VwGH 2009/10/0213

VwGH2009/10/021311.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde

1.) des R M und 2.) der J M, beide in K, beide vertreten durch Wagner Rechtsanwälte GmbH in 4780 Schärding, Unterer Stadtplatz 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. August 2009, Zl. N-105630/12-2009-Mö/Gre, betreffend naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1994;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §6 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §6 Abs3;
NatSchG OÖ 2001;
VwRallg;
BauO OÖ 1994;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §6 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §6 Abs3;
NatSchG OÖ 2001;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde den beschwerdeführenden Parteien mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. August 2009 gemäß den §§ 58 Abs. 1 bis 5 und 6 Abs. 1 Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö NatSchG) aufgetragen, auf ihre Kosten die im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften und zwar auf dem Grundstück Nr. 123/8, KG. G., widerrechtlich in Holzbauweise erbaute Gerätehütte im Ausmaß von ca. 5 m x 2,5 m mit Satteldach binnen festgesetzter Frist vollständig zu entfernen und den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführenden Parteien hätten die Hütte errichtet, ohne dies zuvor der Naturschutzbehörde angezeigt zu haben. Der in Rede stehende Bereich sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als landwirtschaftliches Grünland ausgewiesen. Betreffend die Notwendigkeit der Hütte seien im Rahmen einer Vorprüfung durch die Gemeinde zwei landwirtschaftliche Gutachten erstattet worden, die jeweils ein negatives Ergebnis erbracht hätten. Die Hütte stehe daher im Widerspruch zur rechtswirksamen Flächenwidmung. Dem - näher dargelegten - naturschutzfachlichen Gutachten zufolge bewirke die Hütte einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild, der den Umgebungsbereich prägend verändere. Die öffentlichen Interessen des Naturschutzes am Unterbleiben dieses Eingriffes würden im vorliegenden Fall weder durch öffentliche, noch private für die Hütte sprechende Interessen überwogen. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, bei der Hütte handle es sich nicht um ein Gebäude, weil sie in eine Seitenwand der Hütte eine Öffnung in einem Ausmaß von 4,86 m2 gebrochen hätten (dies entspreche einem Anteil von 42 % der betroffenen Wand), sodass nicht mehr von einem "allseits umschlossenen Raum" und damit nicht mehr von einem Gebäude iSd § 6 Abs. 1 Oö NatSchG gesprochen werden könne, sei zu entgegnen, dass diese Öffnung schon wegen ihrer geringen Dimensionierung nicht geeignet sei, der Hütte das für Gebäude maßgebliche Kriterium des "allseits umschlossenen Raumes" zu nehmen. Es seien daher die Voraussetzungen für die Erlassung des Entfernungsauftrages erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 6 Abs. 1 Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö NatSchG) sind der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m

1. im Grünland (§ 3 Z. 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder

2. auf Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternsignatur gekennzeichnet sind,

- wenn nicht (was im vorliegenden Fall nicht zutrifft) die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.

Die Behörde hat gemäß § 6 Abs. 3 Oö NatSchG innerhalb von acht Wochen ab dem Einlangen der vollständigen oder ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 11 Abs. 1 Z. 1). Das Vorhaben ist nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf gemäß § 6 Abs. 5 Oö NatSchG mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde.

Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, so kann die Behörde gemäß § 58 Abs. 1 Oö NatSchG unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektierten Zustand herzustellen, oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, von den beschwerdeführenden Parteien sei im Grünland außerhalb von geschlossenen Ortschaften ein Gebäude, und zwar eine Hütte errichtet worden, ohne dass dies vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden wäre. Da die Voraussetzungen für die Untersagung der Hütte gemäß § 6 Abs. 3 Oö NatSchG erfüllt seien, liege eine rechtswidrige Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens vor. Es sei den beschwerdeführenden Parteien daher die Entfernung der Hütte gemäß § 58 Abs. 1 Oö NatSchG aufzutragen gewesen.

Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, es handle sich bei der Hütte nicht um ein "Gebäude" iSd § 6 Abs. 1 Oö NatSchG. Von einem Gebäude in diesem Sinne könne nämlich nur dann gesprochen werden, wenn ein "allseits umschlossener Raum" vorliege. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil sich in einer Außenwand der Hütte eine Öffnung in einem Ausmaß von 4,86 m2 befinde. 42 % der betroffenen Wand seien offen, die Hütte daher nicht "allseits umschlossen".

Nun ist bei der Auslegung des im Oö NatSchG nicht definierten Begriffes "Gebäude" auf die durch die oö baurechtlichen Vorschriften bestimmte Begriffsbildung zurückzugreifen (vgl. z.B. das - zum NÖ NatSchG ergangene - hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2005/10/0210, sowie das - zum Oö NatSchG 1995 ergangene - hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl. 2001/10/0235), wonach von einem Gebäude - abgesehen von weiteren Voraussetzungen -

nur dann gesprochen werden kann, wenn durch eine bauliche Anlage ein "allseits umschlossener Raum" gebildet wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, VwSlg. Nr. 16.504 A/2004, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Dies verhilft der Beschwerde aber nicht zum Erfolg. Auch wenn in die Außenwand eines Gebäudes eine mehr oder weniger große Öffnung gebrochen wird, so ändert das nämlich nichts daran, dass der durch die Außenwände gebildete Raum von diesen nach wie vor "nach allen Seiten umschlossen" bleibt. Die von den beschwerdeführenden Parteien in eine Außenwand ihrer Hütte gebrochene Öffnung nimmt dieser daher nicht die ihr zuvor unbestrittener Maßen zugekommene Gebäudeeigenschaft.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2009

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