Normen
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §85 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs2;
FrPolG 2005 §86;
FrPolG 2005 §87;
NAG 2005 §11 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2;
NAG 2005 §2 Abs1 Z11;
NAG 2005 §51;
NAG 2005 §52;
NAG 2005 §54;
NAG 2005 §55 Abs1;
NAG 2005 §57;
VwRallg;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §85 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs2;
FrPolG 2005 §86;
FrPolG 2005 §87;
NAG 2005 §11 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2;
NAG 2005 §2 Abs1 Z11;
NAG 2005 §51;
NAG 2005 §52;
NAG 2005 §54;
NAG 2005 §55 Abs1;
NAG 2005 §57;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste im März 2000 legal in das Bundesgebiet ein. Ab dem 15. Mai 2000 verfügte er über eine Aufenthaltserlaubnis für den Zweck des Studiums, die in der Folge mehrfach - zuletzt als Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 1 Fremdengesetz 1997" mit einer Gültigkeit bis zum 31. Oktober 2006 - verlängert wurde. Vor Ablauf der Gültigkeit dieses Aufenthaltstitels hatte er am 21. Juli 2006 die (nunmehr:) österreichische Staatsbürgerin K. geheiratet und in der Folge am 6. Oktober 2006 einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gestellt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. August 2006 war der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt worden, weil er bei seinem im Oktober 2005 gestellten Verlängerungsantrag ein verfälschtes Sammelzeugnis der Universität Wien vorgelegt hatte.
Mit Bescheid vom 21. September 2007 erließ die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung gegen den Beschwerdeführer - gestützt auf die Verurteilung vom 28. August 2006 und auf zwei polizeiliche Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz - gemäß § 60 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid wurde von der erstinstanzlichen Behörde mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Oktober 2007 ersatzlos behoben, weil der Ehefrau des Beschwerdeführers mit 25. September 2007 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden und die Sachlage unter dem Gesichtspunkt des nunmehr gemäß § 87 FPG anzuwendenden § 86 Abs. 1 FPG neu zu beurteilen sei.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 sechster Fall, Abs. 2 Z 1 erster Fall SMG und nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil im Ausmaß von sechs Monaten bedingt nachgesehen wurde. Dem Urteilsspruch zufolge hat der Beschwerdeführer im Zeitraum von Anfang September 2006 bis 6. Juli 2007 zum einen eine Menge von insgesamt 20 Gramm Kokain sowie 20 Stück Ecstasy-Tabletten durch Verkauf bzw. Weitergabe an Dritte gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt und zum anderen Kokain und Ecstasy-Tabletten für den Eigenkonsum erworben und besessen. Das Strafgericht wertete das reumütige Geständnis sowie die für den langen Tatzeitraum relativ geringe Menge als mildernd, hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend.
Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. November 2008 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und 2 FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Nach Darstellung der maßgeblichen Rechtsvorschriften und des Verwaltungsgeschehens hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass der Beschwerdeführer als Ehemann einer "nicht freizügigkeitsberechtigten" Österreicherin Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 12 FPG, aber kein begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG sei. Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seinem Studium der internationalen Betriebswirtschaft zumindest ab Mitte 2003 keinen günstigen Studienerfolg mehr erzielt habe. Seinen letzten Aufenthaltstitel habe er durch Vorlage eines verfälschten Sammelzeugnisses der Universität Wien erschlichen, was auch zu seiner (ersten) strafgerichtlichen Verurteilung geführt habe.
Neben dem großen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften verwies die belangte Behörde vor allem auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Bereich der Suchtgiftkriminalität, zumal mit dieser üblicherweise eine große Wiederholungsgefahr einhergehe und an ihrer Verhinderung ein großes öffentliches Interesse bestehe. Sie betonte in diesem Zusammenhang die mehrfache Tatbegehung (etwa zehn Mal), den langen Tatzeitraum (von mehreren Monaten), die gewerbsmäßige Begehungsweise und den Umstand, dass sich der Suchtgifthandel auch auf Kokain erstreckte. Auf Grund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers sei die Erlassung einer Ausweisung "auch unter Zugrundelegung der Kriterien des § 86 Abs. 1 FPG" jedenfalls gerechtfertigt. Es sei davon auszugehen, dass durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet wäre. Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels an ihn stünde somit § 11 Abs. 4 Z 1 iVm Abs. 2 Z 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) entgegen.
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 FPG verwies die belangte Behörde auf den langjährigen Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers, seine die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende Ehefrau und seine (allerdings nur geringfügige) Erwerbstätigkeit. Im Hinblick darauf anerkannte sie einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben. Der Integration des Beschwerdeführers stellte sie aber sein Fehlverhalten gegenüber und gelangte bei ihrer Abwägungsentscheidung zur Auffassung, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Es sei auch nicht möglich, im Rahmen von Ermessenserwägungen von der Erlassung der Ausweisung abzusehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG bzw. des NAG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die im November 2008 geltende Fassung.
Der Beschwerdeführer verfügte unstrittig über eine zuletzt bis zum 31. Oktober 2006 verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums. Sein kurz vor Ablauf dieses Aufenthaltstitels gestellter Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" bezweckt nicht nur den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel, sondern auch die Verlängerung des Aufenthaltsrechts in Österreich (siehe auch das iZm einem Zweckänderungsantrag ergangene Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2006/18/0134). Der Antrag ist somit als Verlängerungsantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 11 NAG anzusehen. Der Beschwerdeführer konnte daher gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 FPG ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund im Sinn des Fehlens einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 NAG entgegenstand (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0188, und jüngst das Erkenntnis vom 13. September 2012, Zl. 2011/23/0136).
Vorab ist dazu auf Folgendes hinzuweisen: Die belangte Behörde stützte die Ausweisung im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 54 Abs. 1 FPG. In der Begründung führte sie darüber hinaus an, dass die Erlassung der Ausweisung auf Grund der Vergehen des Beschwerdeführers "auch unter Zugrundelegung der Kriterien des § 86 Abs. 1 FPG" gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer ist - nachdem keinerlei Hinweise darauf bestehen, seine Ehefrau habe das ihr unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen - kein begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Gemäß § 87 FPG gelten für ihn als Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 12 FPG aber die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den "§§ 85 Abs. 2 und 86" FPG. Der Verwaltungsgerichtshof hat - zur hier maßgeblichen Rechtslage - auch im Zusammenhang mit Ausweisungen nach § 54 FPG bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Verweis des § 87 FPG, soweit er formal auch § 86 Abs. 2 FPG umfasst, ins Leere geht, weil auf Familienangehörige von (u.a.) "nicht freizügigkeitsberechtigten" Österreichern die das gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsrecht deklarierenden Bestimmungen der §§ 51, 52 und 54 NAG von vornherein keine Anwendung finden (vgl. das Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/21/0330, sowie das Erkenntnis vom 24. November 2009, Zl. 2007/21/0011). Die Ausweisung konnte somit auf § 54 Abs. 1 FPG gestützt und gemäß dieser Bestimmung iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG erlassen werden, wenn der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Soweit der Beschwerdeführer die "unsachgemäße Handhabung" des Begriffes der "Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" durch die belangte Behörde rügt und diesbezüglich auf einen - aus dem Unionsrecht abgeleiteten - erhöhten Gefährdungsmaßstab (der das Vorliegen einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung erfordert, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) verweist, kommt diesem Vorbringen daher keine Berechtigung zu.
Die belangte Behörde ging unter Zugrundelegung des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers (Vorlage eines verfälschten Sammelzeugnisses zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, gewerbsmäßiger Suchtgifthandel u.a. mit Kokain) davon aus, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch seinen weiteren Aufenthalt in Österreich massiv gefährdet wäre und der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels somit § 11 Abs. 4 Z 1 iVm Abs. 2 Z 1 NAG entgegenstünde. Diese Auffassung kann auch nicht als rechtswidrig erkannt werden:
Auch die Beschwerde räumt ein, dass die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers "grundsätzlich geeignet wären, einen Ausweisungstatbestand zu erfüllen". Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde an anderer Stelle vorwirft, "lediglich unvollständig die strafgerichtlichen Entscheidungen zitiert" und keine Prüfung (der Gefährdung) vorgenommen zu haben, kommt dem keine Berechtigung zu. Die belangte Behörde hat das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ausreichend dargestellt und dabei zutreffend auf das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und auf die mit der Suchtgiftkriminalität einhergehende besondere Gefährlichkeit (und insbesondere auch Wiederholungsgefahr) hingewiesen. Angesichts der Begehungsform (gewerbsmäßiger Drogenhandel) und des mehrmonatigen Tatzeitraumes vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Hinweis auf die lediglich "kleinen Suchtgiftmengen" keine Fehlerhaftigkeit der behördlichen Einschätzung aufzuzeigen. Entgegen der Beschwerdeauffassung kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Tathandlungen auf "Unbesonnenheit" zurückzuführen seien. Wenn der Beschwerdeführer schließlich meint, die von der belangten Behörde angenommene Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestehe schon deshalb nicht, weil ihm bei einem weiteren Fehlverhalten eine empfindliche Freiheitsstrafe drohen würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass er sich auch von seiner ersten Verurteilung nicht davon hat abhalten lassen, innerhalb der Probezeit erneut eine Straftat (diesmal nach dem Suchtmittelgesetz) zu begehen.
Der Beschwerdeführer wendet sich vor allem gegen die von der belangten Behörde nach § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung. Diesbezüglich verweist er insbesondere auf seinen Aufenthalt im Bundesgebiet seit März 2000 und auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin.
Diese Umstände hat die belangte Behörde ihrer Interessenabwägung aber ohnehin zugrunde gelegt und auch ausreichend berücksichtigt. Sie hat ausgehend davon einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben zugestanden, seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet aber zu Recht das - im Hinblick auf sein Fehlverhalten - große öffentliche Interesse an der Erlassung der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegenübergestellt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie bei der Abwägung dieser wechselseitigen Interessen zur Auffassung gelangte, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau - der Ehe entstammen keine Kinder - nicht schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Daran kann auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ändern, wonach er "lange vor Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung bereits mit seiner nunmehrigen Ehefrau tatsächlich eine Lebensgemeinschaft praktiziert" habe (dem Beschwerdevorbringen nach seit dem Jahr 2005), zumal die Aufenthaltsbewilligungen den Beschwerdeführer nur zum vorübergehenden Zweck des Studiums im Bundesgebiet berechtigt haben und er - worauf auch die belangte Behörde hingewiesen hat - den zuletzt erteilten Aufenthaltstitel nur aufgrund der Vorlage eines verfälschten Sammelzeugnisses erlangt hat. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Absolvierung von Deutschkursen vermag im vorliegenden Fall nicht zu einer entscheidungserheblichen Verstärkung seiner persönlichen Interessen zu führen. Gleiches gilt für sein Vorbringen zum Vorhandensein von Unterhaltsmitteln und einer Sozialversicherung. Soweit der Beschwerdeführer schließlich angibt, umfassend sozial integriert zu sein, fehlt es an einer näheren Konkretisierung.
Die Auffassung der belangten Behörde, § 66 FPG stehe der Ausweisung nicht entgegen, begegnet daher keinen Bedenken. Eine allfällige, aus der Ausweisung resultierende (vorübergehende) Trennung von seiner Ehefrau ist im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde weiters vor, es unterlassen zu haben, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Diesem Vorbringen fehlt es aber an der erforderlichen Relevanzdarstellung, weil nicht dargelegt wird, welche Umstände zu erheben gewesen wären, die die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich hätten verstärken bzw. die Gefährdungsannahme der belangten Behörde hätten entkräften können. Auch der Beschwerdevorwurf, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft begründet, ist nicht berechtigt.
Schließlich zeigt die Beschwerde auch keine Umstände auf, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, im Rahmen des Ermessens von der Erlassung der Ausweisung Abstand zu nehmen.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des begehrten Betrages - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 31. Jänner 2013
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