicht mehr eingesetzt werden, so bleiben dadurch betriebsmäßig unter Spannung stehende Teile nicht mehr gegen zufällige Berührung geschützt, ein Umstand, der im Widerspruch zu § 7.2 ÖVE-E 40/1959 steht.

Dazu ist erklärend zu bemerken, daß durch das Elektrotechnikgesetz die ÖVE‑Vorschriften bundesweit rechtsverbindlich sind. Weiters sind ‚spannungsführende Teile‘ alle jene metallisch leitfähigen Bestandteile einer elektrischen Anlage, die betriebsmäßig unter Netzspannung stehen.

zu b) Die Verteilerdose hinter der Waschmaschine wurde bei der Überprüfung der Betriebsanlage am 27. Oktober 1986 in teilweise gebrochenem und mangelhaft befestigtem Zustand vorgefunden, wodurch sowohl der Punkt 1) des rechtskräftigen Bescheides vom 14. August 1969, als auch § 12.06 ÖVE-E 5/1964 nicht eingehalten waren.

zu c) Ferner ist die Bemerkung, daß die Steckdose im Verteiler des Kundenraumes 'Handwerker' montiert hätten, unzutreffend und geht daher ins Leere, da

1) die Installation von elektrischen Einrichtungen grundsätzlich nur von befugten Fachleuten durchgeführt werden darf und

2) die unsachgemäße Montage dieser Steckdose durch ‚Handwerker‘ offensichtlich auf eine ‚befugte‘ (richtig wohl ‚unbefugte‘) Arbeit (Pfusch) schließen läßt, jedenfalls war die fliegend und ohne Zugentlastung angeschlossene Zuleitung zur Steckdose vorschriftswidrig montiert.

zu d) Schließlich sind gemäß § 2.505, ÖVE-E 1/1962 alle Räume, in denen die Sicherheit der Betriebsmittel durch Feuchtigkeit, Kondenswasser, chemische oder andere Einflüsse beeinträchtigt werden kann, als feuchte und ähnliche Räume zu betrachten. Es ist daher auch der Wartungsraum für die Putzmaschine dieser Raumgruppe zuzuordnen und sind dort die einschlägigen Bestimmungen gemäß § 82, ÖVE‑E 1/1962 anzuwenden und einzuhalten.

Ebenso unbestritten blieb auch die Tatsache, daß für die, ebenfalls im Punkt 1) des rechtskräftigen Bescheides vom 14. August 1969 mindestens alle zwei Jahre vorgeschriebene Überprüfung der elektrotechnischen Schutzmaßnahmen durch einen Fachmann kein Nachweis erbracht werden konnte.

5) Die Nichteinhaltung des Pkt. 4 d. Bescheides vom 14. August 1969, ......, (im Straferkenntnis Pkt. 2)), nämlich, daß die über Dach führenden Metallrohre nicht geerdet waren, wurde vom Beschuldigten nicht bestritten und die Erfüllung dieser Forderung (1969) erst im Zuge der beabsichtigten Umbauarbeiten in Aussicht gestellt.

6) Auch die Nichteinhaltung des Pkt. 10 des Bescheides vom 14. August 1969, ..........., (im Straferkenntnis Pkt. 3)) wurde vom Beschuldigten nicht bestritten, da er vorbrachte, die Anschläge für die Renovierung entfernt zu haben.........

7) Auch die Nichteinhaltung des Pkt. 11 des Bescheides vom 14. August 1969, ..... , (im Straferkenntnis Pkt. 4)) wurde grundsätzlich nicht bestritten, da der Beschuldigte angab, daß der Handfeuerlöscher wegen Umbauarbeiten 1 m von der Öl-Lagertüre entfernt am Boden stand. .......

8) Zu Pkt. 13 des Bescheides vom 14. August 1969, (im Straferkenntnis Pkt. 5)), führte der Beschuldigte aus, daß die Notrufnummern neben dem Telefon aufliegen.

In diesem Punkt wird aber vorgeschrieben, daß die Notrufnummer deutlich sichtbar beim Telefon anzuschlagen ist, ein Aufliegen neben dem Telefon also nicht ausreicht.

9) Zur Nichteinhaltung des Pkt. 16 des Bescheides vom 14. August 1969, (im Straferkenntnis Pkt. 6)) stellte der Beschuldigte ebenfalls in Aussicht, daß im Zuge der Umbauarbeiten sowohl eine neue Türe zum Öllagerraum als auch eine neue Türe zum Heizhaus versetzt werden; die Nicht-Erfüllung der Forderung wurde somit nicht bestritten, .......

10) Grundsätzlich wurden Pkt. 19, 38, 58, 60, 61, 62 des Bescheides vom 14. August 1969, ...... , sowie Pkt. 16, 17 vom 9. September 1977, ......., nicht bestritten, und brachte der Beschuldigte dazu im wesentlichen vor, daß die fehlenden Gegenstände für Renovierungsarbeiten entfernt wurden bzw. daß die Vorschreibungen im Zuge der Umbauarbeiten erfüllt werden sollen. .......

11) Zur Nichteinhaltung des Pkt. 15 des Bescheides vom 14. August 1969 brachte der Beschuldigte vor, daß es keinen Pufferraum gäbe und auch niemals eine Türe in einen solchen vorgeschrieben wurde. Die bestehende Türe sei nicht versperrbar und nicht als Türe zu einem Pufferraum zu verstehen.

Der Sachverständige der MA 36 führte dazu aus:

Der Raum zwischen Heizöllagerraum u. hauseigenem Kellergang ist gemäß Pkt. 15 des Bescheides vom 9. September 1977 als Pufferraum zu bezeichnen. Des weiteren wird dieser Pufferraum auch in der Betriebsbeschreibung des vorzit. Bescheides als solcher beschrieben.

12) Betreffend die Nichteinhaltung d. Pkt. 1 u. 2 des Bescheides vom 5. März 1986, ......., erklärte der Beschuldigte wie folgt:

Es ist absolut unrichtig, daß die Destillationsrückstände nicht ordnungsgemäß entsorgt werden, RICHTIG ist, daß die Destillationsrückstände in die Filiale W Gasse 57 - von ... EM - transportiert werden und dort in einem dafür vorgesehenen Behälter gesammelt werden. Als Nachweis der Entsorgung ist der Lieferschein der Fa. C wohl eindeutig und ausreichend.

Der Sachverständige der MA 36 stellte dazu fest:

Aus dem vorgelegten Lieferschein ist nicht ersichtlich, ob die perchloräthylenhältigen Sonderabfälle der BA P Gasse 57 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt wurden. Die Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung (d.s. Begleitscheine gem. Sonderabfallnachweisverordnung BGBl. Nr. 53/1984) wurden nicht bereitgehalten. Lt. Auskunft der MA 22 lag weder eine Meldung als Sonderabfallerzeuger noch eine Entsorgungsbestätigung für den Standort P Gasse 57 vor. Das perchloräthylenhältige Kontaktwasser (ist ein überwachungsbedürftiger Sonderabfall) wurde lt. eigenen Angaben des Geschäftsführers nicht entsorgt, sondern ‚destilliert‘ (!).

Weiters hält der Sachverständige der MA 36 dazu fest:

Lt. Aussage von PW wird das gesamte Per‑hältige Wasser zum Anbürsten verwendet. Im Gegensatz dazu teilt der Betriebsinhaber in dem von PW bei der Verhandlung am 27. Oktober 1986 übergebenen Schreiben mit, daß das gesamte Perhältige Kontaktwasser der Destillation zugeführt wird. Gleichzeitig teilt er auch mit, daß die Aktivkohleanlage 3 wöchentlich regeneriert wird. Bei ordnungsgemäßer Regenerierung der Aktiva würde das wöchentlich etwa 100 - 300 l Kontaktwasser ergeben. Nach h.a. Ansicht ist weder die eine noch die andere Aussage glaubwürdig. Denn durch die Destillation kann Kontaktwasser nicht entsorgt werden, es wandelt sich nicht in einen anderen Stoff um. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein kleiner Teil des Kontaktwassers (= überwachungsbedürftiger Sonderabfall, der im öffentlichen Interesse entsorgt werden muß) zum Anbürsten verwendet wird. Die Abluft wird jedoch nicht über die Aktivkohleanlage geführt, sondern ungereinigt an die Umgebung abgegeben. Dr. N - MA 22 erklärt am 1. Dezember 1986 telefonisch, daß die Fa. M bis zu diesem Zeitpunkt im Standort P Gasse nicht als Sonderabfallerzeuger gemeldet ist. Im Standort W Gasse 64 wurde eine Meldung erstattet. Lt. Begleitschein (ausgestellt für W Gasse 64) wurde von Jänner bis September lediglich eine Entsorgung (1 x 200 1) durchgeführt. Die Meldung als Sonderabfallerzeuger erfolgte nur für den Betrieb W Gasse 64. Im § 3 Sonderabfallnachweisverordnung und nach Auffassung der MA 22 ist pro Standort, wo die überwachungsbedürftigen Sonderabfälle anfallen, eine Meldung zu erstatten. Perchloräthylenhältige Abfälle sind auf Grund des Perchloräthylens überwachungsbedürftige Sonderabfälle (VO über die Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen BGBl. Nr. 52/1984) mit der Schlüsselnr. 55209. Der § 4 der Sonderabfallnachweisverordnung (BGBl. Nr. 53/1984) regelt die Aufzeichnungspflicht und die § 6-8 den fortlaufenden Nachweis und die Aufbewahrung. Weiters wurde im Pkt. 2 des Bescheides vom 5. März 1986, ......,die Auflage erteilt, daß über die Entsorgung von perchloräthylenhältigen Abfällen Nachweise in der BA aufzulegen sind.

13) Zur Nichteinhaltung d. Pkt. 3 des Bescheides vom 5. März 1986 brachte der Beschuldigte erneut vor, daß er von der gewerbebehördl. Überprüfung keine Kenntnisse hatte. ......“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. März 1988 wurde das erstbehördliche Straferkenntnis in der Schuldfrage und „im Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafvollzuges“ bestätigt, die Strafe wurde in Anwendung des § 51 Abs. 4 VStG 1950 in 14 Punkten herabgesetzt, in 4 Punkten wurde das erstbehördliche Straferkenntnis auch in Ansehung der verhängten Strafen bestätigt und im Zusammenhang damit wurde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG 1950 über die Kosten des erstbehördlichen Strafverfahrens und des Berufungsverfahrens abgesprochen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Verwaltungsstrafverfahren habe seinen Ausgang von der Überprüfung der Betriebsanlage genommen, welche die Magistratsabteilung 36 am „6.“ Oktober 1986 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer bringe im wesentlichen vor, daß einige der Vorwürfe zumindest nicht vollkommen richtig dargestellt seien, führe aber nicht näher aus, worin er diese Unrichtigkeiten erblicke. Weiters seien die fehlenden Hinweistafeln lediglich wegen Umbauarbeiten kurzfristig entfernt worden. Zur Klarstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sei eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 36 (Technische Gewerbeangelegenheiten und Feuerpolizei) eingeholt worden, aus welcher sich ergebe, daß die bei der Revision festgestellten Mängel mit Ausnahme jener in den Punkten 6) bis 9) und 12) zwischenzeitlich behoben worden seien, weshalb die Strafen spruchgemäß herabgesetzt hätten werden können. Bezüglich des Punktes 12) sei festgestellt worden, daß die Überschreitung des im Genehmigungsbescheid genannten Betriebsdruckes von 6 atü darauf zurückzuführen sei, daß das Gerät im Jahre 1975 gegen ein solches mit einem höchstzulässigen Betriebsdruck von 10 atü ausgetauscht worden sei, das bei diesem erhöhten Betriebsdruck gefahrlos betrieben werden könne. Da diese Änderung jedoch nicht genehmigt bzw. die verletzte Auflage nicht rechtskräftig abgeändert worden sei, wäre sie vom Beschwerdeführer trotz Vorliegens einer entsprechenden Dampfkesselbescheinigung einzuhalten gewesen. Da der Beschwerdeführer diese gutächtlichen Äußerungen des gehörten Amtssachverständigen ohne Einwand zur Kenntnis genommen habe, habe das Vorliegen der strafbaren Tatbestände im Tatzeitpunkt als erwiesen angesehen werden können.

(Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung und zur Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens.)

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Mit Schriftsatz vom 31. August 1988 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik zur Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. November 1988 gemäß § 36 Abs. 8 VwGG aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen mitzuteilen, ob die in der Beschwerde angeführte „nähere Begründung zur Berufung“ und ferner die in der Replik angeführte „Berufungsbegründung“ (der das Datum 21. Juni 1987, also das Datum der Berufung zugeordnet wurde) mit einem der in den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens enthaltenen Anbringen identisch ist, gegebenenfalls mit welchem, oder nicht. Für den Fall, daß letzteres zutreffen sollte, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, nähere Angaben zur Identifizierung des betreffenden Schriftstückes zu machen und dem Verwaltungsgerichtshof tunlichst einen Abdruck dieses Schriftstückes vorzulegen.

Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist ungenützt verstreichen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich wie folgt in seinen Rechten verletzt:

„Durch den angefochtenen Bescheid bin ich in meinem aus der GewO erfließenden Recht, nur wegen Verstoßes gegen Auflagen als Geschäftsführer einer diese Auflagen nicht einhaltenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestraft zu werden,

sowie aus meinen verfahrensrechtlichen Rechten verletzt, wonach der Spruch des Straferkenntnisses die erwiesene Tat in zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu konkretisieren hat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, und die angewendete Gesetzesbestimmung anzugeben ist (§ 44a lit. a-c VStG),

sowie in meinem verfahrensrechtlichen Recht auf sorgfältige Berücksichtigung des Ergebnisses der gesamten Ermittlungsverfahren (§ 45 Abs. 2 AVG, § 24 VStG),

sowie in meinem aus § 67 VStG erfließenden Recht, daß erst nach Auftreten von Kosten des Strafvollzuges mir solche Kosten bescheidmäßig vorgeschrieben werden, verletzt.“

Der Beschwerdeführer trägt in Ausführung dieser Beschwerde folgendes vor:

1. Soweit es sich um Verletzung von Bedingungen des ursprünglichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides handelt, sei zunächst einmal darauf hingewiesen, daß der Straftatbestand des § 367 Z. 26 GewO 1973 denjenigen mit Verwaltungsstrafe bedroht, der Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 und 2 GewO 1973 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 - 83 GewO 1973 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Der erste Tatbestand könne nicht von Bedeutung sein, weil eine derartige Verordnung von der Behörde nicht aufgefunden worden sei. Fraglich könne also nur sein, ob nach den Bestimmungen der §§ 74 - 83 GewO 1973 Auflagen oder Aufträge erteilt worden wären. Dazu sei allgemein zu sagen, daß diese Gesetzesbestimmung auf den hier gegenständlichen Betriebsanlagenbewilligungsbescheid deswegen nicht Anwendung finden könne, weil die Betriebsanlagengenehmigung nicht nach den Vorschriften der §§ 74 - 83 GewO 1973 erfolgt sei, sondern vielmehr nach § 25 GewO 1859. Nun bestimme zwar § 376 Z. 11 Abs. 1 GewO 1973, daß die §§ 79 - 83 GewO 1973 auf bestehende, nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften genehmigten Betriebsanlagen Anwendung finden. Jedoch handle es sich dabei nur um jene Bestimmungen, welche

a) eine nachträgliche Auflagenvorschreibung rechtfertigen,

b) den Nichtbetrieb von Anlagen nach einiger Zeit zum Anlaß des Unterganges der Betriebsanlagengenehmigung machen,

c) die Änderung der Anlagengenehmigung, die Auflassung von Betriebsanlagen und die Arbeiten außerhalb der Betriebsanlagen regeln sowie in § 82 Möglichkeiten von Verordnungserlassungen für die beteiligten Ministerien zur Standardisierung von Betriebsanlagen vorsehen. Aus dieser Bestimmung sei sicher auch abzuleiten, daß Anlagengenehmigungen durch das Inkrafttreten der GewO 1973 nicht gegenstandslos wurden, weil anderenfalls die Bestimmungen über deren Änderung sinnlos (oben a) wäre oder eine ebensolche Vorschrift, die den Untergang einer Betriebsanlagengenehmigung regelt, auch keinen Sinn ergäbe. Es ergebe sich jedoch daraus nicht, daß Zuwiderhandlungen gegen Bedingungen in alten Genehmigungsbescheiden in irgendeiner Weise strafbar wären. Allenfalls könnte man aus dem Wortlaut des § 79 GewO 1973 noch ableiten, daß Auflagen, die in Bescheiden nach § 25 GewO 1859 erteilt wurden, auch als Auflagen im Sinne des § 79 GewO 1973 anzusehen sind. Bedingungen könnten aber keinesfalls unter diesen Auflagenbegriff fallen, weil sich Auflage und Bedingung im Verwaltungsakt grundsätzlich unterscheiden würden. Es sei keinesfalls so, daß Auflagen sozusagen der modernere Ausdruck gegenüber Bedingungen wäre, man sehe dies etwa daran, daß auch relativ moderne Verwaltungsgesetze beide Termini nebeneinander gebrauchen (vgl. z.B. § 4 Abs. 1 KWG 1979), während die GewO 1973 offenbar bewußt nur von Auflagen spreche (§ 77 GewO 1973). Da nun jedenfalls in dem Genehmigungsbescheid aus dem Jahre 1969 keinerlei Auflagen vorgeschrieben, sondern nur Bedingungen gesetzt worden seien und eine Bestrafung wegen Verletzung dieser Bedingungen an sich mangels strafbaren Tatbestandes im Sinne des § 367 Z. 26 GewO 1973 überhaupt nicht in Betracht komme, sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Wenn man aber die analoge Ausdehnung des Tatbildes des § 367 Z. 26 GewO 1973 für zulässig (und zwar unter Berücksichtigung der Anordnung des § 376 Z. 11 Abs. 1) halte, komme eine Bestrafung jedenfalls deswegen nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen Verstoß gegen derartige Auflagen handle. Noch weniger gelte dies für Aufträge im Sinne des § 367 Z. 26 GewO 1973. Diese Bestimmung beziehe sich offenbar nur auf Anordnungen nach § 360 Abs. 2 GewO 1973, weil sonst eine Verletzung einer derartigen Anordnung durch die Behörde überhaupt nur unter die mildeste Strafdrohung, nämlich die des § 368 Z. 17, fallen würde.

Zusätzlich sei zu bemerken, daß der Strafbescheid, der sich allein auf die Bestimmung des § 367 Z. 26 GewO 1973 (in Verbindung mit dem hier nicht relevanten, nur die Geschäftsführerhaftung betreffenden § 370 Abs. 2 GewO 1973) beziehe, jedenfalls auch der Vorschrift des § 44a lit. b und c VStG zuwiderlaufe, weil die angewendete Gesetzesstelle nicht vollständig wiedergegeben bzw. nicht klargelegt sei, gegen welche Verwaltungsvorschrift der Beschwerdeführer überhaupt verstoßen habe.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse die erwiesene Tat gemäß § 44a lit. a VStG im Spruch so konkretisiert sein, daß eine zeitliche und räumliche Zuordnung eindeutig möglich sei. Der angefochtene Bescheid, der insoweit den erstinstanzlichen Bescheid zum eigenen Spruch erhebe, behaupte, daß der Beschwerdeführer als verantwortlicher Geschäftsführer am 27. Oktober 1986 die bisherigen Auflagen und Bedingungen von rechtskräftigen Bescheiden nicht eingehalten hätte. Unterstelle man die Richtigkeit der behördlichen Behauptungen, so hätte der Beschwerdeführer selbst die Einhaltung dieser Auflagen und Bedingungen zu bewirken gehabt. Bescheidadressat sei aber immer nur der Gewerbeinhaber, nicht der Beschwerdeführer. Es könne daher auch nur der jetzige Gewerbeinhaber, die FM Gesellschaft m.b.H., zur Einhaltung irgendwelcher Auflagen oder Bedingungen von Bescheiden gehalten sein. Der Beschwerdeführer hafte bloß im Sinne des § 370 Abs. 2 GewO 1973 strafrechtlich dafür, daß solche in Bescheiden genannten Bedingungen eingehalten werden. Da der Beschwerdeführer nicht wegen Nichteinhaltung der „gedachten Bestimmungen“ durch die FM Gesellschaft m.b.H., sondern deswegen, weil er selbst diese Bestimmungen nicht eingehalten habe, bestraft worden sei, erweise sich der Bescheid in Widerspruch zu § 44a VStG 1950.

3. Die Behörde habe das Ergebnis des gesamten Ermittlungsverfahrens sorgfältig zu würdigen. Diese Würdigungspflicht betreffe die Berufungsbehörde genauso wie die erstinstanzliche Behörde. Von der erstinstanzlichen Entscheidung habe der Beschwerdeführer wegen der Aversion der Referentin ohnedies nichts erwartet. Der Beschwerdeführer habe gegen die erstinstanzliche Entscheidung Berufung erhoben und im Ermittlungsverfahren eine nähere Begründung zur Berufung abgegeben. Die belangte Behörde stütze ihren Bescheid im allgemeinen darauf, daß der Amtssachverständige (MA 36) gewisse Mängel zum größten Teil nicht als gegeben festgestellt habe. Weil der Beschwerdeführer zu dieser Äußerung geschwiegen habe, habe die Behörde geschlossen, daß diese Mängel nicht mehr (also im Tatzeitpunkt sehr wohl) vorgelegen gewesen seien. Auf die erwähnte Begründung des Beschwerdeführers sei nicht eingegangen worden. In dieser sei im einzelnen ausgeführt worden:

3.1. Die elektrische Anlage sei schon im Zeitpunkt der Betriebsanlagengenehmigung vorhanden und fachmännisch ausgeführt gewesen. Sie sei niemals beanstandet worden, bis die von Unsachlichkeit gekennzeichnete Betriebsbegehung stattgefunden habe. Der Amtssachverständige der MA 36 habe zu diesem Punkt überhaupt keine Meinung abgegeben, habe aber Einzelbeanstandungen zu diesem Punkt als nicht berechtigt bezeichnet. Wenn der Beschwerdeführer diesen Bericht zur Kenntnis genommen habe, so bedeute das nicht, daß er damit auch zugestehe, daß schon bei dem ursprünglichen, von der Behörde angenommenen Tatzeitpunkt 27. Oktober 1986 ein gebotswidriger Zustand bestanden habe. Im übrigen gehe die Behörde bei Fassung des Spruches unter Punkt 1 auch über den zugrunde liegenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheid hinaus, als in diesem gar nicht verlangt worden sei, daß die elektrische Anlage nachweislich von einem befugten Fachmann hergestellt werde. Punkt 1 des Bescheides vom 14. August 1969 besage ja nur, daß lediglich eine entsprechend (von befugten Fachleuten) vorgenommene Ausführung hergestellt werden dürfe. Im Zusammenhang mit der Beschreibung der Betriebsanlage ergebe sich aber deutlich, daß die Betriebsanlage im Zeitpunkt der Genehmigung bereits bestanden habe, sodaß im Betriebsanlagenbescheid, wäre die Behörde davon ausgegangen, daß die Anlage nicht von einem befugten Fachmann hergestellt worden wäre, wohl eine Überprüfung durch einen befugten Fachmann oder die Übernahme der Verantwortung durch einen befugten Fachmann verlangt worden wäre, nicht aber die angesichts einer bestehenden Anlage mehr oder minder sinnentleerte Bedingung „Die elektrische Anlage darf nur von einem befugten Fachmann hergestellt werden“. Wenn vorgeworfen werde, daß die Schutzmaßnahmen nicht nachweislich durch einen befugten Fachmann überprüft werden, so könne das Schwergewicht dieses Vorwurfs wohl nur am Worte „nachweislich“ liegen. Daß sie überhaupt nicht von einem befugten Fachmann überprüft worden sei, behaupte ja somit auch der Bescheid nicht. Da dem Beschwerdeführer aber durch Punkt 1 des bereits mehrfach zitierten Betriebsanlagenbescheides aus dem Jahre 1969 nicht aufgetragen worden sei, die Aufzeichnungen irgendwo aufzubewahren, müßte als Nachweis die ohnedies deponierte Aussage, daß die Überprüfung durch einen befugten Fachmann erfolgte, genügen. Angemerkt sei noch, daß die im Straferkenntnis nunmehr verlangte Feuchtraumausführung vom Genehmigungsbescheid nicht verlangt worden sei. Im übrigen lägen sogar Aufzeichnungen über die Überprüfung der Anlage vor. Dieser Punkt sei allerdings im Bericht des Amtssachverständigen der MA 36 nicht weiter behandelt worden. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung ausgeführt, daß bei der Betriebsstättenbegehung am 27. Oktober 1986 nur Aushilfskräfte vorhanden gewesen seien, die nicht gewußt hätten, wo sich diese Aufzeichnungen befunden hätten.

Das bereits über die ursprüngliche konsensmäßige Ausführung Gesagte gelte auch für die Erdung der Metallrohre. Der Amtssachverständige hätte, falls diese Erdung neu gewesen wäre, in seinem Bericht diesen gegenüber anderen Metallteilen auffälligen Neuerungscharakter dargelegt. Auf all das gehe die belangte Behörde entgegen § 42, § 56 Abs. 2 und § 60 AVG 1950 überhaupt nicht ein.

3.2. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Berufungsbegründungsergänzung dargelegt, daß er formell dem Gebot des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides aus dem Jahr 1969, Punkt 10, nicht entsprochen habe, weil die Räume gerade renoviert und frisch ausgemalt worden seien. Selbstverständlich seien diese Schilder später wieder dagewesen. Der Amtssachverständige hätte auch unschwer festgestellt, wenn diese Schilder neuesten Datums gewesen wären. Gerade, daß darüber keine Feststellungen getroffen worden seien, lasse nur den Schluß zu, daß solche Schilder immer schon vorhanden gewesen seien. Soll der Gewerbetreibende etwa nach jedem Ausmalen neue Schilder dieser Art kaufen oder dürfe er in so einer Situation zur Vermeidung der Eigentumsbeschädigung solche Schilder vorübergehend entfernen? Dies sei im Hinblick auf § 6 VStG 1950 wohl zulässig, sodaß auch diesbezüglich der Bescheid, weil er diese Notstandssituation nicht ausdrücklich feststelle, gesetzwidrig sei.

3.3. Selbstverständlich habe der Beschwerdeführer auf die Meinung der Behörde reagiert, daß das Wort „beim“ im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid aus dem Jahr 1969 in Wahrheit „am“ heiße und ein Anschlag 15 cm daneben nicht ausreiche. Dem Bescheidwortlaut habe aber ein solcher Anschlag immer entsprochen.

3.4. Im Zeitpunkt der Errichtung sei eine Tür auch feuerhemmend ausgebildet gewesen, die einen Eisenbeschlag aufgewiesen habe. Daß nunmehr die Ö-Norm 3850 strengere Anforderungen stelle, könne dem Beschwerdeführer nicht zur Last gereichen, zumal der Begriff feuerhemmend mit der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblichen Anschauung beurteilt werden müsse. Die Aufrechterhaltung dieses Spruchteils stelle sohin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit dar.

3.5. Punkt 8 des Bescheidspruches behaupte, daß Lagerungen im Ölraum stattgefunden hätten. Es sei dargelegt worden, daß es sich dabei um keine Lagerung von Sägespänen, sondern um zur Absaugung von Feuchtigkeit notwendige bauerhaltende Maßnahmen gehandelt habe und daß ein Karton, mit dem solche Sägespäne herbei- bzw. nach Feuchtigkeitsaufnahme weggeschafft worden seien, als Kiste verstanden worden sei. In beiden Fällen könne jedoch von einer Lagerung im Sinne des Punktes 38 des Betriebsanlagenbewilligungsbescheides nicht gesprochen werden, sodaß auch diesbezüglich der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei.

3.6. In der detaillierten Berufungsbegründung sei im Berufungsverfahren vorgebracht worden, daß im Vorraum zwei Jutesäcke aufbewahrt worden seien und ferner vorübergehend ein Fenster. In beiden Fällen handle es sich nicht um brennbare Stoffe im Sinne des Punktes 38 des Betriebsanlagenbewilligungsbescheides, sodaß auch diesbezüglich inhaltliche Rechtswidrigkeit vorliege.

3.7. Was über die Anschlagtafel betreffend das Verbot von Verwendung von offenem Feuer und Rauchen gesagt worden sei, gelte auch für das Schaltschema im Sinne des Punktes 58 des Betriebsanlagenbewilligungsbescheides. Auch hier komme dem Beschwerdeführer § 6 VStG 1950 zugute.

3.8. Laut Punkt 10 des Straferkenntnisses habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Einleitungssatz am 27. Oktober 1986 nachweislich keine Reinigung der Luftleitungen und der luftführenden Innenseiten durchgeführt. Es sei jedoch in Punkt 60 des bereits mehrfach zitierten Bescheides vom 14. August 1969 nur aufgetragen worden, sämtliche Luftleitungen von den luftführenden Innenseiten in regelmäßigen Zeitabständen nachweislich zu reinigen. Reinigen könne man allerdings nur etwas, was unrein geworden ist. Wenn dies nicht der Fall sei, insbesonders keine Ablagerungen in den Luftröhren bestünden, sei eine Reinigung ungewöhnlich. Dem Beschwerdeführer sei also im Spruch des Straferkenntnisses ein Verhalten vorgeworfen worden, zu dem der Betriebsinhaber in dem Bescheid überhaupt nicht verpflichtet gewesen sei, sodaß inhaltliche Rechtswidrigkeit vorliege.

3.9. In Punkt 10 und 11 des Straferkenntnisses werde dem Beschwerdeführer ein unzulässiges Vorgehen mit der Schnelldampferzeugungsanlage vorgeworfen; einerseits eine zu geringe Prüfungsfrequenz und andererseits das Anzeigen eines Betriebsdruckes von 7 atü. Nun habe der Beschwerdeführer bereits im Berufungsverfahren auf die technische Beschreibung des Dampfkessels und die Prüfungsbescheinigung verwiesen. Der betriebstechnisch zulässige Druck sei wesentlich höher (10 bar); wäre also tatsächlich mit höchstens 6 bar zu betreiben, dann läge eine Verletzung des Betriebsanlagenbewilligungsbescheides vor. Da aber, wie gesagt, eine derartige Auflage nicht erfolgt sei, sondern nur eine derartige Bedingung gesetzt worden sei, liege jedenfalls kein strafbares Verhalten vor.

3.10. Auch zu Punkt 13 des Straferkenntnisses hätte die belangte Behörde feststellen müssen, daß auf Grund der Angaben des Sachverständigenbefundes der MA 36 zu schließen sei, daß die selbstschließende Einrichtung der Pufferraumtür immer gegeben gewesen sei, weil anderenfalls der Sachverständige die neue Ausführung erkannt und vermerkt hätte.

3.11. Zum Fehlen des Schildes „Einnahme von Speisen“ sei auf die Ausführungen zum Fehlen der Rauchverbotsschilder (3.2.) verwiesen. Auch diesbezüglich hätte dem Beschwerdeführer § 6 VStG 1950 zugute kommen müssen, sodaß der Bescheid auch diesbezüglich inhaltlich rechtswidrig sei.

3.12. In Punkt 16 des Straferkenntnisses sei dem Beschwerdeführer ein Verhalten vorgeworfen worden, das im wesentlichen eine Verletzung der im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren erteilten Bedingungen behauptet habe. Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren dargelegt, daß die Entsorgung über den Hauptbetrieb in der W-gasse erfolge und daher normalerweise nur darüber Bestätigungen ausgestellt worden seien. Der Amts-sachverständige der MA 36 habe auch festgestellt, daß keine Wahrnehmungen gemacht hätten werden können, welche auf eine nicht ordnungsgemäße Entsorgung von perchloräthylenhältigen Abfällen hingewiesen hätten. Die gegenteiligen Wahrnehmungen vom 27. Oktober 1986 hätten daher offenbar auf einem Irrtum beruht. Die Behörde hätte bei sorgfältiger Würdigung des Ergebnisses des gesamten Verfahrens nicht einfach den einmal von ihren Organen angeblich wahrgenommenen Zustand ohne weitere Begründung dem Bescheid zugrunde legen dürfen. Nach den Wahrnehmungen des Amtssachverständigen seien alle ein bis zwei Monate 125 kg Perchloräthylen und ca. 25 kg Hyflo alle zwei bis drei Monate in die Betriebsanlage eingebracht worden. Es stehe in diamentralem Widerspruch zu den Ausführungen im Straferkenntnis, ohne daß dieser Widerspruch in irgendeiner Weise von der belangten Behörde aufgeklärt worden wäre.

3.13. Insgesamt sei zu diesen einzelnen Punkten (3.1. - 3.12.), abgesehen von der gegebenen und im Einzelfall ausdrücklich vermerkten inhaltlichen Rechtswidrigkeit und von der generellen inhaltlichen Rechtswidrigkeit, die darauf beruhe, daß die Behörde einfach Bedingungen des Betriebsanlagenbescheides aus dem Jahr 1969 mit Auflagen im Sinne der Gewerbeordnung 1973 gleichgesetzt habe, klar, daß die belangte Behörde bei einem Ermittlungsergebnis im Berufungsverfahren, das bei den meisten behaupteten Mängeln deren Nichtvorliegen feststelle, angesichts der den Sachverhaltsannahmen entgegenstehenden Ausführungen in bezug des Berufungsverfahrens bei sorgfältiger Würdigung des Ergebnisses des gesamten Ermittlungsverfahrens nicht davon ausgehen könne, daß diese Mängel erst zwischen dem Tatzeitpunkt und der Durchführung des Berufungsverfahrens behoben worden seien, möge auch der Behörde gegenüber dem Amtssachverständigen ein freies Beweiswürdigungsrecht zustehen. Die Beweiswürdigung müsse jedenfalls so erfolgen, daß sie darlege, warum sie dem einen Beweisergebnis folge und dem anderen nicht. Ohne Begründung einfach das Beweisergebnis, das für den Beschuldigten ungünstiger sei, anzunehmen und lediglich hinzuzufügen, daß die Mängel mittlerweile behoben worden seien, was den Ausführungen sowohl des Amtssachverständigen als auch der Partei im Berufungsverfahren widerspreche, bedeute einen Verstoß gegen § 45 AVG 1950 (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1976, Zl. 1485/75). Wenn nämlich die Behörde von vornherein davon ausgehe, daß nach dem erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren angebliche Mängel so behoben worden seien, daß nur mehr das Ergebnis, nicht aber der Vorgang der Behebung feststellbar sei, habe das durch Amtssachverständige durchgeführte Ermittlungsverfahren im Berufungsverfahren überhaupt keinen Sinn. Die Behörde hätte also im einzelnen darzulegen gehabt, warum sie zum Ergebnis gekommen sei, daß die Mängel erst alle in diesem Zeitraum behoben worden seien. Dadurch, daß sie dies unterlassen habe, sei der Bescheid jedenfalls auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 45 Abs. 2 AVG 1950) belastet (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

4. Jedenfalls sei es gesetzwidrig, daß bereits im Erkenntnis Kosten des Strafvollzuges vorgeschrieben werden. Die Anwendung des § 67 VStG 1950 setze nämlich voraus, daß bereits Kosten des Strafvollzuges aufgelaufen sind, da die in § 67 angesprochene Vorschrift des § 244 der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz ausdrücklich vorsehe, daß nach Vollzug einer Arreststrafe oder Haftstrafe das Gericht den Ersatzbetrag für die Kosten des Vollzuges nach dem für die Verwahrungs- oder Untersuchungshaft festgesetzten Vergütungssatz zu berechnen habe. Ein Absehen von dieser Einhebung komme in Betracht, wenn die Behörde dem Gericht mitteile, daß nach ihrem Dafürhalten der Bestrafte nicht in der Lage sei, die Kosten zu ersetzen. Eine solche Mitteilung müsse sich aber nach der Vermögenslage im Zeitpunkt nach dem Vollzug richten, da es etwa sinnlos wäre, jemand, dessen Einkommens- und Vermögenslage im Zeitpunkt der Verhängung der Strafe einen Ersatz dieser Kosten ermöglicht hätte, zur Kostentragung heranzuziehen, wenn die Möglichkeit fehle. Überdies sei durch die zitierte Vorschrift (Mitteilung!) ein bescheidmäßiger Ausspruch überhaupt ausgeschlossen, was sich auch aus § 44a VStG 1950 ergebe, wonach der Spruchinhalt nur ganz bestimmte Elemente, darunter auch die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens, enthalten dürfe. Die Kosten des Strafvollzuges seien aber davon ausgeschlossen, weil dafür die Lage des Bestraften nach Strafvollzug maßgeblich sei.

Sollte sich der gedachte Ausspruch jedoch auf die Kosten der Vollstreckung der Geldstrafe beziehen, so sei darauf hinzuweisen, daß Geldstrafen gemäß § 3 VVG 1950 zu vollstrecken sind. Daher seien die Vollstreckungskosten, soweit es sich nicht um gerichtliche Kosten handle, gemäß § 11 VVG 1950 einzuheben, wobei sich auf Grund von § 11 VVG 1950 ergebe, daß nur Barauslagen der Verwaltungsvollstreckung von der Partei zu tragen seien. Die Vorschreibung dieser Kosten habe durch eigenen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen. Nicht anderes könne gelten, wenn die Vollstreckung unter sinngemäßer Anwendung der Abgabenexekutionsordnung durchgeführt werde, weil einerseits gemäß § 26 Abs. 4 dieses Gesetzes auch hier eine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens zu erfolgen habe und überdies durch die Betreibung von Geldleistungen nach § 3 Abs. 1 VVG 1950 diese Geldleistung nicht zu einer Abgabenforderung werde, sodaß die zitierte Bestimmung der Abgabenexekutionsordnung sich auf den gegenständlichen Fall überhaupt nicht beziehen könne, weil der Beschwerdeführer nicht Schuldner im Sinne der genannten Bestimmung sei. Sollten aber damit Kosten der gerichtlichen Exekution der Geldstrafe nach der Exekutionsordnung gemeint sein, würde der gedachte Ausspruch durch eine unzuständige Behörde erfolgt sein, weil für derartige Aussprüche gemäß § 74 Abs. 4 EO ausschließlich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bestehe.

1. Nach § 367 Z. 26 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung u.a., wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

In Verbindung mit § 376 Z. 11 Abs. 1 GewO 1973 erfaßt der in § 367 Z. 26 GewO 1973 enthaltene Ausdruck „§§ 74 bis 83“, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Mai 1977, Zl. 2236/76, dargetan hat, auch betriebliche Auflagen, die noch im Zeitpunkt der Geltung der Gewerbeordnung 1859 auf Grund deren §§ 25 ff angeordnet wurden. Die Strafbestimmung des § 367 Z. 26 GewO 1973 ist als solche somit unmittelbar, d.h. ohne daß es sich um eine Heranziehung zur Schließung einer Lücke handeln würde, bei Verstößen gegen ursprünglich nach den §§ 25 ff GewO 1859 erteilte Auflagen anzuwenden.

Der im Bescheid vom 14. August 1969 enthaltene grundlegende Ausspruch geht dahin, daß die Betriebsanlage im Standort Wien 16, P Gasse 53 -57, in welcher das „Chemischputzer-(Kleiderreiniger)Gewerbe“ ausgeübt wird, in gewerbepolizeilicher Beziehung zulässig ist und die beantragte Genehmigung der Betriebsanlage gemäß § 25 GewO (1859) erteilt wird.

Der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 14. August 1969, mit dem die gegenständliche Betriebsanlage genehmigt wurde, bezieht sich am Ende des Spruches auf den Fall, „daß die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht ausreichen“.

Die dem im Instanzenzug bestätigten Schuldspruch zugrunde gelegten Nebenstimmungen des Bescheides vom 14. August 1969 lauten wie folgt:

„1.) Die elektrische Anlage darf nur von befugten Fachleuten hergestellt werden und ist nach den geltenden Vorschriften für Elektrotechnik auszuführen, instandzuhalten und zu betreiben. Insbesondere sind hiebei die in den Vorschriften ÖVE-E 1/62 ‚Anlagen unter 1000 V‘ dargelegten Begriffsbestimmungen hinsichtlich der Raumarten und die für diese geltenden besonderen Ausführungen zu beachten. Zur Gewährleistung des ungestörten Empfanges des inländischen Rundfunks sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. In allen Teilen der elektrischen Anlage, in denen gefährliche Berührungsspannungen im Sinne der Vorschriften ÖVE-E 40/59 samt Nachtrag ÖVE-E 40n/62 ‚Schutzmaßnahmen in den Anlagen unter 1000 V‘ bzw. ÖVE‑E 41/59 ‚Erdungen in Wechselstromanlagen von 1000 V und darüber‘ auftreten können, sind die nach diesen Vorschriften jeweils zweckmäßigsten Schutzmaßnahmen anzuwenden. Insbesondere sind die in § 12,03 der Vorschrift ÖVE-E 5/65 ‚Betrieb von Anlagen‘ vorgeschriebenen Maßnahmen zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes derselben zu beachten. Diese Schutzmaßnahmen sind mindestens alle zwei Jahre durch einen Fachmann überprüfen zu lassen. Über diese Überprüfungen sind laufend Aufzeichnungen zu führen.“

„4.) Die über Dach führenden Metallrohre sind zuverlässig zu erden.“

„10.) In allen Räumen mit Ausnahme der sanitären Räume und den Büroräumen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Licht und Feuer verboten. Dieses Verbot ist durch auffallende Anschläge in jedem der Räume ersichtlich zu machen.“

„11.) Für die erste Löschhilfe ist vor dem Heizraum und vor dem Lagerraum in der Nähe der Eingangstüre je ein für die Bekämpfung von Ölbränden geeigneter Handfeuerlöscher der Brandklasse ‚B‘ (E) bereitzuhalten. Handfeuerlöscher müssen den Bestimmungen der ÖNorm F 1050 entsprechen und sind längstens alle zwei Jahre von einem Fachkundigen überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist mit Angabe der Zeit ihrer Vornahme in geeigneter Art nachzuweisen.“

„13.) Beim Staatstelefon ist die Notrufnummer der Feuerwehr, derzeit 122, deutlich sichtbar anzuschlagen.“

„16.) Die Türen des Lager- und Heizraumes müssen nach außen aufschlagend, feuerhemmend, rauchdicht und selbsttätig ins Schloß fallend sein. Alle übrigen Öffnungen in den Umfassungs- und Scheidemauern (Fenster und Rohrdurchführungen) müssen feuerhemmend verschlossen sein.“

„19.) Auf der Heizraumtüre sind die Aufschriften ‚Heizraum‘ und ‚Unbefugten Zutritt verboten‘ anzuschlagen. Im Heizraum sind eine Bedienungsanleitung und eine Systemskizze der Anlage deutlich sichtbar anzuschlagen.“

„38.) Im Öllagerraum dürfen nur Heizöl und die für die Ölfeuerungsanlage notwendigen Schmiermittel, in seinem Vorraum keine brennbaren Stoffe gelagert werden.“

„58.) Neben der Chemisch-Reinigungsanlage ist eine Bedienungsvorschrift samt Schema auszuhängen.“

„60.) Sämtliche Luftleitungen sind von ihren luftführenden Innenseiten in regelmäßigen Zeitabständen zu reinigen.“

„61.) Der Schnelldampferzeuger ist nach den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948, auszurüsten, zu überwachen und zu betreiben.“

„62.) Der Schnelldampferzeuger darf nur dann betrieben werden, wenn ein Überschreiten des höchstzulässigen Betriebsdruckes von 6 atü verläßlich verhindert wird.“

Diese Nebenbestimmungen sind im Bescheid vom 14. August 1969 dem Ausspruch beigefügt, daß die Betriebsanlage im Standort Wien 16, P Gasse 53 ‑ 57, in welcher das „Chemischputzer-(Kleiderreiniger)Gewerbe“ ausgeübt wird, in gewerbepolizeilicher Beziehung zulässig ist und die beantragte Genehmigung der Betriebsanlage gemäß § 25 GewO (1859) erteilt wird.

Der Spruch des Bescheides vom 14. August 1969 läßt insgesamt, und zwar insbesondere auch in den hier zitierten Teilen, nicht erkennen, daß der grundlegende Ausspruch über die Zulässigkeit der Betriebsanlage und deren Genehmigung durch die angeführten Nebenbestimmungen von (aufschiebenden oder auflösenden) Bedingungen abhängig gemacht worden wäre, vielmehr stellen sich die angeführten Nebenbestimmungen als Auflagen im Sinne von Vorschreibungen, die bestimmte behördlich erzwingbare (siehe hiezu im zeitlichen Anwendungsbereich der Gewerbeordnung von 1859 das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1956, Slg. N. F. Nr. 4105/A) Maßnahmen des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben, dar.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung durfte die belangte Behörde die Bestimmung des § 367 Z. 26 GewO 1973 in Verbindung mit den angeführten Nebenbestimmungen (Auflagen) des Bescheides vom 14. August 1969 somit als Rechtsgrundlage der von ihr im Verwaltungsrechtszug bestätigten Schuldsprüche heranziehen. Darin, daß am Beginn dieser Schuldsprüche die angeführten Auflagen nicht ausschließlich als solche bezeichnet wurden, sondern im Rahmen der Wortfolge „Sie haben ...... nicht eingehalten“ der Ausdruck „die Auflagen und Bedingungen“ verwendet wurde, vermag der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die rechtliche Qualifikation, die den angeführten Nebenbestimmungen im Sinne der vorstehenden Darlegungen zu geben ist, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

2. Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt (§ 39), so sind im Grunde des § 370 Abs. 2 GewO 1973 Geld- und Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen. Der gewerberechtliche Geschäftsführer trägt solcherart Verantwortung für die Erfüllung der Rechtspflichten, die als solche nicht ihn, sondern den Gewerbeinhaber treffen. Es wäre unzulässig, den gewerberechtlichen Geschäftsführer wegen persönlicher Begehung von Verstößen gegen die durch die Gewerbeordnung 1973 unter Strafsanktion gestellten Regelungen schuldig zu sprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1981, Slg. N. F. Nr. 10457/A; Gegenstand dieses Erkenntnisses war im Gegensatz zur vorliegenden Rechtssache allerdings ein Schuldspruch, in welchem die unerlaubte Handlung einer juristischen Person der Bestrafung einer Person zugrunde gelegt wurde, ohne daß auf eine Rechtsstellung als verantwortliches Organ etwa im Sinne des § 9 VStG 1950 Bezug genommen wurde).

Im Eingang des Straferkenntnisses, das hinsichtlich der Schuldsprüche mit dem angefochtenen Bescheid im Verwaltungsrechtszug bestätigt wurde, findet sich die Umschreibung: „Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der FM Gesellschaft m.b.H. im Standort Wien 16, P Gasse 57, am 27.10.1986 die Auflagen und Bedingungen folgender rechtskräftiger Bescheide nicht eingehalten.“ Daran anschließend findet sich jeweils beginnend mit den Worten „Punkt ... war insoferne nicht erfüllt, als“ die nicht personenbezogene Feststellung der von der Behörde als Mangel beurteilten Sachverhalte. Solcherart wurde auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als des gewerberechtlichen Geschäftsführers abgestellt und die somit insoweit gegebene Verantwortung für die betreffenden Mängel angesprochen. Die Umschreibung „Sie haben ... nicht eingehalten“ ist in diesem Zusammenhang nicht als Anlastung einer persönlichen Begehung einer Tat zu verstehen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt im gegebenen Zusammenhang somit im Hinblick auf § 44a (lit. a) VStG 1950 in Verbindung mit § 370 Abs. 2 GewO 1973 keine Rechtswidrigkeit vor.

3.1. Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er die in Punkt 1 des Schuldspruches enthaltenen Feststellungen insoweit rügt, als ausgesprochen wurde, daß die elektrische Anlage nicht von einem befugten Fachmann hergestellt worden ist und die Schutzmaßnahmen nicht nachweislich durch einen befugten Fachmann überprüft worden seien. Zur Frage, von wem die elektrische Anlage hergestellt wurde, sind nicht nur keine Sachverhaltsfeststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides (in Verbindung mit dem erstbehördlichen Bescheid), sondern auch keine Unterlagen in den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorhanden. Der in der Begründung des Erstbescheides enthaltene Satz, die unsachgemäße Montage der Steckdose im Verteiler des Kundenraumes lasse offensichtlich auf eine unbefugte Arbeit (Pfusch) schließen, stellt keine hinlängliche sachverhaltsmäßige Grundlage für die allgemein gehaltene Feststellung im Schuldspruch dar, „die elektrische Anlage“ sei nicht von einem befugten Fachmann hergestellt worden. Zur Frage der nachweislichen Überprüfung der Schutzmaßnahmen sind ebenfalls keine Sachverhaltsfeststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides (in Verbindung mit dem erstbehördlichen Bescheid) vorhanden und weiters läßt sich der Niederschrift über die Überprüfung vom 27. Oktober 1986 nicht entnehmen, welcher Vorgang (etwa inwiefern ein Gespräch) zur Protokollierung, es habe kein Elektrobefund zur Einsichtnahme vorgelegt werden können, geführt hatte. Insofern blieb der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig.

In den lit. a bis d des Punktes 1 des im Verwaltungsrechtszug bestätigten Schuldspruches wurden Mängel hinsichtlich der Ausführung und Instandhaltung der elektrischen Anlage festgestellt. Als verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a lit. b VStG 1950) wurde „§ 367 Z. 26 GewO 1973 i.V.m. Pkt 1 des rk. Bescheides vom 14.8.1969, ...... , i.V.m. § 370 Abs. 2 GewO 1973“ festgestellt, obwohl die die Ausführung und Instandhaltung der elektrischen Anlage betreffenden Vorschriften nicht unmittelbar im angeführten Punkt 1 des Bescheides vom 14. August 1969 in Worte gefaßt sind, sondern sich erst aus den dort zitierten und solcherart im Wege der Verweisung Spruchteil des Bescheides vom 14. August 1969 gewordenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften ergeben, deren für den Schuldspruch maßgebende einzelne Bestimmungen demnach zu § 367 Z. 26 GewO 1973 und Punkt 1 des Bescheides vom 14. August 1969 hinzutretend mitzuzitieren gewesen wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 88/04/0028). Da die erforderliche, im erstbehördlichen Straferkenntnis aber unterbliebene Mitzitierung von der belangten Behörde nicht nachgeholt wurde, leidet der angefochtene Bescheid im Umfang des Punktes 1 des Schuldspruches an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die Nichterfüllung des Auflagenpunktes 4 (betreffend Erdung der über Dach führenden Metallrohre) des Bescheides vom 14. August 1969 wurde sowohl im Anbringen der FM Gesellschaft m.b.H. vom 16. Jänner 1987 als auch in der vom Beschwerdeführer gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erhobenen Berufung ausdrücklich zugestanden. Hinsichtlich des Punktes 2 des Schuldspruches vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.

3.2. Zum Auflagenpunkt 10 (betreffend Anschläge hinsichtlich des Rauchens und der Verwendung von offenem Licht und Feuer) des Bescheides vom 14. August 1969 wurde sowohl im Anbringen der FM Gesellschaft m.b.H. vom 16. Jänner 1987 als auch in der vom Beschwerdeführer gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erhobenen Berufung darauf hingewiesen, es handle sich um eine Entfernung während der Dauer einer Renovierung. Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte daher von einer Notstandssituation ausgehen müssen. Dem ist entgegenzuhalten, daß unter Notstand im Sinne des § 6 VStG 1950 nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Zum Wesen des Notstandes gehört, daß die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1986, Zl. 86/08/0067). Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Gefahrensituation gehabt hätte, die es am 27. Oktober 1986 erlaubt hätte, daß die vom Auflagenpunkt 10 des Bescheides vom 14. August 1969 erfaßten Anschläge nicht angebracht waren. Hinsichtlich des Punktes 3 des Schuldspruches vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.

3.3. Der Auflagenpunkt 13 des Bescheides vom 14. August 1969 verlangt einen Anschlag (beim Staatstelefon). Die FM Gesellschaft m.b.H. berief sich in ihrem Anbringen vom 16. Jänner 1987 auf ein bloßes Aufliegen neben dem Telefon. Die belangte Behörde durfte dementsprechend und entsprechend der in der Niederschrift über die Überprüfung vom 27. Oktober 1986 festgehaltenen Wahrnehmung davon ausgehen, daß der Verpflichtung laut Auflagenpunkt 13 nicht entsprochen wurde. Hinsichtlich des Punktes 5 des Schuldspruches vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.

3.4. Punkt 6 des Schuldspruches wurde im erstbehördlichen Straferkenntnis damit begründet, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich des Auflagenpunktes 16 des Bescheides vom 14. August 1969 (u.a. feuerhemmende Ausbildung u.a. der Türe des Lagerraumes) in Aussicht gestellt, daß im Zuge der Umbauarbeiten u.a. eine neue Türe zum Öllagerraum versetzt werde; die Nichterfüllung der Forderung sei somit nicht bestritten worden. Entgegen dieser Auffassung der Erstbehörde erachtete sich der Beschwerdeführer in seiner gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erhobenen Berufung u.a. durch Punkt 6 des Schuldspruches beschwert. Die belangte Behörde begnügte sich mit einem Hinweis darauf, daß der in Punkt 6 des Schuldspruches festgestellte Mangel zufolge der Stellungnahme der Magistratsabteilung 36 vom 15. September 1987 weiterhin bestehe und daß der Beschwerdeführer die gutachtlichen Äußerungen des gehörten Amtssachverständigen ohne Einwand zur Kenntnis genommen habe. Weder diese Ausführungen der belangten Behörde noch die in der Begründung des erstbehördlichen Straferkenntnisses enthaltenen Ausführungen enthalten eine hinlängliche Darstellung der für die Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 in Verbindung mit Auflagenpunkt 16 des Bescheides vom 14. August 1969 maßgebenden Sachlage. Der angefochtene Bescheid läßt Feststellungen darüber vermissen, inwieweit die Türe des Lagerraumes zufolge ihres Zustandes am 27. Oktober 1986 und jener Erfordernisse, denen sie entsprechen hätte müssen, damals nicht feuerhemmend ausgebildet gewesen sei. Der angefochtene Bescheid leidet im Umfang des Punktes 6 des Schuldspruches somit an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf.

3.5. und 3.6. Im Hinblick auf den Auflagenpunkt 38 (betreffend Beschränkungen für Lagerungen im Öllagerraum und im Vorraum) wurde in der Niederschrift über die Überprüfung am 27. Oktober 1986 eine Protokollierung vorgenommen, derzufolge die im Öllagerraum wahrgenommenen Lagerungen, abgesehen von Sägespänen, „leere Kanister“ gewesen seien. Insofern in Punkt 8 des Schuldspruches ohne weitere Aufklärung des Sachverhaltes Lagerungen im Öllagerraum, abgesehen von Sägespänen, in Form von „leeren Kisten“ festgestellt wurden, handelt es sich bei dieser Bezeichnung von dem Lagerungsverbot nach Auflagenpunkt 38 unterliegenden Gegenständen um eine Aktenwidrigkeit in einem wesentlichen Punkt. Der angefochtene Bescheid leidet im Umfang des Punktes 8 des Schuldspruches somit an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3.7. Was das Nicht-Aushängen einer Bedienungsvorschrift samt Schema neben der Chemisch-Reinigungsanlage (Auflagenpunkt 58 des Bescheides vom 14. August 1969 und Punkt 9 des Schuldspruches) anlangt, wird zum Begriff des Notstandes auf die vorstehenden Ausführungen unter 3.2. hingewiesen. Unter Bedachtnahme auf das Anbringen der FM Gesellschaft m.b.H. vom 16. Jänner 1987 („zu 9 P. 58 Chem. Reinigungsmaschine wird ausgetauscht“) und auf die vom Beschwerdeführer gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erhobene Berufung (Hinweis auf die Entfernung während der Dauer der Renovierung) vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahrensituation gehabt hätte, die es im Hinblick auf den Begriff des Notstandes am 27. Oktober 1986 erlaubt hätte, von der Erfüllung des Auflagenpunktes 58 des Bescheides vom 14. August 1969 abzusehen. Hinsichtlich des Punktes 9 des Schuldspruches vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.

3.8. Zum Auflagenpunkt 60 des Bescheides vom 14. August 1969 (Nachweisliche Reinigung sämtlicher Luftleitungen; Punkt 10 des Schuldspruches) findet sich im Anbringen der FM Gesellschaft m.b.H. vom 16. Jänner 1987 die Anmerkung: „Zu 10 - P. 60 - Wird im Zuge der Renovierung durchgeführt.“ Auf die Anfrage der Behörde vom 16. Juli 1987 teilte der technische Amtssachverständige am 15. September 1987 mit: „Ad 10, Punkt 60: Hinsichtlich der regelmäßigen Reinigung der Luftleitungen an der luftführenden Seite konnte kein Nachweis vorgelegt werden. Der Betriebsinhaber ... sagt aus, daß die Luftleitungen an der luftführenden Seite nicht gereinigt wurden. Dieser Mangel besteht weiterhin.“ Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde ergänzend noch Erhebungen und Feststellungen darüber hätte treffen müssen, ob in den Luftröhren Ablagerungen bestehen. Hinsichtlich des Punktes 10 des Schuldspruches vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.

3.9. Zu Punkt 12 des Schuldspruches (Auflagenpunkt 62 des Bescheides vom 14. August 1969 betreffend Betrieb des Schnelldampferzeugers mit einem höchstzulässigen Betriebsdruck von 6 atü) wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, daß das Gerät im Jahre 1975 gegen ein solches mit einem höchstzulässigen Betriebsdruck von 10 atü ausgetauscht worden sei, welches bei diesem erhöhten Betriebsdruck gefahrlos betrieben werden könne; da diese Änderung jedoch nicht genehmigt bzw. die verletzte Auflage nicht rechtskräftig abgeändert worden sei, wäre sie trotz Vorliegens einer entsprechenden Dampfkesselbescheinigung einzuhalten gewesen. Mit diesen Ausführungen verkannte die belangte Behörde die Rechtslage. Die Auflagen des Bescheides vom 14. August 1969 beziehen sich auf die mit diesem Bescheid genehmigte Betriebsanlage. Insoweit diese Betriebsanlage ohne Genehmigung geändert und nach der Änderung betrieben wurde, kann die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 in Frage kommen. Die Auflage für den Betrieb des Schnelldampferzeugers in Auflagenpunkt 62 des Bescheides vom 14. August 1969 bezieht sich jedoch nur auf jenen Schnelldampferzeuger, der Teil der mit diesem Bescheid genehmigten Betriebsanlage war. Der Betrieb eines neuen Gerätes, welches auf einen anderen höchstzulässigen Betriebsdruck als das ursprünglich zur Betriebsanlage gehörende Gerät ausgelegt ist, ist nicht Gegenstand des in Rede stehenden Auflagenpunktes 62. Auf dem Boden der Begründung des angefochtenen Bescheides durfte der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 in Verbindung mit Punkt 62 des Bescheides vom 14. August 1969 (und in Verbindung mit § 370 Abs. 2 GewO 1973) nicht schuldig erkannt und dafür bestraft werden. Im Umfang des Punktes 12 des Schuldspruches leidet der angefochtene Bescheid somit an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

3.10. Auflagenpunkt 15 des Bescheides vom 9. September 1977 lautet:

„Die im Pufferraum vor dem Heizöllagerraum in den Hauseingang führende Tür ist feuerhemmend gemäß DIN 4102 einzurichten. Diese Tür ist als Notausgang im Sinne der Bestimmung des § 21 Allg. Dienstnehmerschutzverordnung einzurichten und zu bezeichnen.“

Im Spruchteil nach § 44a lit. b VStG 1950 des Schuldspruches wurde als verletzte Verwaltungsvorschrift „§ 367 Z. 26 GewO 1973 i.V.m. Pkt. 15 des rk. Bescheides vom 9.9.1977, ...... , i.V.m. § 370 Abs. 2 GewO 1973“ festgestellt.

Soweit Auflagenpunkt 15 die feuerhemmende Einrichtung der Tür betrifft, verweist sie allerdings auf eine Norm (im Sinne des technischen Normenwesens), sodaß sich der betreffende für die Betriebsanlage maßgebende normative Gehalt nicht unmittelbar aus dem Auflagenpunkt 15, sondern erst in Verbindung mit der entsprechenden Normung, die im Wege der Verweisung Spruchteil des Bescheides vom 9. September 1977 wurde, ergibt. Hinsichtlich der feuerhemmenden Einrichtung der Tür kommt als verletzte Verwaltungsvorschrift somit Auflagenpunkt 15 nur in Verbindung mit der entsprechenden Normung in Betracht, worauf die belangte Behörde allerdings nicht Rücksicht nahm.

Da die belangte Behörde mit ihrem im Verwaltungsrechtszug bestätigten Ausspruch im Punkt 13 des Schuldspruches im Spruchteil nach § 44a lit. b VStG 1950 somit die Rechtslage verkannte, leidet der angefochtene Bescheid im Umfang des Punktes 15 des Schuldspruches an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

3.11. Auflagenpunkt 17 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 9. September 1977 lautet:

„Im Aufstellungsraum der chemischen Reinigungsanstalt, im Bügelraum und im Aufstellungsraum der Waschmaschinen ist das Einnehmen von Speisen verboten. Durch deutlich sichtbaren Anschlag ist in diesen Räumen darauf hinzuweisen.“

Für den Einwand des Beschwerdeführers, dem Punkt 15 des Schuldspruches betreffend Nichterfüllung dieses Auflagenpunktes 17 stehe Notstand entgegen, gelten die vorstehenden Ausführungen zu 3.2. entsprechend. Hinsichtlich des Punktes 15 des Schuldspruches vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.

3.12. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 5. März 1986 wurden u.a. folgende drei Auflagen vorgeschrieben:

„1.) Destillationsrückstände, gebrauchtes Filterpulver, gebrauchte Filterkartuschen, Flusen, betrieblich nicht verwendete perchloräthylenhältige Wässer aus Per-Abscheider und dgl. sind in dicht verschließbaren Behältern zu sammeln und nachweislich einer ordnungsmäßigen (einer für Personen belästigungsfreien und gefahrlosen Beseitigung des Perchloräthylens) Entsorgung zuzuführen.

2.) Über die ordnungsgemäße Entsorgung perchloräthylenhältiger Abfälle ist ein Nachweis in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme behördlicher Organe bereitzuhalten (als Nachweis gilt z.B. eine Übernahmebestätigung eines einschlägig berechtigten Gewerbetreibenden).

3.) In der Betriebsanlage sind Aufzeichnungen über den mengenmäßigen Wareneingang von Perchloräthylen und Filtermaterialien (Pulver und Kartuschen) zur Einsichtnahme behördlicher Organe bereitzuhalten.“

Was den Auflagenpunkt 1 des Bescheides vom 5. März 1986 anlangt, enthält Punkt 16 des Schuldspruches die Feststellung, Destillationsrückstände, gebrauchtes Filterpulver, gebrauchte Filterkartuschen, Flusen, betrieblich nicht verwendete perchloräthylenhältige Wässer aus Per-Abscheider und dgl. seien nicht nachweislich ordnungsgemäß entsorgt worden, da lediglich eine Durchschrift des Lieferscheins Nr. 357435 (Lieferdatum 11. August 1986), ausgestellt auf E. und F. M Gesellschaft m.b.H., W Gasse 64, von der C Gesellschaft m.b.H. über die Übernahme von einem Faß Destillationsschlamm (200 1), vorgelegt worden sei.

Im Zuge des Berufungsverfahrens traten hinsichtlich der Frage der Entsorgungsbestätigungen für die Entsorgung der überwachungsbedürftigen Sonderabfälle in Form der Äußerung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 15. September 1987 neue Ermittlungsergebnisse in Erscheinung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Punkt 16 des Schuldspruches im Verwaltungsrechtszug bestätigt, ohne daß sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit diesen neuen Ermittlungsergebnissen auseinandergesetzt hätte. Der Sachverhalt ist daher in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Außerdem ließ die belangte Behörde die Bestimmung des § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) über die Begründung von Bescheiden außer acht, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie bei Einhaltung dieser Vorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid leidet im Umfang des Punktes 16 des Schuldspruches somit an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Während Auflagenpunkt 2 des Bescheides vom 5. März 1986 die Bereithaltung eines Nachweises anordnet, wurde Punkt 17 des Schuldspruches, gestützt auf den beigefügten Nebensatz „da keine Nachweise vorhanden waren“, auf die nicht ordnungsgemäße Entsorgung von perchloräthylenhältigen Abfällen abgestellt. Der so gefaßte Spruchteil nach § 44a lit. a VStG 1950 und die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift, nämlich § 367 Z. 26 GewO 1973 i.V.m. Punkt 2 des Bescheides vom 5. März 1986 (und i.V.m. § 370 Abs. 2 GewO 1973) stehen zueinander in Widerspruch. Der angefochtene Bescheid leidet im Umfang des Punktes 17 des Schuldspruches somit an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Mit Punkt 18 des Schuldspruches wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, daß in der Betriebsanlage keine Aufzeichnungen über den mengenmäßigen Wareneingang von Perchloräthylen und Filtermaterialien geführt worden seien. Die Äußerung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 15. September 1987 enthält „ad 18) Punkt 3)“ folgende Ausführungen: „Über den mengenmäßigen Wareneingang wurden Aufzeichnungen geführt. Es werden ca. 125 kg Perchloräthylen alle 1-2 Monate und ca. 25 kg Hyflo alle 2-3 Monate in die Betriebsanlage eingebracht.“ Da sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit diesem Ermittlungsergebnis nicht auseinandersetzte, ist der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Außerdem ließ die belangte Behörde die Bestimmung des § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) über die Begründung von Bescheiden außer acht, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie bei Einhaltung dieser Vorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid leidet im Umfang des Punktes 18 des Schuldspruches somit an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3.13. Insoweit der Beschwerdeführer allgemein rügt, es seien Verfahrensmängel unterlaufen, wird das Vorliegen bestimmter Verfahrensmängel, denen zufolge der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben wäre, nicht dargetan. Insbesondere vermag der Verwaltungsgerichtshof darin, daß dem angefochtenen Bescheid in erster Linie die Wahrnehmungen, die zur festgestellten Tatzeit gemacht wurden, zugrunde gelegt wurden, keinen Umstand zu erblicken, demzufolge allein schon der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet wäre.

4. In dem Satz am Schluß des Spruches „Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)“ liegt keine individuelle verbindliche Feststellung oder Verfügung, sondern lediglich ein Hinweis darauf, daß nach Maßgabe des normativen Gehaltes des § 67 VStG 1950 auf Gesetzesstufe eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Kosten des Strafvollzuges vorgesehen ist.

5. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid in dem vorstehend im Spruch angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in dem weiters vorstehend im Spruch angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, und zwar gemäß lit. a dieser Gesetzesstelle hinsichtlich des Punktes 8 des Schuldspruches, lit. b dieser Gesetzesstelle hinsichtlich des Punktes 6 des Schuldspruches und lit. b und c dieser Gesetzesstelle hinsichtlich der Punkte 16 und 18 des Schuldspruches, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte, soweit der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden ist, gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG, im übrigen gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, 24. Jänner 1989

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