VwGH 2005/06/0350

VwGH2005/06/035027.3.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten , Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde der WR in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Gaisbergstraße 46, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 7. Oktober 2005, Zl. MD/00/48101/2005/10 (BBK/28/2005), betreffend die Zurückweisung eines Verlängerungsantrages gemäß § 9 Abs. 3 Sbg. BauPolG und Beseitigungsauftrag gemäß § 16 Abs. 3 Sbg. BauPolG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
BauPolG Slbg 1997 §1 Abs1;
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z1 idF 2004/065;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
BauPolG Slbg 1997 §1 Abs1;
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z1 idF 2004/065;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, soweit die Berufung der Beschwerdeführerin betreffend Spruchteil 3. des erstinstanzlichen Bescheides zurückgewiesen wurde, wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird, soweit die Berufung der Beschwerdeführerin betreffend Spruchteil 2 des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde (betreffend Spruchteil 1) als unbegründet abgewiesen.

Die Landeshauptstadt Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Der Bürgermeister der Stadt S wies mit Bescheid vom 13. Juni 2005 in Spruchteil 1 den Antrag der Beschwerdeführerin zur Verlängerung der befristeten Baubewilligung für einen "Verkaufskiosk" samt Zubau auf dem Grundstück Nr. 366/2, KG I., vom 1. Oktober 2004 gemäß § 9 Abs. 3 Sbg. BauPolG als unzulässig zurück und erteilte der Beschwerdeführerin in Spruchteil 2 gemäß § 16 Abs. 3 Sbg. BauPolG den Auftrag, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den auf dem angeführten Grundstück befindlichen "Verkaufskiosk" samt Zubau zu beseitigen. In Spruchteil 3 wurde der V.C.S. Genossenschaft GmbH als Grundeigentümerin der Auftrag erteilt, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den auf dem angeführten Grundstück befindlichen "Verkaufskiosk" samt Zubau zu beseitigen.

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die mit Bescheid vom 14. Dezember 1994 auf fünf Jahre befristet erteilte Baubewilligung bereits einmal, nämlich mit Bescheid vom 12. Juli 1999, für fünf Jahre verlängert worden sei und eine (nochmalige) Verlängerung nicht zulässig sei. In der Zeit zwischen der ersten befristeten Baubewilligung (14. Dezember 1994) und der Verlängerung dieser befristeten Baubewilligung (12. Juli 1999) hätte zwar eine Namensänderung der Beschwerdeführerin von WK auf WR stattgefunden, jedoch sei dies kein Wechsel der Identität der Bewilligungsinhaberin. Aber selbst ein Wechsel der Identität des Bewilligungsinhabers hätte im Hinblick auf die dingliche Wirkung des Baubewilligungsbescheides nichts daran ändern können, dass die ursprünglich befristet erteilte Baubewilligung vom 14. Dezember 1994 bereits einmal, nämlich mit dem Bescheid vom 12. Juli 1999, um 5 Jahre verlängert worden sei. Eine weitere Verlängerung sei nicht möglich. Der Antrag sei daher zurückzuweisen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin betreffend die Spruchteile 1 und 2 als unbegründet ab- und betreffend Spruchteil 3 als unzulässig zurückgewiesen sowie Spruchteil 1 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "als unzulässig zurückgewiesen" durch "abgewiesen" ersetzt wurde.

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass, da Spruchteil 3 nicht an die Beschwerdeführerin ergangen sei, auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter einzugehen sei. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Parteistellung im baubehördlichen Auftragsverfahren maßgeblich, an wen der Auftrag ergangen sei. Wer dies sei, sei dem Spruch des Bescheides zu entnehmen.

Die Baubehörde erster Instanz, die mit Bescheid vom 14. Dezember 1994 jene Baubewilligung erteilt habe, die mit Bescheid vom 12. Juli 1999 um fünf weitere Jahre verlängert worden sei, habe die Baubewilligung zu Recht nicht noch einmal um weitere fünf Jahre verlängert. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass es sich bei dem Verlängerungsantrag vom 1. Oktober 1999 auf Grund der Namensänderung der Beschwerdeführerin um einen neuen Antrag um Baubewilligung gehandelt habe, seien nicht nachvollziehbar, da es sich bei der Beschwerdeführerin als WK bzw. WR um ein und dieselbe Person handle. Eine nochmalige Verlängerung des Bescheides sei im Hinblick auf die dingliche Wirkung des Baubewilligungsbescheides nicht möglich, selbst wenn es sich um zwei verschiedene Personen handeln würde. Es liege dabei aber eine inhaltliche Entscheidung über das Verlängerungsansuchen vor, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.

Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen "Verkaufskiosk" samt Zubau um einen Bau im Sinne des § 1 Sbg. BauPolG handle, verwies die belangte Behörde zur Abgrenzung zwischen Bauten und nur fahrbaren Objekten auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere auf das Erkenntnis vom 22. September 1992, Zl. 89/06/0201), nach der die Frage entscheidend sei, ob eine Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke nicht gefahrlos und/oder bloß mit einem verhältnismäßig großen Aufwand, z.B. Zuhilfenahme eines Kranes, möglich sei.

Nach dem Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 14. Dezember 1994, das der erteilten Baubewilligung für den Verkaufskiosk vom selben Tag zu Grunde gelegen sei, handle es sich bei dem Verkaufskiosk um eine zimmermannsmäßig hergestellte Holzständerkonstruktion, die um einen ca. 10 m2 großen (gemäß den Einreichunterlagen fahrbaren) Verkaufswagen hergestellt worden sei. Der Verkaufswagen habe eine Länge von ca. 4 m und eine Breite von ca. 2,5 m. Diesem Verkaufswagen sei östlich ein Raum im Ausmaß von 4 m x 2 m vorgebaut. Sowohl an den Verkaufskiosk als auch an den vorgebauten Raum sei südlich ein weiterer Raum im Ausmaß von 4 m x 4,5 m angebaut. Die gesamte bauliche Anlage weise somit eine Länge von 8 m und eine Breite von 4,5 m auf. Die Gesamtkonstruktion werde auf einer asphaltierten, ebenen Fläche über Kanthölzer abgelastet. Die Außenwandverschalungen seien bis unmittelbar auf das umliegende Terrain geführt. Die Dacheindeckung erfolge mittels Bitumendachbahnen auf Holzverschalung bzw. mittels Kunststoffwellplatten im Eingangsbereich.

Anlässlich einer Revision am 6. Juli 2005 habe der bautechnische Amtssachverständige festgestellt, dass die bauliche Anlage im Wesentlichen entsprechend der Baubewilligung ausgeführt worden sei. Entgegen der in den Einreichunterlagen befindlichen handschriftlichen Baubeschreibung sei jedoch der als "Wagen" bezeichnete Teil in einem nicht fahrbaren Zustand vorgefunden worden. Der "Kiosk" sei so aufgestellt, dass Metallabständerungen des Kiosks mit Holzunterlagen in den Eckpunkten des Kiosks bestünden und diese eine Fixierung des Kiosks zur Asphaltfläche herbeiführen würden. Eine Verschraubung oder Verankerung mit dem Boden bestehe in diesem Bereich jedoch nicht. Zusätzlich sei der Kiosk, soweit dies durch die vorhandenen Verkleidungen aus Holz und diversen anderen Platten im Sockelbereich ersichtlich sei, durch den Einbau von untergelegten Fertigteilsteinen augenscheinlich so unterbaut, dass diese Fertigteilsteine eine zusätzliche Lastabtragung des Kiosks auf das bestehende Gelände ermöglichen würden. Inwieweit jedoch eine direkte Verankerung im nicht einsehbaren Bereich bestehe, habe vom Amtssachverständigen nicht festgestellt werden können. Der Amtssachverständige habe keinerlei Vorrichtung vorgefunden (z.B. Anhängevorrichtung), die eine Fortbewegung des Wagens ermöglichen würde. Weiters sei festgestellt worden, dass die Zubauten zum Kiosk in direkter Verbindung mit dem Kiosk stünden. Die Holzteile der Zubauten seien direkt mit den Holzteilen des Kioskes verbunden bzw. seien diese am Kiosk aufgelagert worden.

Aus den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen ergäbe sich nach Ansicht der belangten Behörde auf Grund der konstruktiven Merkmale der baulichen Anlage schlüssig die mangelnde Möglichkeit ihrer gefahrlosen Fortbewegung auf eigenen Rädern. Die bauliche Anlage könne nicht ohne Gefahr fortbewegt werden, weil die Zubauten, da sie mit dem Kiosk verbunden seien, teilweise mit befördert oder teilweise in sich zusammenstürzen würden. Auch aus der Größe der Anlage ergebe sich die mangelnde objektive Eignung zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung. Es sei auch das Tatbestandsmerkmal, dass die bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden sei, erfüllt, da eine "technische" Verankerung mit dem Boden nicht notwendig sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werde eine feste Verbindung mit dem Boden unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichtes bejaht. Für die Errichtung einer solchen Anlage sei auch ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich. Die gegenständliche bauliche Anlage sei daher als "Bau" im Sinne des § 1 Abs. 1 Sbg. BauPolG und nicht als fahrbarer Verkaufswagen einzustufen.

Das Vorbringen, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihr Ehegatte WR der Veranlasser im Sinne § 16 Abs. 3 Sbg. BauPolG sei, sei aktenwidrig, weil die Beschwerdeführerin sowohl um die Baubewilligung als auch um beide Verlängerungen angesucht habe. Sie habe auch begründet, warum die Baubewilligung für sie notwendig sei. Veranlasser sei, wer eine Baulichkeit hergestellt habe bzw. herstellen habe lassen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1984, Zl. 84/06/0113, BauSlg. Nr. 338). Wer die "Arbeit faktisch durchgeführt" habe, sei irrelevant.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantrag wird.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zu Spruchteil 3 (Beseitigungsauftrag an den angenommenen Grundeigentümer):

Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchteil 3 des angefochtenen Bescheides richtet, mit dem gegenüber der V.C. S. GmbH als Grundeigentümerin der baupolizeiliche Auftrag erging, den verfahrensgegenständlichen Verkaufskiosk zu beseitigen, war die Beschwerde mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin in diesem baupolizeilichen Verfahren (vgl. das hg. Erkenntnis von 29. November 1984, Zl. 84/06/0113, BauSlg. Nr. 338, und die weiteren in Hauer, Salzburger Baurecht3, S. 145 im Abschnitt "Parteistellung" diesbezüglich angeführten hg. Erkenntnisse) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 16 Abs. 3 Sbg. Baupolizeigesetz 1997 als primärer Bescheidadressat eines Beseitigungsauftrages der Eigentümer der baulichen Anlage in Frage kommt.

2. Zu Spruchteil 2 (Beseitigungsauftrag an die Beschwerdeführerin als Veranlasserin):

Im vorliegenden Fall kommt das Sbg. Baupolizeigesetz, LGBl. Nr. 40/1997 in der Fassung LGBl. Nr. 65/2004 (BauPolG), zur Anwendung.

Gemäß § 1 Abs. 1 BauPolG 1997 ist ein Bau ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasst; als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind; das Vorliegen von Seitenwänden ist für einen Bau nicht wesentlich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BauPolG bedürfen, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt (hier nicht der Fall), folgende Maßnahmen einer Bewilligung der Baubehörde:

"1. die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten".

§ 9 Abs. 3 BauPolG sieht zur befristet erteilten Baubewilligung Folgendes vor:

"(3) Die Baubewilligung kann befristet, und zwar auf höchstens fünf Jahre, erteilt werden, wenn es sich um Bauten vorübergehenden Bestandes handelt, dies im Bauansuchen begehrt ist und Gewähr gegeben ist, dass die bauliche Anlage rechtzeitig entfernt werden kann. Nach Ablauf der Bewilligungsdauer gilt die bauliche Anlage als nicht bewilligte (§ 16). Eine einmalige Verlängerung der Frist um höchstens weitere fünf Jahre aus triftigen Gründen ist zulässig, wenn hierum vor dem Ablauf der Bewilligungsdauer angesucht worden ist. Die Baubehörde kann mit der Baubewilligung oder gesondert eine ausreichende Sicherheitsleistung für die seinerzeitige Beseitigung der baulichen Anlage vorschreiben."

§ 16 Abs. 3 BauPolG lautet wie folgt:

"(3) Ist eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ist ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden, so hat die Baubehörde dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt, darf eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Bei Versagung der nachträglichen Bewilligung beginnt die Frist zur Beseitigung ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen".

Hinsichtlich der bautechnischen Beurteilung des Verkaufskiosks bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Feststellungen des Amtssachverständigen auf unüberprüften Fremdaussagen - gemeint ist das vom Amtssachverständigen geführte Telefongespräch mit WoR - bzw. auf unrichtigen Vermutungen basieren würden, und dass sich die belangte Behörde nicht mit der Feststellung des Amtssachverständigen, es sei nicht ersichtlich, inwieweit eine direkte Verankerung mit dem Boden im nicht einsehbaren Bereich des Verkaufskiosks bestehe, auseinander gesetzt habe. Weiters rügt die Beschwerdeführerin, dass der bautechnische Sachverständige im Berufungsverfahren hinsichtlich der Definition der "ortbeweglichen Ausgestaltung" auf einen Aktenbestandteil (ON 15 - damit wurde der Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens an den bautechnischen Amtssachverständigen erteilt) verweise, der ihr nicht übermittelt worden sei. Dies gelte auch für jene Einreichunterlagen, die der Begutachtung zu Grunde gelegen seien.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die Beschwerdeführerin tritt den Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen über die Ausgestaltung der in Frage stehenden Anlage in seinem Gutachten vom 6. Juli 2005 nicht substanziiert entgegen. Nach der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 22. September 1992, Zl. 89/06/0201) ist - worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat - für die Abgrenzung einer baulichen Anlage von "Fahrzeugen" bzw. "fahrzeugähnlichen Objekten" maßgeblich, ob eine Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand (z.B. unter Zuhilfenahme eines Kranes) möglich ist oder nicht oder anders ausgedrückt, ob die Anlage zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung objektiv geeignet ist oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die auf die angeführten Feststellungen des Amtssachverständigen gestützte Ansicht der belangten Behörde, wonach es sich im vorliegenden Fall nicht um ein solches Objekt handelt, das leicht und gefahrlos und ohne unverhältnismäßigen Aufwand auf einer öffentlichen Verkehrsfläche fortbewegt werden könnte. Für das Vorliegen eines Baues im Sinnes des BauPolG kommt es aber - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht darauf an, ob es eine direkte Verankerung des Verkaufskiosks mit dem Boden gibt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. September 1992, Zl. 89/06/0201, und vom 16. Dezember 2003, Zl. 2001/05/0387 zur Nö BauO 1976). Nach dieser Judikatur wird eine feste Verbindung einer Anlage mit dem Boden bereits auf Grund eines entsprechend großen Gewichtes einer Anlage bejaht, was von der belangten Behörde im vorliegenden Fall zutreffend angenommen wurde.

Die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmängel erweisen sich daher jedenfalls als nicht wesentlich. Abgesehen davon war nach der im Auftrag der Behörde an den Amtssachverständigen (ON 15) unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angeführten und im Gutachten nicht wiederholten Definition der ortsbeweglichen Ausgestaltung einer Anlage das Kriterium der gefahrlosen Fortbewegungsmöglichkeit von maßgeblicher Bedeutung, zu dem der Amtssachverständige Stellung nehmen sollte. Dieses Kriterium ist im Gutachten angeführt und es wurde damit auch die maßgebliche Beurteilung der Anlage vorgenommen. Die Beschwerdeführerin konnte sich dazu in ihrer Stellungnahme äußern. Bei den im Gutachten vom 6. Juli 2005 erwähnten bewilligten Einreichunterlagen betreffend die verfahrensgegenständliche Anlage konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass sie der Beschwerdeführerin als Bauwerberin bekannt seien, da sie von ihr eingereicht worden waren. Weiters spielte sowohl die im Gutachten vom 6. Juli 2005 angeführte Aussage des WoR über die Fahrtüchtigkeit des Verkaufskiosks als auch die Tatsache, dass es einen Bereich der Anlage gab, den der Amtssachverständige nicht einsehen konnte, für die bautechnische Beurteilung des Amtssachverständigen der Anlage keine maßgebliche Rolle.

Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, dass sie nicht Veranlasserin der verfahrensgegenständlichen Anlage sei. Die belangte Behörde schließe dies zu Unrecht daraus, dass die Beschwerdeführerin die Erteilung der Baubewilligung und ihre Verlängerung beantragt habe. Sie habe zum Beweis ihres Vorbringens insbesondere WoR als Zeugen genannt.

Gemäß dem bereits wiedergegebenen § 16 Abs. 3 BauPolG hat die Behörde bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dem Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage und allenfalls dem Veranlasser den Beseitigungsauftrag zu erteilen. Die belangte Behörde geht zutreffend davon aus, dass Veranlasser ist, wer eine Baulichkeit hergestellt hat bzw. herstellen ließ (vgl. das Erkenntnis vom 29. November 1984, Zl. 84/06/0113, BauSlg. Nr. 338). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin dazu schon im Verfahren geltend gemacht, dass das Grundstück zunächst von WoR gemietet, von diesem auch der Verkaufsstand errichtet und in der Folge an sie verpachtet worden sei. Aus dem Verhandlungsprotokoll im Baubewilligungsverfahren ergibt sich dazu, dass die Beschwerdeführerin die Baubewilligung für den bereits errichteten Verkaufskiosk, also die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung, beantragt hat. Allein aus dem Umstand - wie die belangte Behörde meint -, dass die Beschwerdeführerin um die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für den verfahrensgegenständlichen Verkaufsstand angesucht hat, kann somit nicht abgeleitet werden, dass sie diese Baulichkeit hergestellt hat bzw. herstellen hat lassen. Abgesehen von der sich daraus ergebenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Bezug auf Spruchteil 2, der sich gegen die Beschwerdeführerin als Veranlasserin im Sinne des § 16 Abs. 3 Sbg. BauPolG richtet, stellt der Umstand, dass die beantragte Einvernahme des WoR zu dieser Frage von der belangten Behörde verneint wurde, einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

3. Zu Spruchteil 1 (Abweisung des Verlängerungsantrages):

Weiters macht die Beschwerdeführerin einen Verfahrensmangel dahingehend geltend, dass es sich bei dem Antrag zur Verlängerung der befristeten Baubewilligung vom 12. Juni 1999 in Wahrheit um einen neuen Antrag um Baubewilligung gehandelt habe. Durch die von ihr dazu beantragten Zeugen hätte geklärt werden können, warum dies der Fall sei und warum die gegenteiligen Annahmen der belangten Behörde unrichtig seien.

Mit diesem Vorbringen tut die Beschwerdeführerin die Wesentlichkeit dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht dar. Sie tritt damit insbesondere nicht den diesbezüglichen Überlegungen der belangten Behörde entgegen, der von ihr geltend gemachte Umstand der Namensänderung ändere nichts daran, dass sie bereits einmal ein Verlängerungsansuchen gestellt habe. Überdies lautete der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 12. Juli 1999 dahin, dass gemäß § 9 Abs. 3 Sbg. BauPolG die mit Bescheid vom 14. Dezember 1994 erteilte und auf fünf Jahre befristete Baubewilligung bis zum 14. Dezember 2004 verlängert werde. Wenn die dort befasste Behörde nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu Unrecht von einem Verlängerungsantrag ausgegangen wäre, hätte dies von der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren entsprechend geltend gemacht werden müssen. Nach der zitierten Bestimmung ist aber nur eine einmalige Verlängerung einer befristet erteilten Baubewilligung zulässig.

4. Der angefochtene Bescheid ist daher, soweit er Spruchteil 2 des erstinstanzlichen Bescheides betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. März 2007

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