Normen
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §1 Abs3 Z9;
BauO OÖ 1994;
BauTG OÖ 1994 §2 Z2;
BauTG OÖ 1994 §2 Z20;
NatSchG OÖ 2001 §14 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §39;
NatSchG OÖ 2001 §5 Z17;
NatSchG OÖ 2001 §5;
NatSchG OÖ 2001 §6 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §1 Abs3 Z9;
BauO OÖ 1994;
BauTG OÖ 1994 §2 Z2;
BauTG OÖ 1994 §2 Z20;
NatSchG OÖ 2001 §14 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §39;
NatSchG OÖ 2001 §5 Z17;
NatSchG OÖ 2001 §5;
NatSchG OÖ 2001 §6 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9. Mai 2011 wurde den Mitbeteiligten die naturschutzbehördliche Bewilligung zum Aufstellen von maximal zwei Mobilheimen auf einem bestimmt genannten Grundstück unter Vorschreibung von Auflagen befristet bis 31. Dezember 2015 gemäß § 5 Z. 17 iVm § 14 Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129 (Oö NSchG), erteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 2011 hat die Oberösterreichische Landesregierung diesen Bescheid über Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass die Mitbeteiligten am 10. Jänner 2011 um die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Mobilheimen im Rahmen des Projektes "Ein Bett im Kornfeld" auf einem bestimmt bezeichneten Grundstück angesucht hätten. Nach den Planunterlagen handle es sich bei den "Mobilheimen" um zwei Holzhäuser im Ausmaß von 5,94 x 5,15 m, die auf einer Eisenkonstruktion aufgesetzt seien. Die Traufenhöhe betrage 2,23 m, die Firsthöhe 3,03 m. Bei Bedarf könnten diese Mobilheime nach Anbringen einer Deichsel und zweier Räder mittels Traktor an einen neuen Standort verbracht werden. Mit diesen Gebäuden solle eine Übernachtungsmöglichkeit inmitten eines Getreidefeldes bereitgestellt werden. Die saisonale Dauer des Projektes sei mit 15. Juni bis 25. August angegeben worden. Das betreffende Grundstück sei im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen.
Nach den baurechtlichen Vorschriften handle es sich bei einem Gebäude um einen begehbaren, überdachten Raum mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 1,5 m. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne von einem Gebäude nur dann gesprochen werden, wenn durch die bauliche Anlage ein allseits umschlossener Raum gebildet werde. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Auch wenn die gegenständlichen Objekte bei Bedarf durch Anbringen einer Deichsel und zweier Räder mobil gemacht werden könnten, handle es sich dabei weder um Wohnwagen, Mobilheime oder sonstige Fahrzeuge, die für Wohnzwecke eingerichtet worden seien. Auch die im Vergleich zu einem Wohnwagen oder Mobilheim eingeschränkte, nur durch Adaptierungen ermöglichbare Mobilität der nicht zum Verkehr zugelassenen Objekte spreche für diese Annahme. Es lägen somit Gebäude im Sinn von § 6 Abs. 1 Oö NSchG vor.
Da somit eine Prüfung eines anzeigepflichtigen Vorhabens gemäß § 6 Oö NSchG vorzunehmen und nicht eine Bewilligung im Sinn von § 5 leg. cit. zu erteilen sei, werde die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129/2001 (Oö NSchG):
"§ 5. Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
…
17. außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen oder sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind; für jeweils ein solches Fahrzeug in einer Entfernung von bis zu 40 m von einem Wohngebäude sowie für Fahrzeuge, die im Rahmen einer Baustelleneinrichtung für die Dauer der Bauausführung auf- bzw. abgestellt werden, ist keine Bewilligung erforderlich;
…
§ 6. (1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m
1. im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder
2. auf Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternsignatur gekennzeichnet sind,
sind - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - vor
ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.
…
(3) Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z 1). …
…
§ 14. (1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder
2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.
…
§ 39 Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß den §§ 14, 24 Abs. 3 und 25 Abs. 5 sowie in Feststellungsverfahren nach den §§ 9 und 10 Parteistellung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996."
Oberösterreichisches Umweltschutzgesetz 1996, LGBl. Nr. 84 (Oö UmweltschutzG):
"§ 5. (1) Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat in den von den jeweiligen Landesgesetzen bezeichneten Verfahren zur Wahrung des Umweltschutzes, insbesondere zur Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, Parteistellung im Sinn des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die O.ö. Umweltanwaltschaft kann auf ihre Parteienrechte auch verzichten. …"
Oberösterreichische Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/Oö BauO):
"§ 1. …
(3) Dieses Landesgesetz gilt nicht für
…
9. Wohnwagen, Mobilheime und andere Bauten auf Rädern, soweit sie zum Verkehr behördlich zugelassen oder auf Campingplätzen im Sinn des Oö Campingplatzgesetzes abgestellt sind;
…
§ 2. …
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Oö Bautechnikgesetzes."
Oberösterreichisches Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 67/1994 (Oö BauTG):
"§ 2. Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet
…
2. Bau: eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind;
…
20. Gebäude: ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter; als Gebäude gelten ebenfalls überdachte, jedoch nicht allseits umschlossene Bauten, wie Flug- und Schutzdächer, Pavillons u. dgl., mit einer bebauten Fläche von mehr als 35 m2;
…"
Die Behörde erster Instanz hat über den Antrag der Mitbeteiligten auf Genehmigung der Aufstellung von "Mobilheimen" gemäß § 5 Oö NSchG abgesprochen. In diesem Verfahren kam dem Beschwerdeführer gemäß § 39 iVm § 14 Abs. 1 Oö NSchG - anders als in einem Verfahren über eine Anzeige gemäß § 6 leg. cit. - Parteistellung zu. Der Beschwerdeführer hat daher auch zulässigerweise Berufung erhoben. Im über diese Berufung ergangenen angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass keine Bewilligungspflicht gemäß § 5 Oö NSchG, sondern lediglich eine Anzeigepflicht gemäß § 6 leg. cit. bestehe. Aus diesem Grund hat sie den Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und dieser Behörde die neuerliche Entscheidung - in einem Verfahren über eine Anzeige gemäß § 6 Oö NSchG - aufgetragen.
Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Ausgehend von ihrer Ansicht, dass eine Bewilligung des gegenständlichen Projektes schon mangels Bewilligungspflicht nicht in Frage kommt, hätte sie - im Rahmen der durch den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz bestimmten "Sache" des Berufungsverfahrens - den Bewilligungsantrag der Mitbeteiligten zurückweisen müssen (vgl. das zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem Steiermärkischen Baugesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/06/0113, wonach ein Antrag auf Bewilligung eines bloß anzeigepflichtigen Objekts zurückzuweisen ist).
Da somit die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG nicht der Rechtslage entspricht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Für das fortgesetzte Verfahren sei zur Frage der Abgrenzung von gemäß § 5 Z. 17 Oö NSchG im Grünland bewilligungspflichtigen Mobilheimen und gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. anzeigepflichtigen Gebäuden Folgendes festgehalten:
Bei der Auslegung dieser im Oö NSchG nicht definierten Begriffe ist auf die oberösterreichischen baurechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2009, Zl. 2009/10/0213). Nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Oö BauTG, auf welche die Oö BauO verweist, handelt es sich bei einem Bau um eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind (Z. 2), und bei einem Gebäude um einen begehbaren überdachten Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 1,5 m (Z. 20), wobei sich aus dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung ergibt, dass ein Gebäude grundsätzlich auch allseits umschlossen sein muss. § 1 Abs. 3 Z. 9 Oö BauO, wonach zum Verkehr zugelassene oder auf Campingplätzen abgestellte "Wohnwagen, Mobilheime und andere Bauten auf Rädern" vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, stellt klar, dass es sich auch bei Wohnwagen und Mobilheimen - zu deren werksgerechter Herstellung zweifellos fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind - um "Bauten" handelt. Da Wohnwagen und Mobilheime üblicherweise mindestens 1,5 m Raumhöhe haben und begehbar, überdacht sowie allseits umschlossen sind, erfüllten sie auch die Definition eines Gebäudes im Sinn von § 2 Z. 20 Oö BauTG. Für solche Objekte bestehen jedoch die zitierten speziellen naturschutz- und baurechtlichen Vorschriften. Zur Abgrenzung, ob ein Objekt unter diese speziellen Normen fällt, wurde in der hg. Judikatur zu baurechtlichen Vorschriften anderer Bundesländer das Kriterium herausgearbeitet, ob eine Fortbewegung des Objekts leicht und gefahrlos ohne unverhältnismäßigen Aufwand auf öffentlichen Verkehrsflächen möglich ist (vgl. die Erkenntnisse vom 22. Juni 2004, Zl. 2003/06/0195 (Salzburg), vom 27. März 2007, Zl. 2005/06/0350 (Salzburg) und vom 23. November 2010, Zl. 2008/06/0135 (Tirol)). Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass dies bei den vorliegenden etwa 5 x 6 m großen Objekten, die erst nach Anbringen von zwei Rädern und einer Deichsel mit einem Traktor bewegt werden können, nicht der Fall sei. Dies kann unter Berücksichtigung der hg. Judikatur zum Oö NSchG, wonach es sich auch bei einem fahrbaren Doppelcontainer mit den Maßen 10 x 2 m um ein Gebäude im Sinn von § 6 Oö NSchG handelt (Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl. 2001/10/0235), nicht als rechtswidrig erkannt werden. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass die gegenständlichen Objekte unstrittig weder zum Verkehr zugelassen noch auf einem Campingplatz abgestellt sind und daher gemäß § 1 Abs. 3 Z. 9 Oö BauO dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen.
Der Beschwerdeführer führt dazu ins Treffen, dass es sich nach der ÖNORM EN 13878 für "Bewohnbare Freizeitfahrzeuge" Punkt 3.6. bei einem Mobilheim um ein "transportierbares, bewohnbares Freizeitfahrzeug, das nicht den Anforderungen für den Bau und die Benutzung als Straßenfahrzeug genügt, das jedoch über Mittel zur Beweglichkeit verfügt und für zeitweilige oder saisonbedingte Benutzung vorgesehen ist," handle. Die gegenständlichen Objekte erfüllten alle diese Voraussetzungen. Dazu ist zunächst auszuführen, dass es sich bei einer - wie vorliegend nicht vom Gesetz für verbindlich erklärten - ÖNORM um eine unverbindliche Empfehlung des Normungsinstitutes handelt, der keine verbindliche Wirkung zukommt (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/07/0085, und vom 28. November 1995, Zl. 94/05/0365). Es kann daher dahinstehen, ob die in der zitierten ÖNORM verwendeten Begriffe "transportierbar" und "Mittel zur Beweglichkeit" nicht ohnehin im Sinn der dargestellten Judikatur als leichte und gefahrlose Transportierbarkeit auf öffentlichen Verkehrsflächen ohne unverhältnismäßigen Aufwand auszulegen sind.
Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die gegenständlichen Objekte nach den Projektunterlagen an zwei Seiten offen und daher nicht "allseits umschlossen" seien, ist ihm zu entgegnen, dass diese Objekte nach den mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos über den tatsächlichen Zustand übereinstimmenden Projektunterlagen nicht an zwei Seiten gänzlich offen sind, sondern nur große (jeweils etwas mehr als die Hälfte der Wand umfassende) Öffnungen aufweisen, die mit einer Plane verschlossen werden können. Solche Öffnungen stehen aber der Qualifikation eines Objekts als Gebäude nicht entgegen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2009/10/0213, wonach eine in die Außenwand eines Gebäudes gebrochene mehr oder weniger große Öffnung nichts daran zu ändern vermag, dass der durch die Außenwände gebildete Raum von diesen nach wie vor "nach allen Seiten umschlossen" bleibt).
Aus der vom Beschwerdeführer - durch Verweis auf ein Schreiben des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofes - zitierten hg. Judikatur, wonach im Bewilligungsverfahren nur das dem Antrag zugrundeliegende Projekt und nicht eventuelle weitere Vorhaben des Antragstellers zu beurteilen sei, kann keinesfalls geschlossen werden, dass die Behörde an die rechtliche Qualifikation eines beantragten Projektes durch den Projektwerber (hier: als Mobilheim im Sinn von § 5 Z. 17 OÖ NSchG) gebunden ist.
Wien, am 21. Mai 2012
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