VwGH 2012/01/0134

VwGH2012/01/013419.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der R P in W, vertreten durch Dr. Kristina Venturini-Köck, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Kärntner Straße 26, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. Juni 2012, Zl. MA 35/IV-P 247/2009, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

StbG 1985 §10 Abs1 Z1 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §15 Abs1 idF 2011/I/038;
StbG 1985 §15 Abs1 Z3 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §15 Abs1 idF 2011/I/038;
StbG 1985 §15 Abs1 Z3 idF 2006/I/037;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 2012 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer venezolanischen Staatsangehörigen, vom 23. Dezember 2009 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "gemäß §§ 10 Abs. 1 ff und 12 Z 3" des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 (in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011; im Folgenden:

StbG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei venezolanische Staatsangehörige, sei ledig, halte sich seit November 1999 im Bundesgebiet auf und sei Studentin. Sie sei seit 16. November 2010 volljährig. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 14. Oktober 2010 sei die Beschwerdeführerin von den österreichischen Staatsbürgern P P und A P adoptiert worden.

Der Beschwerdeführerin sei erstmals am 16. April 2002, gültig bis 16. Juli 2002, eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen von der Bundepolizeidirektion Wien erteilt worden. Danach habe die Beschwerdeführerin von 6. August 2002 bis 30. September 2003 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 4 Z. 1 Fremdengesetz 1997 als Schülerin erhalten; nach rechtzeitigem Verlängerungsantrag sei eine weitere Aufenthaltserlaubnis von 10. Oktober 2003 bis 30. September 2004 erteilt worden. Der nächste Verlängerungsantrag sei am 3. November 2004 eingereicht worden, der Beschwerdeführerin sei daraufhin eine weitere Aufenthaltserlaubnis von 16. November 2004 bis 30. September 2005 erteilt worden. Über weiteren Antrag vom 3. Oktober 2005 sei eine weitere Aufenthaltserlaubnis "Ausbildung" gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 Fremdengesetz 1997 von 14. Oktober 2005 bis 30. September 2006 erteilt worden.

Danach habe die Beschwerdeführerin Aufenthaltsbewilligungen als Schülerin nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erhalten: Aufenthaltsbewilligung von 1. Oktober 2006 bis 1. Oktober 2007; Aufenthaltsbewilligung von 2. Oktober 2007 bis 2. Oktober 2008 (der Verlängerungsantrag sei am 1. Dezember 2008 eingebracht worden); Aufenthaltsbewilligung von 10. Dezember 2008 bis 10. Dezember 2009 ("Verlängerungsantrag vom 22. Dezember 2009 mit Zusatzantrag wegen verspäteter Antragstellung im Inland"); Aufenthaltsbewilligung "Schülerin" von 21. Juni 2010 bis 21. Juni 2011; Aufenthaltsbewilligung "Studierende" von 22. Juni 2011 bis 22. Juni 2012;

Aufenthaltsbewilligung "Studierende" von 19. Juni 2012 bis 19. Juni 2013.

Der Beschwerdeführerin sei bisher noch nie eine Niederlassungsbewilligung im Sinne des Fremdengesetzes 1997 oder des § 2 Abs. 2 NAG erteilt worden. Die Anträge auf Aufenthaltstitel für die Beschwerdeführerin seien am 3. Oktober 2005, 1. Dezember 2008 und 22. Dezember 2009 laut Aktenlage verspätet eingebracht worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin als venezolanische Staatsangehörige, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt gewesen wäre, nach Ablauf der Aufenthaltstitel möglicherweise noch bis zu drei Monate im Bundesgebiet (zu ergänzen: rechtmäßig) aufhalten hätte können, zumal der Beschwerdeführerin bisher ausschließlich Aufenthaltserlaubnisse und Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck "humanitärer Aufenthalt, Schülerin, Ausbildung und Studierende" erteilt worden seien, aber keine Niederlassungsbewilligungen. Somit sei jedenfalls die Einbürgerungsvoraussetzung der mindestens fünfjährigen Niederlassung gemäß § 10 Abs. 1 StbG nicht erfüllt. Da die Beschwerdeführerin bereits volljährig sei und auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z. 2 StbG nicht erfüllt seien, sei auch eine Einbürgerung gemäß § 12 Z. 3 StbG nicht möglich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes dahin abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stattgegeben werde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (StbG), lauten auszugsweise:

"§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. …

§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

  1. 1.
  2. 3. die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegen. Vom Erfordernis der Niederlassung nach § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a ist abzusehen, wenn der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.

    § 15. (1) Die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der Wohnsitzfristen nach den §§ 12 Z 1 lit. a und 14 Abs. 1 Z 2 werden unterbrochen

  1. 1.
  2. 3. wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen oder

    4. …

    § 16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn

  1. 1.
  2. 2. zum Zeitpunkt der Antragstellung
    1. a) dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oder
    2. b) ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder

      c) dieser Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG) ist;

      3. …

      § 17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 zu erstrecken auf

  1. 1.
  2. 4. die Wahlkinder des Fremden,

    sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremde sind.

(2) …

(3) Die Voraussetzung der Minderjährigkeit entfällt bei einem behinderten Kind, wenn die Behinderung erheblich ist und das Kind mit dem für die Erstreckung der Verleihung maßgebenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt oder diesem die Sorgepflicht für das Kind obliegt und er seiner Unterhaltspflicht nachkommt. Als erheblich behindert im Sinne dieser Bestimmung gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeit so wesentlich beeinträchtigt sind, daß sie einer besonderen Pflege oder eines besonderen Unterhaltsaufwandes bedürfen und voraussichtlich dauernd nicht fähig sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist durch ein Zeugnis eines inländischen Amtsarztes nachzuweisen.

(4) …"

2. Die Beschwerde bringt zunächst vor, die belangte Behörde übersehe, dass in den zehn relevanten Jahren vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides, d.h. "zwischen 12. Juni 2002 bis 12. Juni 2012, insgesamt nur 466 Tage mit Aufenthaltstiteln, zu denen die Beschwerdeführerin wohl im Inland war, fehlen" würden. Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 StbG gelte die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts erst als unterbrochen, wenn sich der Betreffende insgesamt länger als 20 % der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebiets aufhalte. Im Beschwerdefall würden 20 % 730 von 3650 Tagen bedeuten. Die angebliche Unterbrechung - wie von der belangten Behörde angenommen - liege demnach nicht vor.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die belangte Behörde - wie oben dargestellt - es ausdrücklich offen gelassen hat, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des mindestens zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG erfüllt; sie hat daher die Abweisung des Verleihungsantrages nicht auf das Fehlen dieser Verleihungsvoraussetzung gestützt. Schon deshalb kann mit dem genannten Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden.

Davon abgesehen trifft die Argumentation der Beschwerdeführerin aber auch in der Sache nicht zu, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG hinsichtlich des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde zurückzurechnen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. März 2012, Zl. 2009/01/0036, und vom 19. September 2012, Zl. 2012/01/0063, mwH). An der Verleihungsvoraussetzung des durchgehenden legalen Aufenthalts im Bundesgebiet ändert auch der Umstand, dass ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet in den in § 15 Abs. 1 Z. 1 bis 4 StbG aufgezählten Unterbrechungstatbeständen nicht angeführt wird, nichts (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316). Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2007/01/1030, festgehalten hat, kommt es nach § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nach der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 nicht mehr auf den ununterbrochenen Hauptwohnsitz, sondern auf den rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt an. Durch die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 3 StbG wird klargestellt, dass sich der Fremde in diesem Zeitraum nicht mehr als ein Fünftel der Zeit außerhalb des Bundesgebietes aufhalten darf und die Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes nach § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG die tatsächliche Anwesenheit des Fremden im Bundesgebiet im Umfang von mindestens vier Fünftel des Zeitraumes erfordert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2007/01/0065).

3. Die Beschwerde bringt weiters vor, eine Niederlassung sei gemäß § 2 Abs. 2 NAG der tatsächliche Aufenthalt im Bundesgebiet zwecks Begründung eines Wohnsitzes, welcher länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich bestehe und der der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen diene.

Niederlassungsbewilligungen seien im Fremdengesetz 1997 nicht vorgesehen gewesen. Eine Niederlassungsbewilligung sei in § 2 Abs. 2 NAG ebenso wenig vorgesehen. Aufenthaltstitel gemäß § 8 NAG würden als Aufenthaltstitel und/oder Niederlassungsbewilligungen erteilt, Letztere mit oder ohne Erwerbsmöglichkeit, sowie für Angehörige wie Adoptivkinder, jedoch nur solange sie minderjährig seien. Weder dem NAG noch dem Fremdenpolizeigesetz seien Bestimmungen dahin zu entnehmen, "wonach neben einem erteilten Aufenthaltstitel zusätzlich eine Niederlassungsbewilligung zu beantragen" sei.

Auch mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Niederlassung ist gemäß § 2 Abs. 2 NAG der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck 1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; 2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder 3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit. Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung gilt gemäß § 2 Abs. 3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/01/0520, unter Hinweis auf Vorjudikatur das Kriterium des zehnjährigen und rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet zusammenfassend erläutert sowie die Voraussetzungen für die Erfüllung des Erfordernisses der fünfjährigen Niederlassung dargelegt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Der Begriff "niedergelassen" ist demnach im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 und 3 NAG zu verstehen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070); die "Niederlassung" ist eine qualifizierte Form des Aufenthalts. "Niedergelassen" im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG ist demnach, wer - als Drittstaatsangehöriger - zu einem der in § 2 Abs. 2 NAG genannten Zwecke auf der Grundlage eines entsprechenden Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung bzw. Niederlassungsberechtigung) mindestens fünf Jahre in Österreich aufhältig ist (vgl. weiters etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. September 2011, Zl. 2010/01/0002, und vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/01/0008).

Die Beschwerde bestreitet weder die von der belangten Behörde festgestellten Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin (Aufenthaltserlaubnis "Aufenthalt aus humanitären Gründen" nach § 10 Abs. 4 Fremdengesetz 1997, Aufenthaltserlaubnisse "Ausbildung" nach § 7 Abs. 4 Z. 1 Fremdengesetz 1997 und Aufenthaltsbewilligungen "Schüler" bzw. "Studierender" nach § 63 und § 64 NAG) noch bringt sie vor, dass diese über weitere, von der belangten Behörde nicht berücksichtigte Aufenthaltstitel verfügt habe. Davon ausgehend ist aber die Annahme der belangten Behörde, die Verleihungsvoraussetzung der mindestens fünfjährigen Niederlassung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG sei im Falle der Beschwerdeführerin nicht erfüllt, schon deshalb nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil die Aufenthaltsbewilligungen nach § 63 und § 64 NAG schon im Grunde des § 2 Abs. 3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2 NAG gelten und die zuvor erteilten Titel - unabhängig von ihrer Eignung, eine Niederlassung zu begründen - keinen Zeitraum von fünf Jahren umfassen. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zumindest fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen (im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG) war.

Die Beschwerde bestreitet auch nicht, dass eine Verleihung nach § 12 Z. 3 StbG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon aufgrund der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin - ein Fall des § 17 Abs. 3 StbG lag unstrittig nicht vor - nicht in Frage kam (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0779).

4. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 19. Dezember 2012

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