Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Regierungsrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und wird im Amt der Steiermärkischen Landesregierung seit 3. März 2003 in der Fachabteilung X als Referentin für Z verwendet.
Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 20. November 2009, Zl. 2008/12/0226, verwiesen, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 2008, in dem der der Beschwerdeführerin gebührende Bezug die Gehaltsklasse ST 16, Gehaltsstufe 8 (mit damals nächster Vorrückung am 1. Juli 2009) festgestellt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.
In ihrer Säumnisbeschwerde vom 16. September 2010 machte die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe ihre Pflicht zur Entscheidung über ihren Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Gebührlichkeit ihrer Bezüge verletzt, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 27. September 2010, Zl. 2010/12/0147, gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren über diese Beschwerde einleitete und mit einer weiteren Verfügung vom 11. Jänner 2011 auf begründetes Ersuchen der belangten Behörde die dieser gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzte Frist bis Ende März d.J. erstreckte.
Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass der Leiter der Fachabteilung X mit Erledigung vom 4. März 2011 auf Ersuchen der belangten Behörde Umfang und Zweck der der Beschwerdeführerin - wie auch anderen Referenten in der dortigen Fachabteilung - erteilten Vollmacht näher erläuterte.
In einem weiteren Schritt holte die belangte Behörde von Dr. H, Fachpsychologe und Amtssachverständiger für Stellenbeschreibung und Stellenbewertung beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 5 - Personal, ein Gutachten zur Frage der Bewertung der Stelle der Beschwerdeführerin - sowie der Stellen weiterer in der genannten Fachabteilung verwendeter Referenten - nach § 7 Stmk. L-DBR ein, welches auszugsweise lautet:
" VORBEMERKUNGEN
I. Qualifikation des Gutachters
Der Unterfertigte ist Fachpsychologe/Gesundheitspsychologe, Wissenschaftlicher Oberrat beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 5 - Personal und ehemaliger Leiter des Projekts 'Besoldungsreform Steiermark', in dessen Rahmen die weiter unten dargestellte Methode der Stellenbewertung der H GmbH beim Land Steiermark eingeführt wurde. Der Unterfertigte zeichnet für die Adaptierung der Original-Methode zum sogenannten 'Steiermark-Modell' verantwortlich, wie es im Punkt 'Methodische Grundlagen' dargestellt wird.
Als Amtssachverständiger der Landes-Personalabteilung für Fragen der Stellenbeschreibung und der Stellenbewertung sowohl nach dem Originalmodell der H GmbH als auch nach dem adaptierten Steiermark-Modell wurde der Unterfertigte von der H GmbH im Jahr 2000 ausgebildet und mehrfach zertifiziert.
In dieser Funktion absolvierte der Unterfertigte zahlreiche Fachvorträge zu Fragen der analytischen Stellenbewertung und zu Fragen der Novellierung von Besoldungssystemen in der öffentlichen Verwaltung in nahezu allen Landesverwaltungen Österreichs sowie vor namhaften sonstigen Organisationen.
II. Gesetzliche Grundlagen
…
III. Methodische Grundlagen
Die den Subfaktoren und ihren möglichen Ausprägungen zugeordneten Rohpunkte werden im 'Handbuch Stellenbewertung; H GmbH; F' dargestellt, welches den von H ausgebildeten und zertifizierten Sachverständigen im Zuge ihrer Ausbildung ausgehändigt wird und das somit auch in der Abteilung 5 - Personal, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Verwendung durch die dortigen Amtssachverständigen aufliegt.
Dieses Handbuch des nunmehr H GmbH (vormals H GmbH) genannten Methodeneigners bildet naturgemäß das Originalmodell ab, das jedoch n i c h t in seiner Originalform beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Anwendung gelangt.
Um in weiterer Folge, die Steiermark-spezifischen Abweichungen vom Originalmodell darstellen zu können, wird hier zunächst das Originalmodell in seiner Struktur beschrieben:
III.1 Das Original-Bewertungsmodell der H GmbH
Das Modell der H GmbH (Europazentrale: F) zur Bewertung von Arbeit geht auf das sogenannte Genfer Schema zurück, das 1950 im Rahmen einer internationalen Tagung zur Arbeitsbewertung in Genf erarbeitet wurde (vgl. SIEPMANN, H. und SIEPMANN, U, Stellenbewertung für Kommunalbeamte, Carl Heymanns Verlag, München, 2001).
Bereits dieses Urmodell bewertet Arbeit auf der Grundlage einer multifaktoriellen Struktur, in dem getrennt voneinander die geistigen Anforderungen, die körperlichen Anforderungen, die Verantwortung und die Arbeitsbedingungen von Arbeitsplätzen bewertet werden.
In Anlehnung an dieses Modell entwickelte der Amerikaner Edward Northrup H(1891-1958), die heute weltweit am häufigsten angewandte Methode zur Arbeitsbewertung, die mittlerweile in mehr als 5000 öffentlichen und privaten Organisationen eingesetzt wird. In Gesamt-Europa setzen rund 75% aller großen Unternehmen, die Stellenbewertung betreiben, die H-Methode ein (Quelle: …).
III.1.1 Die Faktorenstruktur
Das Originalmodell der H GmbH weist 3 Hauptfaktoren auf:
o Wissen - Das gesamte Wissen ist die
Kombination aus Wissenstiefe und Wissensbreite.
Hierbei ist Wissen die Summe jeder Art von Kenntnissen und
Fähigkeiten, wie auch immer erworben, die zur Erbringung
der von der Stelle geforderten
Standardleistungen benötigt werden.
o Denkleistung - umschließt das Ausmaß an
selbständigem Denken, das an einer Stelle zum
Identifizieren, Analysieren und Lösen von Problemen
benötigt wird. Die Denkleistung wird in dem Maße
verringert, wie das Denken durch Vorgabe
von Methoden, Grundsätzen, Präzedenzfällen und
klaren Zielen begrenzt bzw. an andere delegiert wird.
o Verantwortung - damit wird im Originalmodell
die Zuständigkeit für Handlungen und ihre
Folgen bezeichnet, wobei sich diese Zuständigkeit
ausschließlich auf Geldbeträge bezieht, die von der zu bewertenden
Stelle beeinflusst werden können. Je nach dem Grad
der möglichen persönlichen Einflussnahme auf diese
G e l d b e t r ä g e verändert sich per Definition
auch das Maß der Verantwortung.
Jeder der 3 Hauptfaktoren unterteilt sich in der Folge in ihm
untergeordnete Subfaktoren:
Die Subfaktoren zum Hauptfaktor Wissen:
o Ausbildung und Erfahrung - umfasst den Bogen
von relativ rasch erlernbaren praktischen
Vorgehensweisen, über die Kenntnis spezieller
Techniken bis hin zum vollständigen Beherrschen
wissenschaftlicher Grundlagen.
o Führung und Koordination - umfasst
Kenntnisse und Fertigkeiten zur Planung,
Organisation, Leitung und Kontrolle des Einsatzes von Menschen
und Mittel sowie zur Integration mehr oder weniger
unter-schiedlicher Funktionen.
o Fähigkeit im Umgang mit Menschen - umfasst
die erforderlichen Fähigkeiten im direkten
Umgang mit Menschen entweder im Rahmen
interner Beziehungen im Verhältnis zwischen Vorgesetzten und
Mitarbeitern oder im Rahmen externer Beziehungen,
etwa als 'Verkäufer' im weiteren Sinne von Produkten.
Die Subfaktoren zum Hauptfaktor Denken:
o Operatives/strategisches Denken - beurteilt,
inwiefern Denkmethoden oder 'Rezepte' vorgegeben
sind, beziehungsweise wie groß der Denkrahmen der
Stelle ist.
o Problemlösung und Kreativität - beurteilt
das Ausmaß, in dem selbständige Lösungen
zu finden sind, beziehungsweise den Grad
schöpferischer Tätigkeit bei der Lösung von Problemen.
Die Subfaktoren zum Hauptfaktor Verantwortung:
o Handlungsfreiheit - als Kriterium dafür,
inwieweit eine Stelle Ergebnisse beeinflussen
kann. Je größer sie ist, desto stärker kann sich die Leistung der
Stelle auf die Verbesserung von Ergebnissen
auswirken, jedoch steigt damit auch das Risiko für
Fehlentscheidungen.
o Beeinflusste Größe (Dimension) - die Basis
für diesen Bewertungs- Subfaktor bilden
sogenannte 'dynamische Geldwerte' (EUR/Jahr). Geldwerte
können entweder Kostencharakter (z.B. Projektkosten, Budgets)
oder Ertragscharakter (z.B. Umsatz,
Gewinn) haben. Zur Heranziehung
einheitlicher dynamischer Geldwerte veröffentlicht die H GmbH
jährlich valorisierte Tabellen mit enthaltenen Beträgen.
o Art der Einflussnahme - durch diesen
Bewertungs-Subfaktor wird bewertet, wie
unmittelbar und direkt eine Stelle auf Ergebnisse einwirkt,
oder wie weit entfernt und mittelbar sie Möglichkeiten
des Einwirkens auf Ergebnisse hat.
III.2 Das Steiermark-Modell als Abwandlung vom
Originalmodell der H GmbH
Das Land Steiermark hat sich im Rahmen der in den Jahren 1999
bis 2003 durchgeführten Besoldungsreform dazu bekannt, die
Gehaltsfindung zukünftig auf der Grundlage einer analytischen
Arbeitsbewertung abzuwickeln. Damit soll sichergestellt werden,
dass das bisherige stark ausbildungs- und personenorientierte
Besoldungssystem nach Dienstklassen abgelöst wird, von einem
stellenorientierten neuen Gehaltssystem nach Gehaltsklassen.
Die Grundlage für die Zuordnung einer Stelle zu einer der 24 neuen Gehaltsklassen bildet dabei jene Punktesumme, die im Rahmen einer analytischen Stellenbewertung für die zu bewertende Stelle ermittelt wird.
Damit der sehr sensible Vorgang der Bewertung einer Stelle standardisiert und objektiv durchgeführt werden kann, entschloss sich das Land Steiermark das Bewertungsmodell der H GmbH zu erwerben und einzusetzen.
Im Bewertungsmodell der H GmbH wird wie zuvor dargestellt, der Bewertungshauptfaktor Verantwortung dadurch bewertet, indem zu beurteilen ist, in welchem Ausmaß an einer Stelle die unmittelbare oder mittelbare Beeinflussung von konkreten Geldwerten stattfindet. Das Land Steiermark hat für sich jedoch festgestellt, dass eine derartige Darstellung der Verantwortung für die Allgemeine Verwaltung nicht zielführend ist, da sich in dieser Realität Verantwortung nicht durch die mehr oder weniger direkte Beeinflussung von Geldwerten ausdrückt.
Auf Grund dieser Überlegungen hat sich das Land Steiermark dazu entschlossen, den Hauptfaktor Verantwortung durch die Art und Weise der Einflussnahme einer Stelle auf die Geschäftsprozesse der Landesverwaltung darzustellen und zu bewerten. Durch diesen Eingriff ergibt sich eine im Vergleich zum H-Originalmodell veränderte Faktorenstruktur. Die Höhe der Bewertungspunkte, die mit dem Steiermark-Modell erreicht werden kann, unterscheidet sich jedoch n i c h t vom Originalmodell, so dass sich beim Land Steiermark letztlich nur der Weg zu den Punkten vom Originalmodell unterscheidet, die erzielbaren Punktesummen selbst unterscheiden sich nicht vom Originalmodell.
III.2.1 Die Faktorenstruktur des Steiermark-
Modells
In der hier zusammengefassten Wiedergabe des § 7 Stmk. L-DBR, der Steiermärkischen Einreihungsverordnung (StEVO) sowie den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage XIV. GPStLT RV EZ 1016/1, weist das Steiermark-Modell folgende Struktur auf:
3 Hauptfaktoren
o Wissen - Jede Stelle erfordert ein
bestimmtes Wissen (Kenntnisse,
Fähigkeiten, Fertigkeiten, Erfahrungen), welches durch schulische
oder universitärische Ausbildung, Kurse
oder langjährige Erfahrung erworben wurde. Es
zeichnet sich durch die 'Tiefe' aus, mit welcher die jeweilige
Materie beherrscht wird und ist in einer
gewissen 'Breite' gegeben mit der das Wissen über
verschiede-ne Fachgebiete angewendet wird (Tiefen- und
Breitenwissen).
o Denken - Neben einem festgestellten Ausmaß
an Wissen ist an jeder Stelle Denkarbeit zu
leisten. Im Bewertungsfaktor 'Denken' werden Aspekte der
Handlungsfreiheit als Anforderung an das selbständige
Erkennen, Analysieren und Bewerten von
Problemstellungen ebenso wie die
Anforderungen der Stelle an die selbständige, schöpferisch-
kreative Entwicklung von Lösungen bewertet.
o Verantwortung - In der Bewertung des
Hauptfaktors 'Verantwortung' wird bestimmt, welche
Verantwortung durch den Einfluss auf die Prozesse der
Landesverwaltung einer Stelle zukommt. Die Ausprägung reicht
von Ausbildungsstellen, die keine
Neuentwicklungen oder sonstige
leistungsorientierte Prozessbeiträge liefern, bin hin zur
operativen Ausführung auf der Basis
fremder Vorgaben.
Jeder der 3 Hauptfaktoren unterteilt sich in Subfaktoren, die durch tabellarische Darstellungen bewertender Beschreibungen ergänzt werden (vgl. StEVO). In der folgenden Darstellung dieser Tabellen wurde die Spalte Rohpunktewert in Entsprechung zum Handbuch Stellenbewertung der H GmbH eingefügt.
…
IV. Bildung von Rohpunkten und deren Umrechnung in
H-Punkte
IV.1 Die Bildung von Bewertungs-Rohpunkten für den
Hauptfaktor Wissen und deren Umrechnung in H-Punkte
Zur Bewertung des Hauptfaktors Wissen wählt der Sachverständige für jeden Subfaktor aus der ihm zugeordneten Tabelle mit den beschreibenden Ausprägungen jeweils jene Ausprägung aus, die auf die Stelle am besten und eindeutigsten zutrifft.
Jeder ausgewählten Ausprägung ist ein Rohpunktewert zugeordnet. Die Rohpunktewerte der ausgewählten Ausprägung werden addiert. Es gilt:
Rohpunktewert Fachwissen
+
Rohpunktewert Managementwissen
+
Rohpunktewert Kommunikation
= Rohpunktewert Wissen
In einem zweiten Schritt wird der ermittelte Rohpunktewert für den Hauptfaktor Wissen gemäß der H-Bewertungstabelle für das Wissen (vgl. Handbuch Stellenbewertung H GmbH), in einen endgültigen H-Punktewert transformiert. Diese Transformation erfolgt gemäß der nachfolgenden Tabelle:
#htmltmp1#
So ergibt beispielsweise ein ermittelter Wer von 20 Rohpunkten nach der Transformation einen Wert von 460 H-Punkten.
IV.2 Die Bildung von Bewertungs-Rohpunkten für den
Hauptfaktor Denken und deren Umrechnung in H-Punkte
Zur Bewertung des Hauptfaktors Denken wählt der Sachverständige wiederum für jeden untergeordneten Subfaktor (Denkrahmen, Kreativität) aus der zugeordneten Tabelle mit den beschreibenden Ausprägungen jeweils jene Ausprägung, die auf die Stelle der besten und eindeutigsten zutrifft.
Jeder ausgewählten Ausprägung ist ein Rohpunktewert zugeordnet. Die Rohpunktewerte der ausgewählten Ausprägungen werden addiert. Es gilt:
Rohpunktewert Denkrahmen
+
Rohpunktewert Kreativität
= Rohpunktewert Denken
In einem zweiten Schritt wird der ermittelte Rohpunktewert für den Hauptfaktor Denken gemäß der H-Bewertungstabelle für die Denkleistung (vgl. Handbuch Stellenbewertung der H GmbH), zunächst in einen Prozentwert transformiert. Diese Transformation erfolgt gemäß der nachfolgenden Tabelle:#htmltmp2#
So ergibt beispielsweise ein ermittelter Wert von 10 Rohpunkten nach dieser Transformation einen Wert von 33 %.
In einem dritten Schritt werden bei den Spaten der nachfolgenden Umrechnungstabelle (vgl. Handbuch Stellenbewertung der H GmbH), zuerst die schon ermittelten H-Punkte für den Hauptfaktor Wissen nachgeschlagen. In den Zeilen wird der ermittelte Prozentwert für den Subfaktor Denken nachgeschlagen. Im Kreuzungspunkt der beiden Werte lassen sich sodann die H-Punkte für den Hauptfaktor Denken ablesen:
#htmltmp3#
Bei einem ermittelten H-Punktewert für das Wissen in der Höhe von 460 Punkten ergab ein Denkrohwert von 10 einen Prozentwert von
33.
Aus dem Kreuzungspunkt der Werte 33 % und 460 H-Punkte im Hauptfaktor Wissen, ergibt sich demnach ein H-Punktewert von 152.
IV.3 Die Bildung von Bewertungs-Rohpunkten für den
Hauptfaktor Verantwortung und deren Umrechnung in H-Punkte
Zur Bewertung des Hauptfaktors Verantwortung wählt der Sachverständige für den einzigen untergeordneten Subfaktor Prozessbeitrag, aus der ihm zugeordneten Tabelle mit den beschreibenden Ausprägungen jene Ausprägung aus, die auf die Stelle am besten und eindeutigsten zutrifft.
In einem zweiten Schritt werden bei den Zeilen der nachfolgenden Umrechnungstabelle (vgl. Handbuch Stellenbewertung der H GmbH), die schon ermittelten H-Punkte für den Hauptfaktor Denken nachgeschlagen. In den Spalten wird der ermittelte Rohpunkte-Wert für den Subfaktor Prozessbeitrag nachgeschlagen. Im Kreuzungspunkt der beiden Werte lassen sich sodann die H-Punkte für den Hauptfaktor Verantwortung ablesen.
#htmltmp4#
So ergibt ein Rohpunkte-Wert von 7 im Subfaktor Prozessbeitrag bei zuvor ermittelten 76 H-Punkten für den Hauptfaktor Denken einen H-Punktewert von 115 für den Hauptfaktor Verantwortung.
IV.4 Die Bildung des Bewertungsendergebnisses in H-
Punkten
Nach der Ermittlung der Rohpunkte für alle Bewertungs-Hauptfaktoren sind diese, wie zuvor ausgeführt, in H-Punkte zu transformieren. In einem letzten Verrechnungsschritt werden dann die ermittelten H-Punkte der 3 Hauptfaktoren zu einem Gesamtergebnis addiert. Es gilt:
H-Punkte Wissen
+
H-Punkte Denken
+
H-Punkte Verantwortung
= Bewertungs-Endergebnis
Zu den Ausführungen über die Rohpunkteermittlung und deren Transformation in H-Punkte ist aus sachverständiger Sicht festzustellen, dass es sich dabei um einen durchaus komplizierten und fehleranfälligen Vorgang handelt. Die für Stellenbewertungen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung zuständige Abteilung 5 - Personal, bedient sich daher zur Vermeidung allfälliger Ablese- und Transformationsfehler einer EDV-Lösung, die die gesamte Punkteermittlung gemäß den zuvor dargestellten Schritten und gemäß den dargestellten Umrechnungstabellen automatisch und frei von Ablese- oder Transformationsfehlern durchführt.
V. Die Einreihung eines Bewertungs-Endergebnisses
in die 24 Gehaltsklassen des Besoldungsschemas gemäß § 6 Stmk. L-DBR
Nach der Ermittlung des Bewertungs-Endergebnisses in Form von H-Punkten, kann der ermittelte Punktewert einer der insgesamt 24 Gehaltsklassen gemäß § 6 Stmk. L-DBR und den ihnen zugewiesenen Punkteklassen zugeordnet werden (sog. Einreihung). Hierbei ist folgende Tabelle zu verwenden:
…
BEFUND
VI. Die zur Stellenbewertung anstehenden Stellen
Dem Unterfertigten wurden 3 Stellen aus der Fachabteilung X, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, zur gutachterlichen Bewertung nach jenem Bewertungsmodell vorgelegt, das zuvor als das Steiermark-Modell dargestellt wurde. Es handelt sich dabei um die folgenden Stellen:
FA X-0.0-09 'Referent' - Stelleninhaber Mag. G. P.
FA X-0.0-10 'Referent' - Stelleninhaber Mag. G. N. FA X-0.0-11 'Referent' … (Beschwerdeführerin)
VII. Die organisatorische Einbettung
Das unten dargestellte Organigramm der Fachabteilung X wurde mit Stichtag 24. 2. 2011 von der Abteilung 5 - Personal erstellt. Es weist zu diesem Stichtag lediglich 2 von den 3 zur Bewertung anstehenden Stellen aus. Es fehlt in der Darstellung die Stelle FAX-0.0-11 'Referent' - mit der … (Beschwerdeführerin). Dies deshalb, da sich die Stelleninhaberin zum Zeitpunkt der Organigramm-Erstellung in Karenz befand und die Stelle deshalb ausgeblendet - aber grundsätzlich immer noch vorhanden - war.
…
VIII. Die Stellenbeschreibungen
…
IX. Sonstige, für die Bewertung relevante
Grundlagen
Auf Grund der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind in der Bewertung von Stellen
jedenfalls solche Beweismittel heranzuziehen, die die
tatsächlichen Verwendungsverhältnisse der jeweiligen
Stelleninhaber abbilden (vgl. VwGH 20. 5. 2008, 2005/12/0012).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe, werden diesem Gutachten zusätzlich zu den obgenannten Stellenbeschreibungen die folgenden ergänzenden Beweismittel zu Grunde gelegt:
IX.1 Vollmacht … vom 16. April 2004 (BEILAGE 1)
…
IX.2 Niederschrift der Abteilung 5 - Personal -
ohne Datum (BEILAGE 2)
…
IX.3 Schreiben des Leiters der Fachabteilung
X an die Abteilung 5 - Personal vom 06. Juli 2007 (BEILAGE
3)
…
IX.4 Stellenbeschreibung FAX-0.0-01
…
IX.5 Protokoll vom 9. Juli 2007 über die
Besprechung mit Herrn Hofrat Dr. T. - Leiter der FAX -
Verfassungsdienst am 16. Mai 2007, (BEILAGE 4)
…
IX.6 Stellungnahme des Leiters der Fachabteilung
X zum Protokoll über die Besprechung vom 16. 5. 2007, vom
3. August 2007 (BEILAGE 5)
…
GUTACHTEN
…
XVI. Herleitung des Bewertungs-Endergebnisses in H-
Punkten
Punkteermittlung Hauptfaktor WISSEN
Die nachfolgend abgebildeten Ausprägungen bei den Subfaktoren wurden zur Bewertung der Stellen ausgewählt:#htmltmp5#
Auf die Rohpunkte-Summe = 17 ist eine Transformation nach der folgenden Tabelle (verkürzte Darstellung) anzuwenden:#htmltmp6#
Demnach ergeben 17 Rohpunkte im Hauptfaktor WISSEN 304 H-Punkte. Punkteermittlung Hauptfaktor DENKEN
Die nachfolgend abgebildeten Ausprägungen bei den Subfaktoren wurden für die Bewertung der Stellen herangezogen:#htmltmp7#
Auf die Summe der Rohpunktewerte = 12 ist zunächst eine Transformation in Prozentwerte nach der nachfolgenden Tabelle (verkürzte Darstellung) anzuwenden:#htmltmp8#
In der Umrechnung von 12 Rohpunkten ergibt sich ein Wert von 43 Prozentpunkten.
In einer weiteren Transformation ist zunächst der erzielte H-Punktewert für das Wissen = 304 auf den Spalten der nachfolgenden Tabelle nachzuschlagen. Danach ist der soeben ermittelte Prozentwert für das Denken = 43 in den Zeilen der Tabelle nachzuschlagen.
…
Im Kreuzungspunkt beider Linien findet sich der H-Punktewert
für den Hauptfaktor DENKEN = 132.
Punkteermittlung Hauptfaktor VERANTWORTUNG
Die nachfolgend abgebildeten Ausprägungen bei den Subfaktoren wurden für die Bewertung der Stellen herangezogen:#htmltmp9#
Auf die Summe der Rohpunkte-Summe = 7 ist eine Transformation nach der folgenden Tabelle (verkürzte Darstellung) anzuwenden:#htmltmp10#
So ist zunächst der ermittelte Rohwert für die Verantwortung = 7 in den Spalten der Tabelle nachzuschlagen. Danach ist der ermittelte H-Punktewert für das Denken = 132 in den Zeilen der Tabelle nachzuschlagen. Im Kreuzungspunkt beider Linien findet sich der H-Punktewert für den Hauptfaktor VERANTWORTUNG = 200.
XVII. Ermittlung des Bewertungs-Endergebnisses
Das Bewertungs-Endergebnis ergibt sich durch die folgende Addition:
WISSEN 304 H-Punkte +
DENKEN 132 H-Punkte + VERANTWORTUNG 200 H-Punkte = ENDERGEBNIS 636 H-Punkte XVII. Einreihung in eine Gehaltsklasse gem. § 6 Stmk. L-DBR
Aufgrund des ermittelten Bewertungs-Endergebnisses von 636 H-Punkten sind die drei zu bewertenden Stellen in die Gehaltsklasse ST 16 (reichend von 578 - 665 H-Punkten) einzureihen."
Mit Erledigung vom 22. März 2011 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Gehör zu diesem Gutachten binnen einer Frist ein.
Zunächst nahm der Leiter der Fachabteilung X mit Erledigung vom 31. März 2011 zu diesem Gutachten Stellung, in der er der Bewertung des Subfaktors "Kreativität" im Hinblick auf die Aufgaben der Beschwerdeführerin als Legistin und Referentin für Z und der Bewertung des Subfaktors "Managementwissen" im Hinblick auf die Lenkungsfunktion und den Einfluss auf andere Stellen und auf die Bedeutung der Teilnahme an gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen hinwies.
Schließlich nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 4. April 2011 Stellung, in der sie monierte, dass weiterhin einige ausführliche Stellungnahmen des Dienststellenleiters, das Anforderungsprofil der Stelle sowie wesentliche Aussagen aus aufgenommenen Protokollen und Niederschriften außer Acht gelassen worden seien. Das Gutachten stütze sich über weite Strecken auf Tatsachenbehauptungen, die nicht aus den herangezogenen Ermittlungsergebnissen ableitbar seien. Somit liege nach wie vor eine "falsche" Bewertung im Bereich der Subfaktoren "Managementwissen" und "Kreativität" sowie eine abweichende Bewertung beim Subfaktor "Prozessbeitrag" vor.
Der Stellungnahme der Beschwerdeführerin war eine Stellungnahme von P - den die Beschwerdeführerin schon im ersten Rechtsgang als Privatgutachter beigezogen hatte - angeschlossen, die zu folgender Zusammenfassung gelangte:
"Zusammenfassung:
- Das Gutachten der Abteilung 5 Personal vom 3. März 2011 (erstellt von Dr. H) stimmt in der Zuordnung der Subfaktoren Fachwissen, Kommunikation und Denkrahmen Denkart lt. Steiermärkischer Einreihungsverordnung) mit meinem Gutachten vom 8. Jänner 2008 überein. Diese Zuordnungen stehen im Einklang mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, wenngleich die Begründungen teilweise differieren.
Die im Gutachten der Abteilung 5 Personal getroffene
Zuordnung beim Subfaktor Prozessbeitrag
unterscheidet sich zwar von der in meinem
Gutachten getroffenen Zuordnung, ist aber aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ableitbar und
fachlich vertretbar.
- Ich halte aber im Gutachten der Abteilung 5 Personal vom 3. März 2011 die Zuordnung und Begründung der Subfaktoren 'Denkrahmen' und 'Prozessbeitrag' für widersprüchlich und in offenbarem Gegensatz zur Begründung beim Subfaktor Managementwissen stehend.
- In den Bereichen der Subfaktoren Managementwissen und Kreativität stehen die Zuordnungen und deren Begründungen in klarem Widerspruch zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens.
Gestützt auf vorstehende Ausführungen halte ich daher mein Gutachten vom 8. Jänner 2008 betreffend die Bewertung der Stellen von Mag. G. P. (FA X-0.0-09), Mag. N. G. (FA X-0.0-10) und (der Beschwerdeführerin) (FA X-0.0-11) vollinhaltlich aufrecht. (Dieses Gutachten kommt zu einem in Bewertungspunkten ausgedrückten Stellenwert von 994, dem gemäß § 6 L-DBR die Gehaltsklasse 19 zugeordnet ist.)"
Diese Stellungnahme übermittelte die belangte Behörde wiederum dem von ihr beigezogenen Amtssachverständigen Dr. H, der in seinem Schreiben vom 22. April 2011 zu den Einwänden von P in dessen Stellungnahme vom 31. März 2011 seinerseits umfangreich Stellung nahm.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab:
"Aufgrund Ihres Antrages vom 19. 12. 2006 auf bescheidmäßige Feststellung des gebührenden Gehaltes wird gemäß § 147 iVm § 183 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003 idgF, festgestellt, dass Ihnen das Gehalt der jeweiligen sich aufgrund des festgesetzten Vorrückungsstichtages ergebenden Gehaltsstufe der Gehaltsklasse St 16 gebührt. Derzeit somit das Gehalt der Gehaltsstufe 09 der Gehaltsklasse St 16, nächste Vorrückung 01. 07. 2011."
Begründend legte sie zunächst kurz den Gang des Verwaltungsverfahrens dar, um sodann die Rechtsgrundlagen unter auszugsweiser Zitierung aus dem Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark -Stmk. L-DBR sowie aus der Steiermärkischen Einreihungsverordnung - StEVO die Stellungnahme des Leiters der Fachabteilung X vom 4. März 2011, das eingangs zitierte Gutachten vom 3. März 2011 (samt den dort genannten Beilagen), die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. April 2011 (samt jener von P vom 31. März 2011), das von P schon im ersten Rechtsgang erstellte Gutachten vom 8. Jänner 2008 (samt den diesem Gutachten angeschlossenen Beilagen), und die weitere Stellungnahme des Leiters der Fachabteilung X vom 31. März 2011 in Ablichtung wiederzugeben und daran anschließend wie folgt fortzuführen:
"In der von Ihnen in Wahrnehmung des Parteiengehörs übermittelten Stellungnahme behaupten Sie, dass nach wie vor wesentliche Ergebnisse des vollständigen Ermittlungsverfahrens nicht berücksichtigt wurden. Außer Acht bleiben weiterhin einige ausführliche Stellungnahmen des Dienststellenleiters, das Anforderungsprofil der Stelle sowie wesentliche Aussagen aus den aufgenommenen Protokollen und Niederschriften. Sie behaupten, dass der im Gutachten der Dienstbehörde erhobene Befund unvollständig, teilweise aktenwidrig und in sich widersprüchlich sei. Das auf diesem Befund basierende Gutachten sei unschlüssig, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Über weite Strecken wird es auf Tatsachenbehauptungen gestützt, die nicht aus den herangezogenen Ermittlungsergebnissen ableitbar sind. Somit liegt nach wie vor eine falsche Bewertung im Bereich der Subfaktoren Managementwissen und Kreativität sowie eine abweichende Bewertung beim Subfaktor Prozessbeitrag vor.
Die von Ihnen erhobenen Einwendungen werden lediglich in den Raum gestellt, nicht jedoch konkretisiert. Somit kann sich die Dienstbehörde nur mit der von Ihnen in Auftrag gegebenen und vorgelegten Stellungnahme auseinandersetzen.
Zu diesem Zweck hat die Dienstbehörde eine Stellungnahme des für Stellenbewertungen zuständigen Sachverständigen der Abteilung
5 - Personal des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung
eingeholt. Dieser stellte folgendes fest:"
Nach weiterer Wiedergabe der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 22. April 2011 in Ablichtung schließt die Begründung des angefochtenen Bescheides damit,
"Dennoch hält der Gegengutachter im Schlusssatz der vorgebrachten Einwände fest: 'Gestützt auf vorstehende Ausführungen halte ich daher mein Gutachten (...) vollinhaltlich aufrecht.' Womit er letztendlich auch seine gewählte Bewertung mit V2 im Subfaktor Prozessbeitrag aufrecht erhält.
Die solcherart erfolgte Einnahme zweier letztlich nicht gleichzeitig vertretbarer Standpunkte durch den Gegengutachter, wertet der gefertigte Gutachter nicht als Einwand, zumal die erfolgte Vergabe der Bewertung V3 zu einem höheren Punktewert als die Bewertung mit V2 durch den Gegengutachter führt.
…
Nach Ansicht der Dienstbehörde widerlegt diese Stellungnahme eindeutig und in einer nachvollziehbaren Weise die von Ihnen vorgebrachten Einwendungen. Die Dienstbehörde folgt somit dem im Ermittlungsverfahren vom Sachverständigen für Stellenbewertung der Abteilung 5 - Personal des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erstellten Gutachten sowie der zu den vorgebrachten Einwendungen erstellten Stellungnahme dieses Sachverständigen."
Mit Beschluss vom 29. Juni 2011 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die eingangs genannte Säumnisbeschwerde wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ein.
Die gegen den angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 27. Mai 2011 gerichtete Beschwerde beantragt, diesen - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über diese Beschwerde ersuchte die belangte Behörde mit Erledigung vom 27. September 2011 den von ihr beigezogenen Amtssachverständigen Dr. H, zum Beschwerdevorbringen gegen das von ihm erstellte Amtsgutachten Stellung zu nehmen, der hierauf in seinem Schreiben vom 30. September 2011 zu den vorgebrachten Einwänden umfangreich Stellung nahm.
Die belangte Behörde übernahm in ihrer Gegenschrift vom 5. Oktober 2011 diese Ausführungen des Amtssachverständigen und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird - wie schon im zitierten Erkenntnis vom 20. November 2009 - auf das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2005/12/0180, verwiesen.
In dem in dieser Sache ergangenen Erkenntnis vom 20. November 2009 ging der Verwaltungsgerichtshof in Anbetracht des Regelungssystems davon aus, dass es besonderen Fachwissens bedürfe, um auf der Basis von Sachverhaltsgrundlagen wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und ähnlichen Entscheidungshilfen wie etwa der niederschriftlichen Einvernahme des Arbeitsplatzinhabers sowie von dessen Vorgesetzten und Mitarbeitern fachkundig untermauerte Schlussfolgerungen auf die konkrete Zuordnung der Tätigkeiten zu den einzelnen gesetzlich vorgegebenen Anforderungen und Wissen, Denken und Verantwortung, wiederum untergliedert in die gesetzlich vorgesehenen Subfaktoren, und auf den Punktewert der Tätigkeit zu ziehen.
Dementsprechend zog die belangte Behörde - wie schon im ersten Rechtsgang - auch im fortgesetzten Verfahren einen Sachverständigen zur Beantwortung der auf sachverständiger Ebene zu lösenden Fragen heran, dem die Beschwerdeführerin - ebenfalls wie schon im ersten Rechtsgang - die Ausführungen des von ihr als Sachverständigen herangezogenen P entgegen stellte.
Die belangte Behörde zog im fortgesetzten Verfahren nicht in Zweifel, dass P von seiner Qualifikation her ebenfalls als zur Beantwortung der verfahrensgegenständlichen Fragen sachverständig iSd § 52 AVG einzustufen sei, sodass nunmehr davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin dem von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren eingeholten Gutachten vom 3. März 2011 auf gleicher fachlicher Ebene entgegen trat.
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin samt der dieser angeschlossenen sachverständigen Stellungnahme von P veranlasste die belangte Behörde zwar dazu, hiezu wiederum eine Stellungnahme des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen einzuholen, ohne allerdings der Beschwerdeführerin hiezu Gehör einzuräumen. Die Beschwerde moniert in diesem Zusammenhang, dass ihr die Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 22. April 2011 erst mit der Zustellung des angefochtenen (Ersatz-)Bescheides bekannt geworden sei, womit es ihr verwehrt gewesen sei, zu diesem Verfahrensergebnis eine Stellungnahme abzugeben. Sie habe den von ihr beigezogenen Privatsachverständigen um eine ergänzende Beurteilung der Stellungnahme des Amtssachverständigen ersucht. Dem sei der Privatsachverständige P in seinen "Klarlegungen zur Stellungnahme von Dr. H vom 22. April 2011" vom 24. Juni d.J. nachgekommen, die der Beschwerde beigeschlossen sei. Sie zeige inhaltlich wiederum konkret, schlüssig und nachvollziehbar begründet die sachlich und fachlich unrichtigen Divergenzen und Unschlüssigkeiten in den Ausführungen des Amtsgutachtens auf.
Der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Beweismittel nach dem AVG gilt insbesondere auch für Sachverständigengutachten iSd § 52 AVG, die ebenfalls der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegen. Ihr Beweiswert ist ausschließlich an ihrer Schlüssigkeit und Aussagekraft zu messen und demnach von der Behörde dahingehend zu prüfen. Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt hiebei keine Vorrangstellung zu und darf diesem daher nicht schon wegen seiner Stellung als Amtssachverständiger Vorrang vor anderen Gutachtern, etwa Privatsachverständigen, eingeräumt werden. Bei Vorliegen divergierender Sachverständigenmeinungen ist es der Behörde gestattet, sich aufgrund eigener Überlegungen dem einen oder anderen Gutachten wegen dessen größerer Überzeugungskraft anzuschließen. Sie hat hiebei aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst hat, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Bei einem Widerspruch von Gutachten eines privaten und eines amtlichen Sachverständigen kann somit nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen, sondern nur der innere Wahrheitsgehalt des Gutachtens den Ausschlag geben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/12/0077, mwN, sowie Hengstschläger/Leeb, Rz 11 ff zu § 45 AVG mwN).
Sieht sich die Behörde dazu nicht in der Lage, so kann sie den von ihr bestellten (Amts-)Sachverständigen auffordern, sich mit den Aussagen des anderen Sachverständigen im Detail auseinander zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch in seinen Erkenntnissen vom 17. März 2006, Zl. 2005/05/0372, sowie vom 29. September 2008, Zl. 2006/03/0078, ausgesprochen hat, stellt auch die "Replik" eines Amtssachverständigen auf ein Privatgutachten ein Gutachten des Amtssachverständigen und damit ein Beweismittel dar, wenn sich die Behörde in der Begründung des Bescheides auf dieses maßgeblich stützt. Auch eine solche Stellungnahme ist in diesem Fall, der Verpflichtung nach § 45 Abs. 3 AVG folgend, dem Parteiengehör zu unterziehen.
Im vorliegenden Fall moniert die Beschwerde, dass die belangte Behörde das Parteiengehör zur Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 22. April 2011 verletzt habe, und legt hiezu eine Stellungnahme des Privatsachverständigen vom 24. Juni d.J. vor.
Dies veranlasste die belangte Behörde offensichtlich, im Zuge des Vorverfahrens über diese Beschwerde eine weitere Stellungnahme des Amtssachverständigen zum Beschwerdevorbringen, welches die Ausführungen des Privatsachverständigen in dessen Stellungnahme vom 24. Juni 2011 zur Darlegung des Verfahrensmangels aufgreift, abzugeben, um anhand dessen in der Gegenschrift dem Beschwerdevorbringen entgegen zu treten.
Wendet man insbesondere das in den zitierten Erkenntnissen vom 17. März 2006 und 29. September 2008 Gesagte auf den vorliegenden Fall an, so verletzte die belangte Behörde das Parteiengehör der Beschwerdeführerin schon dadurch, dass sie entgegen § 45 Abs. 3 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG der Beschwerdeführerin die Möglichkeit nahm, der Stellungnahme von Dr. H vom 22. April 2011, die der Sache nach eine Ergänzung seines Gutachten vom 3. März 2011 darstellt, auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Die Relevanz dieses Verfahrensmangels kann die belangte Behörde auch nicht dadurch ausräumen, dass sie nunmehr in der Gegenschrift eine Duplik (bzw. Triplik) des Amtssachverständigen wiedergibt, weil, unter Zugrundelegung des in dieser Sache ergangenen Erkenntnisses vom 20. November 2009, die schlüssige Beantwortung der im Raum stehenden Frage der Stellenbewertung einer besonderen Fachkunde bedarf und es demnach nicht Sache des Verwaltungsgerichtshofes ist, im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Relevanz der Verletzung des Parteiengehörs zu einem (ergänzenden) Sachverständigengutachten anhand der von der belangten Behörde eingeholten zusätzlichen sachverständigen Stellungnahme, zu der (als Beweismittel) der Beschwerdeführerin wiederum Gehör einzuräumen wäre, zu beurteilen.
Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Ersatzbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb dieser - unter Abstandnahme von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 27. Juni 2012
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)