VwGH 2011/07/0190

VwGH2011/07/019018.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der P GmbH in A, vertreten durch NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 31. Mai 2011, Zl. UVS-36/10230/5-2011, betreffend die Versagung einer Bewilligung nach dem AWG 2002, zu Recht erkannt:

Normen

31979L0409 Vogelschutz-RL Art5 litb;
31979L0409 Vogelschutz-RL;
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 litd;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
62003CJ0098 Kommission / Deutschland;
62004CJ0006 Kommission / Vereinigtes Königreich;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AWG 2002 §37;
AWG 2002 §38;
NatSchG Slbg 1977 §41a idF 1992/041;
NatSchG Slbg 1999 §22a;
NatSchG Slbg 1999 §22b Abs2;
NatSchG Slbg 1999 §22b Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §22b;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs1 litd;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs1 lite;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §31 Abs2;
NatSchG Slbg 1999 §34 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §5 Z8;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs2a;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs3 Z1;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs3 Z2;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs3 Z3;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs3 Z4;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §51;
NatSchGNov Slbg 2001;
Pflanzen- und Tierarten-SchutzV Slbg 2001 §4 Abs2 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art5 litb;
31979L0409 Vogelschutz-RL;
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 litd;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
62003CJ0098 Kommission / Deutschland;
62004CJ0006 Kommission / Vereinigtes Königreich;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AWG 2002 §37;
AWG 2002 §38;
NatSchG Slbg 1977 §41a idF 1992/041;
NatSchG Slbg 1999 §22a;
NatSchG Slbg 1999 §22b Abs2;
NatSchG Slbg 1999 §22b Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §22b;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs1 litd;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs1 lite;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §31 Abs2;
NatSchG Slbg 1999 §34 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §5 Z8;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs2a;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs3 Z1;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs3 Z2;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs3 Z3;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs3 Z4;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §51;
NatSchGNov Slbg 2001;
Pflanzen- und Tierarten-SchutzV Slbg 2001 §4 Abs2 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Schreiben vom 13. März 2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Holz-Recyclinganlage (in weiterer Folge: Anlage). Diese Anlage umfasst eine Manipulations- und Aufbereitungshalle, in deren Bereich ein Holzschredder zum Einsatz gelangt, ein Bürogebäude mit Werkstatt und eine Anschlussbahnanlage. Behandelt werden sollen behandeltes und unbehandeltes Altholz, Waldbiomasse und Wurzelstöcke (mit einer Kapazität von 30.000 t/a bzw. maximal 98 t/d), inklusive Gewerbeabfall und Magnetschrott (in einer Menge von je 500 t/a) und Altglas, die aber nur zwischengelagert werden, ebenso wie 500 t/a an behandeltem gefährlichen Holz. Geltend gemacht wurde ein besonderes öffentliches Interesse an der Errichtung dieser Anlage.

Der Standort des Projektes befindet sich im nordwestlichen Fußbereich der sogenannten "H"; das Projektsgebiet liegt knapp außerhalb des nach der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten) und der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen) ausgewiesenen Natura 2000-Schutzgebietes S.

Wegen massiver Bedenken des Landesgeologen im Zuge der Vorbegutachtung nahm die Beschwerdeführerin eine andere Situierung der Anlage und entsprechende Umplanungen vor. Mit dem Projekt wurden mehrere Gutachten vorgelegt; so findet sich zum Nachweis des öffentlichen Interesses eine "Untersuchung zu den öffentlichen Interessen an der Errichtung einer Holz-Recyclinganlage" von September 2009, sowie ein vom Institut für Ökologie (IfÖ) vorgelegtes Gutachten zur FFH-Verträglichkeitsprüfung und zu den geplanten Ausgleichsmaßnahmen. Weiters wurden dem Projekt Fachgutachten des IfÖ zu den Themen Landschaftsbild, Botanik, Herpetofauna, Ornithologie und Fledermäuse angeschlossen.

Am 16. Juni 2010 fand vor der Landeshauptfrau von Salzburg als Abfallbehörde erster Instanz in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete u.a. die Landesumweltanwaltschaft Salzburg unter Verweis auf eine bereits im Juni 2009 abgegebene negative Beurteilung eine Stellungnahme dahingehend, dass Unsicherheit darüber bestehe, ob keine nachteiligen Auswirkungen auf ein Natura- 2000-Gebiet auftreten werden; dies sei wegen Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie relevant. Dabei sei es wesentlich, im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung die möglichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Erhaltungsziele des Schutzgebietes sowie die darin vorkommenden Lebensräume und Arten zu untersuchen. Neben der Kumulierung sei auch die Prüfung von Alternativen aus dem Gesichtspunkt des Naturschutzes wesentlich. Erst wenn keine Alternativen möglich seien, könne eine Interessensabwägung erfolgen. Vor allem in Hinblick auf die Kumulierungsprüfung sei anzuführen, dass dazu keinerlei Unterlagen oder Aussagen vorlägen; ebenso wenig lägen direkte Angaben zum günstigen Erhaltungszustand der Arten und Lebensräume vor. Unter Hinweis auf die konkrete Situation der Herpetofauna, insbesondere der Amphibienpopulationen, ging der Landesumweltanwalt davon aus, dass eine extrem hochwertige Fläche durch diesen erheblichen Eingriff zerstört würde. Es komme zu einer Zerstörung von Lebensraumstrukturen, zur Errichtung neuer Barrieren, und zur Beeinträchtigung von Stillgewässern, all dies in einem bereits extrem vorbelasteten Bereich. Sowohl aus der wichtigen Sicht des Zusammenhangs der Fläche mit dem Natura-2000-Gebiet als auch aus der Sicht des Schutzes einzelner Individuen und deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten lägen Versagungsgründe gegen die beantragte Bewilligung vor. Die vorliegenden Ausgleichsmaßnahmen seien nicht geeignet, als Ausgleichsmaßnahmen bezeichnet zu werden. Sie brächten keine nennenswerte Verbesserung. Insgesamt werde der Standort als ungeeignet und aus Artenschutzgründen als nicht ausgleichsfähig abgelehnt.

Der naturschutzfachliche und die zoologische Amtssachverständige erstatteten im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung ein gemeinsames Gutachten, in denen sie die naturräumlichen Gegebenheiten des verfahrensgegenständlichen Gebietes (Landschaftscharakter, Landschaftsbild, Naturhaushalt, Landschaftswert) ausführlich darstellten. Nach einer näheren Beschreibung des betroffenen Europaschutzgebietes "S" und der Schutz- und Erhaltungsziele dieses Gebietes nahmen sie eine Verträglichkeitsprüfung im Zusammenhang mit dem Europaschutzgebiet S vor. Dieser Teil des Gutachtens hat folgenden Wortlaut:

"3.1 Europaschutzgebiet 'S' - Verträglichkeitsprüfung Gemäß den Unterlagen für die Nominierung als Natura 2000-

Gebiet (Standard Datenblätter) hat das Schutzgebiet den Zweck der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Anhang 1 der FFH-Richtlinie genannten natürlichen Lebensräume oder der im Anhang II dieser Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten bzw. der im Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie genannten Vogelarten sowie der Zugvogelarten, welche im Befund angeführt wurden.

Gemäß den Bestimmungen des § 22 b Salzburger Naturschutzgesetz ist zu prüfen, ob die Maßnahmen eine Verschlechterung von richtliniengeschützten Lebensräumen, oder eine erhebliche Störung von richtliniengeschützten Arten bewirken oder sie dem Ziel der Erhaltung oder der Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensräume oder Arten zuwiderlaufen.

Im gegenständlichen Bereich bildet die Trasse der Lokalbahn im Wesentlichen die Grenze des Europaschutzgebietes. Das Projektsgebiet befindet sich demnach knapp außerhalb des Schutzgebiets, das hier sowohl nach der Vogelschutzrichtlinie als auch nach der FFH-Richtlinie ausgewiesen worden ist (vgl. Abbildung 1).

Für eine nachvollziehbare Prüfung wird die nachstehende Prüfmatrix aus dem Leitfaden der Europäischen Kommission verwendet (Europäische Kommission, GD Umwelt "Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf NATURA- 2000-Gebiete" vom November 2001):

Kurzdarstellung des Projekts bzw. Plans

Siehe Befund - '2.1) Projektbeschreibung'

Kurzbeschreibung des Natura-2000-Gebiets

Siehe Befund - '2.3) Kurzbeschreibung des betroffenen Europaschutzgebietes S'

Prüfungskriterien

 

Beschreibung der einzelnen Projektelemente, die (entweder einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten) Auswirkungen auf das Natura‑2000‑Gebiet haben könnten.

Das Projektsgebiet grenzt fast unmittelbar an das Natura 2000 Gebiet S (Vogelschutzgebiet) an (die Grenze bildet die Lokalbahn bzw. ehemalige Bundesstraße), während das nach der Flora Fauna Habitatrichtlinie geschützte Gebiet in ca. 50 bis 80 m Entfernung beginnt. Bestandteile des Schutzgebiets sind nicht direkt betroffen. Die zukünftigen Lärmemissionen werden jedoch ins Schutzgebiet hinein wirken. Die Rodung von ca. 1,1 ha Waldfläche und die Umwandlung der bestehenden Lichtung in versiegeltes Gewerbegebiet könnte (Teil)lebensräume von Arten mitbetreffen, deren Habitat sich über die Grenzen des Schutzgebiets hinaus erstreckt. Durch die großflächige Versiegelung von Bodenbereichen (ca. 1,1 ha) gehen Ausbreitungswege bodenlebender Organismen verloren, die von und zum Natura 2000 Gebiet wandern. In Folge des Flächenverlustes findet auch ein lokaler Verlust von Nahrung für alle Arten in der Nahrungskette statt, die sich ‑ ebenfalls lokal ‑ indirekt auch auf Arten im Natura 2000 Gebiet auswirkt

Beschreibung aller voraussichtlichen direkten, indirekten oder sekundären Auswirkungen des Projekts (entweder einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten) auf das Natura 2000 Gebiet aufgrund

· des Umfangs und der Größenordnung

· der Flächeninanspruchnahme

· des Abstands zum Natura 2000 Gebiet oder zu wichtigen Gebietsmerkmalen

· des Ressourcen-verzehrs (Wasserentnahme usw.)

· der Emissionen und Abfälle (Landentsorgung, Einbringen in die Gewässer und in die Luft)

· der erforderlichen Erdarbeiten

· des erforderlichen Transportverkehrs

· der Dauer der Bau‑, Betriebs- und Stilllegungsphase usw.

· sonstiger Faktoren

Aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft des Projektsgebiets zum Natura 2000 Gebiet sind vor allem indirekte oder sekundäre Auswirkungen zu erwarten.

Einige Anhang 1 Arten der Vogelschutzrichtlinie (Grau‑, Schwarz‑ und Mittelspecht) wurden zwar nicht nachgewiesen, können aufgrund ihrer Habitatansprüche, wie im Befund erläutert, im Gebiet zumindest gelegentlich bei der Nahrungssuche erwartet werden. Da die Revierschwerpunkte aber erwiesenermaßen nicht im Gebiet liegen, und die Arten zudem relativ große Reviere besitzen, ist durch den örtlichen Verlust von Lebensraum eine erhebliche Störung oder Beeinträchtigung des Vorkommens im Schutzgebiet nicht zu erwarten. Vom Halsbandschnäpper gibt es einen Nachweis aus der unmittelbaren Nachbarschaft des Projektsgebiets bzw. Randbereichs des Natura 2000‑Gebiets, ein Revierzentrum im Gebiet wurde im Fachgutachten aufgrund der Beobachtungsumstände ausgeschlossen. Um dennoch den Verlust allfälliger potentieller Brutbäume auszugleichen, wurde im Fachgutachten das Aufhängen von 5 geeigneten Nistkästen vorgeschlagen, da diese Art sehr gerne künstliche Bruthöhlen annimmt. Aus Sachverständigensicht sollten diese Nistkästen im Bereich des angrenzenden Natura 2000‑Gebiets situiert werden. An Zugvogelarten im Projektsgebiet sind nur weit verbreitete Arten betroffen, deren Lebensraum auch im Umfeld des Projektsgebiets noch genügend vorhanden ist, sodass auch hier Auswirkungen auf das Schutzgebiet ausgeschlossen werden können. Eine Schlägerung und Rodung darf allerdings nur außerhalb der Brutzeit im Zeitraum von Ende August bis Mitte März erfolgen, um Individuenverluste zu verhindern.

Eine indirekte/sekundäre Beeinträchtigung ist ‑ lokal ‑ durch im Betriebslärm zu sehen. Durch die Einhausung der Schredderanlage wird die stärkste Lärmemission entsprechend gemindert. Übrig bleiben als Lärmquellen Manipulationsarbeiten insbesonders mit Ladegeräten. Auswirkungen auf Anhang 1 ‑ oder Zugvogelarten, zB Grau- oder Schwarzspecht, oder rastende Exemplare im Bereich der Feuchtgebiete in der Oberau, sind jedoch einerseits wegen der großen Reviere bzw. entfernten Revierzentren (Spechte), andererseits aufgrund der Entfernung zum Projektsgebiet, den Lärmschutzvorrichtungen und der bereits vorhandenen Lärmquellen Lokalbahn und Straße, als nicht erheblich anzusehen. Im Hinblick auf den Halsbandschnäpper sollten die vorgesehenen Nistkästen in geeigneten Bereichen des benachbarten Schutzgebiets montiert werden.

Da das Projektsgebiet außerhalb des nach der FFH‑Richtlinie geschützten Bereichs liegt, sind weder direkte noch indirekte Auswirkungen auf Lebensräume des Anhangs 1 dieser Richtlinie zu erwarten.

An Fledermäusen des Anhangs II der FFH- Richtlinie können 4 Arten im Projektsgebiet erwartet werden. Jagende Exemplare von Mopsfledermaus und Kleiner Hufeisennase konnten im Projektsgebiet nachgewiesen werden, für die Kleine Hufeisennase besteht weiters ein 'Night roost' (Aufenthaltsquartier während nächtlicher Jagdflüge) im alten Forsthaus. Wimperfledermaus und Kleines Mausohr besitzen in der Nähe Wochenstuben und könnten das Gebiet ebenfalls auf Jagdflügen nutzen. Aufgrund der sehr großen Aktionsräume aller 4 Fledermausarten (vgl. Fachgutachten) ist jedoch durch den vergleichsweise kleinflächigen Verlust an Jagdgebieten keine Verschlechterung des Erhaltungszustands dieser Arten im Schutzgebiet zu erwarten. Der Verlust potentieller Quartiere durch den Verlust von Waldflächen trifft insbesondere die Mopsfledermaus (sowie Arten des Anhangs IV der FFH‑Richtlinie), da diese auch in Baumhöhlen bzw. Rindenspalten liegen. Ersatzweise wird hierfür bereits im Fachgutachten das Aufhängen von 10 Fledermausnistkästen vorgeschlagen. Bei der Schlägerung von Bäumen ist weiters unter Aufsicht einer fachlich qualifizierten Person eine entsprechende Vorgehensweise (zB langsames Umlegen von potentiellen Quartierbäumen mit nachfolgendem Absuchen auf Fledermäuse und allfälliges Verbringen derselben in Überwinterungskästen) notwendig, um Individuenverluste zu vermeiden. Weitere Arten des Anhangs II der FFH‑Richtlinie wurden im Projektsgebiet nicht nachgewiesen

Beschreibung der voraussichtlichen Veränderungen in dem Gebiet aufgrund

· der Verkleinerung der Habitatfläche

· der Störung von Schlüsselarten

· der Fragmentierung von Lebensräumen oder Arten

· der Verringerung der Artendichte

· einer Veränderung der Schlüsselindikatoren für die Schutzwürdigkeit (z.B. Wasser-qualität usw.)

Lokal könnte eventuell im Randbereich des Natura 2000‑Gebiets zum Projektsgebiet eine Verkleinerung der geeigneten Habitatfläche bzw. geringfügige Verringerung der Artendichte ‑ nämlich das Abrücken bzw. Ausweichen von besonders lärmempfindlichen Arten ‑ erfolgen. Da dies jedoch maximal sehr lokal und in Relation zum Schutzgebiet nur punktuell erfolgen wird, sind voraussichtliche Veränderungen im Gebiet nicht zu erwarten. Berücksichtigt werden muss dabei dass auch jetzt Lärmquellen wie Lokalbahn und Straße in diesem Bereich vorhanden sind und nur eine weitere Intensivierung stattfinden wird. Wie bereits weiter oben festgestellt, ist im Schutzgebiet auch nicht mit einer Störung von Schlüsselarten oder Indikatoren oder mit einer Fragmentierung von Lebensräumen zu rechnen.

Beschreibung voraussichtlicher Auswirkungen auf das Natura-2000-Gebiet als Ganzes im Hinblick auf Folgendes:

· Eingriffe in die Schlüsselbeziehungen, die charakteristisch für die Struktur des Gebiets sind;

· Eingriffe in die Schlüsselbeziehungen, die charakteristisch für die Funktion des Gebiets sind.

Derartige Auswirkungen sind nicht zu erwarten

Bereitstellung von Erheblichkeits-indikatoren durch Bestimmung der oben genannten Auswirkungen im Hinblick auf:

· Flächenverluste

· Fragmentierung-en

· Beunruhigungen

· Störungen

· Veränderungen von Schlüsselelementen des Gebiets (z.B. Wasserqualität usw.)

Kann entfallen

Beschreibung der Elemente des Projekts oder Plans oder der Kombination von Elementen, in deren Fall die obigen Auswirkungen erheblich sein könnten oder in deren Fall Umfang und Größenordnung der Auswirkungen nicht bekannt sind.

Kann entfallen

  

Aus fachlicher Sicht ist daher nicht zu erwarten, dass eine Verschlechterung der unter § 22b Abs. 2 fallenden Lebensräume oder eine erhebliche Störung der unter § 22b Abs. 2 fallenden Arten eintreten wird und überdies dem Ziel der Erhaltung oder Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensräume oder Arten nicht widersprochen wird.

3.2 Bewilligungspflichtige Geländeveränderung bzw. Errichtung einer Anschlussbahn

3.2.1 Charakter der Landschaft

Der Projektsraum befindet sich im Übergangsbereich des S zu den Anhängen des H. Wenngleich auch das S durch die Kultivierung und die wirtschaftliche Tätigkeit der Bewohner deutlich überprägt wurde, weist gerade der betroffene Teilraum naturnahe Bestandteile der Kulturlandschaft auf. Beispielsweise der teilweise eichenreiche Laub-Nadel Mischwaldbestand im Umkreis des ehemaligen Forsthauses, der neu entstandene naturnahe Tümpelkomplex mit Extensivwiesen und Sukzessionsbereichen westlich der Lokalbahn, die W Allee etc. Wenngleich sich auch weiter nördlich Gewerbegebietsflächen befinden, so tritt doch die beantragte Baumaßnahme mit den großflächig versiegelten Flächen und Lagerhaufen sowie den Betriebsgebäuden in starkem Kontrast zu den bisher maßgeblichen, teilweise sehr naturnahen Landschaftsbestandteilen des Projektsraumes. Mit der Platzierung von Bauwerken und Gewerbeinfrastruktur in einen bisher zusammenhängenden Grünraum wird eine Zersiedelung eingeleitet, deren weitere Folgen aus heutiger Sicht nicht abschätzbar sind. Die bisherige naturnahe Bewirtschaftung des Waldbestandes ist nicht mehr möglich, da dieser gerodet werden muss.

Die Errichtung der Anschlussbahn wird hier weniger ins Gewicht fallen, da die Trasse unmittelbar parallel zur bestehenden Lokalbahntrasse verlaufen wird.

Auf Grund der gesetzlichen Rahmenbedingungen (Legaldefinition § 5 Pkt. 7 SNSchG), der Größe der beantragten Maßnahme und der Kontrastwirkung zu den bisher maßgeblichen Landschaftsbestandteilen, wird jedenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft eintreten.

3.2.2 Landschaftsbild

Hinsichtlich der Beschreibung des Landschaftsbildes wurde auf den Befund des Fachgutachten Landschaftsbild verwiesen, wo auch eine nachvollziehbare Einstufung bezüglich der Kriterien Vielfalt, Natürlichkeit und Harmonie vorgenommen wurde. Hinsichtlich der Einstufung der Eigenart wird auf Punkt 3.2.1 verwiesen. Die Abschätzung der Auswirkungen der geplanten Anlage kann nicht in allen Punkten nachvollzogen werden.

Die Einstufung der Veränderungen hinsichtlich der Vielfalt wird jedenfalls geteilt.

Die Veränderungen hinsichtlich der Eigenart, Natürlichkeit und Harmonie werden zwar zutreffend beschrieben, finden sich aber nur unzureichend in der Einstufung wieder. Wenn auch die Schwere des Eingriffs je nach Standort des Betrachters unterschiedlich eingestuft werden kann, erscheint eine Abstufung jeweils um eine Stufe gerechtfertigt. Vor dem Hintergrund der naturschutzgesetzlichen Bestimmungen im Bundesland Salzburg ist aber jedenfalls von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen. Dies gilt zumindest für Standpunkte in der näheren Umgebung des Projektsstandortes und für die Betrachtung aus der Luft.

3.2.3 Naturhaushalt

Gravierende Beeinträchtigungen des Naturhaushalts entstehen durch den völligen Verlust bzw. die Versiegelung von ca. 1,1 ha Fläche, wobei hier zum Teil Waldflächen, zum Teil auch Wiesenflächen, verlorengehen. Wenn es sich bei diesen Wald- und Wiesenflächen auch nicht um extrem hochwertige Lebensräume (vgl. Befund) handelt, so stellen sie dennoch Lebensraum für eine für die charakteristische Biozönose dar. Zahlreiche gefährdete Arten finden hier derzeit Lebensraum (vgl. Befund). Dabei finden sich auch mehrere Arten des Anhangs II (vgl. NVP) und Anhang IV der FFH-Richtlinie (mehrere Fledermausarten). Als Rote Liste Art wurde weiters die Blindschleiche im unmittelbaren Projektsgebiet nachgewiesen, weitere Amphibien- und Reptilienarten (wie auch die Anhang IV-Arten sowie Zauneidechse, Schlingnatter) kommen in der Umgebung vor (vgl. Befund). Viele diese Arten besitzen zT großflächige Lebensraumansprüche (zB Fledermäuse), und erleiden somit nur örtliche Verluste an Jagdflächen; oder können in benachbarte ähnliche Lebensräume ausweichen, so dort noch freie Reviere sind (viele Vögel). Somit werden gesamt gesehen keine wesentlichen Populationseinbußen erfolgen. Insbesondere durch den Verlust von älteren Bäumen (zB die Alteichen entlang der derzeit bestehenden Forststraße) gehen bestehende oder potentielle Bruthöhlen verloren. Um für Höhlenbrüter, die dann ins Umfeld ausweichen müssen und vermutlich nicht genügend Bruthöhlen vorfinden werden, Ersatz zu schaffen, ist die Anbringung von zusätzlichen Nistkästen im benachbarten Natura 2000 Gebiet durchzuführen.

Die Blindschleichen und ev. weitere derzeit noch nicht nachgewiesene Amphibien- und Reptilienarten können abgesiedelt und in geeignete Lebensräume verbracht werden. Grundsätzlich geht aber mit der Versiegelung, Verbauung und Auszäunung einer ca.1,3 ha großen Fläche unwiederbringlich Lebensraum für unzählige Individuen von Pflanzen und Tieren verloren.

Die S stellen einen bedeutenden Lebensraum für Amphibien dar, der durch die Schaffung des erwähnten Tümpel- und Extensivwiesenkomplexes in der Oberau in unmittelbarer Umgebung zusätzlich aufgewertet wurde.

Der mit Leiteinrichtungen umzäunte Anlagenkomplex stellt ein massives Wanderungshindernis dar, das die Individuen jedenfalls zu einem Umweg zwingt und durch die Konzentration entlang der Leiteinrichtungen zu einer höheren Disposition für Prädatoren führt.

Der zusätzliche Anlieferungsverkehr mittels LKW erschwert das Überqueren der alten Bundesstraße für diese Arten massiv. Eine gewisse Kompensation dafür wird allerdings durch die Schaffung von 2 Querungstunneln am nördlichen und südlichen Ende der Anlage erreicht.

Jedenfalls ist in Summe von erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts auszugehen.

3.2.4 Wert der Landschaft für die Erholung

Die Qualität und Ästhetik der Landschaft ist für den Erholungswert ebenso maßgeblich wie die Zugänglichkeit und Erlebbarkeit der Landschaft.

Die zu erwartenden erheblichen landschaftlichen Beeinträchtigungen wurden bereits vorstehend in den Abschnitten

3.2.1 und 3.2.2 beschrieben. Diese führen natürlich auch zu einer Beeinträchtigung des Wertes der Landschaft für die Erholung. Hinzu kommt noch, dass der Forstweg, der bisher über die Projektsfläche führt, zweimal abgeschrankt und für Erholungssuchende unpassierbar wird. Die Zugänglichkeit für die dahinter liegenden Landschaftsteile wird dadurch deutlich erschwert und somit der Wert der Landschaft für die Erholung beeinträchtigt. Weiters ist mit einer Zunahme der Lärmemissionen durch den Betrieb der Anlage zu rechnen, was zweifellos dem Erholungswert nicht zuträglich ist. Eine Quantifizierung dieser Beeinträchtigungen wäre aber durch ein Gutachten eines umweltmedizinischen Sachverständigen vorzunehmen.

In Summe ist durch die Errichtung des Projektes mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wertes der Landschaft für die Erholung zu rechnen.

Zusammenfassend muss daher festgehalten werden, dass vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 24 wegen der zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen des Charakters der Landschaft, des Landschaftsbildes, des Wertes der Landschaft für die Erholung und des Naturhaushaltes der Behörde eine Bewilligung der beantragten Maßnahmen nicht empfohlen werden kann.

3.3 Tierartenschutz

Sämtliche im Projektsgebiet nachgewiesenen Vogelarten (außer den jagdrechtlich geregelten Spezies Rabenkrähe, Ringel- und Türkentaube, Stockente, Mäusebussard und Waldkauz, vgl. Fachgutachten bzw. Befund) zählen zu den in Salzburg vollkommen geschützten Arten. Auch sämtliche nachgewiesenen Fledermaus-, Amphibien- und Reptilienarten zählen dazu.

Zur rechtlichen Situation dieser Arten siehe Kapitel 1.1.

Um ein Töten von Individuen dieser Arten bzw. eine Beschädigung und Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu vermeiden, dürfen Schlägerungen nur außerhalb der Fortpflanzungszeiten von Vögeln und Fledermäusen durchgeführt werden. Eine spezielle Vorgehensweise ist bei potentiellen Fledermaus-Quartierbäumen zu wählen (vgl. NVP, Teil Fledermäuse).

Durch das Anbringen von Fledermausnistkästen wird ein künstlicher Ersatz für verlorengehende Ruhestätten in unmittelbarer Nähe geschaffen. Auch für die spaltenbewohnende Fledermäuse (zB Bartfledermäuse), die am alten Forsthaus Quartiere besitzen (vgl. Befund) sollen 10 spezielle Fledermausbretter montiert werden. Lokal werden im Bereich der als Ausgleichsmaßnahme vorgesehenen Laichgewässer auch durch den zukünftig erhöhten Insektenreichtum günstige Jagdbedingungen für Fledermäuse geschaffen.

Um für höhlenbrütende Vogelarten, die durch den Verlust alter Bäume Brutstätten verlieren, neue Brutmöglichkeiten zu schaffen, sind neben den im Fachgutachten geplanten 5 Halsbandschnäppergeeigneten Nistkästen (vgl. Kap. 3.1.) sind weitere Nistkästen für diverse Höhlen- und Nischenbrüter im benachbarten Natura 2000- Gebiet zu montieren (je 4 Kleinmeisen- und Meisenkästen, 2 'Staren'kästen, 2 Nischenbrüterkästen, 2 Baumläuferkasten, 1 Großkasten). Die anderen in der Projektsfläche vorkommenden Vogelarten sind eher generalistische Waldvögel, die als Baum-, Gebüsch- oder Bodenbrüter leichter in benachbarten Waldungen Brutplätze finden. Durch die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen (Waldumwandlung) entstehen im Nahbereich Lebensräume, die besser für laubholzgebundene Arten geeignet sind.

Amphibien und Reptilien, die die Projektsfläche bewohnen, sollen laut Einreichunterlagen fachgerecht abgesiedelt und verbracht werden (Zaun-Kübel-Methode, Schlangenbleche), sodass Individuenverluste möglichst hintangehalten werden. Eine entsprechend amphibiendichte Umzäunung des Projektsareals soll dafür sorgen, dass auch künftig auf den stark befahrenen Flächen des Areals keine Individuenverluste eintreten. 2 Durchlässe unter der alten Bundesstraße sollen verhindern, dass sich am Rand des Gewerbegebiets Konzentrationspunkte querender Amphibien bilden. Durch die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen werden neue Laichgewässer im Umfeld von wertvollen, bereits bestehenden Laichgewässern (mit Kammmolch, Springfrosch etc.) geschaffen und in den Bestandsumwandlungsflächen im Umfeld dieser Laichgewässer optimalere Landlebensräume geschaffen.

Durch die als Ausgleichsmaßnahme geplante Adaptierung des Wildschweintunnels als Durchlass für Amphibien, Reptilien und andere Kleintiere entsteht wieder eine funktionierende Anbindung des H an die S. Dieser Korridor ist überregional für die Kleintierwelt von Bedeutung. Großflächig fehlen jedoch grundsätzlich weitere Möglichkeiten für Kleintiere, die Bundesstraße zu queren, die eine massive Barriere dieses Korridors darstellt.

Die S sind auch Lebensraum einer besonderen Wirbellosenfauna, insbesondere auch spezieller Nachtschmetterlinge wie die sogenannten 'Eichenschmetterlinge'. Die Mehrzahl dieser Schmetterlinge zählt wie die oben angeführten Vögel, Fledermäuse und die Herpetofauna zu den in S vollkommen geschützten Arten. Damit diese Arten nicht durch eine künftig vorhandene Beleuchtung aus ihren Lebensräumen gelockt werden und an den Leuchten umkommen, sind für sämtliche Außenbeleuchtungen nur bestimmte Lampen zulässig (Natriumdampflampen, UV-freie LEDs oder Lampen mit UV-Filter).

Mittels der geplanten Maßnahmen und Vorschreibungen ist gewährleistet, dass der jeweilige Bestand der betroffenen Tier- und Pflanzenarten trotz der projektbezogenen Maßnahmen insgesamt in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt und auch im Bereich des Eingriffs nicht verschlechtert wird.

3.4 Ausgleichsfähigkeit und Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen

Gemäß den Bestimmungen des § 51 SNSchG kann die Behörde auf Antrag des Bewilligungswerbers an Stelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen. Der Antrag dazu ist spätestens vier Wochen ab der Kenntnisnahme des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu stellen. Falls dies erforderlich ist, kann die Behörde dem Antragsteller auftragen, den Antrag innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu konkretisieren.

Laut Angaben des Projekts (FFH-Verträglichkeitsprüfung Kap. 8, Seite 37 ff) sind, als Ausgleich für die geplante Errichtung der Holzrecyclinganlage, verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensraumsituation der heimischen Herpetofauna unter besonderer Berücksichtigung der Amphibien vorgesehen. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf der Verbesserung der Landlebensraumsituation im Umfeld der Amphibienlaichgewässer, die östlich der geplanten Holzrecyclinganlage im Bereich der 110 kV-Leitung F liegen. Unterhalb dieser Stromleitung wurden in den letzten 15 Jahren 5 Laichgewässer für Amphibien angelegt bzw. wieder in Funktion gesetzt, in denen sich derzeit die größte Springfrosch-Population des Landes S etabliert hat. Darüber hinaus stellen die Gewässer in Kombination mit der Leitungstrasse und den angrenzenden Waldflächen wichtige Lebensräume für den Kammmolch (Triturus cristatus) und die Gelbbauchunke (Bombina variegata) - zwei Arten des Anhangs II der FFH Richtlinie - dar. An den Gewässern sind bis zu 10 Amphibienarten zu beobachten (Erdkröte (Bufo bufo), Grasfrosch (Rana temporaria), Springfrosch (Rana dalmatina), Teichfrosch (Rana esculenta), Bergmolch (Mesotriton alpestris), Teichmolch (Lissotriton vulgaris), Kaminmolch (Triturus cristatus), Laubfrosch (Hyla arborea), Gelbbauchunke (Bombina variegata), und Feuersalamander (Salamandra salamandra)

Diese vollkommen geschützten Tierarten stehen zudem alle auf der Roten Liste.

Das Umfeld dieser Laichgewässer befindet sich am Fuß des H - einem heterogenen Laub-Nadel-Mischwald, der allerdings in Teilbereichen deutlich von Fichten dominiert wird und daher als Landlebensraum für diese Arten nur als suboptimal einzustufen ist. Es ist vorgesehen, im direkten Umfeld der Laichgewässer die Fichte in mehreren Schritten zurückzudrängen und so den Gesamt-Lebensraum für Amphibien und Reptilien nachhaltig aufzuwerten.

Die Maßnahmen sehen auch vor, einen Fichtenstreifen südlich der 110 kV-Leitung in einen lichten Laubwald umzuwandeln und auf diese Art und Weise einen attraktiven, kleinklimatisch günstigen Korridor zwischen den Amphibienlaichgewässern und einer der wenigen Verbindungsmöglichkeiten der LB156 für terrestrisch lebende Kleintiere herzustellen.

Die Lage der als Ausgleich vorgesehenen Bestandesumwandlungsflächen, der neuen Stillgewässer des Amphibiendurchlasses und des adaptierten Wildschweintunnels finden sich in Abb. 6 auf Seite 39 im Projektsteil 'FFH-Verträglichkeitsprüfung'

Dort findet sich auch eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Maßnahmen, die im Anschluss wiedergegeben wird:

Im Folgenden sind die als Ausgleich im Sinne des § 51 des SNG idgF vorgesehenen Maßnahmen im Detail beschrieben:

1) Umforstung im Umfeld der geplanten Holzrecyclinganlage

2) Umforstung im Bereich H

3) Anlage von Stillgewässern

4) Restrukturierung eines bestehenden Teiches

5) Amphibiendurchlass

6) Adaptierung des bestehenden Wildschweintunnels

...

Die Erteilung einer Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Die Ausgleichsmaßnahmen werden eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken;

2. Diese Verbesserung überwiegt insgesamt die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, im betroffenen oder einem unmittelbar benachbarten Landschaftsraum erheblich.

3. Die Maßnahme, die bewilligt werden soll, widerspricht nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes oder Naturdenkmales oder des Lebensraumschutzes nach § 24.

4. Die Maßnahme, die bewilligt oder zur Kenntnis genommen werden soll, wird das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigen.

Vorerst wäre zu prüfen, ob die Ausgleichsfähigkeit eines Vorhabens nach den Ziffern 3 und 4 überhaupt gegeben ist. Zur Voraussetzung der Ziffer 3, nämlich der nicht gegebene Widerspruch mit den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes oder des Lebensraumschutzes, ist festzuhalten, dass weder ein Schutzgebiet noch ein geschützter Lebensraum vom Vorhaben direkt betroffen ist.

Hinsichtlich der Ziffer 4 wurde bereits in Kapitel 3.1 im Zuge der Prüfung der Verträglichkeit mit dem Europaschutzgebiet 'S' festgestellt, dass eine wesentliche Verschlechterung der unter § 22b Abs. 2 fallenden Lebensräume oder eine erhebliche Störung der unter § 22b Abs. 2 fallenden Arten nicht eintreten wird und überdies dem Ziel der Erhaltung oder Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensräume oder Arten nicht widersprochen wird.

Eine Ausgleichsfähigkeit des beantragten Projekts ist somit grundsätzlich gegeben.

Weiters ist die Eignung der angebotenen Maßnahmen als Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen, wobei diese dann nicht geeignet sind, wenn sie als eingriffsmindernde Maßnahmen ohnehin im Sinne der gesetzlich gebotenen Eingriffsminimierung vorzuschreiben wären oder eine Verpflichtung nach anderen rechtlichen Vorschriften geben ist.

Im Punkt 1 der Ausgleichsmaßnahmen wird unter anderem angeboten, die im Zuge des Baus temporär gerodeten Flächen (ca. 700 m2) mit standorttypischen Gehölzpflanzen wiederaufzuforsten, so dass ein gestufter Waldrand entsteht.

Hiezu muss festgehalten werden, dass eine Aufforstung befristet gerodeter Flächen von der Forstbehörde jedenfalls vorzuschreiben ist und daher als Ausgleich im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des Naturschutzrechtes nicht in Frage kommt.

Unter Punkt 5 der vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen wird weiters die Errichtung eines Amphibiendurchlasses angeboten, um die Gemeindestraße im Umfeld des Erdbeerweihers und auf Höhe der neu errichteten Oberau zumindest punktuell für terrestrisch lebende Kleintiere gefahrlos passierbar zu machen.

Wie bereits im Gutachten erörtert wird die gesamte Anlage mittels Leitelementen für Amphibien unpassierbar umzäunt. Dies ist erforderlich, um nicht im Zuge des Betriebes jährlich durchwandernde Amphibien zu töten. Nun führt aber diese Umzäunung dazu, dass die Wanderung der Amphibien an der Umzäunung konzentriert abläuft und zumindest bei Wanderungen Richtung Europaschutzgebiet am nördlichen und südlichen Ende an der alten Bundesstraße ein konzentriertes Überqueren der Bundesstraße erfolgen muss.

Zusätzlich wird noch durch den Zu- und Ablieferverkehr mittels LKW eine Erhöhung der Verkehrsfrequenz an der alten Bundesstraße bewirkt, was die Gefährdung der Amphibien beim Überqueren der Straße weiter erhöht (mindestens 60 Fahrten pro Tag, d.h. 5-6 Fahrten pro Stunde Betriebszeit).

Eine Entschärfung dieser Situation durch eine Verbesserung der Durchgängigkeit an der alten Bundesstraße bzw. Lokalbahn wäre also ohnehin im Sinne der gebotenen Eingriffsminimierung vorzuschreiben.

Entsprechend Ziffer 1 ist schließlich noch zu prüfen ob durch die angebotenen Maßnahmen wesentliche Verbesserungen des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirkt werden. Dazu finden sich im Projektsteil 'FFH-Verträglichkeitsprüfung' umfangreiche Angaben zum Naturhaushalt der betroffenen Flächen und den dort vorkommenden Arten, sodass auch aus Sicht der gefertigten Amtssachverständigen von erheblichen Verbesserungen für den Naturhaushalt auszugehen ist.

Die Umsetzbarkeit der angebotenen Ausgleichsmaßnahmen, insbesonders das Vorliegen liquider Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümer wäre von der Behörde zu überprüfen.

Schließlich legt Ziffer 2 noch fest, dass die Ausgleichsmaßnahmen im betroffenen oder einem unmittelbar benachbarten Landschaftsraum zur Umsetzung gelangen müssen und die Verbesserungen durch die Maßnahmen insgesamt die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, erheblich überwiegen muss. Die räumliche Nähe ist durch die Lage der Flächen in Umgebung der Eingriffsfläche evident.

Auf Grund der Flächengröße der angebotenen Maßnahmen in Relation zur Fläche des Eingriffs, weiters auf Grund der zahlreichen geschützten und gefährdeten Arten, die von den Maßnahmen profitieren und auch auf Grund der indirekten positiven Auswirkungen auf das Europaschutzgebiet 'S ist aus Sachverständigensicht von einem erheblichen Überwiegen der Ausgleichsmaßnahmen über die nachteiligen Auswirkungen des beantragten Projekts auszugehen.

Zur nachvollziehbaren Quantifizierung von Eingriff und Ausgleich darf auf die beiliegenden Bewertungsbögen verwiesen werden, die auf Basis des publizierten Bewertungsleitfadens (Leitfaden zur Bewertung von Eingriff und Ausgleich, Naturschutzbeiträge 2008) erstellt wurden."

Die Sachverständigen gelangten zur Beurteilung, dass für den Fall der Bewilligung des beantragten Vorhabens unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen zur Minimierung unvermeidlicher Eingriffe bestimmte, näher beschriebene Auflagen und Bedingungen in den Bescheid zu übernehmen seien.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2010 erteilte die Landeshauptfrau von Salzburg der Beschwerdeführerin gemäß § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 1, 1a und 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage. Diese Genehmigung umfasste auch Bewilligungen nach dem WRG 1959, dem Forstgesetz und dem Eisenbahngesetz. Mit Spruchpunkt I 4 wurde die Bewilligung nach dem Salzburger Naturschutzgesetz (Slbg NSchG) erteilt, und zwar nach dessen §§ 22b Abs. 2 und 3 zum einen und nach § 25 Abs. 1 lit d und lit e in Verbindung mit § 51 leg.cit. zum anderen. Die im Gutachten umschriebenen Ausgleichsmaßnahmen (Bestandsumwandlungen/Umforstungen im Ausmaß von 5,5 ha, die Anlage von Stillgewässern im Ausmaß von ca. 450 m2, die Restrukturierung eines bestehenden verlandeten Amphibientümpels, die Errichtung eines Amphibiendurchlasses unter der Gemeindestraße und die Adaptierung des bestehenden Wildschweintunnels ) wurden vorgeschrieben. Die Erteilung späterer Vorschreibungen blieb gemäß § 50 Abs. 2 Slbg NSchG vorbehalten. In Spruchpunkt II wurden neben einer Reihe anderer Vorschreibungen auch alle von den Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen aus naturschutzfachlicher Sicht vorgeschrieben.

In der Begründung ging die Erstbehörde davon aus, dass der Gesamtzusammenhang der Ausführungen in Bezug auf die nach § 22b Abs. 2 Slbg NSchG vorgenommene Prüfung den eindeutigen Schluss ermögliche, dass ein guter Teil der Auswirkungen lediglich im Bereich des Möglichen bzw. Eventuellen, nicht aber im Bereich des mit mehr oder minder großer Sicherheit zu Erwartenden sei. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige und die zoologische Amtssachverständige seien zum Schluss gekommen, dass eine Verschlechterung der unter § 22b Abs 2 Slbg NSchG fallenden Lebensräume oder eine erhebliche Störung der unter § 22b Abs 2 Slbg NSchG fallenden Arten nicht zu erwarten sei und auch dem Ziel der Erhaltung oder Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensräume oder Arten nicht widersprochen werde. Nach § 22b Abs 3 Slbg NSchG sei eine begründete Prognose zu treffen, an Hand der die Bewilligung zu erteilen oder zu versagen sei. Eine Regel, dass im Falle von Unsicherheiten, die bei Prognosen zwangsläufig bestünden, bereits eine Genehmigung zu versagen sei, lasse sich dem § 22b NSchG nicht entnehmen.

Zum Tierartenschutz vertrat die Erstbehörde die Ansicht, dass keiner der Tatbestände des § 4 Abs. 2 der Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung, LGBl Nr. 18/2011, und des Art. 12 Abs. 1 FFH-Richtlinie durch die Errichtung der geplanten Anlage betroffen sei. Vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen und der zoologischen Amtssachverständigen habe daher festgestellt werden können, dass mit den geplanten Maßnahmen und Auflagen gewährleistet sei, dass die jeweiligen Bestände der betroffenen Tier- und Pflanzenarten insgesamt in einem günstigen Erhaltungszustand verblieben und auch im Bereich des Eingriffs nicht verschlechtert werde. In der weiteren Begründung setzte sich die Erstbehörde insbesondere mit der Möglichkeit der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (im Sinne des § 31 Abs. 2 Slbg NSchG bzw. des § 4 Abs. 2 Z 4 der Verordnung) auseinander und vertrat mit näherer Begründung die Ansicht, dass bei dieser Beurteilung darauf abzustellen sei, ob die Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten von den verbleibenden oder noch zu schaffenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten uneingeschränkt miterfüllt werden könnten. Nach den Angaben bzw. Vorschreibungen der Sachverständigen sei dies der Fall. Bewilligungstatbestände nach § 34 Slbg NSchG seien daher nicht hervorgekommen.

Zur Bewilligungsfähigkeit nach § 25 leg. cit. legte die Erstbehörde dar, dass vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen und der zoologischen Amtssachverständigen wegen der zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen des Charakters der Landschaft, des Landschaftsbildes, des Wertes der Landschaft für die Erholung und des Naturhaushaltes die Erteilung der Bewilligung laut dem § 25 Abs 1 lit d und e Slbg NSchG nicht empfohlen worden sei. Von diesen Sachverständigen sei aber die Ausgleichsfähigkeit der Errichtung und des Betriebes der Anlage als gegeben erachtet worden. Weder ein Schutzgebiet noch ein geschützter Lebensraum sei vom Vorhaben direkt und unmittelbar betroffen. Hinsichtlich der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das nahegelegene Europaschutzgebiet habe entsprechend der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung festgestellt werden können, dass eine wesentliche Verschlechterung der geschützten Lebensräume oder eine erhebliche Störung der geschützten Arten nicht eintreten werde und dass überdies dem Ziel der Erhaltung oder Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensräume oder Arten nicht widersprochen werde. Die Ausgleichsmaßnahmen seien auch als geeignet iSd § 51 Abs 3 Z 1 und Z 2 Slbg NSchG bewertet worden. Sie bewirkten eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes und überwögen die nachteiligen Auswirkungen der Errichtung der Anlage insgesamt erheblich. Die gegenteiligen Ansichten des Landesumweltanwaltes träfen aus näher dargestellten Gründen nicht zu.

Gegen diesen Bescheid erhob der Landesumweltanwalt Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 2011 versagte die belangte Behörde in Stattgebung der Berufung dem Antrag der Beschwerdeführerin zur Errichtung und zum Betrieb der Holz-Recyclinganlage die Genehmigung.

Nach Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes heißt es im angefochtenen Bescheid:

"Aus der gutachterlichen Stellungnahme aus raumordnungsfachlicher Sicht vom 18.2.2010 ergibt sich, dass der gegenständliche Standort für eine betriebliche Entwicklung (Errichtung und Betrieb einer Holz-Recyclinganlage) nicht geeignet ist: Die gegenständlichen Flächen sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde N ebenso wie die umgebenden Bereiche als Grünland/ Ländliche Gebiete gewidmet. In rund 700 m Entfernung in nördlicher Richtung befindet sich die Gewerbezone 'N' gemäß Sachprogramm 'Standortentwicklung für Wohnen und Arbeiten im S Zentralraum'. Das westlich der Lokalbahntrasse festgelegte Europaschutzgebiet ist im Regionalprogramm Flachgau-Nord als ökologischer Vorrangbereich ausgewiesen. Im gegenständlichen Bereich liegt ein - zwar durch Verkehrsflächen durchschnittener - talquerender Grünverbund vor, der im S des Zentralraumes in dieser Größenordnung einzigartig ist. Das Entstehen eines Solitärstandortes in peripherer Lage widerspricht den Grundsätzen der Raumordnung, insbesondere dem Grundsatz des sparsamen Umganges mit Grund und Boden, dem Vorrang von ökologischen vor ökonomischen Interessen und einer Siedlungsentwicklung nach innen. Eine Übereinstimmung mit überörtlich festgelegten Zielen bzw. Maßnahmen ist im gegenständlichen Bereich nicht gegeben, im Räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde ist für den gegenständlichen Bereich keinerlei bauliche Entwicklung vorgesehen. Zusammenfassend wird aus Sicht der Raumplanung der gegenständliche Standort mit der beabsichtigten Nutzung als nicht geeignet beurteilt.

Ebenso wird im Gutachten des naturschutzfachlichen und der zoologischen Amtssachverständigen vom 16.6.2010 ausgeführt, dass mit der Platzierung von Bauwerken und Gewerbeinfrastruktur in einem bisher zusammenhängenden Grünraum eine Zersiedlung mit nicht abschätzbaren weiteren Folgen eingeleitet wird und auf Grund der Rodung die bisherige naturnahe Bewirtschaftung des Waldbestandes nicht mehr möglich ist. Auf Grund der Größe der beantragten Maßnahme und der Kontrastwirkung zu den bisher maßgeblichen Landschaftsbestandteilen wird demnach jedenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft eintreten. Neben den negativen Auswirkungen auf den Charakter der Landschaft ist darüber hinaus von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes und des Wertes der Landschaft für die Erholung auszugehen. Zusammengefasst wird im Gutachten festgehalten, dass vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 24 NSchG eine Bewilligung der beantragten Maßnahme nicht empfohlen werden kann.

Nachdem es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um keine Maßnahme handelt, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dient und daher die Voraussetzungen des § 3a Abs 2 Naturschutzgesetz nicht zutreffen, ist gemäß § 25 Abs 3 leg cit die Bewilligung grundsätzlich zu versagen.

Auf Grund der Bestimmungen des § 51 Naturschutzgesetz kann jedoch anstelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt werden. Als Ausgleich in diesem Sinne wurden die Bestandesumwandlung von fichtenreichen Beständen in laubholzreiche gut strukturierte Bestände in einer Flächengröße von 5,5 ha auf GN 1047/3, die Errichtung von drei Amphibientümpeln in der Gesamtgröße von 450 m2, die Restrukturierung eines bestehenden verlandeten Amphibientümpels und die Adaptierung des 'Wildschweintunnels' zur Verbesserung der Durchgängigkeit für Kleintiere unter der Bundesstraße vorgeschrieben. Wie im naturschutzfachlichen und zoologischen Gutachten ausgeführt wird, gehen die Sachverständigen von 'erheblichen Verbesserungen für den Naturhaushalt' aus; auf Grund der Flächengröße der angebotenen Maßnahmen in Relation zur Fläche des Eingriffes, weiters auf Grund der zahlreichen geschützten und gefährdeten Arten, die von den Maßnahmen profitieren und auch auf Grund der indirekten positiven Auswirkungen auf das Europaschutzgebiet 'S' sei von einem erheblichen Überwiegen (der Verbesserungen) der Ausgleichsmaßnahmen über die nachteiligen Auswirkungen des beantragten Projektes auszugehen.

Laut diesem Gutachten ist aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten, dass die beantragte Maßnahme eine Verschlechterung der unter § 22b Abs 2 Naturschutzgesetz fallenden Lebensräume oder eine erhebliche Störung der unter diese Bestimmung fallenden Arten eintreten wird und überdies dem Ziel der Erhaltung oder Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensräume oder Arten nicht widersprochen wird.

Unter Berücksichtigung der Legaldefiniton eines 'Eingriffes in ein geschütztes Gebiet oder Objekt' (§ 5 Z 8 leg cit), des '(günstigen) Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumes und einer Art' (§ 5 Z 9a und 9b NSchG) und des 'Naturhaushaltes' (§ 5 Z 21 leg cit) ist allerdings davon auszugehen, dass bei Projektsverwirklichung sehr wohl erhebliche negative Auswirkungen auf das Schutzgebiet gegeben wären: Zum einen ist die Population im Natura 2000-Gebiet auf die Einwanderung von Tieren aus dem Projektsgebiet angewiesen; die Zerstörung von Verbindungen, der Verlust von Wander- und Ausbreitungskorridoren (das gesamte Areal der beantragten Anlage soll mittels Leiteinrichtungen für Amphibien und Reptilien unzugänglich werden), von Rückzugsräumen, die Verkleinerung der bestehenden Sommer- und Winterlebensräume durch die Schaffung zusätzlicher Laichgewässer führt zur Isolation der Populationen und zu genetischer Armut und erhöht das Aussterberisiko. Zum anderen würden im Eingriffsbereich geschützte Tierarten vernichtet werden (ein Entfernen aller geschützten Tiere aus der Fläche ist nicht möglich; wobei Untersuchungen hinsichtlich von Säugetieren und Insekten überhaupt fehlen) und es würde in den geschützten Lebensraum maßgeblich eingegriffen werden.

Selbst die Ausführungen der Sachverständigen legen die Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen iS § 22b Abs 2 und 3 NSchG bzw. die Voraussetzungen einer Versagung der Bewilligung iS § 25 Abs 3 leg cit zugrunde; so wird darauf verwiesen, dass die jetzt das Projektsgebiet als Lebensraum (Jagdgebiet, Brut- und Ruhestätten) nutzenden Arten mit teilweise großem Revieranspruch auf benachbarte ähnliche Lebensräume ausweichen müssen, aber fraglich ist, ob sie dort noch freie Reviere finden. Auch haben die Sachverständigen aufgezeigt, dass mit dem unwiederbringlichen Verlust von ca 1,3 ha Lebensraum insbesondere der Verlust von bestehenden und potenziellen Bruthöhlen in älteren (Eichen-) Bäumen und im Forsthaus verbunden ist. Fraglich bleibt, ob der vorgesehene Ersatz in Form von Nist-/ Fledermauskästen im Natura 2000-Gebiet angesichts konkurrierender Revieransprüche angenommen werden wird.

Hingewiesen wurde auch darauf, dass durch die Umzäunung der Anlage und den zusätzlichen Anlieferungsverkehr die Überlebensmöglichkeiten für wandernde Arten insofern minimiert werden, als der Anlagenkomplex mit Leiteinrichtungen zu einem Umweg zwingt, wo die dort konzentriert wandernden Arten erhöht Räubern ausgesetzt sind.

Die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung bzw Verschlechterung der Lebensräume und erheblichen Artenstörung sowie eine negative Wirkung auf das angestrebte Ziel iSd § 22b Abs 2 bis 4 NSchG hätte daher bejaht werden müssen. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde (vgl. Bescheid, S 70 f) müssen die negativen Auswirkungen nämlich nicht im Bereich 'des mit mehr oder minder großer Sicherheit zu Erwartenden liegen', sondern reicht nach §§ 5, 22b Abs 2 und 3 NSchG die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung bzw. Verschlechterung oder erheblichen Störung aus.

Diese sind auch in Ansehung der mit dem Projekt sicher verbundenen, gemäß § 31 Abs 2 NSchG verbotenen Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu bejahen, für die eine ausnahmsweise Bewilligung gemäß § 34 Abs 1 leg. cit ausscheidet, insbesondere weil sie (vgl Z 5 und Z 9 iVm § 34 Abs 2 NSchG) nicht dem Schutz frei lebender Tiere oder der Erhaltung ihrer Lebensräume dient und hinsichtlich der Errichtung von Anlagen für Vögel und für in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführte Arten nicht in Frage kommt.

Zum Tierartenschutz ist Folgendes auszuführen:

Wie im Fachgutachten Herpetofauna des IfÖ vom 25.11.2008 festgestellt wird, liegt der Standort für die Holz-Recyclinganlage in einem naturnahen Waldrandbereich, der extensiv genutzt wird und daher als Lebensraum für die terrestrisch lebende Kleintierwelt eine Vielzahl von ökologischen Nischen bereit hält. Durch den Eingriff ist der Lebensraum von vier Amphibienarten und zwei Reptilienarten direkt betroffen, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch noch weitere Amphibien- und Reptilienarten die betreffenden Flächen zumindest zeitweise als Lebensraum nutzen. Als Landlebensräume für die in Laichgewässern im Umfeld des Projektsgebiets nachgewiesenen Arten (Grasfrosch, Springfrosch, Erdkröte, Laubfrosch, Wasserfrösche sowie Kammmolch und Teichmolch) dienen vor allem die im Projektsgebiet liegenden Laub-Nadel-Mischwälder, die zum Teil im Bodenbereich gut strukturiert sind. Das Projektsgebiet stellt einen wertvollen Lebensraum für Reptilien dar, nachgewiesen wurden insbesondere die Blindschleiche, die Ringelnatter und die Schlingnatter sowie die Zauneidechse. Sämtliche gefundenen Amphibien- und Reptilienarten zählen zu den in S nach der Tierartenschutzverordnung vollkommen geschützten Spezies, alle befinden sich auch auf der Roten Liste der gefährdeten Amphibien und Reptilien.

Hinsichtlich der Vogelwelt wird im Fachgutachten Ornithologie vom Dezember 2009 festgestellt, dass bei den drei während der Brutzeit 2008 durchgeführten Erhebungen 21 Arten im unmittelbaren Projektsbereich beobachtet wurden, wovon 19 möglicherweise hier auch brüten. Sieben weitere Arten wurden als mögliche oder wahrscheinliche Brutvögel der näheren Umgebung festgestellt.

Aus dem Fachgutachten Fledermäuse vom November 2008 ergibt sich, dass im Projektsgebiet eine vergleichsweise hohe Anzahl von neun Fledermausarten, darunter die im Anhang II der FFH-Richtlinie angeführten kleinen Hufeisennasen und Mopsfledermäuse, festgestellt worden sind. Die Nutzung des Forsthauses als Quartier konnte für mindestens drei Arten nachgewiesen werden, von der Bartfeldermaus wurde das Forsthaus möglicherweise sogar als Wochenstube genutzt. Sämtliche der festgestellten Fledermausarten finden sich im Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und zählen in Salzburg zu den nach der Tierartenschutzverordnung vollkommen geschützten Arten.

Somit ist festzustellen, dass sämtliche im Projektsgebiet nachgewiesenen Vogelarten (außer den jagdrechtlich geregelten Spezies) sowie sämtliche nachgewiesenen Fledermaus-, Amphibien- und Reptilienarten zu den vollkommen geschützten Arten zählen.

Auf der Rechtsgrundlage des § 31 NSchG können frei lebende Tiere, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind und an deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes ein öffentliches Interesse besteht, durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden. Die im Bundesland Salzburg geschützten Tierarten sind in der Anlage 2 der Pflanzen- und Tierartenschutzverordnung, LGBl. Nr. 18/ 2001 idgF, angeführt. Unter frei lebenden (wild lebenden) Tieren sind solche zu verstehen, die in einem bestimmten Gebiet von Natur aus unabhängig von menschlicher Einflussnahme (Haltung, Wartung, Pflege) existieren oder existieren können. In diesem Zusammenhang ist auch das internationale Abkommen über die Erhaltung der europäisch wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention, BGBl. 372/1983) zu beachten, in der sich die Vertragsstaaten zu einem strengen Schutz der gefährdeten Tiere verpflichtet haben. Nach Art 4 dieser Konvention sollen durch geeignete Maßnahmen nicht nur die geschützten Pflanzen- und Tierarten erhalten sondern auch die Erhaltung der Lebensräume derartiger Pflanzen- und Tierarten sichergestellt werden.

Bei der Auslegung des Salzburger Naturschutzgesetzes sind dessen Zielsetzungen heranzuziehen. Gemäß § 1 leg. cit dient das Naturschutzgesetz dem Schutz und der Pflege der heimatlichen Natur und der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft. Durch Schutz- und Pflegemaßnahmen im Sinn dieses Gesetzes sollen erhalten, nachhaltig gesichert, verbessert und nach Möglichkeit wiederhergestellt werden: die Vielfalt, Eigenart und Schönheit und der Erholungswert der Natur, natürliche oder überlieferte Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen, der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt unter besonderer Berücksichtigung der Arten von gemeinschaftlichem Interesse (Art I lit g der FFH-Richtlinie) und die Leistungsfähigkeit und das Selbstregulierungsvermögen der Natur sowie ein weitgehend ungestörter Naturhaushalt.

….

Wie oben dargestellt sind durch die geplante Maßnahme eine Reihe richtliniengeschützter Tierarten, wie die betroffenen nicht jagdbaren Vögel, mehrere Reptilien- und Amphibienarten (Zauneidechse, Schlingnatter; Kammmolch, Wasserfrosch, Laubfrosch und Springfrosch) sowie andere im Land Salzburg vollkommen geschützte Tierarten betroffen und wird durch die beantragte Anlage maßgeblich in den Lebensraum geschützter Tiere eingegriffen. Die Erhaltung von Lebensräumen der besonders geschützten Tiere ist eines der wesentlichsten Kriterien bei der Umsetzung des Tierartenschutzes.

Aus dem Sinn und Zweck der naturschutzrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Tierartenschutzes - insbesondere auch im Zusammenhalt mit den europarechtlichen Vorgaben und der Berner Konvention - ergibt sich, dass nicht nur die Tiere selbst besonders geschützt sind, sondern auch deren Lebensräume einen besonderen Schutz erfahren. Diesen Vorgaben und Zielsetzungen widersprechen die Errichtung und der Betrieb einer Holz-Recyclinganlage am konkreten Standort - und der damit verbundene Verlust des naturnahe bewirtschafteten bestehenden Waldbestandes als Lebensraum sowie die Versiegelung der Flächen - zweifellos.

Zur Ausgleichsfähigkeit ist auszuführen:

Angesichts der Ausführungen im naturschutzfachlichen und zoologischen Gutachten ging die Erstbehörde davon aus, dass eine Ausgleichsfähigkeit des Vorhabens gemäß § 51 NSchG grundsätzlich gegeben ist. Bei der Bewertung des Eingriffes und des angebotenen Ausgleiches sind jedoch sämtliche naturschutzfachlich relevanten negativen Auswirkungen des Eingriffes den positiven Wirkungen einer Ausgleichsmaßnahme gegenüberzustellen (vgl. die Bestimmung des § 51 Abs 3 Z 2 Naturschutzgesetz, wonach die Verbesserung 'insgesamt' die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, im betroffenen oder einem unmittelbar benachbarten Landschaftsraum erheblich überwiegen muss).

Die Ausgleichs- bzw. Bewilligungsfähigkeit des Projektes unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen iSd § 51 leg. cit ist schon deshalb als nicht gegeben anzusehen, weil die Sachverständigen aus naturschutzfachlicher und zoologischer Sicht zwar richtig davon ausgingen, dass erhebliche Beeinträchtigungen u. a. des Landschaftsbildes und Naturhaushaltes zu erwarten sind, jedoch ihre dazu widersprüchliche, spätere Argumentation mit dem bloßen Hinweis, 'dass aufgrund der Angaben zum Naturhaushalt der betroffenen Flächen und vorkommenden Arten im Projektsteil FHH-Verträglichkeitsprüfung von erheblichen Verbesserungen für den Naturhaushalt auszugehen ist', tatsächlich unbegründet ließen; sie findet auch keine Deckung in § 5 Z 21 NSchG. Eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes durch die Ausgleichsmaßnahmen wurde entgegen der Ansicht der Erstbehörde (vgl. Bescheid, S 77) von den Sachverständigen weder behauptet noch begründet.

Damit war bereits eine der gemäß § 51 Abs 3 Z 1 bis 4 leg. cit von Ausgleichsmaßnahmen kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben.

Zufolge der negativen Beurteilung des Standortes aus raumordnungsfachlicher Sicht und der erheblichen Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft, des Landschaftsbildes und des Wertes der Landschaft für die Erholung, ist für den erkennenden Senat auch nicht erkennbar, dass die vom naturschutzfachlichen und zoologischen Gutachten konstatierte grundsätzliche Verbesserung des Naturhaushaltes in diesem Bereich, bei der es sich lediglich um einen Teilaspekt der zu beurteilenden Auswirkungen handelt, die nachteiligen Auswirkungen der zur Bewilligung beantragten Errichtung und des Betriebs einer Holz-Recyclinganlage insgesamt überwiegen. Insgesamt vermögen die vorgeschriebenen Maßnahmen die nachteiligen Auswirkungen des Projektes nicht auszugleichen.

Die geplante Anlage am gegenständlichen Standort widerspricht den Raumordnungszielen und den Grundsätzen der Raumordnung, den überörtlichen Planungsvorgaben und den Planungsabsichten der Gemeinde N., deren Räumliches Entwicklungskonzept für den gegenständlichen Bereich keinerlei bauliche Entwicklung vorsieht. Zwar sind gemäß § 38 Abs. 2 AWG 2002 bei der Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage durch die Behörde als 'Baubehördenersatz' lediglich die bautechnischen Bestimmungen - nicht aber Flächenwidmungspläne - anzuwenden (vgl. VwGH vom 16.09.1999, 99/07/0075), dennoch ergibt sich aus den schlüssigen raumordnungsfachlichen Ausführungen, dass es sich im konkreten Fall um eine auch aus naturschutzrechtlicher Sicht relevante Zersiedelung handelt. Die Platzierung von Bauwerken und Gewerbeinfrastruktur in diesem bisher zusammenhängenden Grünraum leitet eine aus öffentlichem Interesse nicht wünschenswerte und zu vermeidende Zersiedlung ein.

Darüber hinaus wird durch die Rodung die bisherige naturnahe Bewirtschaftung des bestehenden Waldbestandes verunmöglicht.

Die zu erwartenden erheblichen landschaftlichen Beeinträchtigungen führen zu einer Beeinträchtigung des Wertes der Landschaft für die Erholung. Der Erholungswert wird zudem durch die Zunahme der Lärmemissionen durch den Betrieb der Anlage beeinträchtigt, weshalb in Summe durch die Errichtung des Projektes mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wertes der Landschaft für die Erholung zu rechnen ist.

Es ist im Ergebnis somit festzuhalten, dass durch die Ausgleichsmaßnahmen keine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes erreicht wird: der derzeit bestehende natürliche Lebensraum wird durch Errichtung bzw Restrukturierung von Amphibientümpeln, Baumbestandsumwandlung und Adaptierung eines Wildschweintunnels nicht landschaftsbildlich positiv verändert, die bestehenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes (v.a. durch die Bundesstraße) bleiben dadurch unverändert.

Auch eine wesentliche Verbesserung des Naturhaushaltes (das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt - § 5 Z 21 leg. cit.) durch diese Maßnahmen kann entgegen den Sachverständigenausführungen im erstinstanzlichen Verfahren von der Berufungsbehörde nicht nachvollzogen werden. Der naturschutzfachliche Sachverständige verweist diesbezüglich auf den Projektsteil 'FFH-Verträglichkeitsprüfung' des Instituts für Ökologie OG vom Dezember 2009 und stellt dazu keine eigenen Überlegungen an, sondern geht in nicht nachvollziehbarer Weise von 'erheblichen Verbesserungen für den Naturhaushalt' aus. Aber auch im Projektsteil selbst finden sich zB hinsichtlich der Anlage der Stillgewässer bzw. der Restrukturierung des bestehenden Teiches (Punkt 8.2) keine Angaben, welche Auswirkungen auf den Naturhaushalt diese Maßnahmen haben sollen; in die Ausgleichsberechnung (Punkt 11.2) werden diese Maßnahmen aber doch mit einer Wertstufe von 4,0 ausgewiesen.

Da somit durch die Ausgleichsmaßnahmen weder eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes noch des Naturhaushaltes bewirkt wird, scheitert eine naturschutzrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Projekts unter Vorschreibung der in Rede stehenden Ausgleichsmaßnahmen schon an der Bestimmung des § 51 Abs. 3 Z 1 leg. cit. Die nachteiligen Auswirkungen des geplanten Projekts wurden im erstinstanzlichen Verfahren vom naturschutzfachlichen und der zoologischen Sachverständigen (Verhandlungsschrift 16.06.2010 ab Seite 61) dargestellt. Ein erhebliches Überwiegen der durch die Ausgleichsmaßnahmen zu erwartenden Verbesserungen im Vergleich zu den nachteiligen Projektsauswirkungen (§ 51 Abs. 3 Z 2 leg. cit.) kann die Berufungsbehörde nicht feststellen. Entgegen den Sachverständigenausführungen ergeben sich aus den Ausgleichsmaßnahmen nur punktuelle Verbesserungen, denen aber die in der Berufung angeführten Eingriffe in den unmittelbar betroffenen Lebensraum (Versiegelung, Verbauung, Auszäunung) gegenüber stehen. Die Ausgleichsmaßnahmen haben zwar auch 'indirekt positive Wirkungen' auf das benachbarte Europaschutzgebiet S (Wanderungsmöglichkeiten), jedoch strahlen vom Projekt selbst auch gewisse negative Wirkungen (Heranrücken an das Schutzgebiet) aus.

Insgesamt überwiegen nach Ansicht der Berufungsbehörde die negativen Auswirkungen des Projektes somit im Vergleich zu den positiven Wirkungen der Ausgleichsmaßnahmen, weshalb die in § 51 NSchG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Da demnach die im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren mit zu berücksichtigenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen eine positive Entscheidung hinsichtlich des vorliegenden Projekts nicht zulassen, war spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im vorliegenden Fall geht es um die angestrebte Erteilung einer Bewilligung für eine Holz-Recyclinganlage nach § 37 und 38 AWG 2002. Nach § 38 Abs. 1 leg. cit. sind im Genehmigungsverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften anzuwenden, die im Bereich (ua) des Naturschutzrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagung eines Projektes anzuwenden sind.

Nach § 42 Abs. 1 Z. 8 AWG 2002 hat der Umweltanwalt in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 Parteistellung und kann die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

2. Der in Rede stehenden Anlage wurde in Stattgebung der Berufung des Landesumweltanwaltes die Bewilligung versagt. Nach § 42 Abs. 1 Z 8 AWG 2002 bezieht sich die Parteistellung und demnach auch die Rechtsmittelbefugnis des Landesumweltanwaltes ausschließlich auf die Geltendmachung von naturschutzrechtlichen Vorschriften. Eine Abänderung des Erstbescheides auf Grund der Berufung des Landesumweltanwaltes - wie im vorliegenden Fall - kommt daher nur im Rahmen der naturschutzrechtlichen Bewilligung und nur vor dem Hintergrund der dort zu prüfenden Parameter in Frage.

Insofern die belangte Behörde auch auf den Widerspruch der Anlage zum Raumordnungsrecht (Flächenwidmungsplan) verweist, so hat dieser Umstand hier außer Betracht zu bleiben. Allerdings spielt die Frage, ob die geplante Anlage eine Zersiedelung einleitet oder fortsetzt, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftscharakters eine Rolle (vgl. dazu die Definition des § 5 Z 7 lit. a Slbg NSchG); der Aspekt der Zersiedelung findet also auch in naturschutzrechtlichen Vorschriften seinen Niederschlag und ist daher in diesem Zusammenhang auch im vorliegenden Verfahren von Bedeutung.

Die Bewilligungspflichtigkeit der Anlage stützt sich nun zum einen auf § 22b Abs. 2 iVm § 5 Abs. 8 Slbg NSchG und zum anderen auf § 25 Abs. 1 iVm § 51 leg. cit. Strittig ist, ob noch zusätzlich eine Bewilligungspflicht nach § 34 Abs. 3 Slbg NSchG in Verbindung mit der Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung besteht.

3. Zum Bewilligungstatbestand des § 25 Abs. 1 iVm den Ausgleichsmaßnahmen nach § 51 Slbg NatSchG:

3.1. Die in diesem Zusammenhang relevanten entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 25 und 51 Slbg NSchG haben folgenden Wortlaut:

"Bewilligungsbedürftige Maßnahmen

§ 25. (1) Folgende Maßnahmen bedürfen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde:

  1. a)
  2. d) die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von Schipisten, Sommerrodelbahnen, Straßen und Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen, ausgenommen nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbringung, sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind; alle sonstigen Gelände verändernden Maßnahmen dann, wenn diese Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m2 erfolgen;

    e) die Errichtung und wesentliche Änderung von Flugplätzen sowie von Anlagen zur wiederkehrenden Benützung für Außenlandungen und Außenabflüge (§ 9 des Luftfahrtgesetzes) mit motorisierten Luftfahrzeugen, jeweils einschließlich ihrer Nebenanlagen, von Haupt- und Nebenbahnen, Materialbahnen, Materialseilbahnen und Aufstiegshilfen einschließlich ihrer Nebenanlagen und der hiefür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, von ortsfesten Seilförderanlagen mit Ausnahme land- und forstwirtschaftlicher Seilbringungsanlagen und solcher zur Versorgung von Schutzhütten sowie die Neuerrichtung von Anschlussbahnen;

    f) ….

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft, oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt und nicht die Voraussetzungen des § 3a Abs 2 zutreffen.

Ausgleichsmaßnahmen

§ 51. (1) Auf Antrag des Bewilligungswerbers oder der Person, die eine anzeigepflichtige Maßnahme anzeigt, kann die Behörde an Stelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung nach § 26 unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen.

(2) Der Antrag gemäß Abs 1 ist spätestens vier Wochen ab der Kenntnisnahme des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu stellen. Falls dies erforderlich ist, kann die Behörde dem Antragsteller auftragen, den Antrag innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (§ 48) zu konkretisieren.

(2a) ….

(3) Die Erteilung einer Bewilligung oder Berechtigung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs 1 ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Die Ausgleichsmaßnahmen werden eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken oder es liegt für die Maßnahmen ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß Abs 2a vor.

2. Diese Verbesserung überwiegt insgesamt die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, im betroffenen oder einem unmittelbar benachbarten Landschaftsraum erheblich. Für die Abgrenzung der Landschaftsräume sind die Grenzen der nach § 11 ROG 2009 zu bildenden Regionalverbände maßgeblich.

3. Die Maßnahme, die bewilligt werden soll, widerspricht nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes oder Naturdenkmales oder des Lebensraumschutzes nach § 24.

4. Die Maßnahme, die bewilligt oder zur Kenntnis genommen werden soll, wird das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigen.

5. …."

3.2. Weder die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Anlage nach § 25 Abs. 1 lit d und e Slbg NSchG noch der Umstand, dass vor dem Hintergrund der Gutachten des naturschutzfachlichen und der zoologischen Amtssachverständigen vom Vorliegen der Versagungsgründe des § 25 Abs. 3 leg. cit. auszugehen sei, wurde von den Verfahrensparteien in Zweifel gezogen.

§ 51 Abs. 1 Slbg NSchG sieht die Erteilung der angestrebten Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen "an Stelle der Untersagung" des Vorhabens vor. Die Gesetzesmaterialien (Nr. 546 Blg LT, 3. Session, 10. GP zu § 41a Slbg NatSchG in der Fassung der Novelle 1992) sprechen in diesem Zusammenhang davon, dass ein Vorhaben, "das für sich alleine betrachtet aus naturschutzrechtlicher Sicht abzulehnen wäre", in Zukunft "bei Verwirklichung von Ausgleichsmaßnahmen durch den Antragsteller dennoch bewilligt werden" könne. Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist demnach, dass die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen ein negatives Ergebnis erbracht hat (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 1995, 93/10/0128, und vom 23. Februar 2009, 2007/10/0143).

Die Sachverständigen gingen von einer erheblichen Beeinträchtigung durch die Anlage für das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft, und deren Wert für die Erholung aus. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 3 Slbg NSchG gegeben sind, ob also durch die von der Beschwerdeführerin geplanten Ausgleichsmaßnahmen dennoch anstelle der nach § 25 Abs. 3 leg. cit. gebotenen Untersagung die angestrebte Bewilligung erteilt werden kann.

3.3. Die belangte Behörde hat sich (lediglich) mit der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Z 1 Slbg NSchG näher befasst und ihr Vorliegen verneint. Sie hat dies damit begründet, dass

* die Sachverständigen in diesem Zusammenhang widersprüchlich argumentierten und ihre Annahme, wonach die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt seien, "tatsächlich unbegründet gelassen" hätten; die Sachverständigen hätten zwar eine wesentliche Verbesserung des Naturhaushaltes konstatiert, was aber nicht nachvollzogen werden könne, zumal der naturschutzfachliche Sachverständige diesbezüglich auf einen Projektsteil "FFH-Verträglichkeitsprüfung" des IfÖ verweise und keine eigenen Überlegungen anstelle; zudem bestehe ein Widerspruch zwischen den Angaben dieses Projektsteils und der Ausgleichsberechnung;

* die Annahme der Sachverständigen keine Deckung in § 5 Z 21 Slbg NSchG fände;

* es sich bei der von den Sachverständigen konstatierten Verbesserung des Naturhaushaltes lediglich um einen Teilaspekt handle, die nachteiligen Auswirkungen aber insgesamt überwögen;

* keine wesentliche Verbesserung für das Landschaftsbild erreicht und auch keine Verbesserung des Naturhaushaltes bewirkt werde, sodass bereits die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 des § 51 leg. cit. nicht vorlägen.

3.3.1. Die Bestimmungen des § 51 Abs. 3 Z 1 bis

Z 4 Slbg NSchG nennen Voraussetzungen, die (kumulativ) erfüllt sein müssen, damit ein an sich nicht bewilligungsfähiges Projekt dennoch wegen der positiven Effekte der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen bewilligt werden kann.

Z 1 des Abs. 3 sieht vor, dass die Ausgleichsmaßnahmen entweder eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken müssen (oder dass ein rechtskräftiger Bescheid nach Abs. 2a vorliegt - dieser Fall ist unstrittig nicht gegeben). Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass es nach dem Wortlaut dieser Norm ausreicht, wenn die Ausgleichsmaßnahmen zur wesentlichen Verbesserung eines der beiden genannten Kriterien (des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes) führen. Ungeachtet der Art der festgestellten erheblichen Beeinträchtigung nach § 25 Abs. 3 leg. cit. genügt eine wesentliche Verbesserung von Landschaftsbild oder Naturhaushalt.

Das bedeutet für den vorliegenden Fall, in dem eine erhebliche Beeinträchtigung von Landschaftsbild, Naturhaushalt, Landschaftscharakter und Erholungswert der Landschaft konstatiert wurde, dass trotz dieser vielfachen Beeinträchtigungen eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder aber des Naturhaushaltes bereits genügen kann, um dem Erfordernis der Z. 1 gerecht zu werden (vgl. dazu auch Loos, Naturschutzrecht in Salzburg, Kommentar (2007), Seite 179).

Nach der Z. 2 des § 51 Abs. 3 Slbg NSchG muss die Verbesserung insgesamt die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, im betroffenen oder einem unmittelbar benachbarten Landschaftsraum erheblich übersteigen. Um den ersten beiden Ziffern des § 51 leg. cit. gerecht zu werden, muss es sich daher zum einen um eine "wesentliche Verbesserung" handeln und diese muss darüber hinaus auch stärker ins Gewicht fallen als alle mit der Anlage einhergehenden erheblichen Beeinträchtigungen. Liegt nun - wie hier - eine Maßnahme vor, die vielfältige Beeinträchtigungen mit sich bringt, muss die Verbesserung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes entsprechend erheblich ausfallen, damit die anzustellende Vergleichsbetrachtung ein Überwiegen der mit der Verbesserung einhergehenden positiven Aspekte mit sich bringt.

3.3.2. Die fachliche Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf das Landschaftsbild ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 2010, 2004/10/0086, und vom 10. Dezember 2001, 98/10/0304, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dies gilt gleichermaßen für die fachliche Beurteilung der Auswirkungen von Ausgleichsmaßnahmen auf den Naturhaushalt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Begriffen wie "nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum", "Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichts", und "Beeinträchtigung des Naturhaushaltes" setzt die gesetzmäßige Beurteilung eines solchen Tatbestandsmerkmales nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen Bezug nehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, auf die Art der beantragten Maßnahme und die von dieser ausgehenden Auswirkungen auf die geschützten Güter Bedacht nehmende Feststellungen voraus (vgl. dazu Punkt 19.5.1. des hg. Erkenntnisses vom 16. April 2004, VwSlg 16.335A/2004, mwN, und die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2003, 2001/10/0109, und vom 27. März 2000, 97/10/0149).

Zur - hier von der belangten Behörde nicht in ihre rechtlichen Überlegungen einbezogenen - Bestimmung des § 51 Abs. 3 Z 3 Slbg NSchG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits die Ansicht vertreten, dass ein Bescheid, dem die Beurteilung des Vorliegens oder des Fehlens eines wesentlichen Widerspruches zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Lebensraumschutzes zu Grunde liegt, auf in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkreten, jeweils auf Lage und Ausprägung innerhalb des Gebietes bezogenen Feststellungen über jene geschützten Güter beruhen muss, deren Erhaltung die von der jeweiligen Naturschutzgebietsverordnung festgelegte "grundsätzliche Zielsetzung des Schutzgebietes (Lebensraumschutzes)" ausmacht. Dazu sind - wiederum anhand in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkreter Feststellungen - die Auswirkungen der Maßnahme auf die die Zielsetzungen des Gebietes bestimmenden Faktoren in Beziehung zu setzen (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis 23. Februar 2009, 2007/10/0143, mwN).

Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall, wo es um die Beurteilung der Auswirkungen von Ausgleichsmaßnahmen auf den Naturhaushalt bzw. das Landschaftsbild und auf das Verhältnis der dadurch erzielten Verbesserung zu den durch die Anlage bewirkten Beeinträchtigungen im betroffenen Landschaftsraum im Sinne des § 51 Abs. 3 Z 1 und 2 leg. cit. geht. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, mit dem ein Vorhaben unter Berufung darauf untersagt wird, dass die geplanten Ausgleichsmaßnahmen keine wesentliche Verbesserung des Naturhaushaltes (oder des Landschaftsbildes) mit sich brächten, setzte somit nachvollziehbare, ins Detail gehende, in quantitativer und qualitativer Hinsicht konkrete fachliche Feststellungen über Art und Ausmaß der Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahmen auf den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild voraus (Z 1); bei der - hier nicht vorgenommenen - Prüfung der Z 2 wäre weiters auf der Grundlage eines Sachverständigenbeweises eine konkrete Gegenüberstellung der erzielten wesentlichen Verbesserung mit den nachteiligen Auswirkungen notwendig.

3.3.3. Im vorliegenden Fall liegen zum einen mit dem Projekt vorgelegte Gutachten zu verschiedenen Detailfragen und zum anderen das mehrfach zitierte Gutachten des naturschutzfachlichen und der zoologischen Amtssachverständigen vor. Das letztgenannte Gutachten gelangt zur Ansicht, dass vom Überwiegen der wesentlichen Verbesserung des Naturhaushaltes gegenüber den Beeinträchtigungen durch die Anlage ausgegangen werden kann.

Die belangte Behörde legt ihrer rechtlichen Würdigung - eine Trennung zwischen Beweiswürdigung und rechtlicher Würdigung ist dem angefochtenen Bescheid allerdings nicht zu entnehmen - dieses Gutachten insofern zu Grunde, als die Voraussetzungen für die Versagung einer Genehmigung nach § 25 Abs. 3 Slbg NSchG, nämlich die Beeinträchtigung der dort genannten Schutzgüter, näher dargestellt und offenbar als glaubwürdig und schlüssig angesehen werden. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahmen geht die belangte Behörde aber von einer inneren Widersprüchlichkeit des Gutachtens und von einer lediglich punktuellen Betrachtung der Sachverständigen aus und gelangt aus Eigenem zu gegenteiligen fachlichen Schlussfolgerungen.

Diese Vorgangsweise erweist sich aus mehreren Gesichtspunkten als rechtswidrig. Träfe es zu, dass das Gutachten im Zusammenhang mit der fachlichen Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen (zu) knapp begründet oder zu Unrecht lediglich auf einen einzigen Aspekt ausgerichtet ist, hätte die belangte Behörde eine entsprechende Ergänzung des vorliegenden Gutachtens vornehmen oder ein weiteres Gutachten einholen müssen. Aus dem allfälligen Fehlen tiefergehender Darlegungen in einem Gutachten zu einem bestimmten Teilaspekt kann jedenfalls nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass die von den Sachverständigen gezogenen fachlichen Schlussfolgerungen nicht zuträfen. Im Übrigen ist es einem Amtssachverständigen auch gestattet, auf von ihm als plausibel erachtete Teile des Einreichoperats bzw. diesem beiliegende fachkundige Äußerungen zu verweisen und diese solcherart zum Teil seines eigenen Gutachtens zu machen.

Entscheidend ist aber, dass völlig offen bleibt, auf welche fachlichen Grundlagen sich die belangte Behörde stützt, wenn sie im Zusammenhang mit § 51 Slbg NSchG (Ausgleichsfähigkeit) davon ausgeht, dass durch die Ausgleichsmaßnahmen weder eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes noch des Naturhaushaltes erreicht werde. Dass die belangte Behörde selbst über entsprechende Fachkenntnis verfügte, wurde nicht dargetan. Damit ist aber den oben näher dargestellten Anforderungen an die Grundlagen eines Bescheides nach § 51 Abs. 3 Slbg NSchG nicht Genüge getan.

Schließlich ist auch der Hinweis darauf, dass die Argumentation der Sachverständigen zur Verbesserung des Naturhaushaltes in § 5 Z 21 Slbg NSchG keine Deckung fände, nicht verständlich. In dieser Bestimmung wird zum einen der Naturhaushalt definiert ("das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt") und in weiterer Folge dargestellt, wann vom Vorliegen einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes auszugehen sei. Diese (erhebliche) Beeinträchtigung wurde von den Amtssachverständigen auch festgestellt. Bei der Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen spielen diese Definitionen aber keine vorrangige Rolle; hier geht es um den Begriff der wesentlichen Verbesserung.

Aber selbst wenn diese Bestimmung auch bei der Abwägung des § 51 Abs. 3 Z 1 und Z 2 Slbg NSchG zumindest implizit relevant sein sollte, hätte dies allenfalls die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens aufgezeigt, nicht aber den gegenteiligen Schluss gerechtfertigt.

3.3.4. Die Versagung der Bewilligung nach § 25 Abs. 3 iVm § 51 Abs. 1 und 3 Slbg NSchG erweist sich daher als unzureichend begründet.

4. Zur Bewilligung nach § 22b Abs. 2 und 3 Slbg NSchG:

Unstrittig ist, dass die verfahrensgegenständliche Anlage fast unmittelbar an das Europaschutzgebiet S im Sinn der FFH-RL sowie der Vogelschutz-RL angrenzt.

Dieses Europaschutzgebiet wurde der Europäischen Kommission gemeldet und ist bereits in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden (Beschluss 2011/64/EU der Kommission vom 10. Jänner 2011 zur Verabschiedung einer vierten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region). Dieses Gebiet und das SPA (special protection area)- Gebiet nach der Vogelschutz-RL überlappen sich teilweise in räumlicher Hinsicht.

Nach § 22a Slbg NSchG sind für Europaschutzgebiete durch Verordnung der Landesregierung Schutzbestimmungen zu erlassen; eine derartige Verordnung ist für das Europaschutzgebiet S noch nicht erlassen worden, sodass die Regelung des § 22b leg. cit. zum Tragen kommt, dies, obwohl die Anlage selbst nicht im Europaschutzgebiet liegt. Nach § 5 Z 8 Slbg NSchG liegt ein Eingriff in ein geschütztes Gebiet nämlich auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Gebietes ihren Ausgang nimmt.

Diese Bestimmung korrespondiert mit Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, wonach auch Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Schutzgebietes in Verbindung stehen, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Verträglichkeitsprüfung erfordern.

Die hier relevanten Bestimmungen des Slbg NSchG haben folgenden Wortlaut:

"§ 5. Im Sinn dieses Gesetzes gelten als

  1. 1.
  2. 8. Eingriffe in ein geschütztes Gebiet oder Objekt:

    vorübergehende oder dauerhafte Maßnahmen, die einzeln oder zusammen mit anderen Maßnahmen nicht nur unbedeutende Auswirkungen auf das Schutzgebiet oder Objekt oder im Hinblick auf den Schutzzweck bewirken können oder durch eine mehrfache Wiederholung oder Häufung derartiger Maßnahmen voraussichtlich bewirken. Ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahmen selbst außerhalb des Schutzgebietes oder Objektes ihren Ausgang nehmen.

    9. …

§ 22a. (1) Eine Liste der Europaschutzgebiete gemäß § 5 Z 10, eine kurze Darstellung der vorliegenden europarechtlich erforderlichen Voraussetzungen und die im § 5 Z 10 genannten Richtlinien liegen beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirksverwaltungsbehörden und bei den Gemeindeämtern der davon betroffenen Gemeinden zur Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs. 5 AVG) auf. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Liste auch im Internet bereitzustellen.

(2) Für Europaschutzgebiete sind durch Verordnung der Landesregierung Schutzbestimmungen zu erlassen, die jedenfalls den Schutzzweck und die erforderlichen Gebote und Verbote enthalten. In der Verordnung sind auch die Grenzen des Schutzgebietes festzulegen. Der Schutzzweck hat die Erhaltungsziele (§ 5 Z 9) des jeweiligen Schutzgebietes anzugeben. …

§ 22b. (1) Bis zur Erlassung ausreichender Schutzbestimmungen gemäß § 22a dürfen Nutzungsmaßnahmen von Grundstücken nur so durchgeführt werden, wie sie nach Art und Umfang bis zur Aufnahme des Gebietes in die Liste gemäß § 22a Abs. 1 rechtmäßig vorgenommen worden sind.

(2) Alle über Abs. 1 hinausgehenden Maßnahmen, die eine erhebliche Beeinträchtigung von solchen natürlichen Lebensräumen oder solchen Tier- oder Pflanzenarten bewirken können, für die nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung vorgenommen werden.

(2a) …

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme keine Verschlechterung der unter Abs. 2 fallenden Lebensräume und keine erhebliche Störung der unter Abs. 2 fallenden Arten bewirken kann und überdies dem Ziel der Erhaltung oder Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensräume oder Arten nicht zuwiderläuft."

4.1. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass im vorliegenden Fall auch die nach § 22b Abs. 3 Slbg NSchG angestrebte Bewilligung versagt wurde.

Der naturschutzfachliche und die zoologische Amtssachverständige kamen in ihrem Gutachten bei Vornahme der Verträglichkeitsprüfung nach § 22b Abs. 3 Slbg NSchG zum Schluss, dass eine Verschlechterung der unter § 22b Abs. 2 Slbg NSchG fallenden Lebensräume oder eine erhebliche Störung der unter § 22b Abs. 2 NSchG fallenden Arten nicht zu erwarten sei und auch dem Ziel der Erhaltung oder Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensräume nicht widersprochen werde. Bei dieser näher begründeten fachlichen Beurteilung orientierten sich die Amtssachverständigen an der Prüfmatrix aus dem Leitfaden der Europäischen Kommission vom November 2001.

Legte der Bescheid erster Instanz diese auf fachkundiger Basis getroffene Feststellungen seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde, so zog die belangte Behörde im Unterschied dazu aus dem Befund der Sachverständigen ihre eigenen Schlüsse. Sie meinte, die Amtssachverständigen hätten ihrem Gutachten die Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen iSd § 22b Abs. 2 und Abs. 3 Slbg NSchG zu Grunde gelegt. Die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung bzw. Verschlechterung der Lebensräume und erheblichen Artenstörung sowie eine negative Wirkung auf das angestrebte Ziel im Sinne des § 22b Abs. 2 bis 4 Slbg NSchG hätte daher entgegen der Ansicht der Sachverständigen bejaht werden müssen.

Damit trifft die belangte Behörde aber wiederum aus Eigenem fachliche Schlüsse, ohne dass erkennbar wäre, dass sie selbst über die entsprechende Fachkunde verfügt oder auf welche fachliche Grundlage sie sich stützt. Auch die Frage, ob eine "Verschlechterung der Lebensräume", eine "erhebliche Störung der Arten" oder "ein Widerspruch zum Ziel der Erhaltung oder Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensräume oder Arten" vorliegt, bedarf aber einer fachkundigen Beurteilung (vgl. auch dazu die zu Punkt 3.3.2. wiedergegebene Rechtsprechung). Hegte die belangte Behörde Zweifel an den Schlussfolgerungen der Sachverständigen, so hätte sie entweder durch gezieltes Nachfragen das Gutachten ergänzen lassen oder ein weiteres Gutachten einholen müssen. Es kam ihr aber nicht zu, eigene fachliche Schlussfolgerungen zu ziehen.

Eine fachkundige Beurteilung der nach § 22b Abs. 3 Slbg NSchG relevanten Parameter, die zu einem gegen die Bewilligungsfähigkeit der Anlage sprechenden Ergebnis gelangte, liegt auch hier nicht vor.

Aus den bereits zu Punkt 3.3.3. genannten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid daher auch im vorliegenden Zusammenhang als unzureichend begründet.

4.2. Weiters heißt es im angefochtenen Bescheid, entgegen der von der Erstbehörde vertretenen Ansicht müssten die negativen Auswirkungen nicht im Bereich des "mit mehr oder minder großer Sicherheit zu Erwartenden liegen", sondern reiche nach §§ 5, 22 b Abs. 2 und 3 Slbg NSchG die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung bzw. Verschlechterung oder erheblichen Störung aus.

Auch mit dieser Rechtsansicht irrt die belangte Behörde.

Die Bestimmungen des § 22b Abs. 2 und 3 Slbg NSchG stehen in engem Zusammenhang mit der Umsetzung der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL. Sie sehen - wie dort - ein zweistufiges System vor, das zum einen die Bewilligungspflicht bestimmter Maßnahmen und zum anderen die Kriterien für deren Bewilligungsfähigkeit festlegt.

§ 22b Abs. 2 Slbg NSchG regelt die Bewilligungspflicht; demnach bewirkt (bereits) die bloße Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung von natürlichen Lebensräumen oder solchen Tier- und Pflanzenarten, für die nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll, die Bewilligungspflicht eines Vorhabens. Dabei kommt es darauf an, ob ein Vorhaben aufgrund bestimmter Auswirkungen geeignet ist, erhebliche Beeinträchtigungen des Gebietes hervorzurufen, wobei die grundsätzliche Eignung genügt.

So hat der EuGH im Urteil vom 10. Jänner 2006, C-98/03 , Kommission/Deutschland,Rz 40, zu Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL die Ansicht vertreten, dass das Erfordernis einer angemessenen Prüfung von Projekten auf ihre Verträglichkeit davon abhängt, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass sie das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen. Insbesondere unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips liegt eine solche Gefahr dann vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl. auch das Urteil vom 20. Oktober 2005, C-6/04 , Kommission/Vereinigtes Königreich, Rz 54).

Sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen, so ist die Maßnahme (das Projekt) nach § 22b Abs. 2 leg. cit. bewilligungspflichtig.

Für die meritorische Beurteilung des zur Bewilligung anstehenden Projektes, also der Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Bewilligung (Abs. 3), muss aber ein anderer Maßstab herangezogen werden.

§ 22b Abs. 3 Slbg NSchG nennt als Prüfungsmaßstäbe dieser Verträglichkeitsprüfung das Verbot der Verschlechterung bzw. der erheblichen Störung und das Fehlen eines Widerspruchs zum Ziel der Erhaltung und Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes von Lebensräumen und Arten.

In den Beilagen zur Salzburger Naturschutzgesetz-Novelle 2001 (Nr. 920, Blg LT, 3. Session, 12. GP zu § 22b) heißt es zum Verschlechterungsverbot, dass "Maßnahmen, die das geschützte Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, falls sie überhaupt verwirklicht werden können, nur mit Bewilligung der Naturschutzbehörde zulässig sind." Daraus folgt, dass auch der Salzburger Gesetzgeber davon ausging, dass Maßnahmen, die an sich geeignet sind, erhebliche Beeinträchtigungen hervorzurufen, dennoch bewilligt werden können. Die bloße Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung kann daher noch nicht zwingend zur Abweisung eines Bewilligungsantrags führen.

Vielmehr ist notwendige Grundlage der Entscheidung die Prüfung, ob nach dem aktuellen Stand der (fach)wissenschaftlichen Erkenntnismöglichkeit zu erwarten ist, dass das Vorhaben zu den genannten Beeinträchtigungen des Gebietes führen wird, oder ob solches nicht zu erwarten ist. Ist eine Verschlechterung bzw. erhebliche Störung zu erwarten oder läuft die Maßnahme dem in § 22b Abs. 3 Slbg NSchG genannten Ziel entgegen, ist die Bewilligung zu versagen; ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf Bewilligung (vgl. auch dazu das zu einer vergleichbaren Bestimmung des NÖ NSchG 2000 ergangene hg. Erkenntnis vom 16. April 2004, VwSlg 16335 A/2005).

Die Ansicht der belangten Behörde, die bloße Möglichkeit der erheblichen Beeinträchtigung bzw. Verschlechterung reiche für das Fehlen der Bewilligungsfähigkeit und somit für eine Abweisung des Antrags bereits aus, steht daher im Widerspruch zur Rechtslage.

4.3. Die Versagung der Bewilligung nach § 22b Abs. 3 Slbg NSchG erweist sich somit auch als inhaltlich rechtswidrig.

5. Zur Bewilligungspflicht nach § 34 Abs. 3 leg.cit.:

Fraglich ist, ob im Gegenstand eine weitere Bewilligungspflicht nach § 34 Abs. 3 Slbg NSchG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 leg. cit. oder der Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung besteht.

5.1. Die in diesem Zusammenhang relevanten Bestimmungen lauten:

"§ 31. (1) Frei lebende Tiere, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind und an deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes ein öffentliches Interesse besteht, können durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden. Der Schutz kann sowohl zeitlich als auch gebietsmäßig beschränkt werden. Wild, Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln können nicht den Gegenstand einer solchen Verordnung bilden.

(2) Geschützte Tiere dürfen weder mutwillig beunruhigt noch verfolgt, gefangen, getötet, in lebendem oder totem Zustand entgeltlich oder unentgeltlich erworben, verwahrt, übertragen, befördert oder feilgeboten werden. Dies gilt auch für alle Entwicklungsformen, Teile, Nester und Brutstätten dieser Tiere; das Verbot des Erwerbens, Verwahrens, Übertragens, Beförderns und Feilbietens bezieht sich auch auf jedes aus dem Tier gewonnene Produkt und jede andere Ware, die auf Grund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat des Tieres identifiziert werden kann. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere dürfen nicht beschädigt oder vernichtet werden.

(3) ….

§ 34. (1) Die Naturschutzbehörde kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten der §§ 29 Abs. 2 und 3, 30 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 bewilligen. Die Bewilligung kann abweichend von § 3a Abs. 2 nur für Maßnahmen erteilt werden, die einem der nachstehenden Zwecke dienen:

  1. 1. der Volksgesundheit einschließlich der Heilmittelerzeugung;
  2. 2. der Getränkeerzeugung;
  3. 3. der öffentlichen Sicherheit;
  4. 4. der Sicherheit der Luftfahrt;
  5. 5. dem Schutz frei lebender Pflanzen und Tiere oder der Erhaltung ihrer Lebensräume;
  6. 6. der Forschung oder dem Unterricht;
  7. 7. der Aufstockung der Bestände oder der Wiederansiedlung an anderer Stelle;

    8. der Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen und Wäldern, an Nutz- oder Haustieren, an Fischgründen oder Gewässern;

  1. 9. der Errichtung von Anlagen;
  2. 10. anderen überwiegenden öffentlichen Interessen.

(2) Auf Vögel findet Abs. 1 Z 2, 9 und 10 keine Anwendung. Auf Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind, findet Abs. 1 Z 2 und 9 keine Anwendung.

(3) Bewilligungen nach Abs. 1 können nur erteilt werden, wenn

1. der Zweck der Maßnahme anders nicht zufrieden stellend erreicht werden kann und

2. der jeweilige Bestand der betreffenden Tier- oder Pflanzenart insgesamt in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt und

3. der jeweilige Bestand der betreffenden Tier- oder Pflanzenart auch im Bereich des Eingriffes nicht verschlechtert wird.

(4) ….."

§ 4 der Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung, die u. a. auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Slbg NSchG erlassen wurde, lautet:

"§ 4. (1) Besonders geschützte Tiere sind:

a) richtliniengeschützte Tiere der im Land Salzburg frei lebenden Arten, die in der Anlage 2 Spalte A dargestellt sind;

b) andere im Land Salzburg vorkommende nicht jagdbare Tiere der in der Anlage 2 Spalte B dargestellten Arten;

c) frei lebende nicht jagdbare Vogelarten, die im Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union heimisch sind (Art 1 der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl Nr L 103 vom 25.4.1979 S 1 ff (CELEX Nr 379 L 0409), in der Fassung der Richtlinie 97/49/EG, ABl Nr L 223 vom 13.8.1997 S 9 (CELEX Nr 397 L 0049);

d) richtliniengeschützte Tiere der in einem anderen Land der Europäischen Union vorkommenden Arten. (

(2) Der Schutz von Tieren der in der Anlage 2 Spalte A und B aufgenommenen Arten verbietet:

1. die mutwillige Beunruhigung solcher Tiere, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

  1. 2. die Verfolgung, den Fang oder die Tötung solcher Tiere;
  2. 3. den Besitz, entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerb, die Verwahrung, Übertragung, Beförderung oder Feilbietung solcher Tiere;

    4. die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten solcher Tiere zu beschädigen oder zu vernichten bzw deren Eier absichtlich zu zerstören oder zu entnehmen.

(3) …."

5.2. Die Erstbehörde ging, gestützt auf das Gutachten des naturschutzfachlichen und der zoologischen Amtssachverständigen, davon aus, dass weder der Tatbestand des § 31 Abs. 2 Slbg NSchG noch einer der Tatbestände des § 4 Abs. 2 der Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung durch das gegenständliche Vorhaben verwirklicht wurde. Sie setzte sich insbesondere mit der Möglichkeit der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (im Sinne des § 31 Abs. 2 Slbg NSchG bzw. des § 4 Abs. 2 Z 4 der Verordnung) auseinander und legte mit näherer Begründung dar, dass bei dieser Beurteilung darauf abzustellen sei, ob die Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten von den verbleibenden oder noch zu schaffenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten uneingeschränkt miterfüllt werden könnten. Folge man den Angaben der Sachverständigen, sei dies bei Übernahme der von ihnen vorgeschlagenen Auflagen aber der Fall.

Demgegenüber ging die belangte Behörde davon aus, dass eine wegen der in Ansehung der mit dem Projekt sicher verbundenen, gemäß § 31 Abs. 2 letzter Satz Slbg NSchG verbotenen Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten notwendige Bewilligung gemäß § 34 Abs. 1 Slbg NSchG ausscheide, und zwar deshalb, weil nach § 34 Abs. 2 leg. cit. für die Errichtung von Anlagen eine solche Bewilligung nicht vorgesehen sei, wenn es um Vögel gehe. An anderer Stelle heißt es, durch die Anlage seien eine Reihe richtliniengeschützter Tierarten und andere im Land Salzburg vollkommen geschützte Tierarten betroffen und es werde maßgeblich in den Lebensraum geschützter Tiere eingegriffen. Nicht nur die Tiere selbst, auch deren Lebensräume erführen einen besonderen Schutz. Diesen Vorgaben und Zielsetzungen widersprächen die Errichtung und der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage.

5.3. Im angefochtenen Bescheid wird als Verbotstatbestand der Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung der Tatbestand des § 4 Abs. 2 Z 4 herangezogen, nämlich das Verbot der "Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten" bestimmter geschützter Tiere. § 31 Abs. 2 Slbg NSchG beinhaltet die gleiche Vorschrift. Diese Vorschrift korrespondiert (im Wesentlichen wörtlich) mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit d FFH-RL sowie des Art. 5 lit. b Vogelschutz-RL.

Gegenstand der Prüfung, ob es zu einer Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere kommt, ist die gegenständliche Anlage, und zwar in der Form, in der sie in die Realität umgesetzt werden wird. Zum Antrag und dem Einreichoperat, mit dem die geplante Anlage näher umschrieben wird, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten. Dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für die beantragten Ausgleichsmaßnahmen; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung einzubeziehen.

Wenn nun in § 31 Abs. 2 Slbg NSchG vom Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten die Rede ist, so muss es sich dabei um Vorgänge handeln, die nicht unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen (Auflagen) oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden, und deshalb zur Folge haben, dass der genannte verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art eintritt. Wird aber die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt, so kann der Verbotstatbestand nicht verwirklicht sein (vgl. in diesem Sinn auch das Urteil des BVerwG vom 13. Mai 2009, 9 A 73/07, A 4 Düren-Kempen).

Weder das Slbg NSchG noch die FFH-RL enthält eine Aussage darüber, was als Fortpflanzungs- und Ruhestätten anzusehen ist. Es handelt sich daher dabei in erster Linie um eine naturschutzfachliche Frage, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten auch verschieden beantwortet werden kann. Auch die Frage, wann von einer nach dem Obgesagten relevanten Vernichtung oder Beschädigung dieser Stätten auszugehen ist, kann nur auf Grundlage eines Sachverständigenbeweises beantwortet werden.

Im vorliegenden Fall haben der naturschutzfachliche und die zoologische Sachverständige zur Frage der Vernichtung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten mit näherer Begründung ausgeführt, dass allfällige Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Bereich des Eingriffes durch die Schaffung von Ersatzruhestätten (zB Nistkästen) ausgeglichen werden können; sie haben die Vorschreibung entsprechender Auflagen vorgeschlagen. Diese naturschutzfachlichen Auflagen sehen im vorliegenden Fall vor, dass Schlägerungen nur außerhalb der Fortpflanzungszeiten von Vögeln und Fledermäusen durchgeführt werden dürfen (Auflage 18). Es wird weiters die Errichtung von Fledermausnistkästen und Fledermausbrettern und von 20 Nistkästen für Vögel vorgeschrieben (Auflage 19). Die Ausgleichsmaßnahme Laichgewässer schafft zudem durch den zukünftig erhöhten Insektenreichtum günstige Jagdbedingungen für Fledermäuse. Der naturschutzfachliche und die zoologische Amtssachverständige vertraten insgesamt die Ansicht, dass bei Übernahme dieser von ihnen vorgeschlagenen Auflagen in den Bescheid nicht von einer Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Tiere durch die Anlage gesprochen werden kann.

Auf diese Ausführungen im Gutachten ist die belangte Behörde nicht näher eingegangen. Sie hat vielmehr auch unter diesem Aspekt ihre eigene fachliche Würdigung von Teilen des Befundes der Sachverständigen vorgenommen. Es genügt daher, auf die oben unter Punkt 3.3.2 und 3.3.3. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

5.4. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Ergibt sich im weiteren Verfahren, dass in Bezug auf die Vögel tatsächlich keine Vernichtung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorliegt, dann hat sich die Behörde mit der Frage einer Bewilligung nach § 34 Abs. 1 Z 9 Slbg NSchG näher zu befassen. Allerdings nur dann, wenn sich in einem mängelfreien Verfahren auf Basis eines Sachverständigenbeweises herausstellt, dass durch die Anlage Fortpflanzungs- und Ruhestätten anderer geschützter Tiere beschädigt oder vernichtet werden. Ist dies nicht der Fall, entfällt die Bewilligungspflicht nach § 34 Abs. 1 Slbg NSchG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 letzter Satz bzw. § 4 Abs. 2 Z 2 der Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung zur Gänze.

6. Nach dem Vorgesagten erweisen sich alle von der belangten Behörde herangezogenen Versagungsgründe als nicht ausreichend begründet, der von ihr herangezogen Prüfmaßstab für die meritorische Entscheidung über einen Antrag nach § 22b Abs. 3 Slbg NSchG erweist sich zudem als inhaltlich rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 455/2008.

Wien, am 18. Dezember 2012

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