VwGH 2013/08/0034

VwGH2013/08/00349.10.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, in der Beschwerdesache des Vereins A in S, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger und Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12, gegen die Erledigung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 16. Jänner 2013 betreffend Anerkennung einer Maßnahme gemäß § 18 Abs. 6 AlVG, den Beschluss gefasst:

Normen

AlVG 1977 §12 Abs4;
AlVG 1977 §12 Abs5;
AlVG 1977 §18 Abs5;
AlVG 1977 §18 Abs6;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs4;
AlVG 1977 §12 Abs5;
AlVG 1977 §18 Abs5;
AlVG 1977 §18 Abs6;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde wird eine an den beschwerdeführenden Verein gerichtete Erledigung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich bekämpft, die - ohne als Bescheid bezeichnet zu sein - unter dem Betreff "Entfall der Rechtsfolgen gem. § 18 (5) Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) bei Teilnahme an Outplacementaktivitäten der Offenen Arbeitsstiftung Steyr" - folgenden Wortlaut hat:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Bescheid des Landesarbeitsamtes OÖ (jetzt Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice OÖ) vom 17. Nov. 1993 AZ: IV-ALV-7113-B sowie der Bescheid der Landesgeschäftsstelle der AMS OÖ vom 5. Juli 1999 GZ: 4/12124/Nr. 0543/99-0 (Adressat beider Bescheide ist der (beschwerdeführende Verein) bilden im Wesentlichen die rechtliche Grundlage für die Umsetzung der Outplacement-Stiftungsaktivitäten der 'Offenen Arbeitsstiftung'.

Die Landesgeschäftsstellen des AMS sind aufgrund ihrer Zuständigkeit für Stiftungsangelegenheiten angehalten, laufende unbefristete Stiftungsbescheide bei entsprechenden Hinweisen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen und Projektgrundlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch mit der aktuellen Durchführung anhand konkreter Teilnahmen übereinstimmen. Bei wesentlicher Abweichung hat die zuständige AMS-Landesgeschäftsstelle dem Adressaten des Anerkennungsbescheides schriftlich mitzuteilen, dass die Grundlage für die weitere Umsetzung nicht mehr gegeben ist.

Die Landesgeschäftsstelle des AMS OÖ hat jetzt auf Basis der o. a. Bescheide die aktuellen Outplacementaktivitäten der 'Offenen Arbeitsstiftung Steyr' überprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass die aktuelle Durchführung der Outplacementaktivitäten nicht mehr mit den Projektgrundlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 1993 übereinstimmt. Da die Abweichungen wesentlich sind, müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Umsetzung der Outplacement-Stiftungsaktiväten der 'Offenen Arbeitsstiftung Steyr' auf Basis der eingangs zitierten Bescheide nicht mehr gegeben sind.

Das hat zur Folge, dass zwar bereits laufende Stiftungsteilnahmen entsprechend den genehmigten Bildungsplänen fortgesetzt und abgeschlossen werden können, die Aufnahme neuer StiftungsteilnehmerInnen aber nicht mehr zulässig ist, weil die Voraussetzungen für eine verlängerte Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes gem. § 18 (5) Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) nicht mehr erfüllt sind.

Die Einbeziehung neuer StiftungsteilnehmerInnen in Outplacement-Stiftungsaktivitäten der 'Offenen Arbeitsstiftung Steyr' setzt die Vorlage eines neuen Stiftungskonzeptes durch den Stiftungsträger sowie die Anerkennung des Konzeptes gem. § 18 ALVG durch das Arbeitsmarktservice voraus. Sofern das neue Arbeitsstiftungskonzept von mehreren Unternehmen bereitgestellt werden soll, wäre zu berücksichtigen, dass für jedes Unternehmen ein geeignetes Maßnahmenkonzept vorzulegen ist.

Bezieht sich das Stiftungsvorhaben auf Standorte in mehreren Bundesländern, so ist bei jeder der für den jeweiligen Standort zuständigen AMS Landesgeschäftsstelle ein Anerkennungsantrag samt Stiftungskonzept einzubringen.

Zur Begründung unserer Entscheidung:

Mit den o.a. Bescheiden wurden auf Antrag des (beschwerdeführenden Vereines) aus dem Konzept 'Offene Arbeitsstiftung Steyr' vom Okt 1993 die Module 'Zielfindung', 'Replacement' (jetzt gängig in der AST-Bundesrichtlinie des AMS als 'Aktive Arbeitssuche-Outplacement' bezeichnet), 'Entwicklung einer Projektidee' (jetzt in der Richtl. ersetzt durch das UGP-Unternehmensgründungsprogramm) und die 'Intensivbetreuung für Ältere' anerkannt.

Das Konzeptmodul 'Aus- u- Weiterbildung' ist von den damaligen Bescheiden nicht umfasst. Praxis war ursprünglich zusätzlich die bescheidmäßige Genehmigung der individuellen Bildungspläne für die einzelnen StiftungsteilnehmerInnen bei der der LGS OÖ zu beantragen. Von dieser Praxis wurde im Laufe der Jahre abgegangen und die individuellen Bildungspläne wurden nur den regionalen AMS Geschäftsstellen zur formlosen Genehmigung vorgelegt.

Das ursprüngliche Konzept 'Offene Arbeitsstiftung Steyr' war zudem als regionale Outplacementstiftung für den Raum Steyr angelegt und hat sich ursprünglich auf 6 Firmen in diesem Wirtschaftsraum beschränkt (BMW, SAT, SNF, EKW, SKF, GFM). Die Arbeitsstiftung Steyr hat zwischenzeitlich eine Reihe weiterer Firmen mit Sitz außerhalb von Steyr als Mitglieder aufgenommen (u.a. Austrian Airlines, Vienna International Airport u.a.) und ihre Stiftungsaktivitäten auf diese vom ursprünglichen Konzept nicht umfassten Unternehmen ausgeweitet.

Mit Schreiben der Stiftungskoordination der Landesgeschäftsstelle OÖ vom 10. Okt. 2012 erging weiters auch das Ersuchen an die Offene Arbeitsstiftung Steyr u.a. 'die aktuellen arbeitsmarktpolitischen Problemstellungen jener Unternehmen darzustellen, die die Stiftungseinrichtung nutzen wollen, sowie die Größenordnung und ungefähre Qualifkationsstruktur der von Arbeitslosigkeit gefährdeten MitarbeiterInnen für die nächsten 2 Jahre zu skizzieren'. Dazu erging mit 4. Dez 2012 ein Schreiben des Vorstandes des (beschwerdeführenden Vereins) an die Landesgeschäftsstelle des AMS OÖ in dem u.a. um Verständnis ersucht wird, dass 'keine seriöse Zahlen für die Stiftungseintritte 2013 und 2014 übermittelt werden können'.

Wir ersuchen um Verständnis für die aus unserer Sicht unumgängliche Entscheidung, die Voraussetzungen gem. § 18 ALVG für künftige TeilnehmerInnen an Maßnahmen der Offenen Steyrer Stiftung nicht weiter als gegeben anzusehen.

Im Interesse jener MitarbeiterInnen, die infolge des Verlustes ihres Arbeitsplatzes die Unterstützung einer Stiftungseinrichtung in Anspruch nehmen wollen hoffen wir, dass der Übergang auf eine rechtlich korrekte Umsetzung der Stiftungsaktivitäten rasch vollzogen werden kann.

Selbstverständlich steht Ihnen der Stiftungskoordinator des AMS OÖ, Herr (Mag. P.) gerne bei der Vorbereitung eines neuen Stiftungsvorhabens beratend zur Seite.

Mit freundlichen Grüßen"

Gezeichnet ist das Schreiben von einem namentlich bezeichneten Abteilungsleiter unter Beifügung seiner Funktion.

Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, sie als unzulässig zurückzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde vertreten die Ansicht, dass es sich bei der bekämpften Erledigung um keinen Bescheid handelt. Die beschwerdeführende Partei bringt allerdings vor, dass ihr dieses Schreiben dennoch "wie ein Bescheid entgegen gehalten" werde, weshalb aus Gründen der Vorsicht dagegen Beschwerde erhoben werde.

Die belangte Behörde führt in ihrer Gegenschrift aus, sie habe den beschwerdeführenden Verein mit einfacher schriftlicher Mitteilung vom 16. Jänner 2013 in Kenntnis gesetzt, dass sie auf Grund einer Überprüfung der Stiftungsaktivitäten festgestellt habe, dass die aktuelle praktische Abwicklung der Outplacementaktivitäten nicht mehr im Rahmen des seinerzeit bescheidmäßig anerkannten Maßnahmenkonzeptes erfolge. Um Missverständnissen vorzubeugen, habe die belangte Behörde mit einer weiteren einfachen schriftlichen Mitteilung vom 18. Februar 2013 festgehalten, dass für die TeilnehmerInnen an den vom beschwerdeführenden Verein angebotenen Stiftungsmaßnahmen die Rechtsfolge des § 18 Abs. 5 AlVG weiter eintreten werde, solange sich seine Stiftungsaktivitäten innerhalb des mit den Bescheiden vom 17. November 1993 und vom 5. Juli 1999 anerkannten Konzepts bewegten. Damit sei auch entgegen der Annahme des beschwerdeführenden Vereins, das Schreiben vom 16. Jänner 2013 ziele auf eine Durchbrechung der Rechtskraft der genannten Bescheide ab, klar zum Ausdruck gebracht, dass dem Schreiben keine rechtsgestaltende Willensäußerung zu unterstellen sei, sondern der beschwerdeführende Verein bloß auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden sei, die seine außerhalb des anerkannten Konzeptes gesetzten Aktivitäten für die TeilnehmerInnen nach sich zögen.

Im erwähnten, mit den Verwaltungsakten vorgelegten Schreiben vom 18. Februar 2013 wurde gegenüber dem beschwerdeführenden Verein ausdrücklich die "aktuelle Rechtskraft" der bisher zu einzelnen Modulen des Stiftungsprojektes ergangenen Bescheide, insbesondere der Bescheide vom 17. November 1993 und vom 5. Juli 1999, "bestätigt". Ehemalige MitarbeiterInnen jener Mitgliedsbetriebe aus dem Steyrer Wirtschaftsraum, die vom Konzept "Offene Arbeitsstiftung Steyr" aus 1993 samt den mit Bescheiden des AMS anerkannten Ergänzungen umfasst seien, könnten wie bisher mit den Rechtsfolgen gemäß § 18 Abs. 5 AlVG in die bescheidmäßig anerkannten Module eintreten. Hinsichtlich des Moduls "Aus- und Weiterbildung" liege aktuell keine auf § 18 Abs. 6 AlVG basierende Anerkennung vor, sodass während der Teilnahme ein fortlaufender Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (nur) dann möglich sei, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 4 bzw. 5 AlVG erfüllt seien; für das AMS würden diese Personen nicht als StiftungsteilnehmerInnen gelten, und es sei die Förderrichtlinie "Aus- und Weiterbildungsbeihilfen" anzuwenden. Über den Arbeitslosengeldbezug von TeilnehmerInnen an Maßnahmen im Rahmen der Arbeitsstiftung Steyr, die dem Kreis ehemaliger MitarbeiterInnen von (Mitglieds)Betrieben außerhalb des Wirtschaftsraums Steyr angehörten und daher vom aktuellen Stiftungskonzept nicht erfasst seien, entscheide die jeweils nach dem Wohnsitz dieser Personen örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle gemäß § 12 Abs. 4 und 5 AlVG. Wie schon im Schreiben vom 16. Jänner 2013 erwähnt, sei die Fortführung laufender Stiftungsteilnahmen entsprechend den bereits vom AMS genehmigten Bildungsplänen im vereinbarten Umfang uneingeschränkt zulässig.

2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung, ob eine behördliche Enunziation einen Bescheid darstellt, auf die objektiven Merkmale eines Bescheides an. Das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung einer behördlichen Erledigung als Bescheid allein schließt noch nicht das Vorliegen eines rechtsverbindlichen Abspruches mit Bescheidcharakter aus. An eine nicht als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung muss aber hinsichtlich ihrer Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden. Die Annahme des Bescheidcharakters einer solchen Erledigung erfordert, dass nach ihrem Inhalt der normative Charakter und die Absicht der Behörde, in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und für jedermann erkennbar sind. Bringt die sprachliche Gestaltung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, liegt kein Bescheid vor. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 14. Jänner 2013, Zl. 2012/08/0299, mwN).

Dem gegenständlichen Schreiben vom 16. Jänner 2013 kann ein objektiv und zweifelsfrei erkennbarer Wille, gegenüber dem beschwerdeführenden Verein eine normative Regelung zu treffen, nicht entnommen werden. Vielmehr ergibt sich aus ihm, dass das Arbeitsmarktservice die Meinung vertritt, bei angenommener "wesentlicher Abweichung" von den zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Anerkennung der Maßnahme gegebenen Voraussetzungen und Projektgrundlagen sei dem Adressaten des Anerkennungsbescheides (nur) "schriftlich mitzuteilen", dass "die Grundlage für die weitere Umsetzung nicht mehr gegeben ist".

Die Geltung der Anerkennungsbescheide blieb dadurch unberührt; dies entspricht auch der von der belangten Behörde im Schreiben vom 18. Februar 2013 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht. Darüber, ob und inwieweit die konkret durchgeführten Maßnahmen (noch) von den Anerkennungsbescheiden gedeckt sind, kann zwar im Hinblick auf das an einer solchen Klärung bestehende rechtliche Interesse ein Feststellungsbescheid erlassen werden. Ohne darauf gerichteten Antrag des beschwerdeführenden Vereins war die belangte Behörde dazu aber nicht verpflichtet; es kann also auch nicht gesagt werden, dass ihre Erledigung im Zweifel deswegen als Bescheid zu deuten ist, weil ein bescheidförmiger normativer Abspruch geboten gewesen wäre (vgl. zu solchen Konstellationen etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 2001, Zl. 2001/08/0046, VwSlg. 15.608 A, und vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/08/0064, VwSlg. 17.810 A, jeweils mwN).

Die belangte Behörde war vielmehr berechtigt, dem beschwerdeführenden Verein zunächst formlos ihre Rechtsmeinung mitzuteilen. Dass sie eine solche formlose Mitteilung und nicht eine normative Erledigung beabsichtigt hat, hat sie im bekämpften Schreiben auch zum Ausdruck gebracht. Das steht - in Verbindung mit dem Fehlen verschiedener äußerer Merkmale eines Bescheides - der Qualifikation dieses Schreibens als Bescheid entgegen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher - in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht sowohl der belangten Behörde als auch der beschwerdeführenden Partei - davon aus, dass das bekämpfte Schreiben vom 16. Jänner 2013 keinen Bescheid darstellt.

Die dagegen erhobene Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Trotz Zurückweisung der Beschwerde war der belangten Behörde allerdings in einem Fall wie dem vorliegenden Aufwandersatz nicht zuzusprechen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 15. Dezember 2003, Zl. 2002/17/0316, und vom 7. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0141). Wien, am 9. Oktober 2013

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