Normen
AVG §17 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §51;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
AVG §73;
EisbEG 1954 §44;
LStG Vlbg 1969 §44 Abs1;
LStG Vlbg 1969 §44;
LStG Vlbg 1969 §45 Abs1;
LStG Vlbg 1969 §46;
LStG Vlbg 1969 §47;
LStG Vlbg 1969 §5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §62;
AVG §17 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §51;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
AVG §73;
EisbEG 1954 §44;
LStG Vlbg 1969 §44 Abs1;
LStG Vlbg 1969 §44;
LStG Vlbg 1969 §45 Abs1;
LStG Vlbg 1969 §46;
LStG Vlbg 1969 §47;
LStG Vlbg 1969 §5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §62;
Spruch:
I.
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch über die Enteignung richtet, als unbegründet abgewiesen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch über
die Entschädigung richtet, zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg als Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat, Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und dem Land Vorarlberg als mitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Schriftsatz vom 28. Februar 1985 für den Bau der Landesstraße 52 im Bereich des Bauloses "Umfahrung X" die im beiliegenden Planauszug gekennzeichnete - im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende - Teilfläche der Gp. n1 in EZ. nn KG R, im Ausmaß von 2.410 m2, zu Gunsten des Landes Vorarlberg, Landesstraßenverwaltung, lastenfrei zu enteignen und zugleich die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Dem Enteignungsantrag wurde ein Schreiben der Agrarbezirksbehörde Bregenz angeschlossen, in dem mitgeteilt wurde, dass eine Zusammenlegung nach dem Flurverfassungsgesetz, welche innert nützlicher Frist durchgeführt werden könnte, nicht geeignet sei, die beabsichtigte Enteignung entbehrlich zu machen. Weiters wurde dem Enteignungsantrag ein Schreiben der Marktgemeinde Rankweil beigelegt, wonach es der Marktgemeinde Rankweil nicht möglich sei, der Beschwerdeführerin im Zuge der Ablöseverhandlungen Ersatzgrund anzubieten, weil in diesem Gebiet westlich der B 190 kein solcher Grund im Eigentum der Marktgemeinde Rankweil vorhanden sei.
Mit Kundmachung vom 12. Juni 1985 wurde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 und unter Bezugnahme auf den Enteignungsantrag eine Verhandlung für den 25. Juni 1985 anberaumt.
Bei der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 1985 erstatteten der Amtssachverständige für Landschaftsschutz sowie der straßenbautechnische und der verkehrstechnische Amtssachverständige Gutachten. Vom Vertreter der Marktgemeinde Rankweil wurde mit Nachdruck der Ausbau der Gesamtstrecke der L 52 zwischen der B 190 und der L 60 nach dem vorliegenden Projekt gefordert. Mit einem Anschluss nur des Katastrophenzentrums an die B 190 könnte auf keinen Fall ein Einverständnis erklärt werden. Dies deshalb, weil die L 52 auch eine verkehrsmäßige Entlastung des Ortsteiles Rankweil-Brederis bringen solle. Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wurde unter anderem um Zustellung eines Verhandlungsprotokolles und die Einräumung einer Frist zur abschließenden Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis ersucht, weil insbesondere die wesentlichen Sachverhaltsinformationen der Beschwerdeführerin erst am Verhandlungstag zugegangen seien. Wegen der Kurzfristigkeit der Terminausschreibung sei die Einholung entsprechend präziser Weisungen seitens der Mandantin nicht möglich gewesen. Eine Fristerstreckung sei insbesondere auch im Hinblick auf den Umstand möglich, dass die Gemeinde Rankweil die Straße nur als Gesamtausbau wünsche und derzeit noch nicht alle Grundstücke enteignet seien, die für dieses Straßenstück benötigt würden. Es werde verlangt, dass in einen allfälligen Enteignungsbescheid ausdrücklich aufgenommen werde, dass das Grundstück an die Grundeigentümerin zurückgegeben werde, wenn nicht die L 52 im gesamten Bereich der B 190 und L 60 gebaut werde.
Im Schriftsatz vom 19. Juli 1985 sprach sich die Beschwerdeführerin entschieden gegen die Straßenführung aus, weil damit ihr Grundstück in der denkbar ungünstigsten Art und Weise zerschnitten werde. Eine etwas weiter nördliche Führung der Straße würde die Werteinbußen des Grundstückes der Enteignungsgegnerin reduzieren, wenn auch nicht beseitigen. Es werde deshalb der Antrag wiederholt, ein gemeinsames Gespräch zwischen den Verfahrensparteien durchzuführen, sobald klargestellt sei, dass die Landesstraße 52 überhaupt auf der ganzen Länge komme. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand ließen sich weder die öffentlichen noch die privaten Interessen annähernd abschätzen. Im Verfahren sei auch hervorgekommen, dass der verkehrstechnische Sachverständige im Landschaftsschutzverfahren Zweifel an der Notwendigkeit der Landesstraße 52 geäußert habe, weil diese voraussichtlich keine genügende Frequenz aufweisen werde. Im Landschaftsschutzverfahren hätten dann der Landschaftsschutzanwalt sowie der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz den Standpunkt vertreten, die Interessen des Landschaftsschutzes seien höher anzusetzen als das öffentliche Interesse am Bau der Landesstraße 52. Schon innerhalb der öffentlichen Interessen würde sich demnach ein Übergewicht gegen die Straße ergeben. Wie den Medien zu entnehmen wäre, habe sich auch der Rechnungshofbericht sehr kritisch mit der Landesstraße 52 auseinander gesetzt. Es werde deshalb beantragt, die im Landschaftsschutzverfahren abgegebenen Äußerungen des "Landesschutzsachverständigen" sowie des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz, das Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen sowie den Rechnungshofbericht zur L 52 zu beschaffen und der Beschwerdeführerin zur Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen. Weiters wurde unter anderem beantragt, einen mit diesem Straßenprojekt bisher nicht befassten Straßenbautechniker als Sachverständigen zu beauftragen und einzuschalten sowie das Ergebnis seines Gutachtens der Enteignungsgegnerin zur Einsicht und Äußerung zur Verfügung zu stellen.
Mit Schriftsatz vom 9. August 1985 äußerte sich die mitbeteiligte Partei unter anderem - in Erwiderung des Vorbringens, dass die L 52 von der B 190 lediglich bis zum neu errichteten Katastrophenzentrum (Landesfeuerwehrschule) errichtet werden solle - dahin, dass das verfahrensgegenständliche Projekt den gesamten Abschnitt der Landesstraße L 52 zwischen der B 190 (beim Anschluss der Rheintalautobahn A 14 an diese Bundesstraße) bis zur bereits bestehenden Landesstraße L 60 umfasse. Es sei bereits mit vielen (der Mehrzahl) der Grundstückseigentümer, die von diesem Straßenabschnitt betroffen seien, Grundeinlösungsverträge abgeschlossen worden.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 1986 wurde nach dessen Spruchpunkt I gemäß § 45 Abs. 1 Straßengesetz das Eigentum an der im Lageplan gelb gefärbelten Teilfläche der Gp. n1 in Einlagezahl nn KG R im Ausmaß von 2.410 m2 zum Zwecke des Neubaues der L 52, Baulos "Umfahrung X" im Enteignungswege auf Dauer lastenfrei in Anspruch genommen. Soweit Anträgen der Beschwerdeführerin, welche diese im Zuge des gegenständlichen Enteignungsverfahrens gestellt hat, nicht Rechnung getragen wurde, wurden diese nach Spruchpunkt III gemäß § 45 Abs. 1 Straßengesetz abgewiesen. Im Spruch des Bescheides wurden auch eine Entschädigung (Spruchpunkt II) und eine Baufrist (Spruchpunkt IV) festgesetzt.
Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, vom Gesichtspunkt des Verkehrs sei davon auszugehen, dass die jetzige Landesstraße L 52 in Rankweil-Brederis durch verbautes Gebiet führe, infolge scharfer Kurven unübersichtlich sei und mit vielen untergeordneten Straßen und Wegen Kreuzungen bilde. Der durchschnittliche Verkehr betrage dort rund 4.500 Fahrzeuge pro Tag. Nach Ansicht des verkehrstechnischen Amtssachverständigen sei daher zu begrüßen, dass der Durchzugsverkehr aus diesem besiedelten Gebiet von Rankweil-Brederis herausgeführt werde. Dadurch könne nämlich dieses bestehende Teilstück der L 52 vorwiegend dem Anrainerverkehr, insbesondere aber auch dem Fußgänger- und Radfahrerverkehr dienen. Durch den vorgesehenen Neubau der L 52 im gegenständlichen Baulos könne auch eine sinnvolle Ergänzung des bestehenden Straßennetzes im Raum Feldkirch-Rankweil geschaffen werden, weil eine logische Fortsetzung der L 52 ab der B 190 in Richtung Meiningen heute fehle. Vielmehr müsse derzeit von der Kreuzung der B 190 mit der Autobahnzufahrt und -abfahrt Feldkirch-Nord noch ungefähr 300 m auf der B 190 in Richtung Norden gefahren und dann nach links abgebogen werden, um wieder auf die L 52 in Richtung Meiningen zu gelangen. Von Feldkirch-Altenstadt her müsse der Fahrzeuglenker wegen der genannten Kreuzung der B 190 mit dem Autobahnzubringer zweimal links abbiegen. Die neue Trassierung der L 52 bringe daher für den Verkehr und die Bevölkerung von Rankweil- Brederis große Erleichterungen. Darüber hinaus könnten durch diese Neutrassierung auch wenig leistungsfähige und ebenfalls durch bebautes Gebiet führende, parallel zur neuen L 52 verlaufende Straßenzüge merklich entlastet werden. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens könne somit festgestellt werden, dass vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen der beabsichtigte Neubau der L 52 als zweckmäßigste Lösung dargestellt worden sei. Bei Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten könne dieses Gutachten als durchaus schlüssig und nachvollziehbar angesehen werden, sodass die Enteignungsbehörde davon überzeugt sei, dass aus der Sicht des Verkehrs eine andere, zweckmäßigere Lösung nicht möglich sei. Was die Wirtschaftlichkeit betreffe, so habe das von der Enteignungsbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ebenfalls zutage gebracht, dass dem beabsichtigten Neubau der L 52 im gegenständlichen Baulos auch aus dieser Sicht keine zweckmäßigere Variante gegenüberstehe. Der straßenbautechnische Amtssachverständige habe im Befund seines Gutachtens, das er bei der mündlichen Verhandlung erstattet habe, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die Linienführung des gegenständlichen Bauloses Durchschneidungen von Grundstücken weitestgehend vermieden würden. Vielmehr seien bestehende Feldwege in die Neutrassierung miteinbezogen worden, was zur Folge habe, dass die dort in Anspruch zu nehmenden Grundstücke nur an ihrer Schmalseite berührt würden. Darüber hinaus sei die Trassierung so gewählt worden, dass lediglich geringe Restflächen entstünden. Aus seinem Gutachten gehe desweiteren hervor, dass mit diesem Baulos der kürzeste und geradeste Weg an das Hauptstraßennetz der Rheintalautobahn A 14 und der Bundesstraße B 190 gewählt worden sei. Durch die vorgesehene Nivelette der neuen Straße sei gewährleistet, dass die Bau- und Erhaltungskosten auf einem Minimum gehalten werden könnten, weil aufwendige Entwässerungsanlagen entbehrlich würden. Größtenteils werde es möglich sein, flache Böschungen zu erstellen, sodass diese landwirtschaftlich ohne weiteres genutzt werden könnten und somit nicht abgelöst werden müssten. Das Ermittlungsverfahren habe aber auch gezeigt, dass es sich nicht vermeiden lasse, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin durchschnitten werde. Wie aus dem schlüssigen und nachprüfbaren Ergänzungsgutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen hervorgehe, sei eine Verschiebung der Trasse des gegenständlichen Bauloses nicht möglich, weil diese an die Kreuzung Autobahnzubringer/B 190 als Fixpunkt gebunden sei.
Eine Verschiebung der Trasse, insbesondere auch nach Norden, hätte zur Folge, dass von anderen Grundparzellen mehr bzw. noch zusätzlicher Grund in Anspruch genommen werden müsste, da die bestehenden Wege nicht mitbenützt werden könnten bzw. mehr Restflächen entstehen würden. Bei einer Fahrbahnbreite von 6,60 m könne angesichts der Bedeutung dieser Straße nicht von einer unwirtschaftlichen Überdimensionierung gesprochen werden. Zusammenfassend lasse sich somit nach Ansicht der Enteignungsbehörde feststellen, dass auch die Enteignungsvoraussetzung der Wirtschaftlichkeit bei der gegenständlichen Neutrassierung der L 52 als gegeben angenommen werden könne und dass die Notwendigkeit einer Verwirklichung dieses Bauloses ebenfalls aus dem Gutachten des straßenbautechnischen und des verkehrstechnischen Amtssachverständigen hervorgehe. Das Vorliegen öffentlicher Interessen für diese Straße habe auch der Amtssachverständige für Landschaftsschutz bei der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch aus der Sicht des Landschaftsschutzes könne gesagt werden, dass die vorliegende Neutrassierung der L 52 zweckmäßig sei. Zum einen sei sie von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch als Landschaftsschutzbehörde bereits landschaftsschutzrechtlich genehmigt worden, zum anderen habe auch der Amtssachverständige für Landschaftsschutz in seinem Gutachten festgehalten, dass es eine zweckmäßigere Führung oder Erhaltung der Straße aus der Sicht des Landschaftsschutzes nicht gebe und dass die geplante Straßenbreite von 6,60 m einen Kompromiss mit den Interessen des Landschaftsschutzes darstelle. Die Einholung des Rechnungshofberichtes werde nicht für notwendig gehalten und sei für dieses gegenständliche Verfahren bedeutungslos. Dass eine innerhalb nützlicher Frist durchzuführende Grundumlegung die beantragte Enteignung entbehrlich machen könnte, habe die Agrarbezirksbehörde Bregenz bereits mit Schreiben vom 29. Jänner 1985 an die Enteignungswerberin verneint. Was das behauptete Fehlen einer die gegenständliche Neutrassierung deckenden Verordnung betreffe, so treffe dies nach Ansicht der Enteignungsbehörde ebenfalls nicht zu. Mit Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Landesstraßenverordnung, LGBl. Nr. 43/1985, sei die L 52 wie folgt beschrieben worden: "52 Meiningerstraße von der Rankweilerstraße in Rankweil-Bundesstraße B 190 - Feldkirch-Giesingen - Rankweil-Brederis - bis zur Landesgrenze in Meiningen 7,7". Diese Verordnung sei am 12. Oktober 1985 in Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe folgende durch Verordnung kundgemachte Beschreibung der L 52 bestanden: "52 Meiningerstraße von der Rankweilerstraße in Rankweil über die Bundesstraße B 190 - Brederis bis zur Landesgrenze in Meiningen 7,2". Wenn die Beschwerdeführerin der Ansicht sei, dass in Verfolgung dieses Projektes behördliche Schritte zu einem Zeitpunkt ergangen seien, als dieses Projekt noch gar nicht bestanden habe, so irre die Beschwerdeführerin. Selbst wenn man der Ansicht sei, dass diese neue Landesstraße zum Zeitpunkt des Planauflageverfahrens bzw. der mündlichen Verhandlung rechtlich nicht existiert habe, so könne das bei Betrachtung der Systematik des Straßengesetzes nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, da z.B. das Planauflageverfahren ganz allgemein von öffentlichen Straßen spreche. Selbst wenn die zu bauende Straße damals noch nicht Landesstraße gewesen sei, wäre sie jedenfalls als öffentliche Straße geplant worden und wäre daher das Planauflageverfahren dasselbe wie bei einer Landesstraße. Analoges gelte auch hinsichtlich der mündlichen Verhandlung. Rechtlich entscheidend sei nach Ansicht der Enteignungsbehörde vielmehr, ob es sich im Zeitpunkt der Enteignung um eine Landesstraße im rechtlichen Sinne handle oder nicht, was hier zweifelsfrei zutreffe. Dass eine Enteignungsverhandlung im Amtsblatt nicht kundgemacht werden müsse, ergebe sich aus dem Straßengesetz. Dass die Unterlassung dem Zweck dienen sollte, dass die anderen Grundeigentümer "davon nichts erfahren", sei im Hinblick auf die an der Amtstafel und beim Bauamt der Marktgemeinde Rankweil angeschlagenen Kundmachungen geradezu absurd und eine grobe Unterstellung. Zur Feststellung der Notwendigkeit der gegenständlichen Straße durch einen "neutralen" Sachverständigen hätten die in diesem Verfahren zugezogenen Amtssachverständigen schlüssig genug zu erkennen gegeben, dass die Enteignungsvoraussetzungen im gegenständlichen Falle gegeben seien. Darüber hinaus sei es der Behörde gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG 1950 verwehrt, andere Sachverständige heranzuziehen, wenn ihr Amtssachverständige zur Verfügung stünden. Was die Straßenführung bis zur Grenze betreffe, so berühre dieses Vorbringen rein straßenpolitische Belange, weshalb von der Enteignungsbehörde darauf nicht eingegangen werden könne. Sache der Enteignungsbehörde sei es, sich mit den bei ihr einlangenden Enteignungsanträgen zu beschäftigen und ein den Bestimmungen des Straßengesetzes entsprechendes Verfahren durchzuführen. Im gegenständlichen Fall gehe es lediglich um den Abschnitt der L 52 zwischen der B 190 in Rankweil-Brederis und der Kreuzung der L 52 mit der L 60. Wie oben bereits erwähnt, habe das in der gegenständlichen Angelegenheit durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Neutrassierung der L 52 notwendig sei und dass sie die an sie gesetzten Erwartungen erfüllen könne. Die Einholung der Gemeindevertretungsbeschlüsse der Stadt Feldkirch und der Gemeinden Meiningen und Rankweil zum Bau der gegenständlichen Trasse der L 52 sowie allfälliger Gutachten der Umweltabteilung und der Abteilung für Raumplanung im Amt der Vorarlberger Landesregierung halte die Enteignungsbehörde für ebenfalls nicht notwendig und für das Verfahren unbedeutend. Zu bemerken wäre dazu lediglich noch, dass der Enteignungsbehörde bekannt sei, dass die Stadt Feldkirch und die Marktgemeinde Rankweil am Bau der neuen L 52 sehr interessiert seien, weil dies einerseits (in Brederis) bewohntes Gebiet entlaste und andererseits (in Feldkirch und Rankweil) Industriegebiet erschließe. Den Antrag auf Überlassung einer Kopie der Stellungnahme des Gemeindeverbandes zur obzitierten Verordnung im Sinne des Art. 46 der Landesverfassung habe nicht Rechnung getragen werden können, weil der Gemeindeverband vor Erlassung der diesbezüglichen Verordnung nicht gehört worden sei. Ungeachtet dessen stelle die Landesstraßenverordnung geltendes Recht dar. Schließlich sei vermerkt, dass die Partei in einem Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Zusendung von Aktenunterlagen habe. Der Partei stehe es lediglich zu, im Rahmen der von der Behörde zu gewährenden Akteneinsicht Abschriften bzw. Fotokopien zu machen bzw. machen zu lassen. Es könne daher auch dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Überlassung von Unterlagen aus den Verwaltungsakten nicht Rechnung getragen werden. Zum Begehren der Beschwerdeführerin, Bestimmungen in den Bescheid aufzunehmen, denen zufolge das enteignete Grundstück an sie zurückzugeben sei, wenn die L 52 nicht im gesamten Bereich zwischen der B 190 und der Landesstraße L 60 gebaut werde, sei zu bemerken, dass dies nicht notwendig sei, weil das Straßengesetz ohnehin Bestimmungen über die Rückübereignung enthalte. Darüber hinausgehende Vorschreibungen im Enteignungsbescheid wären gesetzlich nicht gedeckt. Ebenso wäre das Eingehen auf einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz gemäß § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 vom Gesetz nicht gedeckt. Dieses Gesetz finde im gegenständlichen Verfahren keine Anwendung. Da dem Straßengesetz ein solcher Kostenbeitrag fremd sei, sei auch dieser Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin in "diversen Verfahrensrechten", dem Recht, nicht enteignet zu werden sowie im Recht auf Ersatz der Verfahrenskosten als beschwert erachtet. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - gleich wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I.
Gemäß § 44 des Vorarlberger Straßengesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, ist zum Bau oder zur Erhaltung von Landesstraßen und Gemeindestraßen eine Enteignung nur zulässig, wenn eine andere unter dem Gesichtspunkt des Verkehrs, der Wirtschaftlichkeit und des Landschaftsschutzes zweckmäßigere Führung oder Erhaltung der Straße nicht möglich ist.
§ 5 des Gesetzes lautet wie folgt:
"Begriff, Erklärung und Auflassung, Straßenerhalter
(1) Landesstraßen sind die von der Landesregierung durch Verordnung als solche erklärten Straßen. Durch Verordnung können auch Straßenzüge zu Landesstraßen erklärt werden, deren Bau beabsichtigt, aber noch nicht durchgeführt ist.
(2) Die Landesregierung hat die für den überörtlichen Verkehr notwendigen Straßen als Landesstraßen zu erklären. Notwendig sind diejenigen Straßen, welche die einzige, auch für Lastkraftwagen benützbare unmittelbare Straßenverbindung von einer Gemeinde in eine Nachbargemeinde oder über die Landesgrenze darstellen. Eine Notwendigkeit liegt nicht vor, wenn von anderer Seite für eine solche Verkehrsverbindung Vorsorge getroffen wird. Ein Rechtsanspruch auf Erklärung einer Straße als Landesstraße besteht nicht.
(3) Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung Straßen, die überwiegend für den Verkehr zwischen zwei oder mehreren Gemeinden wichtig sind, als Landesstraßen erklären.
(4) In der Verordnung ist die Straße mit einem Namen und einer fortlaufenden Nummer zu bezeichnen sowie ihr Verlauf kurz zu beschreiben und ihre ungefähre Länge in Kilometern anzugeben.
(5) Landesstraßen sind von der Landesregierung durch Verordnung aufzulassen, soweit die Voraussetzungen, die zur Erklärung als Landesstraße geführt haben, weggefallen sind.
(6) Straßenerhalter der Landesstraßen ist das Land als Träger von Privatrechten.
(7) Vor Erlassung einer Verordnung über die Erklärung oder Auflassung einer Straße als Landesstraße sind die Gemeinden, durch deren Gebiet die Straße führt, zu hören."
Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Enteignung für Zwecke des Baues einer Landesstraße eine - von der Landesregierung als Rechtsverordnung zu erlassende - so genannte "Einreihungsverordnung" ist, in welcher nicht nur die Straße mit einem Namen und einer fortlaufenden Nummer zu bezeichnen, sondern auch ihr Verlauf kurz zu beschreiben und ihre ungefähre Länge in Kilometern anzugeben ist (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1985, Slg. N.F. Nr. 11822/A). Mit dieser Einreihungsverordnung drückt der Verordnungsgeber die Absicht aus, eine Straße mit einem bestimmten Verlauf zu errichten und diese nach Fertigstellung dem öffentlichen Verkehr als Straße einer bestimmten Gattung (nämlich als Landesstraße) - mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen - zu widmen. Die Erklärung einer zu errichtenden Straße als Landesstraße setzt voraus, dass die Herstellung der Straße im öffentlichen Interesse gelegen ist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, Slg. 8358/1977). Aus der Struktur des Vorarlberger Straßengesetzes ist weiters zu folgern, dass die Einreihungsverordnung den Verlauf der Straßentrasse in groben Zügen - nach § 5 Abs. 4 des Vorarlberger Straßengesetzes ist der Verlauf der Straße kurz zu beschreiben und ihre ungefähre Länge in Kilometern anzugeben - festzulegen hat; insofern durch die Einreihungsverordnung eine Detailfestlegung des Verlaufes der Straßentrasse nicht erfolgt - im Beschwerdefall kann aus der Einreihungsverordnung, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1985, eine Festlegung des Verlaufes der Straßentrasse nur insofern abgeleitet werden, als die Verbindung der dort genannten Orte vorgeschrieben wird -, steht den von der Enteignung betroffenen Personen im Enteignungsverfahren - das Vorarlberger Straßengesetz sieht ein besonderes Genehmigungsverfahren für den Bau einer Straße nicht vor - das Recht zu, unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens der Enteignungsvoraussetzungen die Zweckmäßigkeit der Trassenführung in Frage zu stellen (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1973, Slg. N.F. 8388/A).
Nach dem Sinn des obzitierten § 44 Abs. 1 Vorarlberger Straßengesetz ist eine Abwägung der im Regelfall einander widersprechenden Interessen des Verkehrs einerseits und des Landschaftsschutzes andererseits vorzunehmen und dabei auch die Wirtschaftlichkeit der vorgesehenen Streckenführung entsprechend zu berücksichtigen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1985, Zl. 83/06/0164).
Soweit die Beschwerdeführerin im Kern ihrer Rechtsrüge das Fehlen einer sinnvollen Gesamtkonzeption - derzeit stehe nur fest, dass die Landesstraße L 52 ein kurzes Stück durch derzeit unbelassene Natur führe und dann wieder über zwei rechtwinkelige Kreuzungen in die alte Trasse einmünde - bemängelt, vermag sie damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgerichtshof nach § 41 VwGG gestellten Prüfungsaufgabe kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde - unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Verkehrs - ihrem Abspruch als maßgebenden Sachverhalt zu Grunde legte, dass eine andere, zweckmäßigere Lösung - als der vorgesehene Neubau der L 52 im gegenständlichen Baulos - nicht möglich sei. Wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, ist die belangte Behörde bei ihrem Abspruch davon ausgegangen, dass es im Interesse des Verkehrs gelegen sei, den Durchzugsverkehr aus dem besiedelten Gebiet von Rankweil - Brederis herauszuführen, wobei auch eine sinnvolle Ergänzung des bestehenden Straßennetzes im Raum Feldkirch - Rankweil geschaffen werde. Ausgehend von dieser Prämisse vermag der Beschwerdeeinwand des mangelnden Gesamtkonzeptes nicht durchzudringen. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift im Ergebnis zutreffend bemerkt, geht es im Beschwerdefall jedenfalls nicht um die Neuanlage der L 52, sondern um eine Umtrassierung eines Teilstückes der L 52. Nur auf dieses Teilstück bezieht sich die dem Enteignungsantrag zu Grunde liegende Planung der mitbeteiligten Partei. Nur bezogen auf dieses Teilstück - als solches und nicht etwa als Teilstück einer großräumigen Planung, in der die einzelnen Teile nur zusammen ein sinnvolles Ganzes ergeben - hat auch die belangte Behörde das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen und damit auch die Zweckmäßigkeit der Trassenführung als gegeben angesehen.
Davon ausgehend ist das Beschwerdevorbringen auch nicht geeignet, Zweifel an den diesbezüglichen als Sachverhaltsgrundlage herangezogenen Ausführungen der Amtssachverständigen entstehen zu lassen, die auf einen der belangten Behörde unterlaufenen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel hinweisen würden. In der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 1985 haben sich sowohl der straßenbautechnische als auch der verkehrstechnische Amtssachverständige in einer nicht als unschlüssig oder unzureichend zu erkennenden Weise insbesondere zur Frage des Übersteigens der Leistungsfähigkeit der bestehenden Ortsdurchfahrt Brederis und der daraus gefolgerten Rechtfertigung des Neubaus einer Umfahrung außerhalb des besiedelten Gebietes Stellung genommen. So hat der verkehrstechnische Amtssachverständige bei der Verhandlung am 25. Juni 1985 auch ausgeführt, es liege im Interesse der Verkehrssicherheit, dass der derzeit bestehende Schwer- und grenzüberschreitende Verkehr aus dem dicht besiedelten Gebiet von Rankweil-Brederis, somit von der bestehenden Trasse der L 52 abgeleitet werde. Die bestehende Straße sei beidseitig beinahe über die ganze Länge eng verbaut. Die Straßenbreite betrage zwischen 6,2 und 6,3 m. Über gewisse Strecken sei auf der Nordseite ein 1,5 m breiter Gehsteig vorhanden, jedoch durchgehend bestehe dieser Gehsteig nicht. Diese Straße sei an mehreren Stellen infolge der scharfen Kurven unübersichtlich und es mündeten viele Straßen ein, bei denen die erforderlichen Sichträume nicht vorhanden seien. In der vergangenen Zeit seien auf der bestehenden Straße im Raume Brederis viele schwere und tödliche Unfälle insbesondere von Kindern passiert. Viele Kinder müssten, um zum Kindergarten und in die Schule zu kommen, über weite Strecken diese Straße benützen und überqueren und seien deshalb mehrmals den Gefahren des starken Durchgangverkehrs ausgesetzt. Diesen Ausführungen ist auch in der Beschwerde nicht durch ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen erwidert worden, das auf einen wesentlichen Verfahrensfehler hinweisen würde.
Soweit die Beschwerdeführerin weiters rügt, dass die belangte Behörde nicht klargestellt habe, "dass ein Baubeginn erst dann in Frage komme, wenn feststeht, dass die L 52 zumindest bis zu L 60 durchgezogen wird" ist auf folgendes hinzuweisen:
Aus § 44 Abs. 1 Vorarlberger Straßengesetz ergibt sich, dass im Falle der Enteignung das jeweils tatsächlich vorgelegte Projekt in der Richtung zu überprüfen ist, ob unter dem Gesichtspunkt des Verkehrs, der Wirtschaftlichkeit und des Landschaftsschutzes eine zweckmäßigere Führung oder Erhaltung der Straße nicht möglich ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1988, Zl. 84/06/0237). Die Behörde hat nur das eingereichte Projekt daraufhin zu prüfen, dass eine Enteignung von Grundstücken nur unter ganz bestimmten - im Gesetz normierten - Voraussetzungen zulässig ist. Weder in den Bestimmungen über das Enteignungsverfahren nach dem Vorarlberger Straßengesetz noch in § 48 Vorarlberger Straßengesetz findet sich eine Regelung über die Festsetzung von Bedingungen, unter denen (erst) mit der Durchführung von Baumaßnahmen begonnen werden dürfe. Im Vorarlberger Straßengesetz ist wohl aber ausdrücklich die Festsetzung einer angemessenen Baufrist (§ 48) sowie ein Rückübereignungsanspruch geregelt, wenn das Vorhaben, für das die Enteignung ausgesprochen wurde, nicht innerhalb der festgesetzten Frist durchgeführt worden ist (§ 50).
Die Beschwerdeführerin wendet sich weiters dagegen, dass die belangte Behörde - unter Hinweis darauf, dass eine Landschaftsschutzbewilligung vorliege - Landschaftsschutzinteressen, die gegen die Straße sprechen, ausgegliedert und demnach gegen den Grundsatz einer umfassenden Güterabwägung verstoßen habe. Diesem Beschwerdeeinwand ist entgegenzuhalten, dass nach den Bescheidfeststellungen die belangte Behörde auch die Interessen des Landschaftsschutzes bei ihrer Interessensabwägung einbezogen hat. Sie bezog sich dabei auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz und ging davon aus, dass der Amtssachverständige für Landschaftsschutz in seinem Gutachten festgehalten habe, eine zweckmäßigere Führung oder Erhaltung der Straße gebe es aus der Sicht des Landschaftsschutzes nicht und die geplante Straßenbreite von 6,6 m stelle einen Kompromiss mit den Interessen des Landschaftsschutzes dar. Damit nahm aber die belangte Behörde eine im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle nicht als rechtswidrig zu erkennende Abwägung der - im Regelfall einander widersprechenden - Interessen des Verkehrs einerseits und des Landschaftsschutzes andererseits vor, wobei auch die Wirtschaftlichkeit der vorgesehenen Streckenführung entsprechend zu berücksichtigen ist (vgl. wiederum das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1985, Zl. 83/06/0164).
Die Beschwerdeführerin wendet sich weiters dagegen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Verordnung nach § 5 Vorarlberger Straßengesetz nicht bestanden und die Verhandlung vom 25. Juni 1985 sich demnach auf keinen gültigen Enteignungsantrag bezogen habe. Wie bereits erwähnt, ergibt sich aus § 5 leg. cit. und dem weiteren Gesetzeszusammenhang, dass der Bau einer Landesstraße das Vorliegen einer Verordnung voraussetzt, in welcher nicht nur die Straße mit einem Namen und einer fortlaufenden Nummer zu bezeichnen, sondern auch ihr Verlauf kurz zu beschreiben und ihre ungefähre Länge in Kilometern anzugeben ist. Der Beschwerdeführerin ist zwar einzuräumen, dass eine derartige Verordnung im Zeitpunkt der Antragstellung durch die mitbeteiligte Partei sowie der - nach § 45 Abs. 4 Vorarlberger Straßengesetz von der Landesregierung durchzuführenden - Augenscheinsverhandlung noch nicht vorlag. Entscheidend ist aber, dass eine solche Einreihungsverordnung - und zwar unbestritten - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorlag (vgl. dazu auch das zum Oberösterreichischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1989, Zl. 88/05/0126). Der Verwaltungsgerichtshof vermag dem Vorarlberger Straßengesetz keine Bestimmung zu entnehmen, die tatbestandsmäßige Grundlage dafür bilden würde, dass Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Enteignungsantrag das Vorliegen einer derartigen Verordnung - und zwar im Zeitpunkt der Antragstellung - sei. In diesem Zusammenhang sind beim Verwaltungsgerichtshof auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der anzuwendenden Verordnung aus Anlass dieses Beschwerdefalles nicht entstanden. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass anlässlich der Erlassung der Verordnung über die neue L 52 die in der Landesverfassung vorgeschriebene Anhörung des Gemeindeverbandes unterlassen wurde, ist darauf zu verweisen, dass nach Art. 73 zweiter Satz der Landesverfassung die Unterlassung der Anhörung des Vorarlberger Gemeindeverbandes ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der betreffenden Vorschrift ist.
Soweit die Beschwerdeführerin die Frage des Naturalersatzes releviert, ist darauf zu verweisen, dass nach § 45 Abs. 2 Vorarlberger Straßengesetz der Antragsteller vor Einbringung des Antrages zu prüfen hat, ob die Leistung von Naturalersatz oder ein Zusammenlegungsverfahren nach dem Flurverfassungsgesetz, das innert nützlicher Frist durchgeführt werden kann, eine Enteignung entbehrlich machen. Damit hat nicht etwa die Enteignungsbehörde ein Verfahren über diese Fragen abzuwickeln (vgl. auch dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1985, Zl. 83/06/0164). Dass ein Zusammenlegungsverfahren innert nützlicher Frist durchgeführt werden könne, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet; die Beschwerdeführerin bringt selbst in der Beschwerde vor, dass die Agrarbezirksbehörde nur für landwirtschaftliche Gründe zuständig sei und die Beschwerdeführerin ihr gewerblich genütztes Grundstück (nur) gegen ein ebensolches tauschen möchte. Dem Verfahren ist aber auch nicht zu entnehmen, dass die Leistung von Naturalersatz im Wege der Vereinbarung zwischen Enteignungswerber und Enteignungsgegner in Betracht gekommen wäre und damit eine Enteignung entbehrlich gemacht hätte (vgl. das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1985, Zl. 83/06/0164). Soweit in der Beschwerde auf das Tauschanbot im Schriftsatz vom 23. September 1985 verwiesen wird, hat die mitbeteiligte Partei zu diesem Tauschanbot in ihrem Schriftsatz vom 11. November 1985 mitgeteilt, dass die in Frage stehende Fläche - wegen der bestehenden Eigentumsverhältnisse - in eine Grundtauschüberlegung nicht miteinbezogen werden könne.
Die Beschwerdeführerin rügt auch, dass die benötigten Grundstücke in verschiedenen Enteignungsverfahren in Anspruch genommen worden seien und daher ein "Gesamtsaldo" der öffentlichen Interessen einem "Gesamtsaldo" der gegenläufigen privaten Interessen nicht habe gegenübergestellt werden können. Nach § 45 Abs. 1 Vorarlberger Straßengesetz hat die Landesregierung grundsätzlich nur über Antrag des Straßenerhalters auf Enteignung -
eine besondere Antragslegitimation besteht nur bei öffentlichen Privatstraßen - zu entscheiden. Schon im Hinblick darauf, dass es sich beim Enteignungsverfahren um ein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren handelt - welches auch der Entscheidungspflicht der Behörde nach § 73 AVG 1950 unterliegt - hat die Enteignungsbehörde in jedem einzelnen Verfahren - für sich
- das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen zu prüfe und vermag
- mangels einer gesetzlichen Ermächtigung etwa zur Verbindung aller mit einem Straßenvorhaben in Zusammenhang stehenden Enteignungsverfahren - der Verwaltungsgerichtshof die Meinung der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines zu treffenden "Gesamtsaldos" nicht zu teilen.
Wenn die Beschwerdeführerin als Unterlassung der ortsüblichen Kundmachung rügt, dass die Enteignungsverhandlung nicht im Amtsblatt bekannt gemacht worden sei, so vermag diese Verfahrensrüge schon deshalb nicht durchzudringen, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen vermag, inwieweit die - von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung persönlich verständigte - Beschwerdeführerin dadurch in der Wahrung ihrer aus materiell-rechtlichen Vorschriften erfließenden Rechte überhaupt beeinträchtig werden konnte, dass eine Verlautbarung in der für amtliche Verhandlungen im Lande bestimmten Zeitung nicht erfolgt ist.
Soweit die Beschwerdeführerin die vielfältigen personellen Verflechtungen und Abhängigkeiten sowie die Weisungsgebundenheit der Amtssachverständigen rügt, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Behörde nach § 52 AVG 1950 grundsätzlich zur Beiziehung von Amtssachverständigen verpflichtet ist. Mit dem bloß allgemein gehaltenen Hinweis auf das Problem der Abhängigkeit eines Amtssachverständigen vermag die Beschwerdeführerin jedenfalls konkrete Gründe für eine - im Einzelfall zu prüfende - Befangenheit aus dem Titel des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG 1950 nicht darzutun. Im übrigen ist aber auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1980, Zlen. 1491, 1492/79, zu verweisen, wonach der Umstand, dass ein Amtssachverständiger des Landes in einem Verfahren, in welchem das Land als Partei beteiligt ist, auftritt, keinen wichtigen Grund - wenn nicht besondere Umstände hervorkommen - im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG 1950 darstellt, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu setzen.
Auch die Verfahrensrüge, dass ein Sachverständiger niederschriftlich einvernommen und nicht zur schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens aufgefordert worden sei, vermag nicht durchzudringen, weil § 52 AVG für die Abgabe eines Gutachtens keine besondere Formvorschrift normiert (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1978, Zlen. 2197 und 2198/77). Mit der in der Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde bloß allgemein gehaltenen Vermutung, es sei der belangten Behörde offenkundig darum gegangen, das Gutachten "besser in Richtung der politisch schon vorher vorgesehenen Enteignung hinzubekommen", vermag die Beschwerdeführerin aber ebenfalls einen Befangenheitsgrund im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG 1950 nicht aufzuzeigen. Auf eine allgemeine Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung der Parteien bei der Beweisaufnahme vermag sich die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht zu berufen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1972, Slg. N. F. Nr. 8315/A).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch auf der Grundlage der unter dem Titel "Unterlassung des Parteiengehörs bzw. Nichtgewährung der Akteneinsicht" in der Beschwerde vorgebrachten Verfahrensrüge nicht zu erkennen, dass die Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht ist, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt bzw. zugekommen ist, sofern es sich um ein bereits abgeschlossenes Verfahren handelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 1973, Slg. N.F. Nr. 8444/A u. a.). Soweit aber die Beschwerdeführerin die Nichtgewährung der Akteneinsicht in den Landschaftsschutzakt rügt, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass ihr im Landschaftsschutzverfahren eine Parteistellung nicht zukam. Hinsichtlich der Einsicht in den Rechnungshofbericht, in Stellungnahmen der Raumplanungs- bzw. Umweltabteilung sowie der betroffenen Gemeinden vermag der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu erkennen, dass es sich hiebei überhaupt um die Sache der Beschwerdeführerin betreffende Akten oder Aktenbestandteile im Sinne des § 17 Abs. 1 AVG 1950 handelte; der Verwaltungsgerichtshof kann aber auch nicht finden, dass es sich hiebei um Sachverhaltselemente gehandelt habe, auf die die belangte Behörde ihre Entscheidung gestützt habe. Hinsichtlich des Gutachtens des Dipl. Ing. B ist aber darauf hinzuweisen, dass - worauf in der Gegenschrift der belangten Behörde zutreffend hingewiesen wird - mit Schreiben vom 2. Jänner 1986 die mit dem straßenbautechnischen Amtssachverständigen aufgenommene Niederschrift vom 9. Dezember 1985 der Beschwerdeführerin übermittelt wurde. Dieser Niederschrift ist wiederum zu entnehmen, dass unter anderem das in Frage stehende Gutachten des Dipl. Ing. B zum Enteignungsakt genommen wurde. Im Schriftsatz vom 21. Jänner 1986 hat die Beschwerdeführerin beantragt, die in der Niederschrift vom 9. Dezember 1985 bezeichneten Unterlagen, somit auch das in Frage stehende Gutachten des Dipl. Ing. B, zur Äußerung und Stellungnahme in Fotokopie zuzusenden. Aus § 17 Abs. 1 AVG 1950 kann kein Recht abgeleitet werden, im Rahmen des Parteiengehörs den gesamten Akt - oder auch Aktenbestandteile - in Kopie von der Behörde zugesendet zu erhalten (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1986, Zl. 86/02/0091).
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass die Behörde die der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren erwachsenen Vertretungskosten hätte zuerkennen müssen, wendet sie sich gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, der damit begründet wird, dass der Beschwerdeführerin kein Kostenersatz zusteht. Dem Beschwerdevorbringen ist zu erwidern, dass nach § 74 Abs. 1 AVG 1950 jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften (§ 74 Abs. 2 erster Satz AVG 1950). Eine derartige Regelung über einen Kostenersatzanspruch enthält das Vorarlberger Straßengesetz nicht.
In Ansehung des für die Enteignung zum Bau oder zur Erhaltung von öffentlichen Straßen typischen öffentlich-rechtlichen Eingriffs in private Rechtsstellungen und des für diesen Bereich bestehenden durchgängigen Organisationssystems vermag der Verwaltungsgerichtshof im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Auslegung des Begriffes "civil rights" (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1987, B 267/86), die von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 6 MRK vorgebrachten Bedenken gegen den Instanzenzug - nach dem Beschwerdevorbringen werde dem Grundeigentümer ein Rechtszug an ein sachlich zuständiges Gericht, das über alle Tatsachen- und Rechtsfragen umfassend entscheidet, verweigert - aus Anlass des Beschwerdefalles nicht zu teilen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht zu der vom Beschwerdeführer angeregten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlasst.
Soweit schließlich die Beschwerdeführerin im ergänzenden Schriftsatz vom 18. August 1988 beantragt, "zur Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und damit zur Gesetzmäßigkeit der vorgesehenen Trassenführung, zum Bedarf für eine Verlegung der Landesstraße 52 und zum Gesamtverkehrskonzept betreffend diese Straße überhaupt ein Gutachten eines neutralen Verkehrssachverständigen mit Berufssitz außerhalb des Bundeslandes Vorarlberg einzuholen", ist auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1978, Slg. N. F. Nr. 9723/A, zu verweisen. Danach ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, in der von der Verwaltungsbehörde behandelten Sache an Stelle der belangten Behörde eine von dieser allenfalls versäumten Beweisaufnahme nachzuholen und in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Sachverhaltes selbst Beweise aufzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof kann aber Beweise aufnehmen, um zu prüfen, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, und er ist demnach berechtigt, zur Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensmangel wesentlich ist oder ob die belangte Behörde unter Vermeidung des gegebenen Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, eine Beweisaufnahme durchzuführen; dies auch zum Zwecke der Kontrolle der Beweiswürdigung. Im Hinblick auf die obigen Darlegungen zur Interessensabwägung der belangten Behörde und der diese tragenden Sachverhaltsgrundlagen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zur beantragten Beweisaufnahme veranlasst.
Ebenso sieht sich der Verwaltungsgerichtshof insbesondere im Hinblick auf die - wie bereits ausgeführt - nur begrenzte Festlegung des Verlaufes der Straßentrasse durch die Einreihungsverordnung, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1985, zur angeregten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.
Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte - soweit sie sich nicht gegen den Anspruch über die Entschädigung wendet - als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
II.
Gemäß § 47 Abs. 1 des Vorarlberger Straßengesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, ist die Höhe der infolge einer Enteignung zu leistenden Entschädigung, soweit sie nicht durch einen Vertrag zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten bestimmt wird, auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen. Nach Abs. 2 kann innert sechs Monaten ab Rechtskraft des die Entschädigung bestimmenden Bescheides die Festsetzung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehrt werden, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid der Landesregierung tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden.
Der Vorarlberger Landesgesetzgeber hat daher, wie in allen modernen Enteignungsgesetzen üblich, hinsichtlich der Entschädigung eine sukzessive Zuständigkeit zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten angeordnet. In derartigen Fällen, in denen der Bescheid durch Anrufung des Gerichtes außer Kraft tritt, sind weder Rechtsmittel noch Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zulässig.
Soweit sich die Beschwerde in ihren Ausführungen über die der Beschwerdeführerin entstandenen Vertretungskosten gegen den Abspruch über die Entschädigung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) richtet und geltend gemacht wird, dass die Vertretungskosten als vermögensrechtlicher Nachteil in die Entschädigung hätte einbezogen werden müssen, war die Beschwerde diesbezüglich gemäß § 34 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl, Nr. 206/1989.
Wien, am 22. September 1989
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