Normen
11992E051 EGV Art51;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art67;
61991CJ0062 Gray VORAB;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
11992E051 EGV Art51;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art67;
61991CJ0062 Gray VORAB;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine spanische Staatsangehörige, reiste am 17. September 2000 aus Spanien nach Österreich ein und nahm hier ihren Hauptwohnsitz. In Spanien war sie vom 22. November 1995 bis 13. Juni 1996 und vom 9. September 1996 bis 31. August 2000, in Wien vom 5. bis 14. März 2001 beschäftigt. Während ihrer Beschäftigung in Spanien begann sie das Doktoratsstudium (Dissertationsgebiet: Französisch), das sie an der Universität Wien als ordentliche Studierende ab dem Wintersemester 2000/2001 fortsetzte.
Am 21. März 2001 beantragte die Beschwerdeführerin mittels des bundeseinheitlich aufliegenden Formulars die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die in dem Formular gestellte Frage, ob sich die Antragstellerin in Ausbildung befinde, bejahte die Beschwerdeführerin und fügte hinzu, ein Doktoratsstudium an der Universität Wien zu absolvieren. In der vom Arbeitsmarktservice aufgenommenen Niederschrift am 19. April 2001 gab die Beschwerdeführerin an, ihr Dienstverhältnis in Wien nicht zum Zwecke der Fortsetzung ihres Studiums beendet zu haben. Weiters führte sie aus, in Valencia bzw. Wien ihr Doktoratsstudium als ordentliche Hörerin zu absolvieren, wobei sie keine Lehrveranstaltungen mehr besuchen, sondern lediglich ihre Dissertation verfassen müsse und das Ausmaß ihrer Ausbildung zwei Stunden pro Tag betrage. Die Zeit hiefür könne sie sich frei einteilen, weshalb sie in der Normalarbeitszeit vermittelbar sei. Weiters gab die Beschwerdeführerin in der Niederschrift an, auf Grund ihres spanischen Diploms und der EU-Richtlinie 89/48/ CEE berechtigt zu sein, eine AHS-Professur in Österreich anzunehmen.
Mit Bescheid vom 19. April 2001 lehnte das Arbeitsmarktservice den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin befände sich in Ausbildung und gelte daher nicht als arbeitslos. Die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG sei nicht anwendbar, da die Beschwerdeführerin innerhalb eines Jahres lediglich für 164 Tage ein durchgehendes Dienstverhältnis parallel zu ihrem Studium nachweisen könne.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und führte aus, ein Doktoratsstudium sei keine Ausbildung i.S.d.
§ 12 Abs. 3 lit. f AlVG, zumal ein Doktorat für ihren Beruf als Mittelschullehrerin nicht Voraussetzung sei. Ihr Studium diene vielmehr der wissenschaftlichen Vertiefung der erworbenen Kenntnisse und sei einem Abendkurs an einer Volkshochschule gleichzusetzen. Da die Beschwerdeführerin keine regelmäßigen Lehrveranstaltungen besuchen, sondern lediglich abends und an den Wochenenden ihre Dissertation fertig stellen müsse, sei sie durch ihr Doktoratsstudium in keiner Weise daran gehindert, eine Beschäftigung mit wöchentlicher Normalarbeitszeit anzunehmen.
Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, vor Ende ihres Dienstverhältnisses in Spanien mehrere Jahre hindurch parallel zu ihrer Arbeit studiert zu haben. Um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erlangen, müsse "zumindest ein Tag versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in Österreich vorliegen". Auf Grund der geforderten Parallelität in § 12 Abs. 4 AlVG sei die Beschwerdeführerin gegenüber österreichischen Staatsbürgern benachteiligt, weil diese gleich nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld stellen könnten. Die Beschwerdeführerin habe auf Grund mangelhafter Deutschkenntnisse jedoch erst im März 2001 Arbeit gefunden, daher erst nach diesem Zeitpunkt einen Tag versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in Österreich vorweisen und somit einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld stellen können. Auf Grund der Antragstellung erfülle sie jedoch die in § 12 Abs. 4 AlVG genannten Zeiten nicht. Für den Nachweis der Parallelität werde von der Beschwerdeführerin verlangt, in Österreich innerhalb kurzer Zeit Arbeit zu finden, was auf Grund ihrer Sprachprobleme nur sehr schwer zu erfüllen sei. Dies werde österreichischen Staatsbürgern nicht abverlangt, weshalb ein Verstoß gegen die Bestimmungen der "VO 1408/71 ", wonach zuwandernde Arbeitnehmer innerhalb der EU gleich wie Inländer zu behandeln seien bzw. eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 12 EGV vorliege. Die Fristberechnung nach § 12 Abs. 4 AlVG solle nicht vom Ende des in Österreich, sondern des in Spanien bestandenen Dienstverhältnisses berechnet werden. Der Wortlaut des § 12 Abs. 4 AlVG lasse eine derartige gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung zu, andernfalls sei die Wortfolge "vor Eintritt der Arbeitslosigkeit" in § 12 Abs. 4 AlVG infolge vorrangiger Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten nicht anwendbar.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Bescheid erster Instanz bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Parallelität von Dienstverhältnis und Studium gemäß § 12 Abs. 4 AlVG während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor der Geltendmachung mindestens 39 Wochen, davon 26 Wochen durchgehend oder mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit, wenn diese kürzer als zwölf Monate sei, betragen müsse. Im Zeitraum 21. März 2000 bis 21. März 2001 seien das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin in Österreich von 5. März bis 14. März 2001 und das in Spanien von 21. März 2000 bis 31. August 2000 gelegen. Da § 12 Abs. 4 AlVG in eindeutiger Weise von der Geltendmachung und nicht vom Ende des Dienstverhältnisses bezüglich der Rückrechnung der Parallelität spreche, könne den diesbezüglichen Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.
Bei einem Doktoratsstudium handle es sich sehr wohl um ein Studium i.S.d. § 12 Abs. 3 lit. f AlVG, weshalb die Beschwerdeführerin auch von § 12 Abs. 4 AlVG betroffen sei. Die Beschwerdeführerin könne die im maßgeblichen Zeitraum erforderliche Zeit eines Dienstverhältnisses während des Studiums nicht aufweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift, mit der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.
Nach § 12 Abs. 3 lit. f AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 leg. cit., wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, kein Studium i.S.d.
§ 12 Abs. 3 lit. f AlVG zu absolvieren, weil sie keine Anwesenheitspflicht zu erfüllen habe und das Studium nur der Vertiefung ihrer wissenschaftlichen Kenntnisse diene.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. April 1997, 97/08/0004), von der abzugehen der vorliegende Beschwerdefall keinen Anlass bietet, ist davon auszugehen, dass ein Studierender, der der Universität durch die Inskription (nunmehr "Fortsetzung der Zulassung") nach seiner Aufnahme als ordentlicher Studierender in der Form der Immatrikulation (nunmehr "Zulassung") meldet, dass er das gewählte ordentliche Studium, zu dem nach § 4 Z. 2 Universitätsstudiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, auch das Doktoratsstudium zählt, im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde, so lange nicht als arbeitslos gilt, als er nicht in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form die Beendigung seiner Studien wirksam dokumentiert. Zufolge der formalen Anknüpfung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG kommt es auf das Fehlen einer Anwesenheitspflicht nicht an. Die Auffassung der belangten Behörde, gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG liege Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin nicht vor, ist daher zutreffend.
Gemäß § 12 Abs. 4 AlVG in der hier maßgeblichen Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, gilt abweichend von Abs. 3 lit. f leg. cit. als arbeitslos, wer
"1. während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor der
Geltendmachung mindestens 39 Wochen, davon 26 Wochen durchgehend, oder mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit, wenn diese kürzer als zwölf Monate ist, arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war,
2. zugleich dem Studium oder der praktischen Ausbildung nachgegangen ist und
3. die letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst hat."
Die Beschwerdeführerin meint, der Wortlaut des § 12 Abs. 4 AlVG lasse eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung zu, wonach die Parallelitätsfrist vom Ende des in Spanien bestandenen Dienstverhältnisses an zu berechnen wäre. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Wortfolge "vor Eintritt der Arbeitslosigkeit" in § 12 Abs. 4 AlVG infolge vorrangiger Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten nicht anwendbar.
Damit stützt sich die Beschwerdeführerin auf eine vor der Novelle zum AlVG, BGBl. I Nr. 142/2000, geltende und im Bescheid der belangten Behörde fälschlich abgedruckte Fassung des § 12 Abs. 4 AlVG, wonach die erforderliche Parallelität von Dienstverhältnis und Studium während des in Z. 1 genannten Zeitraumes vor "Eintritt der Arbeitslosigkeit" vorliegen musste, während die Parallelität in der hier anzuwendenden Fassung während eines Zeitraums "vor Geltendmachung" vorliegen muss.
Die belangte Behörde legte ihrer rechtlichen Beurteilung (Seite 2 des Bescheides) die im Beschwerdefall maßgebende Fassung des AlVG zu Grunde und führte in ihrer Begründung richtig aus, dass die Parallelität gemäß § 12 Abs. 4 AlVG im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Geltendmachung vorliegen müsse. Durch die Wiedergabe des § 12 Abs. 4 AlVG in der bereits außer Kraft getretenen Fassung wurde die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt. Auf Grund des § 58 Abs. 2 AVG und des § 60 AVG ist die Behörde zwar verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung zur Wiedergabe des Wortlauts der von ihr herangezogenen gesetzlichen Bestimmung ergibt sich daraus jedoch nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1996, 95/18/1195). Abgesehen davon übersieht die Beschwerdeführerin, dass es auf die Geltendmachung der Leistung nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit in Österreich ankommt.
Art. 67 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juli 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, lautet:
"Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die Beschäftigungszeiten jedoch unter der weiteren Voraussetzung, dass sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Beschäftigungszeiten, die nach eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind außer in den in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) Ziffer ii) bezeichneten Fällen nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, anrechnungsfähige Zeiten zurückgelegt hat, und zwar - im Falle des Absatzes 1 Versicherungszeiten, - im Falle des Absatzes 1 Beschäftigungszeiten"
Aus dem in Art. 67 Abs. 3 der Verordnung normierten Erfordernis unmittelbar vorangehender (österreichischer) Versicherungszeiten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zumindest einen Tag in Österreich beschäftigt gewesen sein muss, um Leistungen in Österreich zu erhalten.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin vom 5. bis 14. März 2001 in Wien in Beschäftigung stand und somit im Sinne des Art. 67 der genannten Verordnung erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit, sohin ab 15. März 2001, einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld mit Aussicht auf Erfolg stellen konnte. Durch eine solche Antragstellung wurde der Tag der Geltendmachung und gemäß § 12 Abs. 4 AlVG somit der Rückrechnungsstichtag für die erforderliche Zeitspanne, in der Studium und Beruf gleichzeitig ausgeübt wurden, bestimmt. Das Erfordernis der genannten Verordnung einer zumindest eintägigen Beschäftigung als Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches in Österreich wirkte sich für die Beschwerdeführerin insofern nachteilig aus, als die Parallelität nicht vom Ende des Dienstverhältnisses in Spanien, sondern vom Tag der Geltendmachung der Leistung nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in Österreich zu berechnen war. Der Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich setzt jedoch nach der genannten Verordnung die Beschäftigung in Österreich zumindest an einem Tag voraus. Die Beschwerdeführerin hatte somit entgegen ihrer Auffassung auf Grund ihres Beschäftigungsverhältnisses in Spanien in Österreich keinen Anspruch auf Leistungen aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung. Das von der Beschwerdeführerin als gemeinschaftsrechtswidrig kritisierte Erfordernis einer zumindest eintägigen Beschäftigung in Österreich als Voraussetzung für die Gewährung eines Anspruches ergibt sich - wie mehrfach erwähnt - aus Art. 67 der genannten Verordnung. Die Unbedenklichkeit dieser Bestimmung im Hinblick auf Art. 51 EGV hat der EuGH bejaht (vgl. das Urteil vom 8. April 1992, C-62/91 , Gray). Wenn § 12 Abs. 4 AlVG an diese Anspruchsvoraussetzung anknüpft, ist darin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Verstoß gegen die genannte Verordnung zu erblicken.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. April 2004
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