VwGH 87/16/0161

VwGH87/16/016127.10.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik sowie die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des KR in H, vertreten durch Dr. Peter Lechner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 16. Oktober 1987, Zl. 61.029‑6/87, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Normen

AbgRG 1949
AVG §45 Abs2 implizit
BAO §133 Abs2
BAO §167 Abs2
BAO §208 Abs2
ErbStG §22 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1987160161.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 2.760 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer und sein Vater sind an der JR KG als Kommanditisten beteiligt. Anläßlich einer im Jahr 1983 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung des Unternehmens stellte der Prüfer ua fest, der Anteil des Beschwerdeführers am Betriebsvermögen, der bis zum Ablauf des Jahres 1975 30 % betragen habe, sei auf Kosten der Anteile seines Vaters jeweils zu Beginn der Jahre 1976 auf 40 %, 1977 auf 50 %, 1978 auf 60 %, 1979 auf 65 %, 1980 auf 75 % und 1981 auf 80 % aufgestockt worden. Diese Vorgangsweise sei vom Unternehmen in den einleitenden Bemerkungen zu den beim Finanzamt Innsbruck eingereichten Bilanzen dokumentiert sowie in den erstellten Bilanzen und Erklärungen (einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften, Einheitswert des Betriebsvermögens) berücksichtigt worden. Der Prüfer vertrat die Ansicht, es sei somit eine Schenkung von Anteilen am Betriebsvermögen erfolgt, wovon das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck ‑ wie sich aus der Aktenlage ergibt ‑ am 28. März 1984 Kenntnis erhielt.

Das zuletzt erwähnte Finanzamt schloß sich der Rechtsansicht des Prüfers an und setzte gegenüber dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23. Mai 1984 Schenkungssteuer fest, wobei es die von der JR KG erklärten Anteile am Einheitswert des Betriebsvermögens zur Bemessung der insgesamt erfolgten Schenkung heranzog.

Mit Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, es liege überhaupt keine Schenkung zwischen ihm und seinem Vater vor. Die ihm gewährte Erhöhung am Anteil des Betriebsvermögens sei ausschließlich auf den Umstand zurückzuführen, daß er im Gegensatz zu seinem Vater seine Gewinnanteile zum Großteil im Unternehmen belassen habe. Es sei daher zwischen ihm und seinem Vater keine direkte Umschichtung erfolgt, weswegen er nicht bereichert und somit der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben sei. Überdies sei die Bemessungsgrundlage unrichtig ermittelt worden. So seien zB nicht einmal die Stände der Kapitalkonten berücksichtigt worden.

Die belangte Behörde berechnete die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer neu und teilte dem Beschwerdeführer mit, ausgehend von den erklärten Einheitswerten des Betriebsvermögens reduziere sich bei Abzug der Wertpapiere und der Kapitalkonten die Schenkungssteuer auf etwa die Hälfte des bisher festgesetzten Betrages.

In einer Stellungnahme zur Berechnung der belangten Behörde bestritt der Beschwerdeführer zunächst das Vorliegen einer Schenkung und führte sodann hinsichtlich des Wertes derselben im wesentlichen aus, er sei an den zuwachsenden stillen Reserven erst ab 1. Jänner 1969 beteiligt, weswegen der vor dem 1. Jänner 1969 auf diese entfallende Betrag auf keinen Fall der Schenkungssteuer zu unterziehen sei. Schließlich vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, das Recht, Schenkungssteuer für die in den Jahren 1976 bis 1978 erfolgte Schenkung festzusetzen, sei verjährt, weil auch dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck auf Grund der Erklärungen der JR KG, die bei der vereinigten Einlaufstelle für die Finanzlandesdirektion für Tirol, das Finanzamt Innsbruck, das Zollamt Innsbruck und das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck (im folgenden nur mehr als vereinigte Einlaufstelle bezeichnet) eingebracht worden seien, der vom Prüfer festgestellte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden sei.

Unter Bezugnahme auf eine mit dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers abgehaltene Besprechung, in der die Frage der Verjährung sowie die Frage, ob die vor dem 1. Jänner 1969 entstandenen stillen Reserven entsprechend den einleitenden Bemerkungen zu den Bilanzen der Jahre 1978 bis 1981 nicht oder auf Grund der erklärten Anteile am Einheitswert des Betriebsvermögens doch geschenkt worden seien, erörtert worden waren, hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ua vor, weder aus den erklärten Einheitswerten des Betriebsvermögens, noch aus den zugehörigen Beilagen sei ersichtlich, daß die Schenkung der vor dem 1. Jänner 1969 entstandenen stillen Reserven nicht erfolgt sei. Vielmehr sei das gesamte Betriebsvermögen im Sinn der jeweils vereinbarten Gewinnverteilung ihm bzw seinem Vater zugerechnet worden. Die dementsprechenden Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen und die jeweiligen Anteile am Betriebsvermögen der JR KG den Vermögensteuerbescheiden zugrunde gelegt worden. Es sei daher davon auszugehen, daß auch die Anteile an den stillen Reserven, die vor dem 1. Jänner 1969 entstanden seien, geschenkt worden seien.

Der Beschwerdeführer nahm zu diesem ‑ seinem Rechtsfreund nachweislich zugestellten ‑ Vorhalt nicht Stellung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Schenkungssteuer im Sinn der von ihr vorgenommenen Neuberechnung fest, wobei es den Begehren, für die in den Jahren 1976 bis 1978 erfolgte Schenkung wegen Eintrittes der Verjährung keine Schenkungssteuer festzusetzen ebenso wie dem, die Bemessungsgrundlage um den Wert der vor dem 1. Jänner 1969 entstandenen stillen Reserven zu verringern, nicht nachkam. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Verjährungsfrist bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer betrage grundsätzlich fünf Jahre. Werde jedoch ein der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginne die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt habe. Es könne jedoch keine Rede davon sein, daß das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärungen der JR KG bei der vereinigten Einlaufstelle von der Schenkung Kenntnis erlangt habe, weil diese Abgabenerklärungen ausschließlich an das Finanzamt Innsbruck gerichtet gewesen seien. Diese seien daher von der vereinigten Einlaufstelle zu Recht nicht dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck, sondern dem Finanzamt Innsbruck übermittelt worden. Überdies hätten aus den an das Finanzamt Innsbruck gerichteten Erklärungen schenkungssteuerpflichtige Vorgänge gar nicht erkannt werden können, was auch durch den Umstand erhärtet werde, daß der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren zunächst das Vorliegen einer Schenkung verneint habe. Der schenkungssteuerpflichtige Vorgang sei dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck erst durch die Mitteilung des Prüfers am 28. März 1984 zur Kenntnis gelangt, weswegen das Recht, erstmalig Schenkungssteuer vorzuschreiben am 23. Mai 1984 noch nicht verjährt gewesen sei. Unbestritten sei, daß zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater vereinbart worden sei, die vor dem 1. Jänner 1969 entstandenen stillen Reserven würden nicht übertragen. Diese Vereinbarung habe jedoch in den Erklärungen keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr seien dem Beschwerdeführer sämtliche stille Reserven im Verhältnis seiner Beteiligung zugerechnet worden. Alle dementsprechenden Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen. Es sei daher auch für Zwecke der Schenkungssteuer davon auszugehen, daß jeweils Anteile an den gesamten stillen Reserven an den Beschwerdeführer übertragen worden seien.

Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 207 Abs 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Schenkungssteuer grundsätzlich fünf Jahre. Durch § 208 Abs 1 lit a leg cit wird bestimmt, daß die Verjährung mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Abgabenanspruch (von seiten des Abgabenschuldners die Abgabenschuld) entstanden ist. In § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG ist vorgesehen, daß die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht. Ferner enthält § 208 Abs 2 BAO für die Erbschafts- und Schenkungssteuer hinsichtlich des Beginnes der Verjährung eine besondere Vorschrift. Danach beginnt die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben, wenn ein diesen Abgaben unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt wird, nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt. Schließlich ist auf Grund des § 22 Abs 1 ErbStG jeder der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegende Erwerb vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall dem Finanzamt anzumelden, wobei Abs 2 der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung bei einem steuerpflichtigen Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden zur Anmeldung auch denjenigen verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, kann unter einer ordnungsmäßigen Anzeige im Sinn der Bestimmungen des § 208 Abs 2 BAO nur eine solche verstanden werden, die gegenüber der zuständigen Abgabenbehörde zeitgerecht, richtig und vollständig erstattet wird. Der Lauf der Bemessungsverjährungsfrist wird also erst dann in Gang gesetzt, wenn der zuständigen Abgabenbehörde durch entsprechende Mitteilungen, Erklärungen etc durch die hiezu Verpflichteten alle den steuerpflichtigen Tatbestand bildende Umstände und Verhältnisse bekannt geworden sind. Die zuständige Abgabenbehörde muß also vom steuerpflichtigen Erwerbsvorgang tatsächlich in einer Weise und in einem Umfang Kenntnis erlangt haben, daß ein vollständiges Bild über den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt gewonnen werden kann und demgemäß eine sachgerechte Abgabenfestsetzung objektiv möglich geworden ist (vgl die hg Erkenntnisse vom 21. Oktober 1971, Zl 675/71, vom 12. November 1981, Zl 15/0437/80, vom 14. Juni 1984, Z1 82/16/0069, Slg Nr 5909/F, und vom 1. Dezember 1987, Zl 85/16/0111).

Die belangte Behörde ist daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie in der Abgabe der Erklärungen der JR KG gegenüber dem Finanzamt Innsbruck keine Anzeige der zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater erfolgten Schenkung von Anteilen am Betriebsvermögen erblickt hat. Denn abgesehen davon, daß aus diesen Erklärungen keineswegs ein der Schenkungssteuer unterliegender Vorgang erkennbar war, wurden diese nicht an das für die Erhebung der Schenkungssteuer zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck gerichtet. Die Einbringung derselben bei der vereinigten Einlaufstelle hatte keineswegs zur Folge, daß diese der zuständigen Abgabenbehörde zur Kenntnis gebracht wurden, weil die organisatorische Vereinigung der Einlaufstellen mehrerer Behörden nicht dazu führt, daß diejenigen Behörden, für die die vereinigte Einlaufstelle tätig wird, zu einer einzigen Behörde verschmelzen, somit erhielt das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck erstmals am 28. März 1984 durch die Mitteilung des Prüfers vom schenkungssteuerpflichtigen Vorgang Kenntnis, sodaß das Recht, Schenkungssteuer für die in den Jahren 1976 bis 1978 erfolgte Schenkung erstmalig festzusetzen, auf Grund der Bestimmungen des § 207 Abs 2 in Verbindung mit § 208 Abs 2 BAO am 23. Mai 1984 noch nicht verjährt war. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, das „Kennntnis‑Erlangen“ des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein bestimmtes Formular zur Anzeige des schenkungssteuerpflichtigen Vorganges verwendet worden sei oder nicht, nichts zu ändern. Zwar sind nach § 133 Abs 2 BAO Abgabenerklärungen grundsätzlich unter Verwendung der amtlichen Vordrucke abzugeben. Dies bedeutet jedoch nicht, daß bei einer Nichtverwendung der amtlichen Vordrucke der Erklärungspflicht nicht nachgekommen worden wäre. Allerdings muß der zur Anzeige Verpflichtete zumindest den einer Abgabe unterliegenden Vertrag der zuständigen Abgabenbehörde vorlegen, wobei aus diesem die zur Festsetzung der Abgabe führenden Tatsachen erkennbar sein müssen (vgl nochmals das hg Erkenntnis vom 1. Dezember 1987, Zl 85/16/0111). Daß weder der Beschwerdeführer, noch sein Vater der so zu verstehenden Erklärungspflicht nachgekommen sind, ergibt sich aus dem bereits Gesagten.

Hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer die vor dem 1. Jänner 1969 entstandenen stillen Reserven geschenkt worden sind oder nicht, ist der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit unterlaufen, wenn sie nach freier Überzeugung unter Berücksichtigung der Tatsachen, daß in den erklärten Einheitswerten des Betriebsvermögens und den zugehörigen Beilagen die in einer Größenordnung von rund 16 bis 19 Millionen S ausgewiesenen stillen Reserven stets ohne jegliche Differenzierung im Verhältnis der jeweiligen Beteiligung dem Beschwerdeführer, und seinem Vater zugerechnet wurden und die dementsprechenden Bescheide in Rechtskraft erwachsen sind, zur Ansicht gelangt ist, daß diese dem Beschwerdeführer ebenfalls geschenkt worden sind. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß in den einleitenden Bemerkungen zu den Bilanzen der Jahre 1978 bis 1981, nicht jedoch in denen zur Bilanz des Jahres 1982, ausgeführt ist, der Beschwerdeführer sei erst an den ab dem 1. Jänner 1969 zuwachsenden stillen Reserven beteiligt. Bei einer derart widersprechenden Sachlage, die von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer auch vorgehalten wurde, wäre es dessen Sache gewesen, konkret einzuwenden, weswegen eine Diskrepanz zwischen den einleitenden Bemerkungen zu den Bilanzen und den erklärten Anteilen an den Einheitswerten des Betriebsvermögens bestehe. Der Beschwerdeführer hat es im Endeffekt durch die Nichtbeantwortung des nach der Besprechung mit seinem Rechtsfreund erlassenen Vorhaltes unterlassen, der Ansicht der belangten Behörde, es seien Anteile am Betriebsvermögen ohne jegliche Einschränkung geschenkt worden, in Form eines substantiierten Vorbringens zu dieser Frage entgegenzutreten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, dh ob sie ua den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen oder nicht (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom 12. November 1987, Zl 85/16/0108). In diesem Sinn kann die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als unschlüssig erkannt werden, wobei noch zu bemerken ist, daß der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren ‑ wie eben dargestellt ‑ nicht ausreichend nachgekommen ist.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl Nr 243.

Hinsichtlich der nicht in der Amtlichen Sammlung enthaltenen zitierten hg Erkenntnisse wird an Art 14 Abs 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl Nr 45/1965, erinnert.

Wien, am 27. Oktober 1988

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