VwGH 2013/08/0087

VwGH2013/08/008715.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde der A T in M, vertreten durch die Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OG in 7210 Mattersburg, Brunnenplatz 5b, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Burgenland vom 28. März 2013, Zl. LGSBgld/0566/2013, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Normen

32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art61 Abs1;
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art61 Abs2;
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art65 Abs2;
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art65 Abs5 lita;
62011CJ0443 Jeltes VORAB;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art61 Abs1;
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art61 Abs2;
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art65 Abs2;
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art65 Abs5 lita;
62011CJ0443 Jeltes VORAB;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß §§ 7 und 14 AlVG sowie Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mangels Erfüllung der Anwartschaft abgewiesen.

Die belangte Behörde ging nach Darstellung des Verfahrensganges von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin habe am 5. November 2012 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und dabei als ordentlichen Wohnsitz eine Adresse in 7210 Mattersburg angegeben. In der vorgelegten Bestätigung des Unterkunftgebers HP vom 31. Jänner 2011 werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin durch ihre berufliche Situation mehrere Monate im Ausland verbringe und er der Beschwerdeführerin auf Grund der getrennten Wohnsituation ihrer Eltern unentgeltlich und ohne Betriebskosten sein Gästezimmer zur Verfügung stelle. In der Niederschrift vom 5. November 2012 habe die Beschwerdeführerin angegeben, im Ausland über keinen Wohnsitz zu verfügen. Ihr Wohnsitz sei an der genannten Adresse in 7210 Mattersburg. Ihr Unterkunftgeber sei HP und sie bewohne ein Zimmer. Ein Mobiltelefon habe sie sowohl an der österreichischen Adresse als auch im Ausland angemeldet.

Vor ihrer Antragstellung sei die Beschwerdeführerin laut vorgelegtem Arbeitsvertrag vom 18. April 2012 bis 31. Oktober 2012 und davor vom 17. April 2011 bis 31. Oktober 2011 in einem Dienstverhältnis zur TS AG in der Schweiz gestanden. Laut den Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger scheine für die Beschwerdeführerin in Österreich lediglich ein Dienstverhältnis in der Zeit vom 13. Dezember 2010 bis 16. Dezember 2010 auf.

Die Beschwerdeführerin sei ungarische Staatsbürgerin. Die ungarische Arbeitsmarktverwaltung habe bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin bei ihr vom 11. Februar 2010 bis 8. Mai 2010 und vom 7. November 2011 bis 11. Februar 2012 Leistungen bezogen habe und seit 23. März 1985 über einen durchgehenden Wohnsitz in H- 9400 Sopron verfüge.

Die Sach- und Rechtslage sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden; diese habe in Ihrem Antwortschreiben lediglich ausgeführt "Österreich=EU=EWR? Zu EWR zählt auch die Schweiz seit

...".

In rechtlicher Hinsicht hielt belangte Behörde unter Bezugnahme auf §§ 7 und 14 AlVG sowie Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fest, dass grundsätzlich der Staat der letzten Beschäftigung Auslandszeiten berücksichtige. Eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten könne daher bei einer Antragstellung in Österreich nur erfolgen, wenn unmittelbar zuvor österreichische Versicherungszeiten zurückgelegt worden seien, also zumindest ein Tag österreichische arbeitslosenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit vorliege (Ein-Tages-Regel).

Eine solche versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit vor der nunmehrigen Antragstellung sei nicht gegeben. Eine Berücksichtigung der in der Schweiz erworbenen Versicherungszeiten sei daher bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht möglich. Die arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin in Österreich im Jahr 2010 könne daher nur zur Berücksichtigung der davor liegenden Versicherungszeiten in der Schweiz führen. In der Rahmenfrist gemäß § 14 AlVG vom 5. November 2010 bis 4. November 2012 lägen daher lediglich die Zeiten des Dienstverhältnisses vom 13. Dezember 2010 bis 16. Dezember 2010 (vier Tage). Selbst wenn man den Leistungsbezug der Beschwerdeführerin in Ungarn vom 7. November 2011 bis 11. Februar 2012 (97 Tage) als Rahmenerstreckungsgrund gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 AlVG ohne nähere Überprüfung berücksichtige, würden in der so bis 31. Juli 2010 erstreckten Rahmenfrist die anwartschaftsbegründenden Zeiten vom 31. Juli 2010 bis 10. Oktober 2010 (72 Tage) und vom 13. Dezember 2012 bis 16. Dezember 2012 (vier Tage), also insgesamt 76 Tage, liegen.

Die Ausnahmeregelung für Grenzgänger habe ebenfalls nicht angewendet werden können, da Österreich im Fall der Beschwerdeführerin nicht Wohnmitgliedstaat sei; dies erschließe sich bereits aus den Tatsachen, dass sie in Ungarn über einen durchgehenden Wohnsitz verfüge und dort auch Leistungen erhalten habe. Das setze wiederum voraus, dass Ungarn der Wohnsitzmitgliedstaat sei. Eine wesentliche Änderung seit dem Leistungsbezug in Ungarn, wie die Aufgabe des ungarischen Wohnsitzes und dessen Verlegung nach Österreich, sei nicht erkennbar.

Zum Einwand, das AMS habe "prophetisch", ohne Vollständigkeit der Unterlagen bereits am 19. November 2012 einen Bescheid erlassen, werde angemerkt, dass ein Bescheid erst mit der Zustellung (im Fall der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2012) als erlassen gelte. Darüber hinaus gehe aus der Aktenlage eindeutig hervor, dass der Entwurf mit 19. Dezember 2012 "ausgewiesen" werde.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

1.3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nichts anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Nach § 7 Abs. 1 Z 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld die Erfüllung der Anwartschaft.

Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ist die Anwartschaft bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. § 14 Abs. 5 AlVG bestimmt, dass ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen sind, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

Art. 61 und Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lauten

(auszugsweise) wie folgt:

"Artikel 61

Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

(2) Außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a) gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:

(1) (...)

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) und (4) (...)

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) bis (8) (...)"

2.2. Die Beschwerdeführerin erblickt eine Verletzung des Parteiengehörs zum einen darin, dass ihr von der belangten Behörde nicht der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht worden sei und sie lediglich zu solchen Ausführungen habe Stellung nehmen können, die "im Sinne der Behörde" gewesen seien. Zudem habe die belangte Behörde die Rechtsgrundlagen, auf die sie sich im Falle einer negativen Entscheidung stützen würde, nicht ausreichend dargestellt.

Dem ist entgegen zu halten, dass sich das Recht auf Parteiengehör auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgeblichen Sachverhalt bezieht. Den Parteien ist daher gemäß § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, Zl. 2012/08/0283).

Mit dem Vorbringen, ihr sei nicht der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht worden, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, welche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die in die Bescheidbegründung eingeflossen sind, ihr die belangte Behörde vorenthalten habe und es ist dies auch nicht ersichtlich. Was die nicht ausreichende Darlegung der Rechtsgrundlagen betrifft, ist darauf zu verweisen, dass die Behörde zu rechtlichen Erwägungen und damit auch zu den Rechtsgrundlagen kein Parteiengehör gewähren werden muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2001, Zl. 2001/03/0044).

Zum anderen ist eine Verletzung des Parteiengehörs auch nicht - wie in der Beschwerde vorgebracht - darin zu sehen, dass die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde in einem Schreiben zu zwei Angelegenheiten, nämlich zum gegenständlichen und zu einem weiteren, die Beschwerdeführerin betreffenden Berufungsverfahren, zu einer Stellungnahme aufgefordert worden ist. Wie dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde im betreffenden Schreiben vom 5. Februar 2013 einleitend klargestellt, dass es sich um zwei Berufungsverfahren handelt. Zudem ist eine Zuordnung der Inhalte des Schreibens zum jeweiligen Verfahren durch eine entsprechende Gliederung der behördlichen Ausführungen sichergestellt.

2.3. In der Beschwerde wird weiters geltend gemacht, die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungen hinsichtlich der jahrelangen Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführerin für die in der Schweiz ansässigen TS AG durchgeführt und somit ihre von amtswegen bestehende Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung verletzt.

Auch dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet:

Die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten ist in Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt. Dessen Abs. 1 ordnet an, dass der zuständige Versicherungsträger eines Mitgliedstaates alle Versicherungs- und Beschäftigungszeiten sowie Zeiten einer selbständigen Beschäftigung, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen hat, als ob sie im Inland zurückgelegt worden wären, wenn die anzuwendenden Rechtsvorschriften für den Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben und die Dauer des Leistungsanspruchs die Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungeszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit verlangen. Letzteres trifft in Bezug auf Österreich zu (vgl. dazu auch Felten in Spiegel (Hrsg), Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 61 VO 883/2004 Rz. 7 (2013)). Nach Art. 61 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine Zusammenrechnung jedoch nur dann vorzunehmen, wenn die betreffende Person in dem Staat, in dem sie die Leistungen beantragt, unmittelbar zuvor Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Beschäftigung zurückgelegt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0163). Voraussetzung für die Anwendung des Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist somit, dass die betreffende Person unmittelbar vor der Antragstellung zumindest einen Tag im fraglichen Mitgliedstaat beschäftigt gewesen sein muss. Eine Ausnahme hievon besteht nur in den Fällen des Art. 65 Abs. 5 lit. a) iVm Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (echte und unechte Grenzgänger). Nach dieser Bestimmung erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2012/08/0283 sowie das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11 , Jeltes ua.).

Nachdem im vorliegenden Fall unbestritten feststeht, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vor der Antragstellung nicht in Österreich beschäftigt war, kommt eine Anwendung des Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und damit eine Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin in der Schweiz erworbenen Versicherungszeiten nach dieser Bestimmung nicht in Betracht.

Dass gegenständlich ein Fall des Art. 65 Abs. 5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorliege, wurde von der Beschwerdeführerin nicht näher dargetan. Sie behauptet hier - ohne einen Bezug zur Grenzgängerregelung herzustellen - lediglich allgemein, ihren Wohnsitz in Österreich zu haben.

2.4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 15. Oktober 2014

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