VwGH 87/07/0128

VwGH87/07/01287.5.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des W. M. gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. August 1987, Zl. 512.133/01-I5/87, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: G. B.), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei S 11.480,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 25. Mai 1987 erteilte der Landeshauptmann von Tirol gemäß den §§ 21, 22, 32, 99 Abs. 1 lit. c, 102, 111 und 112 WRG 1959 in Verbindung mit § 8 AVG der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zum Bau und Betrieb einer Anlage zur Versickerung von Oberflächenwässern vom Parkplatz auf dem Grundstück KG W und wies die Einwendungen des Beschwerdeführers einschließlich seines Antrages auf Aussetzung des Verfahrens ab.

Der Berufung des Beschwerdeführers gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 4. August 1987 gemäß § 66 AVG nicht Folge. Begründend wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer stütze sich zur Untermauerung seiner Ansicht, durch das verliehene Wasserbenutzungsrecht in seinen wasserrechtlich geschützten Rechten berührt zu werden, auf Dienstbarkeitsverträge mit der Mitbeteiligten. Diese räumten ihm zwar ein Kanalanschlußrecht, ein Recht, die Abwässer und Oberflächenwässer in einen nicht näher bezeichneten Kanal der Mitbeteiligten einleiten zu dürfen, sowie Geh- und Fahrrechte ein. Das Wasserrechtsgesetz gehe jedoch davon aus, daß Wassernutzungen rechtmäßig geübt werden müßten. Der Beschwerdeführer bleibe dabei den Nachweis schuldig, daß ihm von der Wasserrechtsbehörde die in den Dienstbarkeitsverträgen verbrieften Rechte verliehen worden wären. Das Wasserrechtsgesetz biete auch keinen Schutz vor dem Entgang solcher in Dienstbarkeitsverträgen auf privatrechtlicher Ebene zugestandenen Vorteile. Das zwischen der Mitbeteiligten als Eigentümerin und dem Beschwerdeführer als Servitutsberechtigten zustande gekommene Rechtsverhältnis vermöge nur eine Bindungswirkung zwischen den angeführten Vertragsparteien zu entfalten. Die Wasserrechtsbehörde könne demnach nicht verhalten sein, derartige sich aus einem solchen Rechtsverhältnis ergebenden Rechte bzw. Pflichten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen. Ebensowenig sei der Beschwerdeführer legitimiert, die Nichtberücksichtigung anderer subjektiver Rechte im Verwaltungsverfahren erfolgreich geltend zu machen. Schließlich habe der Beschwerdeführer selbst zu verstehen gegeben, er wisse nicht, ob das Grundeigentum durch das gegenständliche Vorhaben tangiert werde. Das bedeute aber, daß er darzutun verabsäumt habe, worin er konkret eine Berührung seines Eigentumsrechtes gelegen erachte. Dagegen habe der zugezogene Amtssachverständige unmißverständlich dargelegt, daß jedenfalls durch die gegenständliche Versickerung eine Versumpfung oder Vernässung nicht eintreten könne. Daraus ergebe sich, daß sich eine Berührung des Grundeigentums durch das gegenständliche Projekt ausschließen lasse. Im übrigen sei aufgrund der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Rechtsmittelbehörde das Vorhaben auch aus der Sicht des Gewässerschutzes als bewilligungsfähig anzusehen.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Berücksichtigung seiner Einwendungen verletzt erachtet.

Die belangte Behörde und die Mitbeteiligte erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer beansprucht für seine privatrechtlichen Dienstbarkeitsverträge entsprechenden Schutz im Wasserrechtsverfahren; er vermag sich dabei jedoch auf keinen Tatbestand zu stützen, aus dem gemäß § 102 Abs. 1 WRG 1959 eine Parteistellung abzuleiten wäre; dasselbe gilt für die behauptete Beeinträchtigung von "Nachbarschaftsinteressen"(siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/07/0265, vom 21. Oktober 1986, Zlen. 86/07/0065, 0066, sowie vom 25. April 1989, Zlen. 89/07/0017, 0018, samt der dort angegebenen Vorjudikatur). Ein Wasserbenutzungsrecht - für dessen Bestand gemäß § 102 Abs. 2 WRG 1959 ein entsprechender Nachweis zu erbringen gewesen wäre - wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer bemängelt auch, daß von der Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens zur Klarstellung, ob seine Rechte durch das Projekt der Mitbeteiligten verletzt werden könnten, zu Unrecht abgesehen worden sei. Ein derartiges Gutachten hätte aber nichts anderes als eine Aussage über den Verlauf der Grundwasserströme erbringen können. Von einer diesbezüglichen Klarstellung hätte sich der Beschwerdeführer eine einwandfreie Beantwortung der Frage erwartet, ob auf diese Weise, insbesondere durch die Versickerung von Oberflächenwässern auf der Parkplatzfläche der Mitbeteiligten, das rund X m von jener Fläche (bzw. Y und Z m von den Sickerschächten) entfernte Betriebsgelände des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnte. Der Beschwerdeführer hat mit seinem diesbezüglichen Einwand im Verwaltungsverfahren erkennen lassen, daß er eine Verletzung seines Grundeigentums (nicht etwa der Nutzungsbefugnis des Grundwassers) geltend macht (§ 102 Abs. 1 lit. b, § 12 Abs. 2 WRG 1959). Seine Einwendungen im Schriftsatz vom 21. Mai 1987 hatten lediglich die privatrechtliche Dienstbarkeit einer Abwasser- und Oberflächenwasserableitung (Punkt 1), eines Geh- und Fahrrechtes (Punkt 2) sowie die Frage einer Verfahrensaussetzung (Punkt 3) behandelt; erst in der mündlichen Verhandlung vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz am 22. Mai 1987 hat der Beschwerdeführer in Erwiderung auf die Erklärung des Verhandlungsleiters, ihm käme im Verfahren keine Parteistellung zu, da nach dem Gutachten des Sachverständigen für Kulturbautechnik nachteilige Auswirkungen auf das Betriebsgelände sowie die Objekte des Beschwerdeführers auszuschließen seien, erstmals bemerkt, seiner Ansicht nach müßte zunächst der Verlauf der Grundwasserströme "umfassend abgeklärt" werden, um zu beurteilen, ob "die Liegenschaften" des Beschwerdeführers beeinträchtigt würden. Denselben Standpunkt hat der Beschwerdeführer in der Berufung eingenommen. Ein Grundeigentümer, der eine projektsbedingte Beeinträchtigung seines Grundeigentums behauptet, hat aber darzutun, worin jene gelegen sein soll (siehe dazu das schon erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1986, Zlen. 86/07/0065, 0066). Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, müßte diese einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1978,

Zlen. 1499, 1500/77). Eine solche wird mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht aufgezeigt - auch nicht in Richtung einer möglichen Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit (§ 12 Abs. 4 WRG 1959) -, ganz abgesehen davon, daß mit der in sachkundiger Weise unwiderlegt gebliebenen Stellungnahme des Sachverständigen für Kulturbautechnik Beeinträchtigungen schon allein aus der räumlichen Entfernung ausgeschlossen wurden.

Da der Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten in Wahrheit gar keine Verletzung durch das Wasserrechtsgesetz geschützter Rechte geltend gemacht hat - denn selbst in bezug auf das Grundeigentum ist ein Eingriff in dessen Substanz weder behauptet worden noch erkennbar -, fehlt es an einer potentiellen Beeinträchtigung von relevanten Rechten des Beschwerdeführers, weshalb diesem im wasserrechtlichen Verfahren Parteistellung nicht zukam (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1987, Zl. 87/07/0104). Daß der Beschwerdeführer ungeachtet dessen mit seinen Einwendungen ab- statt richtig zurückgewiesen wurde, stellt keine Beeinträchtigung seiner subjektiven Rechte dar.

Bei dieser Rechts- und Sachlage erübrigte es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen; doch sei noch bemerkt, daß selbst eine Verfahrenspartei ein Projekt nicht allein deswegen mit Erfolg in Frage stellen könnte, weil sie dessen "Sinnhaftigkeit" bezweifelt; ferner, daß das Eigentum der Mitbeteiligten an dem Grundstück KG W durch einen bei den Verwaltungsakten liegenden Grundbuchauszug nachgewiesen ist.

Die somit unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2. Der Ersatz von Stempelgebühren im gesetzlich nicht erforderlichen Ausmaß von S 360,-- konnte der Mitbeteiligten nicht zugesprochen werden.

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