UFS RV/0170-F/12

UFSRV/0170-F/1230.8.2012

Invalidenrente von einer ausländischen Pensionskasse (nur vorobligatorische Beiträge)

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/15/0123 eingebracht. Mit Erk. v. 26.11.2015 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde., Str., vom 20. März 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 14. März 2012 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung abgeändert.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die Berufungsvorentscheidung vom 22. März 2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber bezog im Streitjahr neben einer inländischen Pension eine Altersrente aus der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und eine Invalidenrente von einer ausländischen Pensionskasse (X Pensionskasse).

Mit Einkommensteuerbescheid vom 14. März 2012 veranlagte das Finanzamt den Berufungswerber zur Einkommensteuer für das Jahr 2011. In diesem Einkommensteuerbescheid 2011 vom 14. März 2012 versteuerte das Finanzamt die Pension aus der inländischen Pensionsversicherung und die Altersrente aus der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenversicherung als voll steuerpflichtige Bezüge. Die Invalidenrente aus der ausländischen Pensionskasse erfasste das Finanzamt zu 25 %. Weiters berücksichtigte es Krankenversicherungsbeiträge an die (inländische) Pensionsversicherungsanstalt (gemäß § 73a ASVG für eine ausländische Leistung) in Höhe von 254,19 € als Werbungskosten.

Mit Berufung vom 20. März 2012 begehrte der Berufungswerber, behinderungsbedingte Aufwendungen für seine Gattin in Höhe von 3.060,00 € als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

In der Berufungsvorentscheidung vom 22. März 2012 führte das Finanzamt aus, dass die behinderungsbedingten Aufwendungen für die Gattin (Haushaltsgehilfin) durch das Pflegegeld abgedeckt seien und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten. Anstelle der behinderungsbedingten Aufwendungen für die Gattin seien sämtliche Aufwendungen laut den vorgelegten Apothekenrechnungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden. Das Finanzamt änderte den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2011 vom 14. März 2012 insoweit zu Gunsten des Berufungswerbers ab.

Mit Schreiben vom 11. April 2012, welches das Finanzamt als Vorlageantrag wertete, brachte der Berufungswerber vor, dass bei den Einkünften ohne inländischen Steuerabzug auch die Rente der X Pensionskasse berücksichtigt worden sei und dass diese Rente, da sie zur Gänze aus vorobligatorischen Beiträgen stamme, nicht steuerpflichtig sei. Außerdem beantrage er, Krankenversicherungsbeiträge an die (inländische) Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von 254,10 € als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Invalidenrente aus einer ausländischen Pensionskasse (X Pensionskasse):
Der Berufungswerber erhält seit 1. Juli 1978 von der X Pensionskasse eine Invalidenrente, die sich zur Gänze aus sog. vorobligatorischen Beiträgen zusammensetzt [vgl. das Schreiben der X Pensionskasse vom 5. April 2012; die liechtensteinische berufliche Vorsorge (zweite Säule der liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) basiert auf dem Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 1988/12); dieses Gesetz trat am 1. Januar 1989 in Kraft (davor bestand keine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen); Träger der beruflichen Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen)].

Zur strittigen Frage, ob die Invalidenrente der X Pensionskasse steuerfrei ist, da diese Rente zur Gänze aus vorobligatorischen Beiträgen stammt, ist Folgendes zu sagen:
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung zählen Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit der Maßgabe, dass § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a zweiter Satz leg. cit. insoweit anzuwenden ist, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a zweiter Satz leg. cit. ordnet an, dass jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf von bestimmten Personen gezahlten Beiträgen entfallen, mit 25 % zu erfassen sind.
Laut einer Internetinformation (http://www.moneyhouse.ch/u/X_pensionskasse_CH-320.7.024.171-5.htmI ) stellt die X Pensionskasse eine Vorsorgeeinrichtung dar, die im Rahmen des liechtensteinischen BPVG die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Stifterfirma, mit dieser wirtschaftlich und/oder finanziell eng verbundener Unternehmungen sowie deren Angehörige und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität versichert. Bei der gegenständlichen Pensionskasse handelt es sich daher unzweifelhaft um eine ausländische Pensionskasse im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988.
Dass Bezüge und Vorteile aus einer ausländischen Pensionskasse dann zur Gänze steuerfrei zu behandeln wären, wenn diese sich zur Gänze aus vorobligatorischen Beiträgen zusammensetzten, ist der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung aber nicht zu entnehmen (im Übrigen hat der Berufungswerber nicht konkret ausgeführt, aufgrund welcher anderer gesetzlicher Bestimmung die Invalidenrente von der X Pensionskasse zur Gänze steuerfrei zu behandeln wäre).

Die Rentenzahlungen, welche der Berufungswerber von der X Pensionskasse erhalten hat, sind als Bezüge aus einer ausländischen Pensionskasse zu werten. Das Finanzamt hat die gesetzliche Bestimmung richtig zur Anwendung gebracht, als es die Rente aus der X Pensionskasse insoweit mit einem Viertel steuerlich erfasst hat, als die Beitragsleistungen nicht aufgrund gesetzlicher Pflicht erfolgten (vgl. UFS 18.01.2011, RV/0207-F/09; UFS 15.02.2011, RV/0296-F/09).

Krankenversicherungsbeiträge:
Was das Vorbringen des Berufungswerbers anlangt, die Krankenversicherungsbeiträge an die Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von 254,10 € als Werbungskosten zu berücksichtigen, ist zu sagen, dass das Finanzamt die gegenständlichen Krankenversicherungsbeiträge bereits im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 14. März 2012 (so.) als Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988) berücksichtigt hat.

Außergewöhnliche Belastung:
Was die behinderungsbedingten Aufwendungen für die Gattin des Berufungswerbers in Höhe von 3.060,00 € anlangt, war wie in der Berufungsvorentscheidung vom 22. März 2012 zu entscheiden [die behinderungsbedingten Aufwendungen für die Gattin (Haushaltsgehilfin) waren durch das Pflegegeld abgedeckt, weshalb diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden konnten; anstellte dieser Kosten sind sämtliche Aufwendungen laut den vorgelegten Apothekenrechnungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden]. Der Berufungswerber hat sich im Übrigen gegen diese Vorgehensweise des Finanzamtes (in seinem Vorlageantrag vom 11. April 2012) auch nicht mehr gewandt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am 30. August 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte