Normen
ASVG §4 Abs2;
ASVG §44;
ASVG §49;
AVG §38;
BMSVG 2002 §1 Abs1;
BMSVG 2002 §6 Abs1;
VwRallg;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §44;
ASVG §49;
AVG §38;
BMSVG 2002 §1 Abs1;
BMSVG 2002 §6 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 10. April 2008 wurde ausgesprochen, dass der Erstmitbeteiligte für die Zeit vom 1. September 2004 bis 31. August 2005 und Frau J für die Zeit vom 5. bis 22. Februar 2005 und vom 1. April bis 30. August 2005 als Dienstnehmer des beschwerdeführenden Vereins als Dienstgeber in die Pflichtversicherung mit der im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Höchstbeitragsgrundlage einbezogen werden. Weiter wurde festgestellt, dass für die Dauer des Dienstverhältnisses gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG Beitragspflicht in der Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgeltes sowie allfälliger Sonderzahlungen besteht.
Gegen diesen Bescheid erhob der beschwerdeführende Verein Einspruch.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Landeshauptmann dem Einspruch keine Folge und bestätigte den Bescheid mit der Maßgabe, dass
"I. (der Erstmitbeteiligte) für die Zeit vom 01.09.2004 bis 31.08.2005 als Dienstnehmer des Dienstgebers (beschwerdeführender Verein) in die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG einbezogen wird. Für den Zeitraum vom 01.09.2004 bis 31.08.2005 werden der Nachentrichtung der für die Zeit der Nichtanmeldung angefallenen Sozialversicherungsbeiträge die im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Höchstbeitragsgrundlagen (§ 45 Abs. 1 ASVG) zugrunde gelegt. Die Anwartschaft gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG beginnt mit dem 01.10.2004.
II. (Frau J) wird für die Zeit vom 5.02.2005 bis 22.02.2005 und vom 01.04.2005 bis 31.08.2005 als Dienstnehmerin des Dienstgebers (beschwerdeführender Verein) in die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG einbezogen. Für den Zeitraum vom 01.04.2005 bis 31.08.2005 wird der Nachentrichtung die für die Zeit der Nichtanmeldung angefallenen Sozialversicherungsbeiträge die Kalenderjahr 2005 gültige Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) zugrunde gelegt. Die Anwartschaft gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG beginnt mit dem 01.05.2005".
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der beschwerdeführende Verein habe in K ein Wohnheim für psychisch Kranke errichtet. Es sei nicht strittig, dass der Erstmitbeteiligte sowie die zwischenzeitig verstorbene Frau J in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen für den beschwerdeführenden Verein tätig gewesen seien und hiefür (der Höhe nach unbestrittene) Entgelte erhalten hätten. Beide Personen hätten ihre Leistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht. Frau J sei zwar Inhaberin eines Gewerbescheines zur "Vermittlung von Werkverträgen" gewesen; sie sei aber nicht zur Überlassung von Arbeitskräften berechtigt gewesen. Aus dem Sachverhalt ergäben sich keine Hinweise, dass eine Arbeitskräfteüberlassung des Erstmitbeteiligten durch Frau J stattgefunden habe. Es seien daher der Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG unterliegende Dienstverhältnisse des Erstmitbeteiligten und der Frau J zum beschwerdeführenden Verein zu bejahen. Das Entgelt habe jeweils die jährliche Höchstbeitragsgrundlage überstiegen, sodass zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge die monatliche Höchstbeitragsgrundlage herangezogen werde. Für Beiträge nach dem BMSVG ergäben sich - im angefochtenen Bescheid näher angeführte - Beitragsgrundlagen und daraus abgeleitet Beiträge. Gemäß § 6 Abs. 1 zweiter Satz BMSVG sei der erste Monat beitragsfrei, sodass Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge betreffend den Erstmitbeteiligten ab dem 1. Oktober 2004, Frau J betreffend ab 1. Mai 2005 anfielen. Es seien auch Beitragszuschläge vorzuschreiben.
Gegen diesen Bescheid, soweit mit diesem "eine Beitragspflicht nach dem § 6 BMSVG festgestellt wurde", richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der beschwerdeführende Verein macht geltend, die belangte Behörde habe die vom beschwerdeführenden Verein beantragten Zeugen nicht ergänzend vernommen, sodass eine abschließende rechtliche Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis und damit die Beitragspflicht nach § 6 BMSVG bestehe, aufgrund des mangelhaften Verfahrens nicht möglich sei. Der beschwerdeführende Verein sei berechtigterweise davon ausgegangen, dass weder der Erstmitbeteiligte noch Frau J zu ihm in einem Arbeitsverhältnis stünden (sondern selbständig tätig seien) und daher keine Beitragspflicht gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG bestehe. Ein Arbeitsverhältnis dieser Personen habe lediglich zu einer Vermittlungsagentur bestanden, welche vom Erstmitbeteiligten (oder Frau J) betrieben worden sei.
2. Gemäß § 1 Abs. 1 BMVG (nunmehr - gemäß Artikel 1 Z 1 BGBl. I Nr. 102/2007 - BMSVG) gelten die Bestimmungen (u.a.) des 1. Teiles für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.
Nach der sich im ersten Teil des BMSVG befindenden Regelung des § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die Mitarbeitervorsorge-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei.
Nach § 6 Abs. 2 BMSVG sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die §§ 59, 62, 64, 65 bis 68, 69 und 410 (seit 1. Juli 2005: auch die §§ 409 bis 417a, vgl. § 73 Abs. 4 BMSVG) ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu prüfen.
Gemäß § 6 Abs. 5 BMSVG bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) und der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3 ASVG), welche Leistungen als Entgelt iSd § 6 Abs. 1 BMSVG anzusehen sind.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde zunächst das Bestehen der Pflichtversicherung von zwei Personen als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG für näher genannte Zeiträume bejaht. Weiter wurde die Beitragsgrundlage für Beiträge nach dem ASVG festgestellt (jeweils Höchstbeitragsgrundlage). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Anwartschaft gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG mit einem bestimmten Tag beginne.
Der zuletzt genannte Ausspruch ist - unter Berücksichtigung des Zitates des § 6 BMSVG (der Beginn und Höhe der Beitragszahlung regelt), der Begründung im angefochtenen Bescheid und auch im Hinblick auf den erstinstanzlichen Abspruch - als Feststellung der Beitragspflicht nach dem BMSVG (dem Grunde nach) ab dem jeweils genannten Datum zu verstehen.
Bei der Entscheidung über die Beitragspflicht ist der Landeshauptmann, wenn er als Vorfrage auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl. 2011/08/0069, mwN). Bei diesem Stand des Verfahrens kann daher ein Abspruch über die Beitragspflicht nicht mit dem Argument angegriffen werden, es liege kein die Pflichtversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis zwischen den im Bescheid als Dienstnehmer und Dienstgeber genannten Personen vor.
Auch wenn nach § 6 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 BMSVG nicht das Bestehen der Pflichtversicherung nach dem ASVG (vgl. hingegen §§ 49 und 62 BMSVG, wo jeweils - unter anderem - an die Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG, FSVG und NVG angeknüpft wird), sondern das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, das auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, (notwendige) Voraussetzung (und damit Vorfrage) für die Beitragspflicht ist, gilt diese Bindung im Hinblick auf den hier ebenfalls anzuwendenden Grundsatz der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung auch für die hier strittige Frage der Beitragspflicht nach dem BMSVG (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom 15. September 2010, Zl. 2007/08/0176), soweit nicht etwa geltend gemacht wird, dass der Beginn oder Endzeitpunkt auseinander fiele. Der - vom Beginn des Arbeitsverhältnisses - abweichende Beginn der Beitragspflicht nach § 6 Abs. 1 BMSVG wurde bereits von der belangten Behörde - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten - berücksichtigt.
4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. Jänner 2013
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