VwGH 95/18/1195

VwGH95/18/119529.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch DDr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. Mai 1995, Zl. SD 442/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. Mai 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines polnischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, mit welchem der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen worden war, "gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 1 und Abs. 5 AVG als unzulässig und verspätet zurückgewiesen".

Der erstinstanzliche Bescheid sei postamtlich hinterlegt worden. Da der 10. Februar 1995 der erste Tag der Abholfrist gewesen sei, habe die Berufungsfrist am 24. Februar 1995 geendet. Die erst am 8. März 1995 zur Post gegebene Berufung sei daher verspätet.

Überdies sei die Berufung nicht vom Beschwerdeführer, sondern von Frau M eingebracht worden. Diese sei nach dem eindeutigen Inhalt der Berufung nicht als Vertreterin des Beschwerdeführers aufgetreten. Ein Verbesserungsauftrag zur Nachbringung der Vollmacht komme daher nicht in Betracht. Da M nicht Partei des vorliegenden Verwaltungsverfahrens sei, sei die Berufung auch unzulässig.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen die Zurückweisung der Berufung als verspätet bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die belangte Behörde hätte den Gesetzestext der herangezogenen Bestimmung des § 63 Abs. 1 und Abs. 5 AVG wiedergeben müssen.

Die belangte Behörde war zwar gemäß §§ 67 iVm 58 Abs. 2 und 60 AVG verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, auf Seite 450 unter Punkt 5 zitierte hg. Rechtsprechung). Eine Verpflichtung zur Wiedergabe des Wortlautes der von ihr herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen, die aufgrund der Kundmachung im Bundesgesetzblatt für jedermann zugänglich sind, ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal ein wesentlicher Begründungsmangel nur dann vorliegt, wenn dadurch bewirkt wird, daß der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 601 zitierte hg. Rechtsprechung).

2. Soweit die Beschwerde zu diesem Zurückweisungsgrund ausführt, die belangte Behörde wäre gemäß § 45 Abs. 3 AVG verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer auf die verspätete Einbringung der Berufung hinzuweisen, ist ihm zu entgegnen, daß ihm die belangte Behörde nach Ausweis der Akten am 28. März 1995 den Zustellnachweis betreffend die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides mit der Aufforderung zugestellt hat, binnen zwei Wochen zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die Zustellung dieser Aufforderung erfolgte (durch postamtliche Hinterlegung) an der vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde genannten Wohnadresse. Durch diese Vorgangsweise ist die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Einräumung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG ausreichend nachgekommen.

3. Im übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, daß der erstinstanzliche Bescheid postamtlich hinterlegt wurde und ab 10. Februar 1995 zur Abholung bereit lag. Die Sendung galt daher gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz an diesem Tag als zugestellt. Die zweiwöchige Berufungsfrist (§ 63 Abs. 5 AVG) endete daher - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - am 24. Februar 1995.

4. Da die belangte Behörde die Berufung somit zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat, kann dahinstehen, ob die Berufung von einem hiezu Berechtigten eingebracht wurde. Auf das dazu erstattete Beschwerdevorbringen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

5. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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