VwGH 2013/01/0117

VwGH2013/01/011724.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Beschwerde des Mag. Dr. MW in W, vertreten durch die Ehrlich-Rogner & Schlögl Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Seilerstätte 15, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 3. Juli 2012, Zl. 5990/2011, betreffend Zurückweisung von Anträgen in einer Angelegenheit nach der Rechtsanwaltsordnung (weitere Partei: Bundesminister für Justiz), zu Recht erkannt:

Normen

AVG;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z31;
VwRallg;
AVG;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z31;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Rechtsanwaltskammer Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Abteilung II des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 30. Mai 2012 wurden die "am 22.2.2012, 15.3.2012 und 17.4. (richtig:) 2012 eingelangten und präzisierten Anträge" des Beschwerdeführers auf Enthebung der mittlerweiligen Stellvertreter zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 3. Juli 2012 wurde eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung hinsichtlich des Vorstellungsantrages, die Bestellung der mittlerweiligen Stellvertreter aufzuheben, abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und hinsichtlich des Antrages, Dr. ME aufzutragen, Unterlagen zurückzustellen, zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ab 17. Juni 1992 in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen gewesen. Mit Beschluss des Handelsgerichtes W vom 21. September 2011 sei über ihn der Konkurs eröffnet worden. Einem dagegen erhobenen Rekurs sei mit Beschluss (des Oberlandesgerichtes W) vom 28. November 2011 keine Folge gegeben worden, sodass die Konkurseröffnung rechtskräftig geworden sei.

Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien habe daher am 29. November 2011 den Beschluss gefasst, dass 1. das Erlöschen der Berechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 1 Z. 4 Rechtsanwaltsordnung (RAO) mit Eintritt der Rechtskraft des Konkurseröffnungsbeschlusses festzustellen sei und dass 2. die Rechtsanwälte Dr. AL und Dr. WLa zu mittlerweiligen Stellvertretern bestellt würden. Die dagegen (zu Punkt. 1.) erhobene Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (OBDK) sei bei dieser nach wie vor anhängig. Der (zu Punkt. 2.) erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers sei mit Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 20. Dezember 2011 keine Folge gegeben worden. Dieser Beschluss sei unangefochten geblieben.

In der Folge habe der Beschwerdeführer am 22. Februar 2012 den Antrag auf weitere Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gestellt. Der Beschwerdeführer sei vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien dahin informiert worden, dass ein Antrag auf Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte nicht behandelt werden könne, solange das Verfahren über das Erlöschen der Rechtsanwaltschaft nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, und er sei um Präzisierung ersucht worden, ob sein Antrag als Ergänzung im Berufungsverfahren vorgelegt werden solle oder der Beschwerdeführer die Berufung zurückziehe und einen Wiedereintragungsantrag stelle. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass eine Zurückziehung der Berufung dann in Frage käme, wenn sein Ansuchen positiv erledigt würde, bis dahin aber die Berufung aufrecht erhalten werde und sein Antrag im anhängigen Berufungsverfahren nicht vorgelegt zu werden brauche. Am 17. April 2012 habe der Beschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung des Antrages auf Zulassung zur weiteren Ausübung der Rechtsanwaltschaft und Enthebung der mittlerweiligen Stellvertreter gestellt.

Die Anträge auf Zulassung zur (weiteren) Ausübung der Rechtsanwaltschaft seien mit Beschluss des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 22. Mai 2012 zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss habe der Beschwerdeführer Berufung an die OBDK erhoben.

Mit Beschluss der Abteilung II des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 30. Mai 2012 seien die Anträge auf Enthebung der mittlerweiligen Stellvertreter zurückgewiesen worden. Zur Begründung habe die Erstbehörde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit seiner Vorstellung zu Punkt 2. des Beschlusses (der Abteilung II) des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 29. November 2011 bereits die Bestellung der mittlerweiligen Stellvertreter "ohne rechtlich relevantes Substrat und daher erfolglos" angefochten. Die Bestellung sei daher in Rechtskraft erwachsen. Rechtlich erhebliche Neuerungen, die eine Enthebung der mittlerweiligen Stellvertreter rechtfertigen würden, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Auf die Ausführungen in der Vorstellungsentscheidung werde verwiesen. Einer neuerlichen Entscheidung stehe daher "der Grundsatz der res iudicata" entgegen.

Gegen diesen Beschluss habe der Beschwerdeführer Vorstellung erhoben, in der er sich im Wesentlichen auf die Behauptung stütze, dass er weiterhin dem Stand der Rechtsanwälte angehöre, der über ihn verhängte Konkurs aufgehoben worden sei und das Gericht die Unternehmensfortführung verfügt habe. Dazu habe sich der Beschwerdeführer auf eine Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes berufen, die sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetzes 1999 stütze. Der Vorstellungswerber spreche weiter einen Interessenskonflikt betreffend Dr. ME an. Für die gegenständliche Entscheidung sei wesentlich, dass die Berufung in den Fällen des § 34 Abs. 1 Z. 2 und 4 und des Abs. 2 Z. 2 und 3 RAO keine aufschiebende Wirkung habe. Da die Berufsbefugnis des Beschwerdeführers mit Rechtskraft der Konkurseröffnung erloschen und er somit nicht mehr Rechtsanwalt sei, weil der gegen den Beschluss über das Erlöschen erhobenen Berufung keine aufschiebende Wirkung zukomme, ergebe sich zwingend das in § 34 Abs. 4 RAO vorgesehene Erfordernis der Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters zum Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung. Am bereits eingetretenen Erlöschen der Berufsbefugnis ändere auch eine allfällige Aufhebung des rechtskräftig eröffneten Konkurses nichts. Es sei darauf hinzuweisen, dass die berufsspezifischen Vorschriften der RAO den allgemeinen insolvenzrechtlichen Regelungen vorgingen und davon auszugehen sei, dass die vom Beschwerdeführer zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes seit dem Inkrafttreten des Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetzes 1999 nicht mehr aktuell sei.

Die Bestellung der mittlerweiligen Stellvertreter habe der Beschwerdeführer bereits einmal mit Vorstellung angefochten. Die darüber ergangene Entscheidung vom 20. Dezember 2011 sei rechtskräftig und vom Beschwerdeführer unangefochten geblieben. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn die Erstbehörde davon ausgehe, dass hinsichtlich der Bestellung von mittlerweiligen Stellvertretern dem Grund nach entschiedene Sache vorliege.

Die Ausführungen in der Vorstellung hinsichtlich einer behaupteten Interessenskollision betreffend Dr. ME seien neu, gingen aber deshalb ins Leere, weil die Frage der Auswahl der mittlerweiligen Stellvertreter nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sei und diese Ausführungen auch nicht zu einer ersatzlosen Enthebung der mittlerweiligen Stellvertreter führen könnten. Soweit sich eine Interessenskollision hinsichtlich der bestellten mittlerweiligen Stellvertreter ergeben sollte, läge es am Beschwerdeführer, dies im Rahmen eines Umbestellungsantrages geltend zu machen. Ebenso wenig sei der Antrag, Dr. ME aufzutragen, Unterlagen zurückzustellen, Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen; dieser sei daher zurückzuweisen gewesen. Zudem würden die berufsrechtlichen Vorschiften eine Antragslegitimation für derartige Aufträge an Rechtsanwälte durch die Rechtsanwaltskammer weder für (ehemalige) Rechtsanwälte noch für Dritte vorsehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 11. Juni 2013, B 855/2012-19, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit weiterem Beschluss vom 5. August 2013, B 855/2012-21, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

Der Beschwerdeführer ergänzte vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 9. September 2013.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. I Nr. 111/2010 (RAO), lautet auszugsweise:

"Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.

§ 34. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt:

  1. 1. ...
  2. 4. bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens;

    5. ...

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht:

1. ...

(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5a Abs. 2 anzuwenden.

(4) Dem Rechtsanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Dieser ist über Mitteilung der zuständigen Rechtsanwaltskammer von Amts wegen beim Betroffenen in das Firmenbuch einzutragen und nach Ablauf seiner Bestellung wieder zu löschen. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem mittlerweiligen Stellvertreter Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach § 14 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach § 14 zu.

(5) ..."

2.1. Die Beschwerde macht, soweit sie sich auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides bezieht, zusammengefasst geltend, mit Beschluss des Handelsgerichtes W vom 18. Jänner 2012 sei das Insolvenzverfahren gemäß § 123b Insolvenzordnung aufgehoben worden. Dieser Beschluss sei am 20. Februar 2012 rechtskräftig geworden. An diesen Aufhebungsbeschluss sei die belangte Behörde "ebenfalls gebunden", die Bestimmung des § 34 Abs. 1 Z. 4 RAO sei "analog anzuwenden". Aus der Aufhebung des Insolvenzverfahrens folge, dass der Beschwerdeführer (seit 21. Februar 2012) "wieder zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigt" sei. Die Aufhebung mittels Beschlusses der zuständigen Standesbehörde habe nur deklaratorische Wirkung. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen der rechtskräftigen Eröffnung des Konkursverfahrens gemäß § 34 Abs. 1 Z. 4 RAO bereits aus der Liste der Rechtsanwälte in Wien gestrichen sei. Dies sei unrichtig, nach der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Verweis auf das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, VfSlg. 15.595) scheide der Standesangehörige erst durch die Streichung von der Liste aus dem Rechtsanwaltsstand aus; ein derartiger Bescheid sei dem Beschwerdeführer aber nie zugestellt worden. Die belangte Behörde gehe unrichtig davon aus, dass der Beschwerdeführer keine rechtlich erheblichen Neuerungen, die eine Enthebung der mittlerweiligen Stellvertreter rechtfertigen würden, vorgebracht habe; aufgrund der rechtskräftigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens liege aber eine derartige rechtserhebliche Neuerung vor.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 4 RAO erlischt die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (u.a.) bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Gemäß § 34 Abs. 4 erster Satz RAO ist (u.a.) in diesem Fall dem Rechtsanwalt ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen.

§ 34 RAO wurde durch das Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 71/1999, neu gefasst. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1638 BlgNR XX. GP, S. 18 f) führen diesbezüglich (u.a.) Folgendes aus:

"Die bisherige Regelung über das Erlöschen der Rechtsanwaltschaft, die vorläufige Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft und die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters wird neu gegliedert und überarbeitet.

Der Abs. 1 enthält wie bisher die Fälle des Erlöschens der Rechtsanwaltschaft. Neu ist vor allem, daß bei Verlust der Eigenberechtigung und bei rechtskräftiger Konkurseröffnung oder Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach Wegfall des Hindernisses nicht automatisch wieder auflebt, sondern der Rechtsanwalt einen neuen Antrag auf Eintragung in die Liste stellen muß und die Voraussetzungen, wie etwa die Vertrauenswürdigkeit, neu geprüft werden. Dies gilt auch für den Fall des Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

Getrennt davon regelt nunmehr der Abs. 2 die Fälle des bloß vorübergehenden Ruhens der Rechtsanwaltschaft, in denen der Rechtsanwalt in die Liste eingetragen und weiterhin Kammermitglied bleibt. ...

Abs. 4 erster Satz sieht wie bisher vor, daß in den Fällen des Erlöschens und Ruhens der Rechtsanwaltschaft ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen ist. ..."

Der Gesetzgeber wollte demnach mit der genannten Novellierung die bis dahin geltende Regelung, die ein Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft "durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkurses bis zu seiner rechtskräftigen Aufhebung" vorsah, dahin abändern, dass die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, die im Falle der rechtskräftigen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlischt, bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens - wie die Materialien formulieren - "nicht automatisch wieder auflebt, sondern der Rechtsanwalt einen neuen Antrag auf Eintragung in die Liste stellen" müsse. Der gegenteiligen Ansicht des Beschwerdeführers ist daher nicht zu folgen; eine "analoge Anwendung" der Bestimmung des § 34 Abs. 1 Z. 4 RAO im Sinne des Standpunktes des Beschwerdeführers kommt mangels Vorliegens einer planwidrigen Lücke nicht in Betracht (vgl. auch das in der Beschwerde zitierte, den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2013, B 1267/2012, wonach "die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach Wegfall des Hindernisses nicht automatisch wieder auflebt").

Davon ausgehend hat der Beschwerdeführer aber mit seinem (bloßen) Verweis auf die rechtskräftige Aufhebung des Insolvenzverfahrens keinen - in Ansehung der Aufrechterhaltung der Bestellung der mittlerweiligen Stellvertreter - maßgeblich geänderten Sachverhalt, der von der Rechtskraft des Beschlusses des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 20. Dezember 2011 nicht umfasst wäre, geltend gemacht. Darauf hinzuweisen ist, dass zwar für das Verfahren vor dem Kammerausschuss das AVG nicht gilt, nach der hg. Rechtsprechung aber die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden sind. Zu diesen Grundsätzen gehört u.a. die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2004/06/0096, mwH). Die Zurückweisung des (neuerlichen) Enthebungsantrages erweist sich demnach nicht als rechtswidrig.

2.2. Die Beschwerde wendet sich auch gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides und bringt dazu in der Sachverhaltsdarstellung zusammengefasst vor, Dr. ME sei am 1. Dezember 2011 (zusammen mit Dr. WLa) in der Kanzlei des Beschwerdeführers erschienen, habe erklärt, dass er für den erkrankten Dr. L einschreite, und habe Unterlagen mitgenommen; Dr. E sei weiters am 6. Dezember 2011, 14. Dezember 2011 und 20. Februar 2012 in der Kanzlei erschienen und habe Unterlagen an sich genommen.

Die Beschwerde führt dabei hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides folgende - ausdrücklich als solche bezeichnete - Beschwerdepunkte aus:

"Schließlich ist davon auszugehen, daß Dr. ME nicht zum mittlerweiligen Stellvertreter bestellt wurde, weshalb eine Um(be)stellung nicht beantragt wurde. Die belangte Behörde hätte auch über den Antrag entscheiden müssen, die von Dr. ME, Ausschussmitglied beschlagnahmten Unterlagen herauszugeben.

Der Beschwerdeführer ist für derartige Anträge an die Rechtsanwaltskammer Wien auch antragslegitimiert."

Der Beschwerde kann hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil sie es unterlässt darzulegen, in welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid insofern verletzt zu sein behauptet. Mit den oben wiedergegebenen Ausführungen wird dem für den Beschwerdepunkt geforderten Bestimmtheitsgebot des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) nicht entsprochen. Die Formulierung des Beschwerdepunktes muss nämlich zumindest erkennen lassen, aus welcher konkreten Rechtsvorschrift der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht ableitet, in welchem er sich verletzt erachtet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. September 2011, Zl. 2008/15/0165, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2001/14/0179).

2.3. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren eine Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht (Art. 6 EMRK) durch den angefochtenen Bescheid geltend macht, ist er darauf zu verweisen, dass für die Behandlung eines solchen Vorbringens der Verwaltungsgerichtshof zufolge Art. 133 Z. 1 iVm Art. 144 Abs. 1 B-VG (in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) nicht zuständig ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2013, Zl. 2011/10/0175, mwH).

3. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 24. März 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte