Normen
ASVG §292 Abs4;
ASVG §292 Abs5;
ASVG §292 Abs7;
BSVG §2 Abs1 Z1 lita;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §20a;
BSVG §23 Abs1b;
BSVG §23 Abs2;
BSVG §23 Abs4b;
BSVG Anl2 Z1;
EStG §15;
EStG §4 Abs3;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4 idF 1997/I/139;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
ASVG §292 Abs4;
ASVG §292 Abs5;
ASVG §292 Abs7;
BSVG §2 Abs1 Z1 lita;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §20a;
BSVG §23 Abs1b;
BSVG §23 Abs2;
BSVG §23 Abs4b;
BSVG Anl2 Z1;
EStG §15;
EStG §4 Abs3;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4 idF 1997/I/139;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
1. zu Recht erkannt:Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
2. den Beschluss gefasst:
Das Eventualbegehren, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid "dahingehend abändern, dass bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage die Förderung aus dem Jahr 2002 in der Höhe von EUR 9.196,51, jene im Jahr 2003 in der Höhe von EUR 8.234,42 und jene im Jahr 2004 in der Höhe von EUR 7.171,98 bei der Beitragsgrundlage unberücksichtigt bleiben", wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 9. Februar 2006 wurde festgestellt, dass für den Beschwerdeführer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG näher genannte Beitragsgrundlagen der Beitragsbemessung für die Jahre 2002, 2003 und 2004 zugrunde zu legen seien.
Begründend führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, dass der Beschwerdeführer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führe und gleichzeitig eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit in Form von Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte ausübe. Bei einer durchgeführten Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer Einnahmen aus Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte (Kakao, Fruchtmilch und Fruchtsäfte) erziele sowie Förderungen von der Agrarmarkt Austria bezogen habe. Diese Einnahmen stellten ebenfalls steuer- und sozialversicherungspflichtige Betriebseinnahmen dar und seien nicht pauschaliert mit dem Versicherungswert abgegolten. In den Einnahmen seien Beihilfen der Agrarmarkt Austria für be- und verarbeitete Schulmilchprodukte für das Jahr 2002 in der Höhe von EUR 9.196,51, für das Jahr 2003 in der Höhe von EUR 8.234,42 und für das Jahr 2004 in der Höhe von EUR 7.171,98 enthalten.
Im anschließenden Verfahren war ausschließlich die Bemessung der Beitragsgrundlage für das land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe - und dies nur hinsichtlich der von der Agrarmarkt Austria geleisteten Beihilfen für Schulmilchprodukte - strittig.
In seinem Einspruch gegen den Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt stellte der Beschwerdeführer außer Streit, dass alle von ihm verarbeiteten Milchprodukte (Kakao, Vanillemilch, Joghurt etc.) dem Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO (Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte) zuzurechnen seien und daher nach Anlage 2 des BSVG einer Beitragspflicht unterlägen. Die Miteinbeziehung der von der Agrarmarkt Austria ausbezahlten Förderungen für Schulmilchprodukte bei der Berechnung der Beitragsgrundlage finde hingegen keine gesetzliche Deckung im BSVG, im Einkommensteuerrecht oder im "EU-Recht".
Hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Aspekts führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das BSVG unterschiedliche Entgeltsbegriffe verwende. § 20a BSVG spreche bei der Aufzeichnungspflicht von "Einnahmen", § 23 Abs. 4b BSVG von "Einkünften aufgrund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1", in § 140 Abs. 1 BSVG im Ausgleichszulagenrecht würden die Begriffe "übrige Einkünfte" und "Nettoeinkommen" verwendet. Es sei den Bestimmungen des BSVG jedoch nicht zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer bezogene Schulmilchbeihilfe im Sinne der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001 (SBV) in die Beitragsgrundlage einzubeziehen sei.
In steuerrechtlicher Hinsicht meinte der Beschwerdeführer, er sei steuerlich pauschalierter Landwirt und sämtliche ihm zugehenden Zuwendungen, Beihilfen, Förderungen etc. seien im Rahmen der pauschalen Gewinnermittlung bereits steuerlich erfasst.
Bezüglich des behaupteten Verstoßes gegen Unionsrecht brachte der Beschwerdeführer im Einspruch vor, dass die der Schulmilchbeihilfe zugrunde liegenden Verordnungen (Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse und Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 der Kommission vom 11. Dezember 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen) den Zweck einer direkten landwirtschaftlichen Förderung verfolgen würden, weshalb eine (teilweise) Zuordnung der Fördergelder zur Finanzierung des Sozialversicherungssystems unionsrechtswidrig sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Mai 2007 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Nach einer Zusammenfassung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Wiedergabe der §§ 2, 23 und Anlage 2 des BSVG begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass das Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 unter anderem eine Anregung des Milchverbrauchs Jugendlicher sei. Begünstigte dieser Verordnungen in Verbindung mit der SBV seien Kinder in Kindergärten, Kinder in vorschulischen Einrichtungen und Schüler in Primar- und Sekundarschulen. Antragsteller für eine Beihilfe könne nach § 5 SBV unter anderem auch der Lieferant der Erzeugnisse sein. Dieser müsse sich jedoch verpflichten, dass sich der Beihilfenbetrag auf den vom Begünstigten zu zahlenden Kaufpreis auswirke und die festgelegten Höchstpreise eingehalten werden. Somit habe nur der Kreis der Begünstigten einen Vorteil aus der Stützung.
Die an den Beschwerdeführer ausbezahlte Beihilfe sei ein Teil seiner Einnahmen für be- und verarbeitete Schulmilchprodukte, während der andere Teil der Einnahmen aus dem von den Kindern bzw. Schülern bezahlten Kaufpreis bestehe. Der Beschwerdeführer habe selbst vorgebracht, dass sich der Beihilfenbetrag auf den von den Schülern gezahlten Preis niederschlage. Damit komme klar zum Ausdruck, dass der Anteil der Schulmilchbeihilfe Bestandteil der Einnahmen des Beschwerdeführers neben dem von den Schülern entrichteten Kaufpreis für die Schulmilchprodukte darstelle und zu den Betriebseinnahmen zähle.
Soweit der Beschwerdeführer einwende, dass er pauschalierter Landwirt sei und sämtliche ihm zugehenden Zuwendungen, Beihilfen und Förderungen im Rahmen der pauschalen Gewinnermittlung bereits steuerlich erfasst seien, sei aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht festzustellen, dass sich nach dem Willen des Gesetzgebers die Pflichtversicherung seit dem 1. Jänner 1999 (In-Kraft-Treten des ASRÄG 1997) auch auf land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GewO erstrecken solle. Unter den Begriff "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" fallen auch Tätigkeiten, die im Einheitswert - und damit dem Versicherungswert - berücksichtigt seien. Einkünfte aus jenen land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerben, die bereits im Einheitswert berücksichtigt seien, sollen aber zu keiner weiteren Erhöhung der Beitragsgrundlage führen. Die übrigen Einkünfte aus den Nebentätigkeiten, wie jene aus der Be- und Verarbeitung von Urprodukten, die im Einheitswert nicht erfasst seien, sollen der aus dem Versicherungswert gebildeten Beitragsgrundlage zugerechnet werden.
Deshalb seien die in den Jahren 2002 bis 2004 gewährten Schulmilchbeihilfen für be- und verarbeitete Schulmilchprodukte nicht von der Pauschalierung erfasst, sondern als Einkommen aus land- und forstwirtschaftlicher Nebentätigkeit zu werten und der monatlichen Beitragsgrundlage hinzuzurechnen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete einen als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 Abs. 1 Z 1 BSVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 67/2001 lautet (auszugsweise):
"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
...
soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden
Betriebsführung ausgeübt werden;"
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GewO findet dieses Gesetz auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung. Unter Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 GewO in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 63/1997 die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, dass der Charakter des jeweiligen Betriebs als land- und fortwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt, zu verstehen. Die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen. Der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muss gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein.
§ 23 Abs. 1 BSVG in der hier für das Jahr 2002 maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 101/2000 lautet (auszugsweise):
" § 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,
...
3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die gemäß Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, soweit sie nicht schon nach Maßgabe der Anlage 2 im Versicherungswert gemäß Z 1 oder in den Einkünften gemäß Z 2 enthalten ist.
Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage)."
§ 23 Abs. 1 Z 3 BSVG in der ab dem 1. Jänner 2003 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2002 lautet:
"3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln."
§ 23 Abs. 4b BSVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 101/2001 lautet:
"Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."
Die Anlage 2 zum BSVG (nach den hier maßgebenden Fassungen BGBl. I Nr. 67/2001, 3/2002, 142/2002 und 105/2004) nennt in Z 1 den Versicherungstatbestand "Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)", und verweist dazu auf die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG. Unter Z 3 der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994" angeführt; in Z 3.1 (in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2002 Z 3.1.1 und Z 3.1.2) ist u.a. die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte genannt, für die zur Bildung der Beitragsgrundlage auf § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG verwiesen wird.
Zusammenfassend ergibt sich die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte bei Betrieben, für die ein steuerlicher Einheitswert festgestellt ist, gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG aus dem vom Einheitswert abgeleiteten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebs; für Nebentätigkeiten im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 2 der GewO ist - soweit die Beitragsgrundlage nicht schon nach Maßgabe der Anlage 2 im Versicherungswert gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG enthalten ist - eine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden (§ 23 Abs. 1 Z 3 BSVG). Diese beträgt in der Regel 30 % der Bruttoeinnahmen (§ 23 Abs. 4b BSVG). Auf Antrag des Versicherten sind jedoch - anstelle dieses Betrags - die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen (§ 23 Abs. 1a BSVG).
Die ausdrückliche Einbeziehung der in Betracht kommenden Nebengewerbe in das BSVG erfolgte unabhängig davon, ob diese bereits im Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes enthalten und daher schon vor dem ASRÄG 1997 "mitversichert" gewesen sind oder nicht. Es sollte nämlich sicher gestellt werden, dass für Landwirte keine zweite Versicherungspflicht nach dem durch das ASRÄG 1997 neu eingeführten § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG entsteht, und es bestand seitens des Gesetzgebers die Absicht, auch die Einkünfte aus diesen Nebenbetrieben zusätzlich zum Einheitswert in die Beitragsgrundlage nach dem BSVG einzubeziehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2006, Zl. 2005/08/0140 und vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/08/0046).
2. Die Beschwerde wiederholt im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangte Behörde. Unter Einkünften und/oder dem Nettoeinkommen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn seien keinesfalls Beihilfen oder Förderungen zu verstehen. Solche seien Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, die zur Abdeckung von Ertragseinbußen und wirtschaftlichen Nachteilen gewährt würden, um bestimmte Produktionsarten zu stützen. Eine Beihilfe oder Förderung könne für einen pauschalierten Landwirt niemals zur Erhöhung der Beitragsgrundlage führen, weil dies nach den Bestimmungen des BSVG nicht vorgesehen sei.
3. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass Einkünfte, die schon im vom Einheitswert abgeleiteten Versicherungswert gemäß § 23 Abs. 2 BSVG berücksichtigt wurden, nicht beitragsgrundlagenerhöhend berücksichtigt werden dürfen. Auch öffentliche Förderungen oder Zuschüsse, die der Pflichtversicherte im Rahmen der Urproduktion seines land(forst)wirtschaftlichen Betriebs im Sinne der Anlage 2 Z 1 zum BSVG erhält, sind vom Versicherungswert erfasst und führen zu keiner gesonderten Beitragsgrundlage (vgl. dazu auch das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 14. November 2000, 10 ObS 301/00p, in dem er aussprach, dass öffentliche Mittel zur Aufrechterhaltung der Landwirtschaft, wie z.B. der dort verfahrensgegenständliche Bergbauernzuschuss, zum Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 292 Abs. 4 ASVG zählen und daher von der Pauschalierung nach § 292 Abs. 5 und 7 ASVG erfasst sind).
Aufgrund dieser Rechtslage hat die belangte Behörde für die von der Agrarmarkt Austria ausbezahlte Schulmilchbeihilfe im Rahmen des Verkaufs von - der Urproduktion zurechenbarer - Vollmilch keine gesonderte Beitragsgrundlage gebildet. Als beitragsgrundlagenerhöhende Einnahme wurde nur jene Beihilfe berücksichtigt, die der Beschwerdeführer für den Verkauf verarbeiteter Schulmilchprodukte im Rahmen seines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG erhalten hat.
4. Für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ist damit ausschließlich entscheidend, ob es sich bei der Beihilfe um eine "Einnahme" im Sinne des § 23 Abs. 4b BSVG aus der Tätigkeit der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte handelt.
Eine Definition des Begriffs der "Einnahmen", wie er in § 23 Abs. 4b BSVG, aber auch im Hinblick auf die Aufzeichnungsverpflichtung in § 20a BSVG verwendet wird, enthält das BSVG nicht; auch die Gesetzesmaterialien geben keinen Anhaltspunkt für ein bestimmtes Begriffsverständnis. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Bestimmungen über die Bildung der Beitragsgrundlage in § 23 BSVG in vielfacher Hinsicht an steuerrechtliche Tatbestände anknüpfen; insbesondere sieht § 23 Abs. 1b BSVG für die hier vorliegenden betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG die Option vor, anstelle der pauschalierten Berechnung der Beitragsgrundlage mit einem Prozentsatz der Einnahmen nach § 23 Abs. 4b BSVG die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass dem in § 23 Abs. 4b BSVG verwendeten Begriff der "Einnahmen" aus Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG ein anderes Begriffsverständnis zugrundeliegen würde als es in den entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen (§ 4 Abs. 3 EStG und § 15 EStG) zum Ausdruck kommt. Auch im Sinne des § 23 Abs. 4b BSVG ist daher maßgebend, dass dem Pflichtversicherten Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen seines Betriebes zufließen, was bei den hier gegenständlichen Förderungen der Fall ist (vgl. zu anderen Förderungen aus EU-Mitteln das hg. Erkenntnis vom 22. März 2006, Zl. 2001/13/0289).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die von der belangten Behörde zitierte RZ 5011 der Einkommensteuerrichtlinien nur für buchführungspflichtige Betriebe, nicht aber auch für vollpauschalierte Landwirte Bedeutung habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Einkommensteuerrichtlinien lediglich zur Auslegung des Einnahmenbegriffs des § 23 Abs. 4b BSVG herangezogen wurden; tatsächlich zeigt diese RZ der Einkommensteuerrichtlinien, dass im Bereich der Finanzverwaltung - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das eben zitierte Erkenntnis vom 22. März 2006) - Prämien, Förderungen Beihilfen, Ausgleichszahlungen und Subventionen grundsätzlich - von der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG abgesehen - als Betriebseinnahmen beurteilt werden.
Auch die vom Beschwerdeführer angesprochene RZ 4175, wonach die dort angeführten Prämien, Zuschüsse und Förderungen von der Vollpauschalierung umfasst und "nicht gesondert als Einnahmen anzusetzen" sind, belegt, dass es sich bei derartigen Förderungen jedenfalls um Einnahmen handelt. Dass die Einnahmen aus den land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten (im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG) auch steuerlich nicht abpauschaliert sind, zeigt zudem der Abschnitt 11.3.6 der Einkommensteuerrichtlinien (vgl. die demonstrative Aufzählung in RZ 4220).
5. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass dem angefochtenen Bescheid eine "EU-Rechtswidrigkeit" anhafte. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen erschöpfen sich allerdings - abgesehen von Zitaten aus den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2707/2000 sowie einer überblicksmäßigen Darstellung des Inhalts der Durchführungsverordnung - im Wesentlichen in der Behauptung, dass es sich bei den Schulmilch-Beihilfen deshalb um keine Einnahmen handeln könne, weil sie zur Stützung des Milchpreises und von Milchprodukten gewährt würden, die sonst nicht kostendeckend erzeugt und geliefert werden könnten. Nach den EU-rechtlichen Bestimmungen werde die Beihilfe zur Stützung des landwirtschaftlich erzeugten Produktes Milch und zur Anregung des Milchverbrauches gewährt, stelle aber keinesfalls Einnahmen für den Erzeuger dar und dürfe "schon gar nicht für die Finanzierung des Österreichischen Sozialversicherungsrechtes herangezogen werden".
Der Beschwerdeführer legt damit nicht einmal ansatzweise dar, nach welcher gemeinschaftsrechtlichen Norm seiner Auffassung nach der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.
Die genannten Verordnungen enthalten keine Bestimmung, nach der die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer bezogenen Schulmilch-Beihilfen als Einnahmen bei der Bildung der Beitragsgrundlage für die Pflichtversicherung unzulässig wäre. Auch der nicht näher konkretisierten Anregung, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu richten, war daher nicht zu entsprechen.
6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Der als Gegenschrift bezeichnete Schriftsatz der belangten Behörde enthielt lediglich eine geraffte Zusammenfassung des Verwaltungsgeschehens sowie das Vorbringen, dass nach Rechtsansicht der belangte Behörde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids vorliege. Da die belangte Behörde damit nicht auf die in der Beschwerdesache entscheidungsrelevanten Fragen eingegangen ist und kein zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderliches sachliches Vorbringen erstattet hat, war das auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes für die Erstattung der Gegenschrift gerichtete Kostenbegehren abzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2003, Zl. 2002/17/0241).
7. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde auch den Eventualantrag, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage die - ziffernmäßig konkretisierten - Förderungen unberücksichtigt bleiben.
Dieses Eventualbegehren war in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, da das Verwaltungsgerichtshofgesetz die vom Beschwerdeführer begehrte Änderung des angefochtenen Bescheides nicht vorsieht, weshalb der Verwaltungsgerichtshof für die begehrte Abänderung nicht zuständig ist (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Juni 2010, Zl. 2010/16/0105).
Wien, am 22. Dezember 2010
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