VwGH 2007/08/0176

VwGH2007/08/017615.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Vereins F in Wien, vertreten durch Arnold Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Juni 2007, Zl. MA 15-II-2- 13417/2005, MA 15-II-2-13418/2005, betreffend Höhe der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und BMVG (mitbeteiligte Partei:

Wiener Gebietskrankenkasse in Wien, vertreten durch GGG Rechtsanwälte in 1010 Wien, Köllnerhofgasse 6/1/2), nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vertreters der beschwerdeführenden Partei Rechtsanwalt Dr. Thomas Raubal, der Vertreterin der belangten Behörde Obermagistratsrätin Dr. Monika Trojan und des Vertreters der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Rechtsanwalt Dr. Roland Gerlach, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §44;
ASVG §49;
AVG §38;
BMVG 2002 §6;
PauschV Aufwandsentschädigung 2002 §1 Z3;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §44;
ASVG §49;
AVG §38;
BMVG 2002 §6;
PauschV Aufwandsentschädigung 2002 §1 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 30. Juni 2005 hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse festgestellt, dass Dr. G. auf Grund ihrer Beschäftigung als Lektorin bei der beschwerdeführenden Partei als Dienstgeberin ab 1. September 2004 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1lit. a AlVG der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Gleichzeitig wurden die allgemeinen Beitragsgrundlagen hinsichtlich dieser Tätigkeit gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 iVm § 49 ASVG bzw. § 6 Abs. 5 BMVG für die Zeit vom 1. September 2004 bzw. 1. Oktober 2004 bis 31. Mai 2005 mit monatlich je EUR 826,67 festgestellt.

Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei Einspruch erhoben.

Mit Teilbescheid vom 23. November 2005 hat die belangte Behörde dem Einspruch betreffend die Versicherungspflicht von Dr. G. keine Folge gegeben.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz (im Weiteren: BMSK) mit Bescheid vom 6. Juni 2007 festgestellt, dass die genannte Lehrbeauftragte hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei der beschwerdeführenden Partei vom 1. September 2004 bis 31. August 2005 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Teil-)Bescheid vom 19. Juni 2007 hat die belangte Behörde den Abspruch der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse über die Beitragsgrundlagen von Dr. G. nach dem ASVG und BMVG bestätigt.

In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges zur Beitragsgrundlage gemäß §§ 44 und 49 ASVG aus, dass nach den Bestimmungen des § 44 Abs. 1 ASVG Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für die Pflichtversicherten der im Beitragszeitraum gebührende, auf volle Schillinge gerundete Arbeitsverdienst sei. Bei den pflichtversicherten Dienstnehmern seien gemäß § 49 leg. cit. unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhalte. Nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes habe die Beitragsabrechnung in der Sozialversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst zu erfolgen.

Gemäß § 1 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen BGBl. II Nr. 409/2002 gelten nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von EUR 537,78 im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben, tätig seien, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bilde.

Grundsätzlich festzuhalten sei, dass nach dem Berufungsbescheid des BMSK vom 6. Juni 2007 Dr. G. vom 1. September 2004 bis 31. August 2005 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Was nun die Höhe der Beitragsgrundlagen anbelange, komme die obgenannte Verordnung schon allein deswegen nicht zum Tragen, da die Tätigkeit von Dr. G. bei der beschwerdeführenden Partei den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen gebildet habe. Das gehe aus der mit ihr aufgenommenen Niederschrift vom 27. Dezember 2004 hervor. Dr. G habe in dieser Niederschrift angegeben, dass sie zwar noch eine kleine Lehrtätigkeit an der Wirtschaftsuniversität gehabt habe, in zeitlicher Hinsicht hätten jedoch ihre Lehraufträge bei der beschwerdeführenden Partei überwogen. Auch der Verdienst sei dort höher gewesen als der Verdienst an der Wirtschaftsuniversität.

Da im vorliegenden Fall somit die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen BGBl. II Nr. 409/2002 nicht zur Anwendung gelangen könnten, sei die monatliche Beitragsgrundlage von Dr. G. hinsichtlich ihrer gegenständlichen Beschäftigung mit EUR 826,67 festzustellen.

Zu den Beitragsgrundlagen nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) setzte die belangte Behörde fort, dass gemäß § 6 Abs. 1 BMVG der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 v.H. des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen habe, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauere. Der erste Monat sei jedenfalls beitragsfrei. Werde innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setze die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein. Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der § 6 Abs. 1 bis 4 BMVG anzusehen seien, bestimme sich gemäß § 6 Abs. 5 BMVG nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3

ASVG.

Da sich die Beitragsgrundlagen nach dem BMVG nach den Bestimmungen des § 49 ASVG richten, seien diese daher im gegenständlichen Fall ebenso in Höhe von monatlich EUR 826,67 festzustellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift mit dem Begehren auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit sich die vorliegende Beschwerde im Wesentlichen gegen die Annahme der belangten Behörde wendet, dass Dr. G. im hier maßgeblichen Zeitraum der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei, ist ihr Folgendes zu entgegnen:

Die Frage der Versicherungspflicht ist im Verfahren über die Beitragspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, über welche hier aber bereits mittels rechtskräftigem Berufungsbescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 6. Juni 2007 als Hauptfrage entschieden worden ist. Abgesehen davon, dass der Landeshauptmann bei Erlassung des angefochtenen Bescheides daher an den Bescheid des Bundesministers über die Versicherungspflicht gebunden gewesen ist, ist die beschwerdeführende Partei auch darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/08/0167, die von der beschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid des Bundesministers erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat.

Unter Zugrundelegung dessen erweist sich auch die Rüge betreffend die Höhe der Beiträge als unbegründet, zumal die belangte Behörde als Ergebnis einer mängelfreien und nachvollziehbaren Argumentation zutreffend davon ausging, dass das tatsächliche (auf Grund einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erhaltene) Honorar von Dr. G. als Entgelt zu qualifizieren und als Beitragsgrundlage nach dem ASVG und BMVG heranzuziehen sei.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Auf Grund der Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung mit dem zur hg. Zl. 2007/08/0167 geführten Verfahren gebührt der

mitbeteiligten Gebietskrankenkasse hier nicht der bereits in jenem Verfahren zugesprochene Verhandlungsaufwand.

Wien, am 15. September 2010

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