VwGH 86/01/0258

VwGH86/01/025820.7.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des R C in K, vertreten durch Dr. Christiane Berethalmy-Deuretzbacher, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 10. September 1985, Zl. 407.381/11‑V7/85, betreffend Ordnungswidrigkeit, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4
StVG §107 Abs1
VStG §44a lita
VStG §44a Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1986010258.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Anstaltsleiters der Strafvollzugsanstalt Stein vom 8. August 1985 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, „am 3. August 1985 im Haftraum Ost II 3 der Strafvollzugsanstalt Stein nach eigenen Angaben einige Stamperl selbstgebrannten Schnaps getrunken, somit den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen zuwider gehandelt und dadurch eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs. 1 Z. 10 StVG begangen zu haben“. Er wurde hiefür gemäß § 109 Z. 5 und § 114 Abs. 2 StVG mit der Ordnungsstrafe des strengen Hausarrestes in der Dauer von zwei Tagen mit Entzug der Arbeit bestraft.

In der Begründung erachtete der Anstaltsleiter den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit deshalb als erfüllt, weil der Beschwerdeführer gegen § 34 StVG verstoßen habe, wonach Strafgefangenen der Bezug und somit auch der Genuß berauschender Mittel untersagt sei.

Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Beschwerde an die belangte Behörde, die er im wesentlichen damit begründete, er habe den ihm von einem Mithäftling schenkungsweise angebotenen, in der Zelle gebrannten Schnaps angenommen und getrunken, ohne sich über die eventuellen Folgen Gedanken gemacht zu haben. Er sei alkoholsüchtig und „in diesem Sinne ein kranker Mensch mit einer labilen Charakterschwäche“.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde gemäß § 121 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) keine Folge. Sie ging dabei im Tatsächlichen lediglich davon aus, daß der Beschwerdeführer „am 3. August 1985, in der Strafvollzugsanstalt Stein selbstgebrannten Schnaps konsumiert habe“ und erachtete dadurch rechtlich den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs. 1 Z. 10 StVG als erfüllt. Dadurch, daß der Beschwerdeführer den ihm von Haftraumgenossen verabreichten Schnaps getrunken habe, habe er (entgegen der Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis) vorsätzlich gegen § 26 Abs. 2 StVG verstoßen, wonach Strafgefangene alles zu unterlassen haben, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen subjektiven Rechten verletzt, „nicht ohne Gesetzgrundlage bestraft zu werden, den Strafvollzug in der gesetzlich vorgesehenen Form ohne Verschärfung durch strengen Hausarrest absolvieren zu können und einer im Rahmen des Strafvollzuges vorgesehenen Beschäftigung nachzugehen“.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 107 Abs. 1 Z. 10 StVG begeht der Strafgefangene eine Ordnungswidrigkeit, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich sonst den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach § 26 zuwiderhandelt.

Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 leg. cit. haben die Strafgefangenen alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte.

Gemäß § 44a lit. a und b VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten.

Die Beschwerde rügt in erster Linie, daß die Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs. 1 StVG nur vorsätzlich begangen werden kann. Diese Schuldform sei beim Beschwerdeführer aber nicht gegeben gewesen, weil er sich zufolge seiner Alkoholabhängigkeit dem ihm angebotenen Alkoholkonsum nicht habe entziehen können.

Weder der erstinstanzliche Bescheid noch der Bescheid der belangten Behörde umschreiben dem Gebot des § 44a lit. a VStG 1950 entsprechend die als erwiesen angenommene Tat im Spruch so genau, daß dadurch die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Zl. 82/03/0265, Slg. N.F. Nr. 11.466/A). Neben der Anführung des objektiven Tatbestandes (des Tatbildes) bedarf es dazu dort, wo das Gesetz - wie z.B. im hier zur Entscheidung stehenden Fall des § 107 Abs. 1 StVG - nur die vorsätzliche Tatbegehung unter Strafe stellt, auch der Anführung der subjektiven Tatbestandselemente, also der Schuldform (vgl. z.B. Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens3, 723 Abs. 2 sowie das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1983, Zl. 82/11/0123, auf welches gemäß Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird). Gerade die somit gemäß § 107 Abs. 1 StVG erforderliche Konkretisierung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit dahin, daß er vorsätzlich gehandelt habe, fehlt bereits im erstinstanzlichen Bescheid. Die belangte Behörde wäre deshalb als Rechtsmittelinstanz verpflichtet gewesen, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen und hat bereits dadurch, daß sie dies verabsäumt hat, ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belaste (vgl. dazu die bei Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 580 letzter Absatz, zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Allein schon aus diesem Grund war daher der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben (§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG).

Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit darin gelegen ist, daß die belangte Behörde es auch verabsäumt hat, in den Spruch ihres Bescheides der Vorschrift des § 44a lit. b VStG entsprechend die Gebotsnorm des § 26 Abs. 2 StVG aufzunehmen, deren Verletzung sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt hat. Es genügt nämlich nicht, bloß die Anführung jener Gesetzesstelle, durch die das Verhalten zur Übertretung erklärt wird (vgl. Hauer-Leukauf, a.a.O., 724). Die Anführung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften in der Begründung des Bescheides allein reicht nicht aus (vgl. die bei Hauer-Leukauf, a.a.O., unter E 51 zu § 44a lit. b VStG referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft die vom Beschwerdeführer gesondert begehrte Umsatzsteuer für den Schriftsatzaufwand, deren Zuerkennung wegen der in der zitierten Verordnung vorgesehenen Pauschalsätze nicht vorgesehen ist (vgl. z.B. das bei Dolp, a.a.O., Seite 686 referierte hg. Erkenntnis vom 20. September 1983, Zl. 83/07/0182, uva.).

Wien, am 20. Juli 1988

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