Normen
ASVG §410 Abs1 Z1;
ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVG §415;
BSVG §182;
BSVG §2 Abs1 Z1 lita;
BSVG Anl2;
ASVG §410 Abs1 Z1;
ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVG §415;
BSVG §182;
BSVG §2 Abs1 Z1 lita;
BSVG Anl2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als die Feststellung getroffen wird, dass die "im Rahmen ihrer land(forst)wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ausgeübte Tätigkeit ab 1.1. 2002 bis laufend gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 lit a in Verbindung mit Anlage 2 BSVG unter den Tatbestand der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte fällt." Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 6. April 2004 wurde festgestellt, dass die von den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer land(forst)wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ausgeübte Tätigkeit der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte ab 1. Jänner 2002 unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz iVm Anlage 2 BSVG fällt. Darüber hinaus wurden im Spruchpunkt 2 dieses Bescheides Beitragsgrundlagen festgestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer seit jedenfalls 1. Jänner 2002 bis laufend einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, und zwar im Ausmaß von 19,1397 ha und mit einem Einheitswert von EUR 9.633,33 bzw. ab 1. Oktober 2002 im Ausmaß von 21,6397 ha und mit einem Einheitswert von EUR 9.872,28, auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führten und keiner "außerlandwirtschaftlichen" Erwerbstätigkeit nachgingen. Jedenfalls seit 1. Jänner 2002 übten die Beschwerdeführer das land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe "Verarbeitung und Bearbeitung und Vermarktung überwiegend eigener Naturprodukte" aus. Diese Tätigkeit stelle eine land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit im Sinne der Anlage 2 zum BSVG dar, und die daraus erzielten Einnahmen seien bei der Bildung der Beitragsgrundlage unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von EUR 3.700,-- jährlich zu berücksichtigen.
In ihrem dagegen erhobenen Einspruch legten die Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, es werde im Rahmen der von ihnen betriebenen Landwirtschaft lediglich Milch wärmebehandelt und mit Kakao oder Fruchtmischung versetzt. Dabei handle es sich um vergleichsweise ganz geringfügige, vollkommen untergeordnete Beimengungen zum Urprodukt, um dessen Geschmack zu verbessern. Das Urprodukt verliere dadurch seinen typischen Charakter nicht, werde aber erst durch die geringfügige Beimengung von Kakao oder Fruchtmischung marktfähig "und in der Folge auch als Milch (Schulmilch) betitelt und verkauft". Bei dieser Tätigkeit handle es sich nicht um eine Be- und Verarbeitung im Sinne des BSVG und der Einkommensteuerrichtlinien. Dies ergebe auch ein Vergleich des verhältnismäßig geringen Arbeitsaufwandes mit jenem bei ähnlichen landwirtschaftlichen Tätigkeiten, beispielsweise der Produktion von Almkäse und Almbutter sowie der Weinerzeugung.
In einer Stellungnahme vom 30. Juni 2004 legte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt dazu dar, es sei bei der Abgrenzung einzelner Produkte die Verwaltungspraxis des Gewerberechts heranzuziehen. Unter diesem Aspekt sei auch ein "Abgrenzungs- bzw. Produktkatalog" entwickelt und in die Einkommensteuerrichtlinien 2000 aufgenommen worden. Gemäß dem Produktkatalog seien Kuhmilch roh und pasteurisiert, Schaf- oder Ziegenmilch, Rahm, Sauerrahm, Schlagobers, Schafkäse (Brimsen), Ziegenkäse (auch eingelegt in Öl) und Stutenmilch noch der Urproduktion zuzuordnen. Hingegen handle es sich bei folgenden Milchprodukten um be- bzw. verarbeitete Produkte: Bierkäse, Butter, Landbutter, Butteraufstriche, Buttermilch, Butterschmalz, Joghurt, Fruchtjoghurt, Kefir, Mischgetränke, Liptauer, Quargel, Schafmischkäse (auch eingelegt in Öl), Topfen und Topfenaufstriche, Topfen- und Käseknödel, Schnitt- und Hartkäse. Nach den Ermittlungsergebnissen produzierten die Beschwerdeführer neben Vollmilch Schulkakao und Schuleiskaffee sowie Natur- und Fruchtjoghurt, Trinkjoghurt mit Früchten und Frischkäse.
In einer Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 19. August 2004 wurde dem entgegnet, dass ein Erlass des Finanzministeriums nur in dessen Zuständigkeitsbereich relevant sei und darüber hinausgehend keine rechtlichen Wirkungen habe. Die darin vorgenommene Abgrenzung zwischen Ur- und Verarbeitungsprodukten sei außerdem offensichtlich willkürlich. Nicht einzusehen sei etwa, weshalb Ziegenkäse, der in Öl eingelegt werde, ein Urprodukt sei, während dies etwa für Joghurt, das seit Jahrtausenden in nahezu allen bekannten Landwirtschaften mit primitivsten Mitteln als Urprodukt hergestellt werde, nicht gelte. Eine bindende Verordnung für die Abgrenzung gebe es nicht. Joghurt wie auch Kefir und verschiedene Käsesorten würden ausschließlich mit Hilfe der Naturkräfte (etwa aus den von in der Landwirtschaft vorhandenen Tieren gewonnenen Bakterien oder Pilzen) erzeugt. Sie seien daher typische Urprodukte. Joghurt definiere sich nach allgemeinem Sprachgebrauch als "geronnene Milch". Auch Schulmilch sei ein landwirtschaftliches Urprodukt, weil lediglich eine geringe Menge an pflanzlichem Pulver, nämlich Kakao, zugesetzt werde. Die Schulmilch verliere dadurch nicht ihren Charakter als Milch. Das seit Jahrtausenden übliche Beimengen geringfügiger pflanzlicher Stoffe ändere nichts am Charakter als Urprodukt. Schließlich stelle die gesetzliche Definition des § 2 Gewerbeordnung auf die althergebrachte Einschätzung und auf die Vermarktbarkeit ab.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. Oktober 2004 wurde der Einspruch der Beschwerdeführer hinsichtlich der Pflichtversicherung für Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren über den Einspruch hinsichtlich der Höhe der Beitragsgrundlage wurde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Pflichtversicherung gemäß § 38 AVG ausgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, unter Be- und Verarbeitung sei das Entstehen eines neuen marktgängigen Produktes aus dem Urprodukt zu verstehen. Die Abgrenzung zum Urprodukt sei nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Im gegenständlichen Verfahren sei der Produktkatalog nach den Einkommensteuerrichtlinien 2000 heranzuziehen. Dies schon deshalb, da ein Betriebsführer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebs alternativ zur pauschalen Ermittlung der Beitragsgrundlage für bäuerliche Nebentätigkeiten gemäß § 23 Abs. 1b BSVG beantragen könne, dass die im Einkommensteuerbescheid enthaltenen Einkünfte herangezogen werden. Die Abgrenzungsfrage sei im Sozialversicherungsrecht nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie im Steuerrecht. Nach dem Produktkatalog sei lediglich die Vollmilch als Urprodukt zu qualifizieren, die anderen von den Beschwerdeführern erzeugten Produkte seien dem Bereich der Be- bzw. Verarbeitung zuzuordnen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer keine Folge und stellte fest, dass die von den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer land(forst)wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ausgeübte Tätigkeit ab 1. Jänner 2002 bis laufend gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm der Anlage 2 BSVG unter den Tatbestand der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte falle. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen der Landwirtschaft würden von den Beschwerdeführern Vollmilch, Schulkakao, Schuleiskaffee, Natur- und Fruchtjoghurt, Trinkjoghurt mit Früchten und Frischkäse hergestellt und zum Verkauf angeboten. Strittig sei nur, ob die Produkte noch der Urproduktion (Punkt 1 der Anlage) oder bereits der Be- und Verarbeitung (Punkt 3 der Anlage) zuzuordnen seien. Eine Verordnung des zuständigen Bundesministers gemäß § 2 Abs. 3a Gewerbeordnung 1994 gebe es nicht. Ein Erlass des Bundesministers für Finanzen (Einkommensteuerrichtlinien) sei zwar nur für die Finanzbehörden verbindlich, könne aber zweckmäßigerweise auch für sozialversicherungsrechtliche Fragen herangezogen werden. Urproduktion im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches sei die Herstellung der ersten vermarktbaren Form eines Produktes vor allen weiteren Be- und Verarbeitungsschritten. Be- und Verarbeitung bedeute daher das Entstehen eines neuen marktgängigen Produktes aus dem Urprodukt. Im gegenständlichen Fall sei eine allgemeine Betrachtungsweise der Herstellung von Milchprodukten notwendig. Bei der Herstellung von Naturjoghurt würden der Milch spezielle Joghurtkulturen zugesetzt, die für den zartsäuerlichen Geschmack notwendig seien. Sauermilchprodukte (Buttermilch, Creme fraiche, Sauerrahm etc.) seien Milchprodukte, die durch Fermentation (Zusatz von Mikroorganismen) aus pasteurisierter Milch hergestellt würden. Obers sei der Rahm, der bei unbehandelter Milch nach oben steige und durch den Vorgang des Zentrifugierens (Trennung von Magermilch und Rahm) hergestellt werde. Auch beim Frischkäse werde die entrahmte und pasteurisierte Milch durch Sauermilchkulturen und Lab dickgelegt und die Molke von der frischen Käsemasse getrennt. Durch Beimengen von Rahm werde dann die entsprechende Konsistenz bzw. Feststufe erreicht. Wie die Berufungswerber selbst vorbrächten, werde bei der Produktion von Schulkakao bzw. Trinkjoghurt Milch wärmebehandelt und mit Kakao bzw. Fruchtmischung versetzt. Gerade diese Vorgehensweise sei als Be- bzw. Verarbeitung anzusehen. Durch das geringfügige, wenn auch vollkommen untergeordnete Beimengen von Kakao oder Fruchtmischung zur Verbesserung des Geschmacks werde das neue Produkt marktfähig. Dies sei bei allen genannten Produkten der Fall. Die Zuordnung von Almkäse und Almbutter sowie Schafkäse und Ziegenkäse zur Urproduktion nach dem genannten Produktkatalog erkläre sich daraus, dass auf Almen gewonnene Milch sowie Schafsmilch und Ziegenmilch (bei Almen auf Grund deren schlechter Erschließung) keine ersten marktfähigen Produkte darstellten. Die Zuordnung des Sauerrahms und des Schlagobers zur Urproduktion sei allerdings nicht nachvollziehbar. Insgesamt ergebe sich aber der Schluss, dass die Herstellung von Schulkakao, Schuleiskaffee, Natur- und Fruchtjoghurt, Trinkjoghurt mit Früchten und Frischkäse jedenfalls der Be- bzw. Verarbeitung und lediglich die angebotene Vollmilch der Urproduktion zuzuordnen sei.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 7. Juni 2005, Zl. B 342/05-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde begehren die Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte Aufwandersatz für den Vorlageaufwand und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand.
Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 BSVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 67/2001 lautet auszugsweise:
"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
... soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
2. ..."
In der Anlage 2 zum BSVG (nach den hier maßgebenden Fassungen BGBl. I Nr. 3/2002, 142/2002 und 142/2004) ist in Z. 1 der Versicherungstatbestand der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion "(§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1994)" und in Z. 3 jener der Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 genannt. Unter Z. 3.1 (in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2002 Z. 3.1.1 und Z. 3.1.2) sind u.a. die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte aufgelistet.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Gewerbeordnung 1994 findet dieses Gesetz auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung. Unter Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 63/1997 die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, dass der Charakter des jeweiligen Betriebs als land- und fortwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt, zu verstehen. Die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen. Der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muss gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat gemäß § 2 Abs. 3a Gewerbeordnung 1994 idF BGBl I Nr. 111/2002 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.
Soweit sich die Beschwerdeführer dagegen wenden, dass der Abgrenzungskatalog der Einkommensteuerrichtlinien 2000 herangezogen worden sei, ist dem entgegen zu halten, dass die belangte Behörde nach der Begründung ihres Bescheides nicht von dessen Verbindlichkeit ausgegangen ist. Sie hat vielmehr ein eigenständiges System dargelegt und zum Ausdruck gebracht, dass einzelne Zuordnungen der Einkommensteuerrichtlinien 2000 sozialversicherungsrechtlich anders zu sehen wären.
Die Beschwerdeführer berufen sich des Weiteren darauf, dass im § 5 des Landarbeitsgesetzes 1984 ausdrücklich der Begriff "Verarbeitung" gebraucht werde, weshalb vom Einheitswert auch die Be- und Verarbeitung der Erzeugnisse aus der Urproduktion umfasst sei.
Es trifft zu, dass nach § 5 Abs. 1 Landarbeitsgesetz 1984 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe sind, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben. Die Materialien zu Art 10 des ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, durch dessen Z. 1 in § 2 Abs. 1 BSVG erstmals eine ausdrückliche Erwähnung der "land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe" und des Buschenschankes eingefügt wurde, führen zu dieser "Erweiterung" der Pflichtversicherung folgendes aus (vgl. 886 Blg Sten Prot NR XX. GP):
"Nebenbetriebe, die in der im § 5 Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, angeführten Weise mit dem Hauptbetrieb verbunden sind, werden vom Begriff des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, der nach § 2 und § 3 BSVG für die Pflichtversicherung maßgeblich ist, umfaßt. Ab dem Jahr 1999 soll sich die Pflichtversicherung auch auf land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 und den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 der GewO 1994 erstrecken. Der damit erweiterten Versicherung soll eine Anhebung der Beitragsgrundlage gegenüberstehen. Unter dem Begriff "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994" fallen auch Tätigkeiten, die im Einheitswert - und damit im Versicherungswert - berücksichtigt sind. Einkünfte aus jenen land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerben, die bereits im Einheitswert berücksichtigt sind, sollen aber zu keiner weiteren Erhöhung der Beitragsgrundlage führen. Die übrigen Einkünfte aus den Nebentätigkeiten - die im Einheitswert nicht erfaßt sind - sollen der aus dem Versicherungswert gebildeten Beitragsgrundlage zugerechnet werden. Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage aus Einkünften dieser Nebentätigkeiten sollen die Regeln der §§ 25 und 25a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes gelten (§ 23 Abs. 4 BSVG)."
Im Vordergrund der "Einbeziehung" der landwirtschaftlichen Nebengewerbe stand somit eine Erfassung zusätzlicher landwirtschaftlicher Einkünfte in der Beitragsgrundlage, die bis dahin im Wesentlichen aus dem Versicherungswert der land-(forst-)wirtschaftlich genutzten Liegenschaften gebildet worden ist, welcher wieder aus dem Einheitswert dieser Liegenschaften abgeleitet wurde. Die ausdrückliche Erwähnung dieser Nebengewerbe im Rahmen der Umschreibung der Pflichtversicherung war daher nur insoweit von faktischer Bedeutung, als sich daraus Konsequenzen für die Beitragspflicht ergaben, welche aber wieder nur insoweit eintraten, als es sich um Nebengewerbe handelte, deren Ertragswert nicht schon (sc. nach den Bewertungsgrundsätzen der §§ 30ff des Bewertungsgesetzes 1955) im Einheitswert mit berücksichtigt gewesen ist.
Eine Neufassung des letzten Satzes des § 2 Abs. 1 BSVG, insbesondere die Gliederung in Litterae, die Einbeziehung von
"Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen,"
in die lit c
sowie die Klarstellung, dass diese Nebentätigkeiten nur dann vom BSVG erfasst sind,
"soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden"
sowie ferner die Erlassung der Anlage 2 erfolgte durch die 23. Novelle zum BSVG, BGBl. I Nr. 16/1999, wobei sich in der Regierungsvorlage zu dieser Novelle (1911 BlgNR XX. GP) folgende Erläuterungen finden:
"Bereits durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 139/1997, wurde mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 die bäuerliche Kranken- und Pensionsversicherungspflicht auch auf die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 und den Buschenschank als klassischen Repräsentanten der "Direktvermarktung" gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 erstreckt. Diese Maßnahme stand im Zusammenhang mit der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung und stellte sicher, daß Einkünfte aus diesen Tätigkeiten nicht zu einer Pflichtversicherung als "neuer" Selbständiger gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und somit zu einer Mehrfachversicherung führen, sondern vielmehr im Rahmen der Pflichtversicherung nach dem BSVG ihren Niederschlag finden.
Immer weniger Betriebe bestreiten ihr Auskommen ausschließlich aus der reinen Urproduktion. Der Umstand, mehrere Einkommenskomponenten zu einem Betriebseinkommen zu verknüpfen, erfolgt aus einem erheblich geänderten bäuerlichen Betriebsverständnis heraus und fand nicht nur durch die eingangs genannten Maßnahmen des ASRÄG 1997 im BSVG, sondern weitergehend im Rahmen der Neuordnung der bäuerlichen Unfallversicherung durch die 22. Novelle zum BSVG, BGBl. I Nr. 140/ 1998, seine sozialversicherungsrechtliche Entsprechung.
Die durch das ASRÄG 1997 im § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG eingefügten Versicherungstatbestände decken die Vielfalt der bäuerlichen Einkommensquellen jedoch nur teilweise ab. So betätigt sich eine zunehmende Anzahl land(forst)wirtschaftlich Versicherter in einem Tätigkeitsfeld, welches nach den Bestimmungen der GewO 1994 zwar jedermann offensteht, im Zusammenhang mit der Land(Forst)wirtschaft jedoch eine besondere Ausprägung erfahren hat und von den Ausübenden als integrativer Einkommensbestandteil des bäuerlichen Betriebes verstanden wird. Die Versicherungstatbestände des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG sollen daher um jene Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994 erweitert werden, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
Neben der Abgrenzung der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG zu Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, der umfangreiche Gespräche zwischen der Interessenvertretung der Bauern und jener der gewerblichen Wirtschaft, unter Einbeziehung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten als oberste Gewerbebehörde, zugrunde liegen, war auch die Zuordnung bezüglich der Bildung der Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung vorzunehmen (Anlage 2). Durch die gesetzliche Festschreibung der Abgrenzung der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft einerseits und der beitragsrechtlichen Zuordnung andererseits soll vor allem dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Transparenz Rechnung getragen werden und gleichzeitig die Möglichkeit geboten werden, wirtschaftlichen Entwicklungen durch gesetzgeberische Maßnahmen zu entsprechen.
Da das zusätzliche Beitragsaufkommen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten künftig die Beitragsgrundlage mitbestimmen wird, soll als Begleitmaßnahme die Aufwertung der für den Versicherungswert maßgeblichen Prozentsätze des § 23 Abs. 2 BSVG für zwei Jahre ausgesetzt werden, einerseits um eine nicht vertretbare Mehrbelastung der Versicherten hintanzuhalten und andererseits um die Auswirkungen des neuen Beitragsgrundlagenbestandteils möglichst transparent zu halten."
Der besondere Teil dieser Erläuterungen enthält zu der Änderung des § 12 Abs. 1 Z. 1 letzer Satz BSVG und zu Anlage 2 folgende Erwägungen zu Abgrenzungsfragen zum Gewerberecht:
"Was die Zuordnung von land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten zum GSVG bzw. BSVG betrifft, wird folgendes festgehalten:
Die in der Anlage 2 aufgezählten Tätigkeiten sind nach übereinstimmender Auffassung der obersten Gewerbebehörde und der Interessenvertretungen der Gewerbetreibenden und der Bauern dem Geltungsbereich des BSVG zuzuordnen, auch wenn das erzielte Einkommen aus diesen Tätigkeiten einkommensteuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen ist. Bedingung dafür ist aber weiters, daß die betreffende Person bereits auf Grund eines Flächenbetriebes oder eines sonstigen Hauptbetriebes im BSVG pflichtversichert ist und die vorliegende Nebentätigkeit keiner Gewerbeberechtigung bedarf.
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wird daher in solchen Fällen Einkommensteuerbescheide, die sie im Wege des Datenaustausches nach § 229a GSVG erhält, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur weiteren Bearbeitung übermitteln.
In diesem Zusammenhang war auch die Frage zu beantworten, inwieweit land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten bereits vom Einheitswert bzw. Versicherungswert umfaßt sind (siehe dazu § 23 Abs. 1 BSVG im Zusammenhang mit der Anlage 2).
Die durch das ASRÄG 1997 eingefügten Versicherungstatbestände umfassen die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994 sowie den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994; diese sollen nunmehr um Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994 ergänzt werden.
Zu diesen neuen Versicherungstatbeständen wird folgendes bemerkt:
Naturgemäß sind die angesprochenen gewerberechtlichen Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 1 Z 7, 8 und 9 GewO 1994 durch unterschiedlich ausgeprägte wirtschaftliche Bedeutung gekennzeichnet. Gemeinsam ist ihnen mit den bereits normierten Versicherungstatbeständen des Nebengewerbes bzw. des Buschenschankes, daß sie nur im Zusammenhalt mit einer ausgeübten Flächenbewirtschaftung (§ 23 Abs. 1 Z 1 BSVG) oder einem sonstigen Hauptbetrieb (§ 23 Abs. 1 Z 2 BSVG) die Versicherungspflicht nach dem BSVG begründen können, im Verhältnis der Unterordnung zum Hauptbetrieb stehen und letztlich ein Ausmaß nicht erreichen, für das eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Der wohl bedeutendste Repräsentant hievon ist die unter dem gewerberechtlichen Ansatz der häuslichen Nebenbeschäftigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 firmierende Privatzimmervermietung bis zum Höchstausmaß von zehn Fremdenbetten in der spezifischen Anbotsform "Urlaub am Bauernhof".
Die in die Kategorie der häuslichen Nebenbeschäftigung fallende Privatzimmervermietung ist auch dann keine Angelegenheit des Gewerbes, wenn sie die Verabreichung von Speisen (ohne Auswahlmöglichkeiten, zu im Voraus bestimmten Zeiten), von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken an die beherbergten Fremden umfaßt (VfGH 25. 7. 1973, K II-2/72).
Was die Ausübung der schönen Künste im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994 anlangt, ist gemäß § 2 Abs. 11 GewO 1994 die eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig zu verstehen. Die Restaurierung von Kunstwerken ist dann Ausübung der schönen Künste, wenn für die Wiederherstellung eine nachgestaltende künstlerische Fähigkeit erforderlich ist. Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994 vom Anwendungsbereich der GewO 1994 ausgenommene Ausübung der schönen Künste schließt auch das Recht des Künstlers ein, seine Kunstwerke zu verkaufen. Zu den gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994 vom Anwendungsbereich der GewO 1994 ausgenommenen Tätigkeiten zählen etwa das Korbflechten, die Herstellung von Strohschmuck, das Adventkranzbinden, die Bauernmalerei und die Holzschnitzerei. In vielen Fällen wird jedoch bei kunsthandwerklichen Tätigkeiten die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 zutreffen.
Die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994 ist sowie auch die anderen Ausnahmebestimmungen im § 2 leg. cit. nur dann anwendbar, wenn bei der betreffenden Tätigkeit die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 1 GewO 1994 vorliegen; Tätigkeiten, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden, können daher niemals unter diese Ausnahmebestimmung fallen. "Verrichtungen einfachster Art" sind zB das Holzhacken und Aushacken von Unterholz. Hingegen fallen etwa Tätigkeiten des Garten- und Grünflächengestalters oder Gärtners, dem auch Fähigkeiten wie das Baum- und Heckenschneiden zugeordnet werden, nicht unter diese Ausnahmebestimmung.
Das für das Vorliegen einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erforderliche Tatbestandselement der wirtschaftlichen Unterordnung ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch eine vergleichende Gegenüberstellung zwischen der jeweils ausgeübten Tätigkeit der Erzeugung des Naturproduktes und der Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung vorzunehmen. Bei einem solchen Vergleich ist in jedem Einzelfall auf alle wirtschaftlichen Merkmale der betreffenden Tätigkeiten, insbesondere auf das Ausmaß der Wertschöpfung, auf die Höhe des Ertrages und der Kosten sowie auf den Aufwand an Arbeitskräften und an Arbeitszeit Bedacht zu nehmen (VwGH 26.5.1998, GZ. 98/04/0016)."
Abgesehen davon, dass somit durch die ausdrückliche Einbeziehung der in Betracht kommenden Nebengewerbe in das BSVG (unabhängig davon, ob diese bereits im Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes enthalten und daher schon vor dem ASRÄG "mitversichert" gewesen sind oder nicht) sichergestellt werden sollte, dass für Landwirte keine zweite Versicherungspflicht nach dem durch das ASRÄG 1997 neu eingeführten § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG entstehen sollte, bestand seitens des Gesetzgebers die Absicht, auch die Einkünfte aus diesen Nebenbetrieben zusätzlich zum Einheitswert in die Beitragsgrundlage nach dem BSVG einzubeziehen.
Für die Beschwerdeführer ist daher aus dem Argument, dass die von ihnen verrichteten Nebentätigkeiten als Teil der Urproduktion bereits vom Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes umfasst seien, nichts zu gewinnen. Es ist spätestens seit der 23. Novelle zum BSVG schon im Hinblick auf die (möglichen) Folgen, die sich daraus für die Bildung der Beitragsgrundlage ergeben können, nicht rechtswidrig, wenn die genannten Nebentätigkeiten der Beschwerdeführer von der Behörde in einem die Pflichtversicherung feststellenden Bescheid als eigener Tatbestand einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG festgestellt werden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher insoweit, als er den Einspruchsbescheid bestätigt, aus den in der Beschwerde genannten Gründen weder als rechtswidrig noch mit einem Begründungsmangel behaftet. Soweit die Beschwerdeführer den Vorwurf der doppelten Beitragsbelastung erheben, könnte dieser jedenfalls nicht dem Ausspruch über die Pflichtversicherung angelastet werden, sondern allenfalls jenem über die Beitragspflicht. Diese Frage ist aber nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; das diesbezügliche Verfahren hat der Landeshauptmann als Einspruchsbehörde vielmehr bis zur Entscheidung über die Versicherungspflicht ausgesetzt.
Dennoch ist die Beschwerde im Ergebnis teilweise begründet:
Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführer nämlich insoweit in Rechten verletzt, als sie über die Bestätigung des Einspruchsbescheides hinaus die Feststellung getroffen hat, dass die von den beschwerdeführenden Parteien
"im Rahmen ihrer land(forst)wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ausgeübte Tätigkeit ab 1.1. 2002 bis laufend gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 lit a in Verbindung mit Anlage 2 BSVG unter den Tatbestand der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte fällt."
Mit dieser Formulierung hat sich die belangte Behörde nicht auf die - in ihrer Zuständigkeit gemäß § 415 ASVG (iVm § 182 BSVG) liegende - Feststellung beschränkt, dass die Beschwerdeführer mit bestimmten Tätigkeiten der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegen, sondern - inhaltlich vergleichbar einer gutachtlichen Äußerung, formell jedoch in einer der Rechtskraft fähigen Weise - die Feststellung getroffen, dass die betreffenden Tätigkeiten unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand zu subsumieren sind. Damit hat die belangte Behörde somit keine Feststellung über die Versicherungspflicht im Sinne des § 410 Abs. 1 Z. 1 ASVG getroffen, sondern isoliert über ein Tatbestandmoment der Pflichtversicherung (aber auch der Beitragspflicht) abgesprochen; auch liegt kein Abspruch über die sich für den Versicherten "aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten" im Sinne des § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG (jeweils in Verbindung mit § 182 BSVG) oder eine Feststellung über Rechte oder Rechtsverhältnisse vor (zur Unzulässigkeit eines isolierten Abspruchs über Tatbestandsvoraussetzungen eines Rechtsverhältnisses vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1985, Zl. 85/08/0015, und vom 11. Dezember 1986, Zl. 86/08/0147, betreffend die Feststellung, dass bestimmte Beiträge nicht als verjährt gelten, und die Erkenntnisse vom 22. Juni 1993, Zl. 92/08/0256, und vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0206, betreffend die isolierte Feststellung der Dienstgebereigenschaft gemäß § 35 Abs. 1 ASVG).
Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch genannten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere auf den §§ 50 und 53 Abs. 1 VwGG. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer in den in der genannten Verordnung enthaltenen Beträgen bereits berücksichtigt ist und im Übrigen gemäß § 44 BSVG sachliche Gebührenfreiheit besteht. Streitgenossenzuschläge sind in der genannten Verordnung nicht vorgesehen.
Wien, am 26. April 2006
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