Normen
AVG §62;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §35 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
AVG §62;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §35 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen;
2. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, zurückgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid und den sonstigen Beschwerdebeilagen läßt sich folgender Sachverhalt entnehmen:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. Dezember 1986 wurde der nun vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Stadtgemeinde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung, den Bestand und die Instandhaltung einer Rad- und Fußwegbrücke über die Sill erteilt. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Mit Bescheid derselben Behörde vom 8. Jänner 1987 wurde ferner einem Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 7. November 1986 auf Zustellung des genannten Bewilligungsbescheides mangels Parteistellung nicht entsprochen. Mit Bescheid vom 5. Juni 1987 gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der dagegen gerichteten Berufung der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge. Begründend wurde dazu unter Hinweis auf § 102 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 WRG 1959 ausgeführt, der Antrag auf Bescheidzustellung betreffe ganz offensichtlich das Grundeigentum an einem näher bezeichneten Grundstück, welches, wie aus den Akten ersichtlich, vom Gesuch um wasserrechtliche Bewilligung wegen dessen Einschränkung nicht (mehr) berührt werde und außerdem, wie von der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren mehrfach erwähnt, nicht mehr in ihrem Eigentum stehe. Zutreffend habe daher die Behörde erster Instanz bemerkt, daß dem Nichteigentümer eines Nachbargrundstückes einer wasserbaulichen Anlage im wasserrechtlichen Verfahren Parteistellung nicht zukomme. In Hinsicht des Berufungsvorbringens betreffend die Nichtbeiziehung der Rechtsnachfolger der Erstbeschwerdeführerin im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sei nochmals auf die Einschränkung des Gesuches sowie darauf zu verweisen, daß den Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich der Antrag auf Bescheidzustellung an die Erstbeschwerdeführerin gebildet habe.
Der Bescheid des Bundesministers wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Stattgebung des bezeichneten Antrages auf Bescheidzustellung verletzt erachten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nicht Folge gegeben wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung der Erstbeschwerdeführerin; der angefochtene Bescheid ist allein an die Erstbeschwerdeführerin gerichtet; er behandelt einen lediglich von dieser gestellten Antrag, der nur ein die Erstbeschwerdeführerin betreffendes Verlangen (nach Bescheidzustellung an sie) enthält. Der angefochtene Bescheid vermag demnach bei der gegebenen Sachlage in Rechte des Zweitbeschwerdeführers nicht einzugreifen. Die Beschwerde war daher, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Die Erstbeschwerdeführerin (zur Beschwerdeberechtigung einer bereits aufgelösten Personengesellschaft vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 441, angeführte Rechtsprechung) ist unbestrittenermaßen an einem Grundstück, das von der bezeichneten wasserrechtlichen Bewilligung berührt würde, nicht berechtigt - andere als mit einem solchen zusammenhängende Rechte wurden nicht behauptet - und war dies bereits zur Zeit der der Bewilligung vorausgegangenen wasserrechtlichen Verhandlung nicht. Es bedarf daher keiner weiteren Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde behandelten Einzelfragen, um zu erkennen, daß die verwaltungsbehördliche Feststellung, der Erstbeschwerdeführerin habe in bezug auf das bewilligte Vorhaben die Parteistellung (§ 102 WRG 1959) gemangelt, nicht rechtswidrig war, woraus sich das Fehlen eines Anspruches auf Zustellung des in Rede stehenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides ergibt (§§ 8, 62 AVG 1950). Daß von der Behörde tatsächlich die Erstbeschwerdeführerin und nicht ihre Rechtsnachfolger in den nach ihrer Ansicht rechtsbedeutsamen Rechten zur wasserrechtlichen Verhandlung geladen gewesen waren, ist dabei unerheblich.
Die von der Erstbeschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor, was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ; diese war deshalb, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
Wien, am 15. September 1987
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