VwGH 2001/14/0179

VwGH2001/14/017928.4.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der M K in F, vertreten durch Dr. Hermann Fina, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 41/II, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 31. Juli 2001, RV 130/1- 5/98, betreffend Feststellung des Einheitswertes des Grundvermögens zum 1. Jänner 1997 (Wertfortschreibung), zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem an die Beschwerdeführerin ergangenen Einheitswertbescheid des Grundvermögens zum 1. Jänner 1996 vom 5. Juni 1996, EW-AZ 006-2-2038, nahm das Finanzamt eine Nachfeststellung für die GSt 489/3, 490/15 und 490/16 vor und bewertete die wirtschaftliche Einheit als unbebautes Grundstück mit dem Einheitswert von 250.000 S. (Für frühere Stichtage waren diese Grundflächen als Teil des unter dem EW-AZ 006-1-0647 erfassten land- und fortwirtschaftlichen Betriebes bewertet gewesen.)

Mit Antrag vom 17. Juni 1997 ersuchte die Beschwerdeführerin um Vornahme einer "Art- und Wertfortschreibung" zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

Mit Bescheid vom 7. August 1997, EW-AZ 006-2-2038, sprach das Finanzamt über diesen Antrag ab. Es gab dem Ansuchen keine Folge und führte in der Begründung aus, die GSt 489/3, 490/15 und 490/16 ("bisher als unbebautes Grundstück in EW-AZ 006-2-2038 bewertet") bildeten mit dem GSt 489/2 (EW-AZ 006-2-2406) eine wirtschaftliche Einheit und würden ab 1. Jänner 1997 zusammen (als Grundvermögen) bewertet. Die Bewertung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen sei nicht möglich, weil alle genannten Grundstücke als "Bauland-Wohngebiet" gewidmet seien.

Gegen den Abweisungsbescheid vom 7. August 1997 berief die Beschwerdeführerin.

Mit Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 1997 vom 13. August 1997, EW-AZ 006-2-2038, wurde der Einheitswert mit Null S festgestellt (Wertfortschreibung). In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass diese wirtschaftliche Einheit nunmehr "Null Quadratmeter Fläche" habe.

Mit Berufungsentscheidung vom 13. Jänner 1998, EW-AZ 003-2- 2038, wies das Finanzamt die gegen den Abweisungsbescheid vom 7. August 1997 eingebrachte Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Grundflächen der wirtschaftlichen Einheit zum 1. Jänner 1997 der unter EW-AZ 006-2- 2406 geführten wirtschaftlichen Einheit zugeschlagen worden seien.

Unter EW-AZ 006-2-2406 war für die durch das GSt 489/2 gebildete wirtschaftliche Einheit zum 1. Jänner 1988 der Einheitswert als sonstiges bebautes Grundstück des Grundvermögens mit einem Einheitswert von 65.000 S bescheidmäßig festgestellt worden (Nachfeststellung gemäß § 22 Abs 1 BewG). Zum 1. Jänner 1996 erfolgte mit Bescheid vom 8. Mai 1996, EW-AZ 006-2- 2406, eine Artfortschreibung als Mietwohngrundstück des Grundvermögens mit einem Einheitswert von 276.000 S.

Mit Einheitswertbescheid des Grundvermögens zum 1. Jänner 1997 vom 13. August 1997, EW-AZ 006-2-2406, nahm das Finanzamt eine Wertfortschreibung auf den Einheitswert von 526.000 S vor. Zur Begründung verwies es darauf, dass ein Ansteigen des Flächenausmaßes durch die Miterfassung der bisher unter dem Einheitswert EW-AZ 006-2-2038 erfassten GSt 489/3, 490/15 und 490/16 erfolgt sei.

Über die Berufung gegen den letztgenannten Bescheid wurde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden und dabei der Einheitswert zum 1. Jänner 1997 - aus Gründen, die für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht bedeutsamen sind - auf 465.000 S gesenkt. Da im Laufe des Berufungsverfahrens festgestellt worden war, dass Teile des als Mietwohngrundstück qualifizierten Wohnhauses im Einheitswert noch nicht erfasst waren (Dachgeschoss, Garage und Vorbau), wurden diese mit dem angefochtenen Bescheid einbezogen. Die nutzbare Fläche des Dachgeschosses errechnete die belangte Behörde, indem sie von der im Bauplan ausgewiesenen Gesamtfläche dieses Geschosses ausging und zum Abzug der Teile mit Dachschrägen die Länge und die Breite jeweils um 1,20 m verringerte. Sie errechnete auf diese Weise eine nutzbare Fläche von 39,36 m2. Sie nahm an, dass das Dachgeschoss wegen seiner einfachen Ausstattung unter die Bauklasse 15.22 der Anlage zum Bewertungsgesetz falle, sodass ein Wert je Quadratmeter nutzbarer Fläche von 800 S zum Ansatz komme. Für den Dachboden ergab sich daher ein (anteiliger) Gebäudewert von 31.488 S, unter Einbeziehung von Vorbau und Garage ein zusätzlicher Gebäudewert von 64.006 S.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Gerichtshof hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. November 2001 u.a. aufgefordert, das Recht bestimmt zu bezeichnen, in welchem sie sich verletzt erachtet (Beschwerdepunkt nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG).

In der rechtzeitig eingereichten Beschwerdeergänzung wird als Beschwerdepunkt zunächst das Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen des BewG genannt, zumal der Einheitswert überhöht sei. Weiters ist das Recht genannt, Steuern nur in gesetzmäßiger Höhe leisten zu müssen.

Derartige Formulierungen verstoßen nach der hg Rechtsprechung (vgl das hg Erkenntnis vom 3. Juni 1992, 87/13/0036) gegen das Bestimmtheitsverbot des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG. Es muss zumindest erkennbar sein, aus welcher konkreten Rechtsvorschrift der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht abgeleitet, in welchem er sich verletzt erachtet.

Auch mit der Formulierung, die Beschwerdeführerin sei im Recht auf ein faires Verfahren verletzt, weil nicht sämtliche erforderlichen Ermittlungen getätigt und der Beschwerdeführerin vorgehalten worden seien, wird kein tauglicher Beschwerdepunkt dargetan (vgl Steiner, Beschwerdepunkt und Beschwerdegründe unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Einflüsse, in Holoubek/Lang (Hrsg), Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 71).

Einen der Art nach tauglichen Beschwerdepunkt formuliert die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, sie sei, weil der Einheitswert für die Grundstücke "ohne Veränderung der Sach- und Rechtslage nach 40 Jahren" die Zuordnung aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zum Grundvermögen vornehme, im "wohl erworbenen Recht" verletzt, dass ihre Grundstücke "auch weiterhin wie bisher der Kategorie land- und forstwirtschaftlicher Betrieb" zugeordnet würden. Allein, eine Verletzung in diesem Recht kann durch den angefochtenen Bescheid nicht erfolgt sein. Mit ihm ist nämlich lediglich (im Instanzenzug) eine Wertfortschreibung eines Einheitswertes des Grundvermögens vorgenommen worden, weil andere, bisher ebenfalls als Grundvermögen bewertete Grundflächen in diese wirtschaftliche Einheit einbezogen worden sind. Die streitgegenständlichen Grundstücke sind bereits vor dem 1. Jänner 1997 dem Grundvermögen zugeordnet gewesen. Zudem hätte mit dem angefochtenen (eine Wertfortschreibung betreffenden) Bescheid eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nicht erfolgen können.

Die Beschwerdeführerin erachtet schließlich eine Rechtsverletzung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde als gegeben. Ob ein Dachboden als nutzbare Wohnfläche beurteilt und der Berechnung (gemeint des Einheitswertes) zu Grunde gelegt werden dürfe, habe die Baubehörde zu beurteilen und obliege nicht der Abgabenbehörde.

Gemäß § 3 Abs 1 AVOG obliegt den Finanzämtern grundsätzlich für ihren Amtsbereich die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist.

§ 186 BAO lautet:

"(1) Unbeschadet anderer gesetzlicher Anordnungen sind die Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, gesondert festzustellen, wenn und soweit diese Feststellung für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen von Bedeutung ist.

(2) Die gesonderten Feststellungen gemäß Abs. 1 sind einheitlich zu treffen, wenn an dem Gegenstand der Feststellung mehrere Personen beteiligt sind.

(3) Mit der Feststellung des Einheitswertes sind Feststellungen über die Art des Gegenstandes der Feststellung und darüber zu verbinden, wem dieser zuzurechnen ist (§ 24). Sind an dem Gegenstand mehrere Personen beteiligt, so ist auch eine Feststellung darüber zu treffen, wie der festgestellte Betrag sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt."

Gemäß § 193 Abs 1 BAO ist, wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen. Dadurch tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht.

Gemäß § 53 Abs 1 lit a BAO ist für die Feststellung der Einheitswerte (§ 186) bei Grundstücken das Finanzamt, in dessen Bereich die wirtschaftliche Einheit gelegen ist (Lagefinanzamt), örtlich zuständig.

Wie sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergibt, war das Finanzamt zu Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend das Grundvermögen (Wertfortschreibungsbescheid) zuständig.

§ 53 Abs 5 BewG lautet:

"Bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken ist der Gebäudewert aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Ausstattung der Gebäude oder der Gebäudeteile bei Unterstellung von Durchschnittspreisen je Quadratmeter der nutzbaren Fläche der Gebäude oder der Gebäudeteile ergibt. Nutzbare Fläche ist die Gesamtfläche der insbesondere für Wohnzwecke, für gewerbliche Zwecke oder für öffentliche Zwecke nutzbar ausgestatteten Räume einschließlich der Nebenräume und Wandnischen (Einbauschränke) sowie einschließlich der für die erwähnten Zwecke nutzbar ausgestatteten Keller- und Dachbodenräume; Garagen sind in die nutzbare Fläche einzubeziehen. Die Wandstärke ist bei der Berechnung der nutzbaren Fläche außer Betracht zu lassen. Räume oder Teile von Räumen, die weniger als 150 cm hoch sind, sowie Treppen, Stiegenhäuser, Gänge, offene Balkone und Terrassen sind bei der Berechnung der nutzbaren Fläche nicht einzubeziehen."

Bei der Bewertung des bebauten Grundstückes (Mietwohngrundstück) hatte das Finanzamt gemäß § 53 Abs 5 BewG die "nutzbare Fläche" zu ermitteln. Die Definition der "nutzbaren Fläche" ergibt sich dabei ausschließlich aus der vorzitierten Gesetzesstelle.

Die Zuständigkeit zur Ermittlung und Feststellung des Einheitswertes geht - nach der im Beschwerdefall zur Anwendung gelangenden Rechtslage - im Berufungsverfahren auf die Finanzlandesdirektion über (§ 260 Abs 1 BAO idF vor dem AbgRmRefG). Die belangte Behörde war daher uneingeschränkt (auch hinsichtlich der Errechnung der nutzbaren Fläche) zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig.

Die Beschwerdeführerin wurde sohin im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. April 2004

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