Normen
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §20a;
BSVG §23 Abs1b;
BSVG §23 Abs4b;
EStG §15;
EStG §4 Abs3;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §20a;
BSVG §23 Abs1b;
BSVG §23 Abs4b;
EStG §15;
EStG §4 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde mit Spruchpunkt 1. ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit des Betriebs einer Biowärmeanlage als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und Abs 4 GewO der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern im Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2009 unterlegen sei.
Mit Spruchpunkt 2. wurde ausgesprochen, dass näher angeführte Beitragsgrundlagen für die Kalenderjahre 2004 bis 2009 der Beitragsbemessung zugrunde zu legen gewesen seien und die Beitragspflicht in näher angeführter Höhe bestanden habe.
Mit Spruchpunkt 3. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Meldepflicht für die für die Jahre 2004 bis 2008 nachzuverrechnenden Beiträge einen Beitragszuschlag von EUR 331,21 zu bezahlen habe.
Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe verschiedener gesetzlicher Bestimmungen stellte die belangte Behörde im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer sei Eigentümer und Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in S., dieser Betrieb werde von ihm auf alleinige Rechnung und Gefahr geführt. Er betreibe seit dem Jahr 1993 gemeinsam mit J.W. eine Biowärmeanlage, welche mit Hackschnitzeln gespeist werde, wobei mindestens 70% des Hackgutes aus der eigenen Produktion stammten.
Die anteiligen Bruttoeinnahmen aus dem Betrieb der Biowärmeanlage hätten für den Beschwerdeführer wie folgt betragen:
"Kalenderjahr Einnahmen
2004 EUR 19.473,22 2005 EUR 22.619,38 2006 EUR 21.859,89 2007 EUR 19.985,95 2008 EUR 26.315,23 2009 EUR 29.305,--"
Von Seiten der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt seien die entsprechenden Beitragsgrundlagen für diese Nebentätigkeit unter Abzug eines einmaligen Freibetrags (EUR 3.700,-) auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen ergebenden Einnahmen (inkl Umsatzsteuer) wie folgt ermittelt worden:
"Kalenderjahr Einnahmen
2004 EUR 4.731,97 2005 EUR 5.675,81 2006 EUR 5.447,97 2007 EUR 4.885,79 2008 EUR 6.784,57 2009 EUR 7.681,50" Jeweils ein Zwölftel von diesen Beiträgen sei als monatliche
Beitragsgrundlage herangezogen worden. Dadurch habe sich die Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers aus dem Einheitswert der Eigen- und Pachtgründe (Versicherungswert) sowie den Beitragsgrundlagen aus den Nebentätigkeiten (Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe) um monatlich
"im Jahr 2004 EUR 394,33
im Jahr 2005 EUR 472,98
im Jahr 2006 EUR 454,--
im Jahr 2007 EUR 407,15
im Jahr 2008 EUR 565,38
im Jahr 2008 EUR 640,13"
erhöht.
Aus der Summe der Beitragsgrundlage aus dem Versicherungswert und den errechneten Nebeneinkünften seien die in Spruchpunkt 2. angeführten Beitragsgrundlagen für den Beschwerdeführer errechnet sowie die monatliche Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern betragsmäßig festgestellt worden.
Da die Einnahmen aus der Tätigkeit "Betrieb einer Biowärmeanlage" nicht fristgerecht der Sozialversicherungsanstalt gemeldet worden seien, habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt gemäß § 34 Abs 4 BSVG einen Beitragszuschlag von 5% von den für die Beitragsjahre 2004 bis 2008 nachzuverrechnenden Beiträgen für diese Nebentätigkeiten in einer Gesamthöhe von EUR 331,21 vorgeschrieben.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, bei der Verwendung von Hackschnitzeln aus eigener Produktion zur Speisung einer Biowärmeanlage handle es sich um eine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte. Das Urprodukt Hackschnitzel werde durch Verfeuerung einer Be- und Verarbeitung zugeführt und daraus Wärmeenergie als neues Produkt gewonnen. Aus der Argumentation des Beschwerdeführers, dass die von ihm verrichtete Nebentätigkeit des Betriebs einer Biowärmeanlage mit Hackschnitzeln aus überwiegend eigener Produktion als Teil der Urproduktion bereits vom Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs umfasst sei, sei daher nichts zu gewinnen.
Die Wertschöpfung durch die Biowärmeanlage, die als land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe betrieben werde, finde bei der Bewertung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebs als Urproduktion keine Berücksichtigung und es sei daher neben dem Versicherungswert eine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden.
Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, dass bei der Ermittlung der Einnahmen von falschen Grundlagen ausgegangen worden sei, werde festgehalten, dass das BSVG eine Definition des Begriffs der "Einnahmen", wie er in § 23 Abs 4b BSVG, aber auch im Hinblick auf die Aufzeichnungsverpflichtung in § 20a BSVG verwendet werde, nicht enthalte; auch die Gesetzesmaterialien enthielten keinen Anhaltspunkt für ein bestimmtes Begriffsverständnis. Es sei jedoch festzuhalten, dass die Bestimmungen über die Bildung der Beitragsgrundlage im § 23 BSVG in vielfacher Hinsicht an steuerrechtliche Tatbestände anknüpften.
Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, dass dem in § 23 Abs 4b BSVG verwendeten Begriff der "Einnahmen" aus Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 letzter Satz BSVG ein anderes Begriffsverständnis zugrunde liegen würde, als es in den entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen (§ 4 Abs 3 EStG und § 15 EStG) zum Ausdruck komme. Auch im Sinne des § 23 Abs 4b BSVG sei daher maßgebend, dass dem Pflichtversicherten Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen seines Betriebs zuflössen.
Da die Einnahmen aus der Nebentätigkeit des Betriebs einer Biowärmeanlage nicht fristgerecht bis jeweils 31. März des Folgejahres an die Sozialversicherungsanstalt gemeldet worden seien, sei dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag in Höhe von 5 % von den für die Beitragsjahre 2004 bis 2008 nachzuverrechnenden Beiträgen für diese Nebentätigkeit in der Höhe von EUR 331,21 vorzuschreiben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, die Spruchpunkte 2. und 3. des Bescheids kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt beteiligte sich nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Im Beschwerdefall wird die Bildung der Beitragsgrundlage hinsichtlich des Versicherungswerts des land(forst)wirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdeführers von diesem nicht weiter bekämpft. Strittig ist hingegen, ob bzw in welchem Ausmaß eine gesonderte Beitragsgrundlage für die Einnahmen aus dem Betrieb einer Biogaswärmeanlage im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu bilden war.
Das Bestehen der mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids festgestellten Pflichtversicherung ist im gegenständlichen Verfahren nicht weiter zu prüfen, da die belangte Behörde bei der Entscheidung über die Beitragspflicht an ihren eigenen Ausspruch über die Versicherungspflicht gebunden war (vgl dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das hg Erkenntnis vom 14. Jänner 2013, Zl 2012/08/0292). Im Übrigen kann auf das zur Versicherungspflicht des Beschwerdeführers ergangene hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2012/08/0201, verwiesen werden.
2. § 23 BSVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 142/2002 lautet (auszugsweise):
"§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,
2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,
3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die gemäß Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, soweit sie nicht schon nach Maßgabe der Anlage 2 im Versicherungswert gemäß Z 1 oder in den Einkünften gemäß Z 2 enthalten ist.
Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
(1a) (…)
(1b) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt, so sind auf Antrag des Betriebsführers (§ 2 Abs. 1 Z 1) für mindestens ein Beitragsjahr an Stelle der Beitragsgrundlage nach Abs. 4b als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid enthaltenen Einkünfte heranzuziehen. Der Antrag ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem diese Beitragsgrundlage wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller Betriebsführer.
(…)
(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.
(…)"
Die Anlage 2 zum BSVG (nach den hier maßgebenden Fassungen BGBl I Nr 142/2002, 105/2004 und 142/2004) nennt in Z 1 den Versicherungstatbestand "Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Z 3 der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994" angeführt; in Z 3.1 (bzw Z 3.1.2 idF BGBl I Nr 3/2002) ist ua die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte genannt, für die zur Bildung der Beitragsgrundlage auf § 23 Abs 1 Z 3 BSVG verwiesen wird.
Mit BGBl I Nr 83/2009 wurde der Anlage 2 zum BSVG in der Spalte "Versicherungstatbestand" folgende Z 13 angefügt und dazu in der Spalte "Beitragsgrundlage" auf § 23 Abs 1 Z 3 BSVG verwiesen:
"13. Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 4 Megawatt unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 9 GewO 1994"
Diese Bestimmung ist gemäß § 317 Abs 1 Z 1 BSVG mit 1. August 2009 in Kraft getreten.
§ 20 Abs 2 BSVG idF BGBl I Nr 142/2002 lautet:
"(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen,
1. deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4 zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,
2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben."
§ 34 Abs 4 BSVG idF BGBl I Nr 101/2001 lautet:
"(4) Erfolgt die Bekanntgabe der Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht bis zu der in dieser Bestimmung genannten Frist, kann der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 10% des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben."
Mit der Novelle BGBl I Nr 71/2005 wurde das Ausmaß des Beitragszuschlags in § 34 Abs 4 BSVG auf 5% herabgesetzt.
3. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst dagegen, dass die Gewinnung von Wärme durch das land- und forstwirtschaftliche Urprodukt Hackschnitzel als Be- und Verarbeitung eigener Naturprodukte gemäß Z 3.1 der Anlage 2 zum BSVG zu qualifizieren sei. Es entstehe nämlich nicht durch die Be- und Verarbeitung von Holz zu Hackschnitzeln ein neues Produkt, sondern erst mit der Beschickung der Biowärmeanlage mit diesem Verarbeitungsprodukt. Die darauf folgende Lieferung von Wärme sei dem Versicherungstatbestand der Z 13 der Anlage 2 zuzuordnen. Dieser sei aber erst mit 1. August 2009 in Kraft getreten und sei erst seit dem 1. August 2009 versicherungspflichtig und somit beitragspflichtig. Die Lieferung von Hackschnitzeln an die eigene Biowärmeanlage gehöre daher zur forstwirtschaftlichen Urproduktion und damit zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Erst der Betrieb einer Biowärmeanlage stelle hinsichtlich der Wärmelieferung ein Nebengewerbe dar. Beitragspflichtige bzw beitragsrelevante Einkünfte lägen frühestens mit 1. August 2009, also mit Inkrafttreten der Z 13 der Anlage 2 zum BSVG, vor.
4. Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die Bildung einer gesonderten Beitragsgrundlage nicht auf Einnahmen aus der Erzeugung oder der Lieferung von Hackschnitzeln - die der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzurechnen sind, vgl auch § 1 Z 6 Urprodukteverordnung -, sondern auf Einnahmen aus dem Betrieb einer Biowärmeanlage gestützt hat. Mit dieser gesonderten Beitragsgrundlage wurde die vom Beschwerdeführer durch die Verwertung seines Urprodukts Hackschnitzel erzielte Wertschöpfung erfasst. Das entspricht auch dem vom Gesetzgeber hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe verfolgten Zweck, dass die Einkünfte aus diesen Nebengewerben zusätzlich zum Einheitswert in die Beitragsgrundlage nach dem BSVG einzubeziehen sind (vgl das hg Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl 2008/08/0003).
Wenn der Beschwerdeführer behauptet, der Betrieb einer Biowärmeanlage unterliege erst seit dem 1. August 2009 der Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem BSVG, ist er auf das - ihn betreffende - hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2012/08/0201, zu verweisen, wo der Verwaltungsgerichtshof näher begründet dargelegt hat, dass der Betrieb der gegenständlichen Biowärmeanlage auch vor Inkrafttreten der Z 13 in der Anlage 2 zum BSVG mit BGBl I Nr 83/2009 der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterlag.
5. Zur Bildung der Beitragsgrundlage bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde sei von falschen Grundlagen ausgegangen. Die Begriffe "Einnahmen", wie sie in § 20 Abs 2 Z 2 und in § 23 Abs 4b BSVG - hier werde gleichzeitig von "Einkünften" gesprochen - verwendet würden, sei den Sozialversicherungsgesetzen fremd. Eine tatsächliche Definition finde man in § 2 Abs 2 EStG 1988. Einkommen sei demnach zu definieren als der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergäben, und nach Abzug der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie Freibeträgen. Zu den im Abs 3 beschriebenen Einkunftsarten zählten auch "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft" sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die im Einkommensteuerbescheid der gegenständlichen Jahre festgestellten Einkünfte aus dem Betrieb der Anlage zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse seien gleich Null gewesen. Schon aus diesem Grund seien beitragsrelevante, aufzeichnungspflichtige und meldepflichtige Einnahmen gar nicht vorgelegen.
6. Mit dem Begriff der "Einnahmen" im Sinne des § 23 Abs 4b BSVG hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl 2007/08/0135, auseinandergesetzt und dazu ausgeführt, dass das BSVG eine Definition des Begriffs der "Einnahmen", wie er in § 23 Abs 4b BSVG, aber auch im Hinblick auf die Aufzeichnungsverpflichtung in § 20a BSVG verwendet wird, nicht enthält; auch die Gesetzesmaterialien geben keinen Anhaltspunkt für ein bestimmtes Begriffsverständnis. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Bestimmungen über die Bildung der Beitragsgrundlage in § 23 BSVG in vielfacher Hinsicht an steuerrechtliche Tatbestände anknüpfen; insbesondere sieht § 23 Abs 1b BSVG für die hier vorliegenden betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs 1 Z 1 letzter Satz BSVG die Option vor, anstelle der pauschalierten Berechnung der Beitragsgrundlage mit einem Prozentsatz der Einnahmen nach § 23 Abs 4b BSVG die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass dem in § 23 Abs 4b BSVG verwendeten Begriff der "Einnahmen" aus Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 letzter Satz BSVG ein anderes Begriffsverständnis zugrunde liegen würde als es in den entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen (§ 4 Abs 3 EStG und § 15 EStG) zum Ausdruck kommt. Auch im Sinne des § 23 Abs 4b BSVG ist daher maßgebend, dass dem Pflichtversicherten Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen seines Betriebs zufließen.
Der Beschwerdeführer geht nun aber in seinem Vorbringen nicht von "Einnahmen" im steuerrechtlichen Sinn aus, sondern bezieht sich einerseits auf den Begriff des "Einkommens" im Sinne des § 2 Abs 2 EStG 1988, andererseits auf den Begriff der Einkünfte, wie sie im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen werden. Eine derartige Anknüpfung an die steuerlich ausgewiesenen Einkünfte käme im gegenständlichen Zusammenhang aber nur dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer von der nach § 23 Abs 1b BSVG bestehenden Optionsmöglichkeit Gebrauch gemacht hätte. Nach dieser Bestimmung sind an Stelle der Beitragsgrundlage nach Abs 4b als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid enthaltenen Einkünfte heranzuziehen. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt allerdings einen Antrag des Versicherten voraus.
Dass der Beschwerdeführer einen solchen Antrags gemäß § 23 Abs 1b BSVG gestellt hätte, wird weder in der Beschwerde behauptet, noch geben die Feststellungen des angefochtenen Bescheids oder der Verwaltungsakt Anlass zu einer solchen Annahme. Die belangte Behörde hatte daher für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht die im Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen, sondern gemäß § 23 Abs 4b BSVG die Einnahmen aus dem Betrieb der Biowärmeanlage zu ermitteln.
7. Zur Höhe der Einnahmen bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde sei "ohne jede weitere Prüfung" von "in keiner Weise nachvollziehbaren Bruttoeinnahmen" ausgegangen, die weder den Einkommensteuerbescheiden noch den Steuererklärungen oder den Aufzeichnungen in der Buchhaltung entsprochen hätten.
8. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zur Aktenlage, aus der sich unzweifelhaft ergibt, dass die von der belangten Behörde festgestellten Bruttoeinnahmen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Zuge einer Betriebsprüfung beim Beschwerdeführer festgestellt wurden. Aus einer im Verwaltungsakt enthaltenen - vom Beschwerdeführer mitunterzeichneten - Niederschrift vom 28. April 2010 geht hervor, dass die anteiligen Umsätze des Beschwerdeführers aus der Wärmelieferung anhand der Umsatzsteuererklärungen ermittelt worden seien. Die ziffernmäßige Richtigkeit dieser Feststellungen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren - wie auch in der Beschwerde - nicht substantiiert bestritten, weshalb der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit darin erkennen kann, dass die belangte Behörde diese Ergebnisse der Betriebsprüfung als Einnahmen im Sinne des § 23 Abs 4b BSVG der Bildung der gesonderten Beitragsgrundlage zugrunde gelegt hat.
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die gegenständlichen Einnahmen nach den Steuerbescheiden Einnahmen aus Gewerbebetrieb seien und ein gewerblicher Versicherter mangels gegebener Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG daher keine Beiträge zu entrichten gehabt hätte, ist daraus für die gegenständliche Festsetzung von Beitragsgrundlagen und die Vorschreibung von Beiträgen nach dem BSVG nichts zu gewinnen.
9. Mit dem Vorbringen, die Tätigkeit des Betriebs einer Biowärmeanlage hätte erst am 30. April 2010 gemäß § 20 Abs 2 Z 2 BSVG gemeldet werden müssen, wendet sich der Beschwerdeführer offenbar gegen die in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids enthaltene Vorschreibung eines Beitragszuschlags wegen Verletzung der Meldepflicht für die Jahre 2004 bis 2008.
Dass eine solche Meldung erst am 30. April 2010 erfolgen hätte müssen, basiert aber auf der - wie bereits dargelegt wurde - unzutreffenden Rechtsansicht, dass der Betrieb einer Biowärmeanlage vor dem 1. August 2009 weder der Versicherungsnoch der Beitragspflicht nach dem BSVG unterlegen sei.
Vielmehr hätte der Beschwerdeführer die Einnahmen aus dem Betrieb dieser Anlage für die Kalenderjahre 2004 bis 2008 gemäß § 20 Abs 2 Z 2 BSVG idF BGBl I Nr 142/2002 jeweils bis spätestens 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben gehabt. Da dies unstrittig nicht erfolgt ist, begegnet die Vorschreibung eines Beitragszuschlags - dessen rechnerische Richtigkeit ebenfalls nicht bestritten wurde - keinen Bedenken.
10. Die Beschwerde erweist sich daher als insgesamt unbegründet und war gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 4. September 2013
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