Normen
BAO §101 Abs1;
BAO §6;
BAO §93 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Tir 1984 §4;
LAO Tir 1984 §73 Abs2;
LAO Tir 1984 §82 Abs1;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §14 Abs2;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §48 Abs2;
VwGG §53 Abs1;
BAO §101 Abs1;
BAO §6;
BAO §93 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Tir 1984 §4;
LAO Tir 1984 §73 Abs2;
LAO Tir 1984 §82 Abs1;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §14 Abs2;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §48 Abs2;
VwGG §53 Abs1;
Spruch:
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der zweit- bis siebentbeschwerdeführenden Parteien wird zurückgewiesen.
Die zweit- bis siebentbeschwerdeführenden Parteien haben der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. zu Recht erkannt:
Auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers werden die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 3.264,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien haben das Baurecht auf einem näher bezeichneten Grundstück. Ihr Anteil beträgt jeweils ein Siebentel. Grundstückseigentümer ist H.S. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 15. Jänner 2001 wurde der I GmbH in I die Baubewilligung für die Errichtung eines Park- und Bürohauses erteilt.
Mit drei Bescheiden vom 19. Juni 2001 schrieb der Stadtmagistrat Innsbruck den Adressaten"(Erstbeschwerdeführer) und Mitberechtigte lt. beiliegender Liste" für die Errichtung eines Bürohauses mit Parkdeck gemäß §§ 7 bis 12 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes (TVAAG), LGBL. Nr. 22/1998, den Erschließungsbeitrag mit S 1,891.687,-- (EUR 137.474,26), gemäß §§ 13 bis 16 TVAAG den Gehsteigbeitrag mit S 844.715,-- (EUR 61.387,83) und "auf Grund der Bestimmungen der Vorschrift über die Erhebung von Kanalanschlussgebühren (Gemeinderatsbeschluss vom 7. Juli 1960 in der geltenden Fassung)" die Kanalanschlussgebühr mit S 1,075.496,40 (EUR 78.159,37) vor. In den drei Bescheiden wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 82 Abs. 1 Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984 idgF (im Folgenden Tir LAO), da kein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht worden sei, mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung die Zustellung auch an alle in der Beilage genannten "Miteigentümer" als vollzogen gelte. Den Bescheiden war jeweils eine Liste angeschlossen, in der die übrigen sechs Baurechtsinhaber mit Namen und Adressen angeführt waren.
Die beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen diese Bescheide Berufungen.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 19. Februar 2002 gab der Stadtmagistrat Innsbruck den Berufungen keine Folge. Bescheidadressaten waren jeweils "(Erstbeschwerdeführer) und Mitberechtigte". Die Zustellung der Bescheide erfolgte an den ausgewiesenen Beschwerdevertreter.
Die beschwerdeführenden Parteien stellten Vorlageanträge.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet ab und bestätigte vollinhaltlich die erstinstanzlichen Entscheidungen. Bescheidadressaten dieser Bescheide waren "(Erstbeschwerdeführer) und Mitberechtigte". Die Zustellung der Bescheide erfolgte an den ausgewiesenen Beschwerdevertreter.
Gegen diese Bescheide richten sich die von den beschwerdeführenden Parteien erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, in denen sie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung des Erschließungsbeitrages und des Gehsteigbeitrages sowie der Kanalanschlussgebühr verletzt.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verbindung der drei Beschwerdefälle wegen ihres persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges beschlossen und hierüber - hinsichtlich des Spruchpunktes 1. in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl. 22/1998 (im Folgenden: Tir VerkAAbgG), lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 7
Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben...
§ 8
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Falle eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
...
§ 13
Abgabengegenstand, Gehsteigbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt,
a) im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird,
b) im Falle, dass ein Bauplatz, auf dem ein Gebäude bereits besteht und für den nicht bereits ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften oder ein Kostenersatz nach § 68 der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 31/1896, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 22/1969 entrichtet wurde, unmittelbar oder über eine Privatstraße durch eine Verkehrsfläche, auf der ein zeitgemäßer Gehsteig noch nicht errichtet wurde, erschlossen ist, einen Gehsteigbeitrag zu erheben.
§ 14
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist
a) im Falle des § 13 Abs. 1 lit. a der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht,
b) im Falle des § 13 Abs. 1 lit. b der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem das Gebäude besteht.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Falle eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner."
Die im Beschwerdefall anzuwendende Vorschrift über die Erhebung von Kanalanschlussgebühren (Gemeinderatsbeschluss vom 7. Juli 1960 in der Fassung der Beschlüsse vom 5. Mai 1966, 26. Juni 1969, 18. Februar 1971, 25. Jänner 1972 und 16. Dezember 1974) lautet auszugsweise wie folgt.
"§ 1
Allgemeines
Die Stadtgemeinde Innsbruck erhebt zu ihrem Kostenaufwand für die Herstellung der öffentlichen Kanalanlagen von allen Anwesen, welche an diese Anlagen angeschlossen werden, eine einmalige Gebühr (Kanalanschlussgebühr).
...
§ 5
Gebührenpflichtiger
Zur Errichtung der Gebühr ist jene Person verpflichtet, welche im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümerin des Bauplatzes ist. Im Falle des Bestehens von Miteigentum an Bauplätzen sind alle Miteigentümer Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand."
Die beschwerdeführenden Parteien sind auf einer näher bezeichneten Liegenschaft mit einem Anteil von je einem Siebentel bauberechtigt und bilden eine Baurechtsgemeinschaft.
Bei einer solchen zivilrechtlich nicht rechtsfähigen Baurechtsgemeinschaft hat im Verfahren nach den Bestimmungen der Tiroler Landesabgabenordnung der Spruch des Bescheides die Personen der Baurechtsgemeinschaft namentlich zu nennen, damit keine Zweifel darüber bestehen, wer durch den Bescheid der Abgabenbehörde verpflichtet wird. Der Bescheidadressat muss aus dem Bescheid zumindest erkennbar sein. Die Verwendung der Beifügung "und Mitberechtigte" nach dem Namen einer Person aus der Baurechtsgemeinschaft lässt jedoch nicht erkennen, gegenüber welchen anderen Adressaten die belangte Behörde den Bescheid erlassen wollte. Ist die Erledigung an mehrere Personen gerichtet, setzt dies ihre Nennung im normativen Teil des Bescheides voraus (vgl. das eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit betreffende hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1995, Zl. 92/17/0270).
Im Beschwerdefall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde die Bescheide an die Baurechtsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit selbst adressieren wollte. Eine derartige hier als abgabepflichtige Person in Betracht kommende Personengemeinschaft liegt nicht vor.
In den Bescheiden erster Instanz wurden alle beschwerdeführenden Parteien auf Grund der den Bescheiden angeschlossenen Listen namentlich genannt. Die Zustellung erfolgte an eine Person aus der Baurechtsgemeinschaft (Erstbeschwerdeführer) mit dem Hinweis auf § 82 Abs. 1 Tir LAO, sodass mit der Zustellung des Bescheides an die eine Person der Baurechtsgemeinschaft die Zustellung des Bescheides auch an die übrigen beschwerdeführenden Parteien bewirkt war und der Bescheid somit an alle beschwerdeführenden Parteien wirksam ergangen ist.
Auf Grund der von den beschwerdeführenden Parteien erhobenen Berufungen hatte die belangte Behörde über diese zu entscheiden. Ob die Berufungsvorentscheidungen rechtmäßig an alle beschwerdeführenden Parteien ergangen sind, kann dahingestellt bleiben, weil dies für den Ausgang des Verfahrens ohne Relevanz ist.
Die angefochtenen Bescheide nennen als Bescheidadressaten namentlich nur den Erstbeschwerdeführer und nicht auch die übrigen Personen der Baurechtsgemeinschaft. Aus dem Bescheid selbst ist nicht erkennbar, um welche Personen es sich bei diesen Mitberechtigten handelt. Die Zustellung der Bescheide erfolgte an den ausgewiesenen Beschwerdevertreter.
Die angefochtenen Bescheide sind damit nur an die erstbeschwerdeführende, nicht aber auch an die zweit- bis siebentbeschwerdeführenden Parteien ergangen, weil diese nicht namentlich als Bescheidadressaten angeführt sind und damit in den angefochtenen Bescheiden nicht verbindlich und für ein Einhebungsverfahren in eindeutiger Weise festgelegt ist, dass auch die zweit- bis siebentbeschwerdeführenden Parteien mit dem Erstbeschwerdeführer gemeinsam zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden können. Die Anführung "und Mitberechtigte" im Adressfeld des angefochtenen Bescheides allein ist ein inhaltsleerer Zusatz, dem keine weitere rechtliche Wirksamkeit zukommt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wurde. Demjenigen, demgegenüber ein abgabenrechtlicher Bescheid nicht ergangen ist und demgegenüber er auch nicht wirkt, kommt vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Beschwerdelegitimation zu (vgl. hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 2002/17/0273).
Da die angefochtenen Bescheide an die zweit- bis siebentbeschwerdeführenden Parteien nicht ergangen sind, war deren Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde gegen die nur gegenüber dem Erstbeschwerdeführer erlassenen Bescheide ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Entsprechend dem in den angefochtenen Bescheiden jeweils angegebenen Bescheidadressaten erfolgte die Vorschreibung des Erschließungs- und Gehsteigbeitrages sowie der Kanalbenützungsgebühr nur an die erstbeschwerdeführende Partei. Nach § 8 Abs. 2 bzw. § 14 Abs. 2 Tir VerkAAbgG ist bei der Vorschreibung des Erschließungs- bzw. Gehsteigbeitrages unter den dort genannten Voraussetzungen der Bauberechtigte Beitragsschuldner. In diesen Fällen hat die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages und des Gehsteigbeitrages an den Bauberechtigten zu erfolgen. Dies sind im Fall einer Baurechtsgemeinschaft alle Bauberechtigten, denen als Gesamtschuldner die genannten Beiträge vorzuschreiben sind. Ob und in welchem Ausmaß ein Mitschuldner zur Erfüllung seiner gesamtschuldnerischen Leistung herangezogen wird, liegt hiebei im entsprechend zu begründenden Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl. 89/17/0106).
Im Beschwerdefall ergingen die angefochtenen Bescheide nur an die erstbeschwerdeführende Partei, ohne dass die belangte Behörde ihr Auswahlermessen unter Bedachtnahme auf die Ermessensrichtlinie der Billigkeit und Zweckmäßigkeit begründet hätte.
Abgabepflichtiger bei der Kanalanschlussgebühr ist nach den zitierten Bestimmungen nicht die Baurechtsgemeinschaft, sondern die Person, welche im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümerin des Bauplatzes ist. Der Erstbeschwerdeführer war im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Entrichtung der Kanalanschlussgebühr nach dem Inhalt der vorgelegten Akten nicht Eigentümer der Liegenschaft, sodass er hinsichtlich der Kanalanschlussgebühr nicht abgabepflichtig war.
Aus diesen Erwägungen erweist sich die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages, des Gehsteigbeitrages und der Kanalanschlussgebühr an die erstbeschwerdeführende Partei als rechtswidrig. Auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, im Besonderen auf § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, wobei in der Kostenentscheidung den unterschiedlichen Prozesserfolgen der beschwerdeführenden Parteien, nämlich des Erstbeschwerdeführers als obsiegender Partei einerseits und der Zweit- bis Siebentbeschwerdeführer als unterlegener Partei im Sinne des § 47 VwGG andererseits, Rechnung zu tragen war (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18. September 1967, Slg. Nr. 7175/A). Was den Kostenersatzanspruch des Rechtsträgers, in dessen Namen die belangte Behörde gehandelt hat, gegen die Zweit- bis Siebentbeschwerdeführer anlangt, war zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde in den verbundenen drei Rechtssachen einen gemeinsamen Verwaltungsakt vorgelegt hat, so dass der Vorlageaufwand in Höhe von EUR 41,-- zuzusprechen war. Über den Vorlageaufwand hinausgehende Kosten waren nicht zuzusprechen, weil in den Gegenschriften der belangten Behörde auf die in den Beschwerdesachen der Zweit- bis Siebentbeschwerdeführer entscheidungsrelevanten Fragen, insbesondere auf die Frage der Prozessvoraussetzungen, nicht eingegangen und somit kein zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderliches sachliches Vorbringen erstattet worden ist.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 23. Juni 2003
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