VwGH 2012/07/0108

VwGH2012/07/010828.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Brandl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des M R in S, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Vogelweiderstraße 55, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 4. April 2012, Zl. 20401-1/40493/8-2012, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §39 Abs2;
AVG §52 Abs1;
WRG 1959 §103 Abs1;
WRG 1959 §103;
AVG §13 Abs3;
AVG §39 Abs2;
AVG §52 Abs1;
WRG 1959 §103 Abs1;
WRG 1959 §103;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Festgesteinsabbaues in Form des Neuaufschlusses in der Lagerstätte "S", die Errichtung einer Bergbaustraße und eines mobilen Verbrauchslagers für Schieß- und Sprengmittel sowie eines separaten Zündmittellagers und für den Ausbau und die Adaptierung der T-straße.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2010 behob die Landeshauptfrau von Salzburg (LH) den vom Beschwerdeführer mit Berufung angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein (BH) vom 13. November 2009, womit dessen Antrag abgewiesen worden war, und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die Erstbehörde zurück.

In ihren rechtlichen Erwägungen führte die LH unter anderem aus, dass auf Grund offener Fragestellungen wie etwa betreffend die Auswirkungen von Unfällen nicht zuletzt auf den Zufahrtsstraßen die Amtssachverständigen (ASV) zunächst die Verhandlungsreife und die Vollständigkeit des nunmehr vorliegenden, im Berufungsverfahren abgeänderten Gesamtprojekts zu prüfen hätten.

Die vom Beschwerdeführer aufgrund eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgelegte Projektergänzung vom Jänner 2011 wurde von der BH jeweils an den wasserbautechnischen, straßenbautechnischen, verkehrstechnischen, geologischen und hydrobiologischen ASV zur Stellungnahme weitergeleitet. Dazu legte die hydrobiologische ASV unter anderem dar, dass ein mögliches wassergefährdendes Potenzial des Schwarzpulvers, das sich bei der Explosion zur Gänze in gas- und partikelförmige Emissionen zerlegt und in der Umgebung verteilt bzw. am Abraummaterial anlagert, zu beschreiben und zu beurteilen sei. Überdies sei das Thema Störfall- und Störfallvermeidung im Hinblick auf die flüssigen Emissionen wassergefährdender Stoffe noch detaillierter betreffend möglicher Vorfälle, Stoffe, Maßnahmen, Alarmpläne, Vorbeugung usw. auszuarbeiten. Dabei sei der gesamte Betriebsablauf zu betrachten. Die Thematik des auf der Straße durch den Zu- und Abtransport entstehenden Gefahrenpotenzials wäre ebenfalls in die Störfallbetrachtung miteinzubeziehen. Mit Schreiben vom 10. August 2011 brachte die BH dem Beschwerdeführer die darin wortwörtlich wiedergegebenen Stellungnahmen der ASV zur Kenntnis und forderte ihn unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG auf, die in den Stellungnahmen geforderten Unterlagen zusammen zu stellen und die vorhandenen Projektunterlagen sowie die geforderten Ergänzungen thematisch und übersichtlich inklusive aller Darstellungen und Pläne als Konvolut bis 30. September 2011 zu übermitteln.

Fristgerecht legte daraufhin der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vor. Der wasserbautechnische ASV führte dazu in seiner Stellungnahme vom 22. September 2011 näher begründet aus, dass zusammengefasst die Projektunterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichend seien. Ebenso legte die ASV für Gewässerschutz in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2011 im Detail dar, dass die Qualität der Projektergänzungen nicht die Verhandlungsreife erfülle.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 2011 wies die BH Hallein den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Festgesteinsabbaues in Form des Neuaufschlusses in der Lagerstätte "S" samt den dazugehörigen Nebenanlagen gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 103 WRG 1959 zurück.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, das vorliegende Projekt liefere nicht die entsprechenden Aussagen, die eine Verhandlungsreife des Vorhabens beurteilen ließen, insbesondere im Hinblick auf die zwingend notwendigen exakten Angaben über die Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen, zumal die Anlage im Schongebiet einer überregionalen Wasserspende liege.

Der wasserbautechnische ASV habe zu Recht das Fehlen genauerer Angaben hinsichtlich Becken 3 beanstandet. Aus den Planunterlagen sei nicht ersichtlich, welcher Bereich diesem Becken 3 zufalle. Zu dem bei einem Unfall anfallenden und im Becken 3 gesammelten Löschwasser sei noch die Angabe der Volumina erforderlich. Diese Problematik betreffe auch die gemäß § 103 Abs. 1 lit. l WRG geforderte Darstellung der Angaben über die Störfallvermeidung und über die zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehene Maßnahmenbeschreibung, die nicht vorhanden sei. Dazu zähle primär die Darstellung der ausreichenden Löschwasserversorgung, die nicht vorzufinden sei. Die in der Berufung dargelegte Störfallvermeidung im von der F ZT GmbH aktualisierten Projekt vom 24. August 2009 stelle lediglich den "Betriebsablauf" dar. Welche Maßnahmen bei einem Unglücksfall zu setzen seien, werde jedoch nicht beschrieben. Hinsichtlich der Sprengmittel habe die ASV für Gewässerschutz Aussagen zum wassergefährdenden Potenzial im Hinblick auf die Lagerung des Abraumes erwartet, insbesondere weil sich auf dem Abraum angelagerte Sprengmittelrückstände befänden. Die Ausführungen in der Berufung, wonach der im Steinbruchgelände gelagerte Abraum aus der obersten Schicht, welche ausschließlich mittels Hydraulikbagger losgelöst werde, bestehe, treffe dazu keine fachliche Aussage. Betreffend die Abwasserentsorgung stehe es dem Antragsteller frei, sich für eine bestimmte Variante zu entscheiden. Das Projekt müsse in sich schlüssig sein. Im Projekt bzw. technischen Bericht des DI K vom Oktober 2010 werde dargestellt, dass die im Sanitärbereich anfallenden Abwässer entsprechend dem Stand der Technik zu reinigen seien. Hierfür sei vorgesehen, die anfallenden Wasch- und Fäkalabwässer zu sammeln und einer vollbiologischen Kläranlage mit anschließendem bepflanzten Bodenfilter und Versickerung zuzuführen. Zu dieser Projektangabe fehle jedoch die notwendige Darstellung der Wasserversorgung. Der technische Bericht des DI K vom Oktober 2010 und die weitere Ergänzung vom Januar 2011 würden einen Regelquerschnitt einer Verkehrsfläche, in welcher das Quergefälle offensichtlich nicht in die vorgesehene Abflussmulde weise, beinhalten. Dazu wäre eine Richtigstellung vorzunehmen. Gravierender sei jedoch, dass nicht dargestellt sei, auf welcher Länge bzw. Straßenstrecke dieser Straßenaufbau gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Was unter "Mängel schriftlicher Anbringen" zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift, hier § 103 Abs. 1 WRG 1959, entnommen werden. Nach § 103 Abs. 1 WRG 1959 ist ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung mit einer Reihe näher bezeichneter Unterlagen zu versehen, falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen. Bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise, der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, nennt § 103 Abs. 1 lit. l WRG 1959 als notwendige Angaben jene "über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen".

Das Fehlen der in § 103 Abs. 1 WRG 1959 genannten Unterlagen stellt einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar. Dies gilt - entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei § 103 WRG 1959 um eine taxative Umschreibung der einem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung beizulegenden Unterlagen handle - auch für solche Unterlagen, die in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 WRG 1959 fallen und unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekanntgegeben werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2013, 2013/07/0035).

Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe er den geforderten Projektergänzungen sowohl in wasserbautechnischer als auch hydrobiologischer Hinsicht vollinhaltlich entsprochen.

In ihrer Stellungnahme vom 3. August 2011 wies die ASV für Gewässerschutz unter anderem darauf hin, dass "das Thema Störfall und Störfallvermeidung im Hinblick auf flüssige Emissionen wassergefährdender Stoffe noch detailliert auszuarbeiten (mögliche Vorfälle, Stoffe, Maßnahmen, Alarmpläne, Vorbeugung, etc.)" sei. Dabei sei der gesamte Betriebsablauf zu betrachten und die Thematik des auf der Straße durch den Zu- und Abtransport entstehenden Gefahrenpotenzials in die Störfallbetrachtung miteinzubeziehen. Hinsichtlich eines allfälligen maßgeblichen Einflusses von Sprengmittelrückständen auf die Qualität des Grund- und Quellwassers führte die ASV aus, dass gemäß den Angaben des sprengtechnischen ASV das zum Einsatz kommende Schwarzpulver zur Gänze in gas- und partikelförmige Emissionen zerlegt werde. Letztere würden sich in der Umgebung verteilen bzw. am Abraummaterial anlagern. Ein mögliches wassergefährdendes Potenzial wäre daher zu beschreiben und zu beurteilen.

Mit Schreiben vom 8. August 2011 brachte die BH die darin vollständig wiedergegebenen Stellungnahmen der einzelnen beigezogenen ASV unter anderem auch jene der ASV für Gewässerschutz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und ersuchte unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG, die in den Stellungnahmen geforderten Unterlagen zusammen zu stellen und die vorhandenen Projektunterlagen sowie die geforderten Ergänzungen thematisch und übersichtlich inklusive Darstellungen und Pläne als Konvolut bis spätestens 30. September 2011 zu übermitteln.

Diesem Verbesserungsauftrag hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der von der ASV für Gewässerschutz als fehlend bezeichneten Unterlagen zur Thematik Störfälle und Störfallvermeidung sowie einer fehlenden Beschreibung und Beurteilung des wassergefährdenden Potenzials von Schwarzpulverrückständen am Abraummaterial entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht vollständig entsprochen.

Das aktualisierte Einreichprojekt der F ZT GmbH vom 24. August 2009 (Seiten 47 und 48) enthält zwar Ausführungen über die Vermeidung eines Austritts von Mineralöl bzw. Diesel beim Betanken der Abbaumaschinen sowie während Reparatur- und Wartungsarbeiten an diesen Geräten und über die Sammlung im Unglücksfall austretender Treibstoffe durch Errichtung einer flüssigkeits- und öldichten Stahlbetonplatte mit zwei Ölauffangbehältern in den Tiefpunkten im Bereich des Maschinenunterstandes. Ebenso legt die mit Schreiben vom 19. September 2011 vorgelegte Projektergänzung der Dipl.-Ing. Z K Ziviltechniker GmbH das Auffangen von Löschwasser im Brandstörfall und dessen Entsorgung dar und weist darauf hin, dass im Abbaugebiet keine Mineralölprodukte gelagert werden sollen und innerhalb des Steinbruchs nur mit biologisch abbaubarem, wasserunlöslichem Hydraulik- und Motoröl gearbeitet werden soll. Auf mögliche Störfälle unter anderem beim An- und Abtransport und der Räumung des Retentionsbeckens im Hinblick auf Maßnahmen zur Begrenzung und Beseitigung deren Auswirkungen wird in den gesamten vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen jedoch nicht, wie von der ASV für Gewässerschutz gefordert, umfassend eingegangen. Das ursprüngliche Einreichprojekt der F ZT GmbH vom 31. Juli 2007 (Seite 10) weist im Falle der Kontamination des Erdreichs durch grundwassergefährdende Stoffe nur ganz allgemein auf das rasche Binden der betreffenden Stoffe, das Abgraben und die ordnungsgemäße Entsorgung der Kontamination sowie gegebenenfalls auf die Verständigung der Feuerwehr hin. Ebenso unterließ der Beschwerdeführer in seiner Projektergänzung vom September 2011 Ausführungen zum wassergefährdenden Potenzial allfälliger Sprengmittelrückstände am Abraummaterial.

Bei der Frage, ob die in Rede stehenden Unterlagen unter dem Aspekt des § 103 WRG 1959 erforderlich sind, handelt es sich um eine Sachfrage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Januar 2012, 2010/07/0087), ebenso bei der Frage, ob die vorgelegten Unterlagen im Sinne des § 103 Abs. 1 WRG 1959 ausreichend sind. Zur Beantwortung dieser Sachfragen kann sich die Behörde ihrer Amtssachverständigen bedienen. Dies hat die Erstbehörde entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde durch Vorlage der Projektergänzungen von September 2011 unter anderem an die ASV für Gewässerschutz zur Prüfung getan. Die ASV beurteilte die ergänzenden Projektunterlagen in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2011 im Hinblick auf die Problematik Störfall und Störfallvermeidung sowie auf das darzustellende Gefährdungspotenzial von allfälligen Sprengmittelrückständen am Abraum als unzureichend. Dieser Stellungnahme wird vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet. Insbesondere der bloße Hinweis, dass der im Steinbruchgelände gelagerte Abraum aus der obersten, ohne Sprengung ausschließlich mittels Hydraulikbagger losgelösten Schicht bestehe, reicht nicht, um entgegen der Stellungnahme der ASV für Gewässerschutz die abverlangte Beschreibung und Beurteilung des Gefährdungspotenzials allfälliger Sprengmittelrückstände für den konkreten Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung im Sinne des § 103 Abs. 1 WRG 1959 für nicht erforderlich zu erachten.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen war die belangte Behörde allein aufgrund der ohne entsprechenden fachlichen Nachweis getroffenen Behauptung der vollständigen Erfüllung des erstbehördlichen Verbesserungsauftrages nicht verpflichtet, die Stellungnahmen des wasserbautechnischen ASV und vor allem der ASV für Gewässerschutz zu den zuletzt im September 2011 aus Anlass des Verbesserungsauftrages vom 8. August 2011 vorgelegten Projektergänzungen durch Sachverständige aus diesen Fachgebieten zu überprüfen. Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Die Erforderlichkeit der von der ASV für Gewässerschutz verlangten zusätzlichen Ausführungen zur Störfallproblematik wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichte Rohstoffabbau zur Gänze innerhalb der Grenzen des Schongebiets der Wasserschongebietsverordnung T liegt.

Schließlich vermeint der Beschwerdeführer, dass durch die Neufassung des § 103 WRG 1959 der Konsenswerber vor überzogenen Forderungen seitens der Behörde geschützt und der Grundsatz der amtswegigen Wahrheitserforschung im wasserrechtlichen Verfahren viel stärker betont werde. Die Grenzen der Mitwirkungspflicht einer Partei seien dort zu ziehen, wo die Behörde in der Lage sei, amtswegig Ermittlungen zu führen, weil es nicht zulässig sei, in diesem Fall die Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung und den damit verbundenen Kostenaufwand auf die Partei zu überwälzen.

Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass § 103 WRG 1959 einem Antragsteller bestimmte verfahrensrechtliche Obliegenheiten aufträgt, die er unter der Sanktion des § 13 Abs. 3 AVG zu erfüllen hat, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zum Tragen kommt (vgl. nochmals das zur Zl. 2013/07/0035 ergangene Erkenntnis mwN). Welche Unterlagen für einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung erforderlich sind, ist zwar von der Wasserrechtsbehörde (auch) im Wege der ihr obliegenden amtswegigen Ermittlungspflicht zu klären (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, 2003/07/0141), die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, vom Antragsteller mit dem Antrag beizubringende Unterlagen im Falle ihres Fehlens oder ihrer unvollständigen Vorlage im Rahmen ihrer nachfolgenden amtswegigen Ermittlungspflicht beizuschaffen bzw. zu ergänzen.

Der Beschwerdeführer ist somit im Hinblick auf die Störfallproblematik und die Darlegung des Gefährdungspotenzials durch allfällige Sprengmittelrückstände am Abraum dem Verbesserungsauftrag der BH nicht nachgekommen, weshalb die Erstbehörde aus Anlass der unterbliebenen, vollständigen Vorlage dieser geforderten Unterlagen den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zu Recht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückwies.

Soweit der Beschwerdeführer letztlich argumentiert, eine Vorgangsweise gemäß § 13 Abs. 3 AVG sei rechtswidrig, wenn die Angaben lediglich mangelhaft seien, lässt er außer Betracht, dass nach den Ausführungen der ASV für Gewässerschutz, denen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnete, die von ihr unter dem Aspekt des § 103 Abs. 1 WRG 1959 abverlangten, erforderlichen Unterlagen insbesondere zur Störfallproblematik und zu dem Gefährdungspotenzial allfälliger Sprengmittelrückstände am Abraum entgegen dem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959 auch mit der letzten Projektergänzung von September 2011 nicht vollständig vorgelegt wurden. Der an den Beschwerdeführer erteilte Verbesserungsauftrag und die Zurückweisung des Antrags auf wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 13 Abs. 3 AVG beruhen somit auf dem Fehlen im Sinne des § 103 WRG 1959 erforderlicher Unterlagen und nicht auf einer Mangelhaftigkeit der im Bewilligungsantrag und dessen Ergänzungen gemachten Angaben.

Somit war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 28. Mai 2015

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