VwGH 87/07/0005

VwGH87/07/00053.2.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde des FK in Z, vertreten durch Dr. Anton Schleicher, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 19. November 1986, Zl. LAS-40/34-1986, betreffend Zusammenlegung, Z, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §21;
AgrVG §7 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §22;
AVG §23 Abs1;
AVG §24 Abs1;
AVG §37;
AVG §39;
AVG §40;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §9;
VStG §48 Abs2;
ZustG §16 Abs1 impl;
ZustG §16 Abs2 impl;
ZustG §21 Abs1 impl;
ZustG §4 impl;
ABGB §21;
AgrVG §7 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §22;
AVG §23 Abs1;
AVG §24 Abs1;
AVG §37;
AVG §39;
AVG §40;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §9;
VStG §48 Abs2;
ZustG §16 Abs1 impl;
ZustG §16 Abs2 impl;
ZustG §21 Abs1 impl;
ZustG §4 impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1985, Zl. 84/07/0096, verwiesen, mit dem der Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (der belangten Behörde) vom 26. Jänner 1984 - mit diesem hatte die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 25. Jänner 1983 betreffend den Zusammenlegungsplan im Zusammenlegungsverfahren Z als unbegründet abgewiesen - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden ist.

In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses hat der Verwaltungsgerichtshof unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, wonach das Zusammenlegungsverfahren durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet ist, zunächst darauf hingewiesen, daß die Agrarbehörde erster Instanz den Zusammenlegungsplan vom 25. Jänner 1983 nur unter der Voraussetzung habe erlassen dürfen, daß bereits die Bescheide betreffend den Besitzstandausweis, den Bewertungsplan und den Plan der gemeinsamen Anlagen erlassen worden wären; von derselben Voraussetzung sei die meritorische Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Zusammenlegungsplan in Form der Abweisung der Berufung und der Aufrechterhaltung des Zusammenlegungsplanes durch die belangte Behörde abhängig. Die belangte Behörde habe sich zwar mit dem das Vorliegen dieser Voraussetzung bestreitenden Vorbringen des Beschwerdeführers in der Begründung ihres Bescheides vom 26. Jänner 1984 auseinandergesetzt und dargetan, weshalb sie von einer wirksamen Zustellung der Bescheide über den Besitzstandsausweis, den Bewertungsplan und den Plan der gemeinsamen Anlagen an den Beschwerdeführer auszugehen können geglaubt habe. Allerdings habe sie insoweit in rechtlich relevanter Weise die Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 AVG 1950 außer acht gelassen. Dadurch daß in dieser Hinsicht das Parteiengehör nicht gewährt worden sei, sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Abschließend kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß ihm das in einem wesentlichen Punkt mangelhaft gebliebene Verfahren außerstande setze zu beurteilen, ob der Agrarbehörde erster Instanz die Befugnis zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes dem Beschwerdeführer gegenüber zugekommen sei, und ob - im Gefolge dessen - die belangte Behörde in rechtlich unbedenklicher Weise durch Verwerfung der Berufung des Beschwerdeführers den Zusammenlegungsplan habe bestätigen dürfen. In diesem Sinne könne im gegenwärtigen Stadium nicht überprüft werden, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, durch eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung (hier: Nichtermöglichung eines zumindest gleichen Betriebserfolges) in seinen Rechten verletzt worden zu sein, begründet sei.

2. In dem aufgrund dieses aufhebenden Erkenntnisses fortgesetzten Verfahren wies die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 25. Jänner 1983 - unter Bezugnahme auf § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950, die §§ 23 Abs. 1 und 66 Abs. 4 AVG 1950 iVm den §§ 20, 21 und 25 des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970 idF LGBl. Nr. 55/1979 - neuerlich als unbegründet ab.

Zur Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Wiedergabe des Verfahrensverlaufes im ersten Rechtsgang, des aufhebenden Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses vom 10. Dezember 1985 und des Ergebnisses der ergänzenden Beweisaufnahme im fortgesetzten Verfahren in rechtlicher Hinsicht folgendes aus: Vorweg sei festzuhalten, daß sich die belangte Behörde nach dem Stand des bisherigen, durch das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wesentlich mitbeeinflußten Verfahrens nur mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Zustellung und somit der Erlassung des Bescheides betreffend den Besitzstandsausweis, Bewertungsplan und Plan der gemeinsamen Anlagen auseinanderzusetzen habe. Bei Bejahung der Rechtmäßigkeit dieses Verfahrensschrittes erübrige sich - wie auch dem Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis im Hinblick auf die Stufenförmigkeit des Zusammenlegungsverfahrens unmißverständlich entnommen werden könne - ein Eingehen auf die meritorischen Einwendungen des Beschwerdeführers. Entsprechend den Einwänden des Beschwerdeführers im fortgesetzten Verfahren sei zu erörtern, ob im vorliegenden Fall eine Zustellung zu eigenen Handen gemäß § 24 Abs. 1 AVG 1950 (zum Zeitpunkt der in Frage kommenden Zustellung am 13. Mai 1980 seien noch die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 AVG 1950 in Geltung gestanden) habe vorgenommen werden müssen, und ob, wenn eine Ersatzzustellung gemäß § 23 Abs. 1 AVG 1950 doch als zulässig anerkannt werden könne, eine solche an den 17-jährigen Sohn des Beschwerdeführers rechtmäßig gewesen sei. Eine Zustellung zu eigenen Handen sei nur dann zu verfügen, wenn besonders wichtige Gründe vorlägen (§ 24 Abs. 1 AVG 1950). Derartige Gründe seien nach Rechtsprechung und Praxis dann anzunehmen, wenn mit der Zustellung eines Schriftstückes besondere Rechtsfolgen verbunden seien. Nach Ansicht der belangten Behörde könne einem Bescheid der im Gegenstand erlassenen Art ein derartiges Gewicht nicht beigemessen werden. Die damit verbundenen Rechtsfolgen lägen im Vergleich mit anderen von Verwaltungsbehörden erlassenen Bescheiden in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit nicht über dem Durchschnitt. Auch müsse darauf hingewiesen werden, daß (demgemäß) eine Zustellung zu eigenen Handen in derartigen Fällen auch nicht Behördenpraxis sei. Ob eine Person "erwachsen" im Sinne der Zustellvorschrift des § 23 Abs. 1 AVG 1950 sei, sei nach der Lehre vom Zusteller nach den jeweils verbreiteten Auffassungen zu beurteilen. Nach der Judikatur setze Erwachsenheit zwar Mündigkeit, aber nicht Großjährigkeit voraus. Es bestehe somit kein Zweifel, daß die Ersatzzustellung an den 17-jährigen Sohn des Beschwerdeführers rechtmäßig gewesen sei. Die belangte Behörde habe schließlich keinen Grund gefunden, an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin Margarete H. zu zweifeln, sie hätte zwei Exemplare des in Rede stehenden Bescheides am 13. Mai 1980 entsprechend der Zustelliste übergeben und es sei ausgeschlossen, daß zwar vom Sohn des Beschwerdeführers die Unterschrift auf der Zustelliste geleistet, Exemplare des Bescheides jedoch nicht ausgefolgt worden seien, sie könne sich genau erinnern und habe beim Beschwerdeführer besonders auf die "Einhaltung der Zustellung" geachtet. Ein Grund, an der Aussage der Zeugin zu zweifeln, habe umso weniger bestanden, als gerade die Ausfolgung des betreffenden Schriftstückes den wesentlichen Inhalt der Tätigkeit des Zustellorganes ausgemacht habe und nicht ohne weiteres angenommen werden könne, daß dies unterblieben sei, zumal dieser Zeugenaussage lediglich die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers gegenüberstehe und der ebenfalls als Zeuge vernommene Sohn des Beschwerdeführers diese Behauptung nicht zu stützen vermöge.

Abschließend sei deshalb festzuhalten, daß im fortgesetzten Verfahren die ordnungsgemäße Erlassung des Bescheides betreffend den Besitzstandsausweis, Bewertungsplan und Plan der gemeinsamen Anlagen und dessen Rechtskraft erwiesen worden sei. Zufolge der Stufenförmigkeit des Zusammenlegungsverfahrens seien die Einwendungen des Beschwerdeführers also (nach wie vor) als verspätet zu betrachten, weshalb die Berufung (neuerlich) abzuweisen gewesen sei.

3. Der Beschwerdeführer behauptet, durch den Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 1986 "in meinem Recht auf eine gesetzmäßige Zustellung des Bescheides des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 7. Mai 1980, Zl. V/1-354/21-1980, und in meinem Eigentumsrecht verletzt worden zu sein". Er macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Nach § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 oder 131a B-VG stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

1.2. Diesem Gesetzesbefehl ist die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren nachgekommen, indem sie dem Beschwerdeführer die Zustelliste, aus der sich ihrer Ansicht nach die Rechtswirksamkeit der Zustellung des Bescheides vom 7. Mai 1980 betreffend den Besitzstandsausweis, den Bewertungsplan und den Plan der gemeinsamen Anlagen ergibt, zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt hat. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß der belangten Behörde insoweit Versäumnisse unterlaufen seien und sie damit gegen § 63 Abs. 1 VwGG verstoßen habe.

2.1. Allerdings wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde, und zwar sowohl in Form der Verfahrensrüge als auch der Rechtsrüge, vor, im fortgesetzten Verfahren in anderer Hinsicht den Grundsatz des Parteiengehörs mißachtet und auf diese Weise subjektive Rechte des Beschwerdeführers (vgl. oben I.3.) verletzt zu haben. Das rechtliche Gehör sei dem Beschwerdeführer gegenüber insofern nicht gewahrt worden, als er von den Zeugeneinvernahmen seines Sohnes und der Margarete H. nicht in Kenntnis gesetzt worden sei; er habe somit keine Möglichkeit gehabt, zu diesen Zeugenaussagen Stellung zu nehmen.

2.2.1. Der Beschwerdeführer selbst weist in der Beschwerde darauf hin, daß er in der am 2. Oktober 1986 vor der belangten Behörde stattgefundenen mündlichen Verhandlung von den Aussagen der beiden als Zeugen vernommenen Personen in Kenntnis gesetzt worden sei. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war damit hinreichend Gelegenheit geboten, zu diesen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Wenn der Beschwerdeführer dazu ausführt, er sei nicht aufgefordert worden, zu den Zeugenaussagen Stellung zu nehmen, bzw. es habe die belangte Behörde seinem Ersuchen, ihn hiezu zu vernehmen, nicht stattgegeben, so geht er offenbar von der irrigen Annahme aus, es hätte einer (förmlichen) Aufforderung bzw. der (förmlichen) Stattgebung eines darauf abzielenden Antrages seitens der belangten Behörde (des Verhandlungsleiters) bedurft, um durch eine Äußerung zu den Zeugenaussagen am Verfahren mitwirken zu können. Eine mündliche Verhandlung dient nicht nur dazu, den objektiven Sachverhalt zu klären, sie ist auch dazu bestimmt, den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Darstellung ihres Standpunktes und zur Erörterung der im Spiele befindlichen Interessen zu bieten. Daß der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat - daß sie ihm von der belangten Behörde verwehrt worden wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet -, kann nicht der Behörde (unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Parteiengehörs) zum Vorwurf gemacht werden.

2.2.2. Im übrigen vermag der Gerichtshof aus dem im gegebenen Zusammenhang erstatteten Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde, wären ihr diese Ausführungen bekannt gewesen, im fortgesetzten Verfahren zu einem anderen Bescheid hätte kommen können: Weder die den Zustelltag (13. Mai 1980) betreffenden Kalendereintragungen des Beschwerdeführers noch die Behauptung, er sei an diesem Tag zu Hause gewesen, während sein Sohn erst am späten Nachmittag von der Schule nach Hause gekommen sei, vermögen die - vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen - Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid zu erschüttern, wonach aufgrund der Aussagen der Margarete H. und des Sohnes des Beschwerdeführers als erwiesen anzunehmen sei, daß erstere in der Wohnung des Beschwerdeführers zwei Ausfertigungen des Bescheides vom 7. Mai 1980 übergeben habe und der Sohn des Beschwerdeführers die Übernahme durch seine Unterschrift auf der Zustelliste bestätigt habe. Wenn dem Beschwerdeführer dazu "auffällt", daß die Unterschrift seines Sohnes auf der Zustelliste mit jener auf dem Vernehmungsprotokoll vom 14. Juli 1986 nicht ident sei, so ist mit diesem Einwand für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, bedarf es doch keiner weiteren Erörterung, daß die aus verschiedenen Anlässen abgegebenen Unterschriften einer Person wohl in den seltensten Fällen "ident" sein werden, dies vor allem dann, wenn wie im vorliegenden Fall mehr als sechs Jahre dazwischen liegen. Nicht zielführend ist auch der Beschwerdehinweis, den zwei Unterschriften "K" seien nicht die entsprechenden Vornamen "Rosa" und "Franz" beigesetzt; in Z wohnten mehrere Personen mit Familiennamen "K". Dieser Bemerkung mangelt es an Konkretheit; sie ist in dieser Form jeder weiteren Prüfung unzugänglich. Dem Einwand schließlich, es hätte zur Überprüfung der Richtigkeit der Zeugenaussagen eine Gegenüberstellung der Zeugen erfolgen müssen, ist - abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine solche Gegenüberstellung hat - entgegenzuhalten, daß für die belangte Behörde hiezu keine Veranlassung bestand. Zeugenaussagen sind gleich anderen Beweismitteln von der Behörde entsprechend ihrer Glaubwürdigkeit nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG 1950) zu werten. Daß im Beschwerdefall unbeschadet dessen die Notwendigkeit einer Gegenüberstellung - etwa aufgrund der Möglichkeit einer Personenverwechslung - gegeben war, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan.

3.1. Unter dem Titel inhaltlicher Rechtswidrigkeit vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, daß die Zustellung des Bescheides vom 7. Mai 1980, wenn sie tatsächlich erfolgt wäre, nicht den gesetzlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 über die Zustellung schriftlicher Ausfertigungen entsprochen habe. Eine Ersatzzustellung sei deshalb unzulässig gewesen, weil einerseits dem Zustellorgan bekannt gewesen sei, daß er, sollte er nicht in seinem Haus anwesend sein, auf seinem Arbeitsplatz anzutreffen sei, und daher dort zuzustellen gewesen wäre, anderseits der Sohn des Beschwerdeführers am Tag der Zustellung erst im 18. Lebensjahr gestanden sei. Unabhängig davon wäre der besagte Bescheid zu eigenen Handen zuzustellen gewesen, da besonders wichtige Gründe dies geboten hätten.

3.2. Zunächst ist festzuhalten, daß im Sinne der vorstehenden Ausführungen (II. 2.2.1. und 2.2.2.) die belangte Behörde in rechtlich unbedenklicher Weise die Zustellung des Bescheides vom 7. Mai 1980 an den Sohn des Beschwerdeführers am 13. Mai 1980 als erwiesen angenommen hat.

3.2.1. Nach dem im Beschwerdefall anzuwendenden § 23 Abs. 1 AVG 1950 kann, wenn der Empfänger in der Wohnung (Kanzlei, gewerbliche Betriebsstätte, Geschäftsraum, Arbeitsplatz) nicht angetroffen wird, an jeden daselbst befindlichen, dem Zusteller bekannten erwachsenen Angestellten oder zur Familie gehörigen Hausgenossen des Empfängers zugestellt werden.

Der für den Beschwerdeführer bestimmte Bescheid vom 7. Mai 1980 war unbestrittenermaßen an seine Wohnung (Z, G-gasse Nr. 3) adressiert. Der Beschwerdeführer hat sich an diesem Tag dem Beschwerdevorbringen zufolge an seinem Arbeitsplatz (Grundstück 2762; ca. 150 m von seiner Wohnung entfernt) aufgehalten. Selbst wenn dem Zustellorgan dieser Umstand bekannt gewesen sein sollte - dies wird vom Beschwerdeführer nicht dezidiert behauptet -, so hätte für dieses im Hinblick auf die in der Zustelliste angeführte Wohnanschrift des Beschwerdeführers keine Verpflichtung bestanden (dem entspräche das Fehlen eines diesbezüglichen Rechtes des Beschwerdeführers), den Bescheid an dem vorbezeichneten Arbeitsplatz zuzustellen. Was den Hinweis auf die Minderjährigkeit des Sohnes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Zustellung an diesen anlangt, so teilt der Gerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, daß Erwachsenheit im Sinne des § 23 Abs. 1 AVG 1950 zwar Mündigkeit, nicht aber Großjährigkeit voraussetzt (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.329/A). Es kann im Beschwerdefall davon ausgegangen werden, daß es sich bei dem zum damaligen Zeitpunkt 17 Jahre und drei Monate alten, die Handelsschule besuchenden Sohn des Beschwerdeführers um einen "erwachsenen, zur Familie gehörigen Hausgenossen des Empfängers" gehandelt hat, dem rechtswirksam als Ersatzempfänger zugestellt werden konnte. An diesem Ergebnis ändert nichts, daß der Beschwerdeführer seinem Sohn keine Ermächtigung erteilt hatte, die Zustelliste zu unterschreiben, da das Gesetz die Gültigkeit einer Ersatzzustellung nicht vom Vorliegen einer solchen Ermächtigung abhängig macht.

3.2.2. Gemäß § 24 Abs. 1 AVG 1950 sind die schriftlichen Ausfertigungen zu eigenen Handen zuzustellen, wenn es von der Behörde aus besonders wichtigen Gründen angeordnet wird. Im übrigen hat eine Zustellung zu eigenen Handen dann stattzufinden, wenn dies aufgrund einer besonderen gesetzlichen Bestimmung (vgl. etwa § 19 Abs. 3 AVG 1950) angeordnet wird. Was letzteres anlangt, so existiert keine gesetzliche Norm, welche es der Behörde zur Pflicht macht, den Bescheid betreffend den Besitzstandsausweis, den Bewertungsplan und den Plan der gemeinsamen Anlagen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen. Daß im übrigen diese Art der Zustellung nur "aus besonders wichtigen Gründen" vorzunehmen ist, macht ihren Ausnahmecharakter deutlich. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde bei der Ausfüllung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes rechtswidrig vorgegangen wäre. Ihre Wertung im Rahmen des ihr hiebei zustehenden Beurteilungsspielraumes, daß die mit einem Bescheid der genannten Art verbundenen Rechtsfolgen im Vergleich mit anderen Bescheiden in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit nicht über dem Durchschnitt lägen, ist nachvollziehbar und begegnet solcherart keinen Bedenken. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er erleide durch die Grundzusammenlegung einen großen Schaden, was das Vorliegen besonders wichtiger Gründe im Sinne des § 24 Abs. 1 AVG 1950 zeige, geht schon deshalb fehl, weil dieser Nachteil, sollte er gegeben sein, aus dem Zusammenlegungsplan resultieren und sich keinesfalls als Frage des Bescheides vom 7. Mai 1980 betreffend den Besitzstandsausweis, den Bewertungsplan und den Plan der gemeinsamen Anlagen darstellen würde .

3.3. Nach dem Gesagten haftet dem bekämpften Bescheid auch die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht an.

4. Soweit der Beschwerdeführer sich zufolge der Formulierung des Beschwerdepunktes (oben I.3.) durch den angefochtenen Bescheid auch in seinem Eigentumsrecht verletzt erachtet und hiezu in den Beschwerdegründen ausführt, daß die Grundzusammenlegung einen Eingriff in sein Eigentum darstelle, "wodurch gegen die Bestimmungen der Art. 5 und 6 des Staatsgrundgesetzes v. 21. Dezember 1967, RGBl. Nr. 142, und damit gegen die österreichische Bundesverfassung verstoßen wird", ist er darauf hinzuweisen, daß die Prüfung eines Bescheides, soweit der Beschwerdeführer durch diesen in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet, gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG ausschließlich in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt.

Der bekämpfte Bescheid entzieht sich demnach im Hinblick auf die Formulierung des Beschwerdepunktes im Zusammenhalt mit der unmißverständlichen, vorhin wiedergegebenen Passage der den Beschwerdepunkt ausführenden Beschwerdegründe in dieser Hinsicht der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof.

5. Da sohin der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in den vom Beschwerdepunkt umfaßten Rechten - soweit hierauf vom Verwaltungsgerichtshof kraft seiner Zuständigkeit Bedacht zu nehmen war - nicht verletzt worden ist, und dies bereits der Beschwerdeinhalt erkennen ließ, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. Februar 1987

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