Normen
AuslBG §15;
AuslBG §4;
AuslBG §4c;
FrG 1997 §12 Abs2a idF 2002/I/126;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1 idF 2002/I/126;
NAG 2005 §2 Abs1 Z11;
NAG 2005 §24 Abs3;
NAG 2005 §24 Abs4 idF 2005/I/157;
NAG 2005 §41 Abs1;
NAG 2005 §41 Abs5;
VwRallg;
AuslBG §15;
AuslBG §4;
AuslBG §4c;
FrG 1997 §12 Abs2a idF 2002/I/126;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1 idF 2002/I/126;
NAG 2005 §2 Abs1 Z11;
NAG 2005 §24 Abs3;
NAG 2005 §24 Abs4 idF 2005/I/157;
NAG 2005 §41 Abs1;
NAG 2005 §41 Abs5;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 20. März 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §§ 41, 26, 13 Abs. 1 und Abs. 2, 12 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, sowie §§ 2 Abs. 5 und 12 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei mit einem vom 27. September 1999 bis 26. Jänner 2000 gültigen Visum D in das Bundesgebiet eingereist. In der Folge sei er im Zeitraum von 8. November 1999 bis 31. März 2005 im Besitz von mehreren Aufenthaltserlaubnissen zum Zweck des Studiums gewesen. Vor Ablauf der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis habe der Beschwerdeführer am 3. März 2005 eine Verlängerung und einen Zweckwechsel von einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung auf eine Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seinen Eltern beantragt. Bei der niederschriftlichen Vernehmung am 30. März 2005 habe der Beschwerdeführer ausgesagt, sein Studium kurz ruhen lassen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Aus diesem Grund sei der gegenständliche Antrag von der Behörde erster Instanz als solcher auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit als unselbständige Schlüsselkraft nach dem Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, gewertet worden. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltstitel sei der gegenständliche Antrag nach dem am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG als solcher auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" zu werten.
Die dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums nach dem FrG entspreche einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende nach dem NAG. Gemäß § 41 Abs. 5 NAG sei zwar ein quotenfreier Umstieg von einer derartigen Aufenthaltsbewilligung auf eine "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" möglich, dies jedoch nur nach erfolgreichem Abschluss des Studiums. Da der Beschwerdeführer sein Studium derzeit ruhen lasse, ohne es erfolgreich abgeschlossen zu haben, sei der gegenständliche Antrag als quotenpflichtige Zweckänderung gemäß § 26 NAG zu werten.
Der Beschwerdeführer sei am 18. Jänner 2006 zu Handen seines Rechtsvertreters aufgefordert worden, zur Beurteilung seiner Tätigkeit als die einer Schlüsselkraft u.a. die dazu notwendige Arbeitgebererklärung und ein Beiblatt für den Arbeitgeber vorzulegen. Dazu habe der Beschwerdeführer am 23. Februar 2006 mitgeteilt, dass sich der Arbeitgeber geweigert hätte, diese Schriftstücke vorzulegen. Beim Akt seien keine Unterlagen vorhanden, nach denen die Tätigkeit des Beschwerdeführers als solche einer Schlüsselkraft zu qualifizieren sei. Aus diesem Grund sei die Vorlage des gegenständlichen Falles an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Zulassung des Beschwerdeführers als unselbständige Schlüsselkraft nicht erforderlich. Der begehrte Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" könne dem Beschwerdeführer nicht erteilt werden.
Da der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, sein Studium ruhen zu lassen, strebe er eine Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels zum Zweck des Studiums nicht an. Eine Prüfung, ob eine derartige Verlängerung möglich sei, sei daher entbehrlich.
Des weiteren habe der Beschwerdeführer humanitäre Gründe geltend gemacht. Er wäre seit dem Jahr 1999 rechtmäßig in Österreich aufhältig, im Besitz eines Befreiungsscheines und müsste seine Eltern unterstützen und pflegen. Die Angaben des Beschwerdeführers über die notwendige Unterstützung seiner Eltern und deren Krankheit seien jedoch nur ganz allgemein gehalten gewesen. Der Beschwerdeführer habe dazu auch keine Unterlagen vorgelegt. Der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhe nur auf einer Aufenthaltserlaubnis für den vorübergehenden Zweck des Studiums und sei nicht auf Dauer ausgelegt. Humanitäre Gründe seien daher nicht gegeben.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NAG haben folgenden
Wortlaut:
"§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
11. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24);
12. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26);
...
§ 24. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Verlängerungsanträge) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
...
(3) Fremden, die sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres befristeten Aufenthaltstitels weiter im Bundesgebiet aufhalten, ist auf Antrag, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen. Ihnen darf - außer im Fall eines Verzichts gemäß § 14 Abs. 3 - wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zulässt, ein weiterer Aufenthaltstitel für den gleichen Aufenthaltszweck nicht versagt werden. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde den Aufenthaltstitel zu erteilen.
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden, wenn der beantragte andere Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Sind die Voraussetzungen für den anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, so ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen. Der bisherige Aufenthaltstitel ist mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
§ 25. (1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 1 und 2), so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 66 FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 AVG gehemmt.
...
§ 26. Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.
§ 41. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" erteilt werden, wenn
- 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
- 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
- 3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 12 Abs. 4 oder 24 AuslBG vorliegt.
...
(5) Inhabern einer aufrechten Aufenthaltsbewilligung für Studierende (§ 64) kann im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditieren Privatuniversität eine "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 und 3 erfüllt sind.
§ 81. (1) Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich war. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.
..."
2. Der Beschwerdeführer ist unstrittig im Jahr 1999 mit einem Visum D eingereist und hat in der Folge ab 8. November 1999 über Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck des Studiums nach dem FrG verfügt, wobei der zuletzt erteilte Titel bis 31. März 2005 gültig war. Ebenso unstrittig setzt der Beschwerdeführer sein noch nicht vollendetes Studium derzeit nicht fort. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass sein am 3. März 2005 gestellter Antrag als solcher auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" gemäß § 41 NAG zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit als Schlüsselkraft zu verstehen ist.
Nach dem NAG, das gemäß seinem § 81 Abs. 1 auch auf bei seinem Inkrafttreten mit 1. Jänner 2006 anhängige Verfahren anzuwenden ist, entspricht die vom Beschwerdeführer bisher innegehabte Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums einer "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" (§ 11 Abs. 1B Z. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005).
3. Gemäß § 24 Abs. 4 erster Halbsatz kann mit einem Verlängerungsantrag die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden, wenn der beantragte andere Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann.
Diese mit der Novelle BGBl. I Nr. 157/2005, die gemeinsam mit dem Stammgesetz am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist, eingefügte Regelung trägt nach dem Ausschussbericht (1154 BlgNR 22.GP) dem Umstand Rechnung, dass das NAG in mehreren Bestimmungen die Möglichkeit vorsieht, im Anschluss an den bisher innegehabten Aufenthaltstitel einen anderen Aufenthaltstitel oder den gleichen Aufenthaltstitel mit einem anderen Aufenthaltszweck zu erteilen. So könne etwa Inhabern einer "Aufenthaltsbewilligung -
Studierender" nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens eine "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" erteilt werden (§ 41 Abs. 5 NAG). § 24 Abs. 4 NAG diene der Klarstellung der bisher nicht eindeutig geregelten Frage, welches Verfahren in diesen Fällen anzuwenden sei. Durch diese Norm solle ermöglicht werden, im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens einerseits auf einen anderen Aufenthaltszweck des bereits innegehabten Aufenthaltstitels und andererseits auf einen anderen Aufenthaltstitel zu wechseln.
Der kurz vor Ablauf der zum Zweck des Studiums erteilten Aufenthaltsbewilligung gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" bezweckt die Verlängerung des Aufenthaltsrechts in Österreich und gleichzeitig den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel. Dieser Antrag ist daher als Verlängerungsantrag im Sinn von § 2 Abs. 1 Z. 11 und § 24 Abs. 4 NAG - und entgegen der belangten Behörde nicht als bloßer Zweckänderungsantrag - anzusehen.
4. Gemäß § 41 Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" erteilt werden, wenn (Z. 3) eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 12 Abs. 4 oder 24 AuslBG vorliegt. Gemäß § 41 Abs. 2 zweiter Satz NAG ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag (Z. 1) wegen eines Formmangels (§§ 21 bis 24 NAG) zurückzuweisen ist; (Z. 2) wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1 leg. cit.) abzuweisen ist oder (Z. 3) mangels eines Quotenplatzes zurückzuweisen ist.
Vorliegend hat die belangte Behörde von der Einholung einer Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für die Stellung als unselbständige Schlüsselkraft Abstand genommen, weil der Beschwerdeführer - der nach der Aktenlage als Tellerwäscher berufstätig ist - keine für die Qualifizierung dieser Tätigkeit als Schlüsselkraft erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat und sich auch aus der Aktenlage kein Hinweis dafür ergibt.
Es kann dahinstehen, ob diese Vorgangsweise zulässig ist, weil der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht einmal behauptet, dass ihm auf Grund seiner Tätigkeit die Stellung einer Schlüsselkraft zukomme, und somit in keiner Weise aufzeigt, durch die Unterlassung der Einholung einer Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Rechten verletzt worden zu sein.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" nicht erfülle, ist daher unbedenklich.
5. Da der Beschwerdeführer seinem Studium nicht mehr nachgeht und somit die besonderen Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß § 64 Abs. 1 NAG nicht erfüllt, hat die belangte Behörde den gegenständlichen - gemäß § 24 Abs. 4 NAG zu beurteilenden - Antrag zu Recht zur Gänze abgewiesen, ohne zunächst gesondert darüber abzusprechen, ob die Voraussetzungen des begehrten neuen Aufenthaltstitels vorliegen.
Eine Vorgangsweise gemäß § 25 Abs. 1 NAG kommt schon deshalb nicht ins Blickfeld, weil keine der in dieser Bestimmung verwiesenen (allgemeinen) Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 leg. cit. fehlt, sondern dem Beschwerdeführer die besondere Voraussetzung für die begehrte "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft", nämlich die Stellung als Schlüsselkraft, fehlt. Einem Fremden, dem diese Eigenschaft nicht zukommt, kann aber - unabhängig von der Frage, ob eine Aufenthaltsbeendigung zulässig ist (vgl. § 24 Abs. 3 letzter Satz NAG) - keinesfalls eine derartige Niederlassungsbewilligung erteilt werden.
6.1. Nach der Aktenlage ist der Beschwerdeführer Inhaber eines Befreiungsscheines mit einer Gültigkeitsdauer vom 28. September 2004 bis 27. September 2009.
Der Beschwerdeführer verweist darauf sowie auf den aktenkundigen Umstand, dass er seit 25. Oktober 2004 beim selben Arbeitgeber - nicht nur geringfügig - beschäftigt sei, und bringt dazu vor, dass er ein nach dem Beschluss Nr. 1/80 des auf Grund des Assoziationsabkommens EWG - Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 begünstigter türkischer Arbeitnehmer sei.
6.2. Gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat (erster Gedankenstrich) nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; (zweiter Gedankenstrich) nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; (dritter Gedankenstrich) nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
Eine Berechtigung nach Art. 6 Abs. 1 ARB kommt nur solchen türkischen Arbeitnehmern zu, die während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt inne haben. Während dieser Zeiträume muss sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers in Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen, als auch sein Aufenthalt mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden sein. (Vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 97/18/0104, mwN.)
Der Beschwerdeführer war von November 1999 bis 31. März 2005 in Besitz von Aufenthaltserlaubnissen zum Zweck des Studiums gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG. Eine derartige Aufenthaltserlaubnis war gemäß § 12 Abs. 2a FrG, wenn eine Beschäftigungsbewilligung für eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Erwerbstätigkeit ausgestellt wurde, nur dann nicht zu versagen, wenn die Erwerbstätigkeit nicht der überwiegenden Deckung des Unterhalts des Betroffenen diente. Nach den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 126/2002, mit der diese Bestimmung eingeführt wurde (1.172 BlgNR 21.GP) sollen Studenten und Schüler - denen es vor Inkrafttreten dieser Novelle mit 1. Jänner 2003 nicht erlaubt war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen - damit die Möglichkeit erhalten, als befristet beschäftigte Fremde zeitweise (zum Beispiel in den vorlesungsfreien Zeiten) zu arbeiten. Wesentlich sei, dass sie ihren Unterhalt nicht zum überwiegenden Teil aus dieser Tätigkeit bestritten.
Gemäß § 5 Abs. 5 AuslBG dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten für befristete Zulassungen für Ausländer, die über einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums oder einer Schulausbildung verfügen, nur für eine Gesamtdauer von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr erteilt werden.
Daraus ergibt sich, dass - der dem Beschwerdeführer erteilte Befreiungsschein ist im Sinn des § 12 Abs. 2a FrG einer Beschäftigungsbewilligung gleichzuhalten - die durchgehende Beschäftigung des Beschwerdeführers als nicht bloß geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer seit 25. Oktober 2004 mit seinem aufenthaltsrechtlichen Status als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis für Studierende gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG nicht in Einklang stand. Schon deshalb kommt dem Beschwerdeführer eine Rechtsposition gemäß Art. 6 ARB nicht zu.
7. Gegen die - nicht konkret bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass humanitäre Gründe i.S.v. § 72 NAG nicht vorlägen, bestehen auf Grundlage des unstrittig feststehenden Sachverhalts keine Bedenken.
8. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 14. Juni 2007
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