Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §19 Abs3;
VStG §51e;
VStG §51f Abs2;
ZustG §17 Abs3;
AVG §10 Abs1;
AVG §19 Abs3;
VStG §51e;
VStG §51f Abs2;
ZustG §17 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein erstinstanzliches Straferkenntnis wegen vier Verwaltungsübertretungen nach § 33 Abs 1 iVm § 111 Abs 1 Z 1 ASVG "gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen".
Begründend führte die belangte Behörde aus, das erstinstanzliche Straferkenntnis sei nach einem erfolglosen Zustellversuch vom 8. August 2011 beim Postamt 1160 Wien hinterlegt und ab dem 9. August 2011 zur Abholung bereitgehalten worden; dies sei durch den im Akt einliegenden Rückschein erwiesen. Mit dem ersten Tag der Abholfrist gelte gemäß § 17 Abs 3 ZustellG ein hinterlegtes Dokument als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen sei und sich auch nicht ergeben habe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen habe können.
Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist habe demnach am 9. August 2011 begonnen und am 23. August 2011 geendet. Die vorliegende Berufung sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 25. August 2011 per Post bei der erstinstanzlichen Behörde eingebracht worden.
Mit Vorhalt vom 7. September 2011 sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, dass seine Berufung offensichtlich verspätet eingebracht worden sei und es sei ihm Gelegenheit gegeben worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens hiezu schriftlich Stellung zu nehmen und der Behörde geeignete Bescheinigungsmittel für eine etwaige Ortsabwesenheit vorzulegen.
Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 26. September 2011 mitgeteilt, dass er sich bis zum 15. August 2011 auf Urlaub in Kroatien befunden habe und erst an diesem Tag wieder an die Abgabestelle zurückgekehrt sei. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist hätte daher erst am 16. August 2011 begonnen. Als Beweis sei seine persönliche Einvernahme beantragt worden.
Die belangte Behörde habe daher für den 8. November 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 habe der Beschwerdeführer die Verlegung des Verhandlungstermins beantragt, da der er sowie sein Rechtsvertreter verhindert seien. Über Aufforderung der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 Nachweise für die Verhinderung in Form von Ladungen an den Rechtsvertreter zum Bezirksgericht Innere Stadt Wien für den 8. November 2011 vorgelegt. Nachweise für die Verhinderung des Beschwerdeführers selbst seien dem Schreiben nicht beigelegt gewesen. Über weitere - telefonische - Aufforderung der belangten Behörde, auch diesbezügliche Nachweise vorzulegen, sei ein Schreiben vom 7. November 2011 eingelangt. In diesem sei mitgeteilt worden, dass sich der Beschwerdeführer bereits auf einem seit längerem vorgesehenen Urlaub in Slowenien befinde und der Verhandlung am 8. November 2011 nicht beiwohnen könne. Auch diesem Schreiben seien keinerlei Unterlagen beigelegt gewesen, welche die Behauptung der Verhinderung des Beschwerdeführers glaubhaft machen würden.
Die belangte Behörde habe am 8. November 2011 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter nicht erschienen seien. Der Umstand, dass eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sei, hindere gemäß § 51f Abs 2 VStG weder die Durchführung der Verhandlung, noch die Fällung des Erkenntnisses, worauf der Beschwerdeführer in der Ladung hingewiesen worden sei.
Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG anzuwendenden § 19 Abs 3 AVG habe, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten worden sei, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Der Beschwerdeführer sei trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne nachgewiesenen Grund und somit unentschuldigt nicht erschienen.
Auch das Nichterscheinen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vermöge keine andere Beurteilung zu bewirken. Eine berufliche Behinderung könne nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" im Sinn des § 19 Abs 3 AVG fallen, wenn sie so zwingend sei, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden könnte (arg: "abgehalten"). Das Einschreiten eines Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters vor Gericht werde nur dann darunter fallen, wenn aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall die Intervention gerade dieses Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters dringend geboten erscheine (etwa um in einem länger währenden Verfahren einen Vertreterwechsel zu vermeiden) oder wenn wegen der Kürze der Zeit für eine andere Vertretung nicht mehr Sorge getragen werden könne. Bei der gegenständlichen Sache (Übertretung des ASVG in vier Fällen samt Problematik der Verspätung der Berufung) handle es sich um keine Angelegenheit, die besonderes Spezialwissen erfordere. Es wäre daher sowohl auf Ebene der zu lösenden Rechtsfrage als auch im Hinblick auf die zeitliche Komponente dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers durchaus zumutbar gewesen, eine Vertretung zu veranlassen. Trotz Nachweis einer Terminkollision liege daher kein sonstiges begründetes Hindernis für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vor. Die öffentliche mündliche Verhandlung sei daher gemäß § 51f Abs 2 VStG in Abwesenheit des Beschwerdeführers (und seines rechtsfreundlichen Vertreters) durchgeführt worden.
Zur Zurückweisung der Berufung führte die belangte Behörde weiters aus, der Beschwerdeführer habe zwar seine behauptete Ortsabwesenheit zeitlich begrenzt und begründet, er habe aber - abgesehen von seiner eigenen Einvernahme - keinerlei Beweisvorbringen zur Untermauerung seiner Behauptung erstattet. Der von ihm beantragten Parteieneinvernahme sei er unentschuldigt ferngeblieben. Damit habe er weder einen Beweis für einen Zustellmangel erbracht noch berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit "des Zustellmangels" (gemeint wohl: der Zustellung) entstehen lassen. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens sei daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen.
Sonstige Gründe, die den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Einbringung der Berufung gehindert hätten, seien ebenso wenig hervorgekommen; solche wären auch nur in einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beachten gewesen. Die am 25. August 2011 eingebrachte Berufung erweise sich daher als verspätet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und stellte den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 63 Abs 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheids, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
§ 17 ZustellG idF BGBl I Nr 5/2008 lautet:
"§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus- , Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
2. Im Beschwerdefall ist entscheidend, ob die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat. Die belangte Behörde geht dabei davon aus, dass der erstinstanzliche Bescheid durch Hinterlegung am 9. August 2011 zugestellt wurde, weshalb die am 25. August 2011 zur Post gegebene Berufung verspätet sei.
Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde - wie schon im Verwaltungsverfahren - entgegen, dass er sich bis zum 15. August 2011 auf Urlaub in Kroatien befunden habe und erst an diesem Tag wieder an die Abgabestelle zurückgekehrt sei, weshalb die Zustellung erst mit 16. August 2011 erfolgt sei.
3. Nach § 17 Abs 3 vierter Satz ZustellG gelten hinterlegte Dokumente nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist "rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs 3 vierter Satz ZustellG dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb. Dabei wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (vgl das hg Erkenntnis vom 8. November 2012, Zl 2010/04/0112). Erfolgt die Rückkehr an die Abgabestelle erst sieben Tage nach dem Beginn der Abholfrist, kann jedenfalls nicht mehr gesagt werden, die Partei habe noch "rechtzeitig" im Sinn des § 17 Abs 3 vierter Satz ZustellG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt (vgl das hg Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl 2007/08/0210).
Folgte man der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er erst am 15. August 2011 an die Abgabestelle zurückgekehrt sei, wäre im Beschwerdefall daher angesichts der Verkürzung der Berufungsfrist um die Hälfte jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch im Sinne des § 17 Abs 3 ZustG rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Berufung ist daher, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund des von ihm behaupteten Urlaubsaufenthalts bis 15. August 2011 von der Abgabestelle abwesend war.
4. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, unter E 64 zu § 17 ZustellG angeführte Rechtsprechung).
Dass der Beschwerdeführer bis 15. August 2011 auf Urlaub gewesen sei, hat dieser im Verwaltungsverfahren auf den Verspätungsvorhalt der belangten Behörde hin vorgebracht. Dieses Vorbringen erschöpfte sich in der Behauptung, bis zu diesem Datum in Kroatien auf Urlaub gewesen zu sein. Als einziges Beweismittel dafür wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers angeführt.
Daraufhin beraumte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung für den 8. November 2011 an, um den Beschwerdeführer persönlich einzuvernehmen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Verlegung der Verhandlung, da sowohl er selbst als auch sein Rechtsvertreter verhindert seien. Gründe für die Verhinderung führte der Beschwerdeführer nicht an.
Auf Aufforderung der belangten Behörde, solche Gründe zu bescheinigen, übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 zwei - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers betreffende - Ladungen des Bezirksgerichts Meidling und Innere Stadt für den 8. November 2011. Nähere Angaben zum Verhinderungsgrund des Beschwerdeführers waren auch in diesem Schreiben nicht enthalten.
Mit einem weiteren Schreiben vom 7. November 2011 - einen Tag vor dem Termin der mündlichen Verhandlung - gab der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bekannt, dass er sich "auf einem seit längerem vorgesehenen Urlaub in Slowenien" befinde und der Verhandlung am 8. November 2011 nicht beiwohnen könne.
Am 8. November 2011 hielt die belangte Behörde die mündliche Verhandlung ab, zu der weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter erschienen. Der angefochtene Bescheid wurde in der Verhandlung mündlich verkündet.
5. Der Umstand, dass eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, hindert gemäß § 51f Abs 2 VStG weder die Durchführung der Verhandlung, noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG anzuwendenden § 19 Abs 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten.
Eine urlaubsbedingte Verhinderung vermag nur dann ein begründetes Hindernis im Sinne des § 19 Abs 3 AVG zu bilden, wenn sie nicht durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können. Wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, fällt dies nicht der belangten Behörde zur Last (vgl das hg Erkenntnis vom 24. April 2006, Zl 2003/09/0059).
6. Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerde, dass die belangte Behörde kein Ersuchen an ihn gerichtet habe, geeignete Unterlagen, die die Behauptung der urlaubsbedingten Verhinderung des Beschwerdeführers glaubhaft machen würden, vorzulegen und auch im Nachhinein keinen Auftrag erteilt habe, solche Unterlagen vorzulegen. Eine entsprechende Aufforderung wäre allerdings für die belangte Behörde "verpflichtend" gewesen.
Diesem Vorbringen steht entgegen, dass die belangte Behörde bereits in ihrem Ladungsbescheid vom 6. Oktober 2011 darauf hingewiesen hat, dass eine allfällige Verhinderung "durch Vorlage geeigneter Bescheinigungsmittel" vor Beginn der Verhandlung nachzuweisen sei.
Trotz dieser Aufforderung hat der Beschwerdeführer bis einen Tag vor der mündlichen Verhandlung überhaupt keinen Grund für seine Verhinderung angegeben und sich auch in der Stellungnahme vom 7. November 2011 auf die bloße Behauptung beschränkt, auf Urlaub zu sein, ohne dies näher zu bescheinigen. Insbesondere wenn es sich um einen "lange geplanten Urlaub" handelte - wie die Beschwerde ausführt - musste der Beschwerdeführer schon zum Zeitpunkt der Ladung gewusst haben, dass er den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen werde können. Somit wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, rechtzeitig entsprechende Bescheinigungen vorzulegen und Beweisanbote zu erstatten, um eine Verlegung der Verhandlung zu erreichen.
Da der Beschwerdeführer dies verabsäumt hat, konnte die belangte Behörde zu Recht von einem unentschuldigten Fernbleiben des Beschwerdeführers von der mündlichen Verhandlung am 8. November 2011 ausgehen.
7. Zur Abwesenheit seines Rechtsvertreters bei der mündlichen Verhandlung am 8. November 2011 führt der Beschwerdeführer weiters aus, der Beschwerdeführervertreter hätte rechtzeitig Dispositionen treffen können, wenn der Beschwerdeführer rechtzeitig von der "Unwilligkeit der Verlegung der Verhandlung" informiert worden wäre und nicht erst am 28. Oktober 2011. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer auf Urlaub im Ausland befunden. Der Beschwerdeführervertreter sei erst am 7. November 2011 von seinem Urlaub zurückgekommen und habe erst an diesem Tag erfahren, dass am 28. Oktober 2011 anlässlich eines mündlichen Anrufs seitens der belangten Behörde mitgeteilt worden sei, dass dem Ersuchen des Beschwerdeführervertreters auf Verlegung der Verhandlung keine Folge gegeben werden könne. Aufgrund der Kürze der Zeit - die Verhandlung habe ja schon am 8. November 2011 stattgefunden - sei es dem Beschwerdeführervertreter daher nicht mehr möglich gewesen, andere Dispositionen zu treffen.
8. Die Rechtfertigungsgründe des § 19 Abs 3 AVG haben gemäß der hg Judikatur auch für einen geladenen Parteienvertreter Geltung (vgl das hg Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl 2001/03/0025).
Eine berufliche Behinderung kann nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" im Sinn des § 19 Abs 3 AVG fallen, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (arg: "abgehalten"). Das Einschreiten eines Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters vor Gericht wird nur dann darunter fallen, wenn aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall die Intervention gerade dieses Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters dringend geboten erscheint (etwa um in einem länger währenden Verfahren einen Vertreterwechsel zu vermeiden) oder wenn wegen der Kürze der Zeit für eine andere Vertretung nicht mehr Sorge getragen werden könnte (vgl das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2001/03/0024).
Der Beschwerdeführervertreter hat in seinem Antrag auf Verlegung der Verhandlung - und in seinen weiteren Eingaben an die belangte Behörde - nicht dargelegt, aus welchen Gründen die von ihm genannten Gerichtstermine - nach den von ihm vorgelegten Ladungen handelte es sich um zwei vorbereitende Tagsatzungen - aus ganz besonderen Gründen gerade der Intervention seiner Person bedurften. Vom Vorliegen eines solchen ganz besonderen Grundes war im Beschwerdefall daher nicht auszugehen.
Im Übrigen stand dem Beschwerdeführervertreter annähernd ein ganzer Kalendermonat - die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde ihm am 10. Oktober 2011 zugestellt - zur Verfügung, um entsprechend rechtzeitige Dispositionen zu seiner eigenen Vertretung zu treffen. Nach dem eigenen Beschwerdevorbringen wurde dem Beschwerdeführervertreter zudem am 28. Oktober 2011, mehr als eine Woche vor der Verhandlung, ausdrücklich mitgeteilt, dass seinem Verlegungsantrag nicht gefolgt werde. Dass der Beschwerdeführervertreter zu diesem Zeitpunkt Dispositionen über eine Vertretung aufgrund eines eigenen Urlaubsaufenthalts möglicherweise nicht mehr treffen konnte, ist nicht der belangten Behörde zuzurechnen.
9. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführer weder einen Beweis für einen Zustellmangel erbracht noch berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs geweckt hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als insgesamt unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG Abstand genommen. Art 6 Abs 1 EMRK stand dem deswegen nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gehabt hätte, seinen Standpunkt im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung - zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist - vor der als Tribunal eingerichteten belangten Behörde (dem unabhängigen Verwaltungssenat Wien) vorzutragen (vgl das hg Erkenntnis vom 31. Mai 2012, 2011/01/0006, mwN).
Wien, am 25. Juni 2013
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