Normen
EStG §25 Abs1 Z2 litb;
EStG §25 Abs1 Z2 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr neben einer inländischen Pension eine Altersrente aus der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und eine Invalidenrente von einer ausländischen Pensionskasse.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 behandelte das Finanzamt die Pension aus der inländischen Pensionsversicherung und die Altersrente aus der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung als voll steuerpflichtige Bezüge; die Invalidenrente aus der ausländischen Pensionskasse erfasste es zu 25 %. Weiters berücksichtigte es Krankenversicherungsbeiträge an die (inländische) Pensionsversicherungsanstalt (gemäß § 73a ASVG für eine ausländische Leistung) in Höhe von 254,19 EUR als Werbungskosten.
Mit Berufung vom 20. März 2012 begehrte der Beschwerdeführer, behinderungsbedingte Aufwendungen für seine Gattin in Höhe von 3.060 EUR als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Mit Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer ergänzend insbesondere vor, dass bei den Einkünften ohne inländischen Steuerabzug auch die Rente der ausländischen Pensionskasse berücksichtigt worden sei und dass diese Rente nicht steuerpflichtig sei, weil sie zur Gänze aus "vorobligatorischen Beiträgen" stamme.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung in diesem Punkt keine Folge, änderte den erstinstanzlichen Bescheid aber im Umfang der Berufungsvorentscheidung ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer erhalte seit 1. Juli 1978 von einer ausländischen Pensionskasse eine Invalidenrente, die sich zur Gänze aus sogenannten vorobligatorischen Beiträgen zusammensetze. Die liechtensteinische berufliche Vorsorge als zweite Säule der liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge basiere auf dem Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge, das am 1. Januar 1989 in Kraft getreten sei. Davor habe keine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen bestanden; Träger der beruflichen Vorsorge seien die Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen).
Zur Frage, ob die Invalidenrente der Pensionskasse steuerfrei sei, weil diese Rente zur Gänze aus vorobligatorischen Beiträgen stamme, sei Folgendes zu sagen: Gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 zählten Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit der Maßgabe, dass § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a zweiter Satz EStG 1988 insoweit anzuwenden sei, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert hätten. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a zweiter Satz EStG 1988 ordne an, dass jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf von bestimmten Personen eingezahlte Beiträge entfielen, mit 25 % zu erfassen seien. Laut Recherchen im Internet stelle die beschwerdegegenständliche Pensionskasse eine Vorsorgeeinrichtung dar, die im Rahmen des liechtensteinischen Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Stifterfirma, mit dieser wirtschaftlich und/oder finanziell eng verbundener Unternehmungen sowie deren Angehörige und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität versichere. Bei der gegenständlichen Pensionskasse handle es sich daher um eine ausländische Pensionskasse im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988. Dass Bezüge und Vorteile aus einer ausländischen Pensionskasse dann zur Gänze steuerfrei zu behandeln wären, wenn diese sich zur Gänze aus vorobligatorischen Beiträgen zusammensetzten, sei der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung aber nicht zu entnehmen.
Die Rentenzahlungen, welche der Beschwerdeführer von der Pensionskasse erhalten habe, seien als Bezüge aus einer ausländischen Pensionskasse zu werten. Das Finanzamt habe die gesetzliche Bestimmung richtig zur Anwendung gebracht, indem es die Rente aus der Pensionskasse insoweit mit einem Viertel steuerlich erfasst habe, als die Beitragsleistungen nicht aufgrund gesetzlicher Pflicht erfolgt seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Besteuerung der Rente aus der Pensionskasse wendet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und b EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 52/2009 lauten:
"(1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
(...)
2. a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die
- aa) vom Arbeitnehmer,
- bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und
- cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst
eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen.
b) Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich an Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben."
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b Satz 1 EStG 1988 regelt somit die Einbeziehung der Leistungen ausländischer Pensionskassen in die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Eine Differenzierung danach, ob die Leistungen der Pensionskasse durch gesetzlich verpflichtende oder aufgrund des Dienstvertrages entrichtete oder freiwillige Beiträge von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern finanziert worden sind, enthält die Bestimmung nicht. Dass es sich gegenständlich überhaupt um Leistungen einer "Pensionskasse" handelt, ist nicht strittig.
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b Satz 2 und 3 EStG 1988 sehen allerdings für bestimmte Pensionskassenleistungen eine Begrenzung der Steuerpflicht der Höhe nach vor. Voraussetzung dieser eingeschränkten Steuerpflicht ist, dass die Beitragsleistungen an ausländische Pensionskassen die in- und ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben, also insbesondere weder im Inland noch im Ausland von der Steuerbemessungsgrundlage absetzbar waren (vgl. Erläuterungen zur RV zu BGBl. I Nr. 34/2005, 848 BlgNR 22. GP , Besonderer Teil zu Z 3). Angesichts fehlender steuerlicher Absetzbarkeit der Beitragsleistungen wird in diesem Fall von einer gänzlichen Besteuerung der ausländischen Pensionsleistungen abgesehen, und nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage der Steuerpflicht unterworfen (vgl. Reiner/Reiner, Die Besteuerung von Leistungen ausländischer Pensionskassen, in FS Doralt 331 ff, 348).
Der angefochtene Bescheid ist nicht davon ausgegangen, dass die seinerzeitigen Beitragsleistungen infolge einer im Ausland bestehenden gesetzlichen Beitragspflicht steuerlich absetzbar waren. Andernfalls wären die Leistungen der ausländischen Pensionskasse nämlich gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b Satz 1 EStG 1988 zur Gänze steuerlich zu erfassen gewesen (vgl. Doralt, EStG12, § 25 Rz 52; Jakom/Lenneis, EStG, 2015, § 25 Rz 7). Indem der angefochtene Bescheid nur ein Viertel der Leistungen der ausländischen Pensionskasse der Besteuerung unterworfen hat, ist er somit - mit der Beschwerde - davon ausgegangen, dass die Beitragsleistungen die in- und ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben, weil sie aus "vorobligatorischen" Beitragsleistungen ohne zu Grunde liegende gesetzliche Verpflichtung stammen, die zu keinem Steuerabzug berechtigt haben. Eine gänzliche Steuerfreiheit über die reduzierte Besteuerung hinaus konnte daraus allerdings nicht abgeleitet werden.
Schließlich verweist die Beschwerde auf § 124b Z 53 zweiter Satz EStG 1988 und möchte aus dieser Bestimmung ableiten, dass bei Richtigkeit der Annahme einer Steuerpflicht in Höhe von einem Viertel der Bemessungsgrundlage "zumindest" ein Drittel dieser steuerbaren 25% steuerfrei zu belassen sei. Worauf die Beschwerde diese Rechtsansicht stützt, bleibt unklar.
§ 124b Z 53 EStG 1988 ist nämlich nur auf Pensionsabfindungen von Pensionskassen aufgrund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen ab dem Jahr 2001 anwendbar. Eine derartige Pensionsabfindung liegt aber im Beschwerdefall nicht vor (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2009/15/0188).
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am 26. November 2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)