VwGH 2011/07/0185

VwGH2011/07/018524.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des Dr. R H in I, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 3, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29. April 2010, Zl. LAS - 731/72-02, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Bringungsrechtes (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. M W, 2. Dr. C W, beide in W, beide vertreten durch Univ. Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b/I), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §2;
GSGG §9 Abs1;
GSGG §9 Abs2;
GSLG Tir §1 Abs1;
GSLG Tir §11 Abs1;
GSLG Tir §2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2013:2011070185.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der EZ 64, GB J, die u. a. die GSt. Nr. 68 und 70 beinhaltet; das GSt. Nr. 70 umfasst auch Flächen der GSt. Nr. 67 und 69, die mit diesem vereinigt wurden.

Die mitbeteiligten Parteien sind Eigentümer des GSt. Nr. .6, EZ 834; dieses Grundstück war früher in der EZ. 196 vorgetragen.

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (im Folgenden: AB) vom 2. Juni 1976 wurde auf Grundlage des Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970 (im Folgenden: GSLG 1970) die Bringungsgemeinschaft B gegründet. Zugunsten dieser Bringungsgemeinschaft wurde das Recht auf Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung eines Geh- und Fahrtweges, (sowie eines Zubringers) eingeräumt. Der Güterweg begann beim Pipelinestollen an der Westgrenze der GSt. Nr. 68 (km 0) und führte bis zu km 11,8.

Die Berechtigung der Benützung des Bringungsweges auch zugunsten der Grundstücke der EZ. 196 ("O"), darunter das Grundstück .6, fußt auf dem Bescheid der AB vom 2. März 1987.

Mit Spruchpunkt I dieses Bescheides wurde zugunsten der Grundstücke in EZ 178 und 196 (damals im Eigentum von Paul F.) auf einer bestehenden Weganlage auf den GSt. Nr. 69 und 67 in EZ 64 ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht in der Form der Mitbenützung dieser Weganlage, beginnend am Ende des öffentlichen Interessentenweges C auf GSt. 69 bis zum Pipelinestollen an der westlichen Grundstücksgrenze des GSt. 68 auf einer Weglänge von 70 m eingeräumt.

Mit Spruchpunkt II.1) dieses Bescheides wurden die Grundstücke in den EZ 178 und 196 (mit Ausnahme bereits einbezogener Grundstücke) nachträglich in die Bringungsgemeinschaft B einbezogen und wurde zugunsten dieser Grundstücke das Bringungsrecht gemäß Punkt 2 des Bescheides vom 2. Juni 1976, jedoch mit der Maßgabe eingeräumt, dass der Bringungsweg B auf einer Weglänge von 105 lfm, "beginnend bei hm 0,0 (beim Pipelinestollen)" mitbenützt werde, sodass demnach die Einräumung dieses Bringungsrechtes nur auf den GSt. Nr. 63 und 68, EZ 64, erfolge.

Über Berufung verschiedener Parteien änderte die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. November 1988 diesen Bescheid unter anderem dahingehend ab, dass in Spruchpunkt II.1) das GSt. Nr. 63 zu entfallen habe. Die lediglich gegen eine Auflage (Schrankenerrichtung) dieses Bescheides erhobene Berufung des Rechtsnachfolgers von Paul F., Fritz L., wies der Oberste Agrarsenat (im Folgenden: OAS) mit Erkenntnis vom 6. Dezember 1989 ab; eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hatte keinen Erfolg (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1993, 90/07/0015).

Mit Bescheid vom 16. August 1994 stellte der Bürgermeister der Gemeinde J (im Folgenden: Bürgermeister bzw. Gemeinde) gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. November 1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, fest, dass das Vorliegen einer Baubewilligung für das GSt. Nr. .6 mit Aufenthaltsraum im Freiland zu vermuten sei. Unter dem Punkt "Verwendungszweck" wurde angeführt, dass ursprünglicher Verwendungszweck "Wohn- und Stallgebäude" gewesen sei. Derzeitiger Verwendungszweck sei "Ferienwohnung (94,00 m2) mit Stall- u. Tenne". Zur Rubrik "Freizeitwohnsitz" wurde angemerkt: "ja" und "zur ganzjährigen Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dzt. nicht geeignet". Bestehende Baubewilligungen seien keine auffindbar. In der Begründung des Bescheides heißt es, dass das Anwesen "O" und die dazugehörigen Gebäude aufgrund ihrer Größe und Bauart "mindestens einige hundert Jahre alt" seien. Soweit dies aufgrund der Meldeunterlagen nachvollziehbar sei, werde der Wohnteil zu "O" seit dem 31. August 1990 als Freizeitwohnsitz genutzt.

Einem im Akt erliegenden Grundbuchsauszug der EZ 196 ist zu entnehmen, dass A S im Jahr 1996 daran im Versteigerungsweg Eigentum erwarb.

Mit Bescheid vom 28. November 1997 erteilte der Bürgermeister dem A S die baubehördliche Bewilligung unter anderem zur Generalsanierung und Vergrößerung des Bauernhauses "O". Der Baubeschreibung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass das Wohngebäude zu "O" im Register des Bürgermeisters über rechtmäßig bestehende Freizeitwohnsitze in der Gemeinde enthalten sei (§ 16 Abs. 5 Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 - TROG 1997, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1997).

Mit Bescheid vom 28. April 1998 räumte die AB zugunsten der mit Bescheiden vom 2. Juni 1976 und vom 2. März 1987 berechtigten Grundstücke das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht auf einem neu zu errichtenden Teilstück des Bringungswegs ein; der Weg sollte nunmehr nur auf den GSt. Nr. 63, 66/1, 68, 70 und 71 der EZ. 64 verlaufen (Spruchpunkt I.). Gemäß Spruchpunkt II. sollten die in den Bescheiden vom 2. Juni 1976 und 2. März 1987 zu Lasten der Grundstücke der EZ 64 eingeräumten land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte zugunsten der berechtigten Grundstücke infolge Trassenverlegung im ersten Teil des Bringungsweges nach Errichtung des (neuen) Bringungsweges im Sinne von Spruchpunkt I. als aufgehoben gelten.

Gegen den Bescheid der AB vom 28. April 1998 erhob die Gemeinde Berufung, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 2003 dahingehend Folge gegeben wurde, dass zu Gunsten der berechtigten Grundstücke der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft B das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht nach Maßgabe des Projekts "Öffentl.

Interessentenstraße C Bringungsanlage B" auf den GSt. Nr. 68 und 70 in EZ 64 entschädigungslos eingeräumt wurde (Spruchpunkt I.).

Die mit den Bescheiden vom 2. Juni 1976 und 2. März 1987 auf Grundstücken in EZ 64 eingeräumten Bringungsrechte wurden "auf die nach Maßgabe des im (Spruchpunkt) I. zitierten Projekts neu trassierte Bringungsanlage übertragen und gelten mit deren Fertigstellung im Abschnitt der Verlegung der bisherigen Trasse als aufgehoben" (Spruchpunkt II.).

Dem Bescheid wurde als "Anlage" ein mit 29. September 2003 datierter "Übersichtsplan Öffentliche Interessentenstraße C - Bringungsanlage B" beigelegt, auf dem die bestehende Trasse (in grauer Farbe, schraffiert), eine rote Trasse (Trasse 1 = 320 m), eine grüne Trasse (Trasse 2 = 160 m) eingezeichnet ist. Die grüne und auch die rote Trasse sind als von der bestehenden Trasse teilweise abweichende Wegteile eingezeichnet.

Der Begründung dieses Bescheides kann entnommen werden, dass die rot eingezeichnete Trasse den Gegenstand des (nicht mehr relevanten) Bescheides der AB vom 28. April 1998 bildete, wohingegen die grüne Trasse Gegenstand des Projekts gemäß Spruchpunkt I. des Bescheides des LAS, somit die rechtskräftig eingeräumte Variante, ist. Folgt man diesem Plan, so stellt sich die Bringungsanlage B nun so dar, dass der Weg ab der öffentlichen Interessentenstraße C über die (neue) grüne Trasse in einer Länge von 160 m führt und danach - knapp nach der Grenze der Grundstücke 68 und 70 - in die bestehende Trasse einmündet, die weiter über die Grundstücke 68 u.a. nach Norden führt.

Mit Kaufvertrag vom 26. August 2005 erwarben die mitbeteiligten Parteien das GSt. .6.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 stellte der Beschwerdeführer den hier verfahrensgegenständlichen Antrag, das Bringungsrecht über die belasteten Grundstücke der EZ 64 zugunsten des GSt. Nr. .6 aufzuheben, da das Wohnhaus auf diesem Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich, sondern lediglich als Freizeitwohnsitz der mitbeteiligten Parteien benützt werde. Somit sei dauerhaft der Bedarf des Bringungsweges zur Nutzung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken entfallen.

Dazu nahmen die mitbeteiligten Parteien mit Schreiben vom 24. April 2009 Stellung. Dabei führten sie aus, dass die Freizeitwohnsitzeigenschaft des Grundstückes als solche nachweislich bereits seit 1. Jänner 1994 bestehe. Im Erwerb der Liegenschaft durch die mitbeteiligten Parteien könne insofern unmöglich ein Umstand erblickt werden, der als wesentliche Änderung im Sinne des § 11 Abs. 1 GSLG 1970 anzusehen sei. Hinzu komme, dass der Bringungsweg nach wie vor unbedingt erforderlich sei, um die zur Gänze von der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft GSt. Nr. 31 umgebene Liegenschaft GSt. Nr. .6 überhaupt erreichen zu können. Hinsichtlich von "Teilen dieser Liegenschaft" bestehe ein Pachtverhältnis zwischen den mitbeteiligten Parteien und dem Eigentümer des GSt. Nr. 31, wobei die Nutzung der gepachteten Fläche in einer für die Land- und Forstwirtschaft signifikanten Art und Weise, nämlich dem Einstellen von Tieren und der Tierweide sowie der Brennholzlagerung, erfolge.

Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 3. Juli 2009 unter anderem, dass die Schutzbehauptung der mitbeteiligten Parteien, sie würden "angeblich" Teile der Liegenschaft zum Einstellen von Tieren und für die Tierweide und Brennholzlagerung verwenden, in diesem Zusammenhang weder zutreffend noch entscheidungswesentlich sei. Wenn man beruflich in Wien lebe, könne man nicht davon sprechen, dass man gleichzeitig 500 km entfernt selbst Tiere halte oder eine Tierweide betreibe. Eine angebliche Brennholzlagerung habe nichts mit einer land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Freizeitwohnsitzes zu tun.

Einem Gutachten von Hon. Prof. Dr. H G vom 9. November 2007 (zur Erschließung des GSt. Nr. .6) ist unter anderem zu entnehmen, dass die mitbeteiligten Parteien auch weitere Grundstücksflächen, einen Holzlagerplatz für Brennholz sowie einen Pferdeeinstellplatz auf der Nachbarliegenschaft des A S, dazugepachtet bzw. gemietet hätten und daher auch als Pächter und Nutzungsberechtigte von berechtigten Grundstücken zum berechtigten Benutzerkreis der Bringungsanlage gehörten.

Mit Schriftsatz vom 6. August 2009 nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass es sich bei der Hofstelle auf GSt. Nr. .6 bei Einräumung des land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes mit Bescheid vom 2. März 1987 "unstrittig um die Zufahrt zu einem ausschließlich von Bauern selbst bewohnten und bewirtschafteten Bauernhaus" gehandelt habe. Am 23. Juli 1987 sei der auf dem Hof "O" wohnende P F. verstorben. Im Jahr 1996 habe A S die Liegenschaft im Versteigerungsweg erworben. Der Bürgermeister habe am 28. November 1997 die Baubewilligung zur "Generalsanierung des Bauernhauses" erteilt. Genehmigt worden sei der Ausbau von drei Wohnungen. Aus dem Gutachten von Dr. G ergebe sich, dass im O-Hof das Vorhandensein eines Freizeitwohnsitzes von 94 m2 gemeldet worden sei. Gemäß den §§ 15 ff. TROG 1997 sei die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze seit dem 1. Jänner 1994 nur mehr unter besonderen - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen zulässig. Es ergebe sich sohin zwingend, dass es sich bei zwei der drei genehmigten Wohnungen gemäß Baubewilligung vom 28. November 1997 nicht um genehmigte Freizeitwohnsitze handeln könne, da ja die Zahl der Freizeitwohnsitze in einem Haus nicht nachträglich erhöht werden dürfe. Von den drei Wohnungen dürften daher zwei Wohnungen nur als Dauerwohnsitz verwendet werden. Entsprechend den damaligen Eigentumsverhältnissen sei davon auszugehen, dass zumindest eine Wohnung vom Eigentümer und Bauern A S bewohnt worden sei. Dies stimme auch mit dem Gutachten von Dr. G überein, der eine "Wohnung des Vorbesitzers im Ausmaß von 39,87 m2" erwähne. Durch den Verkauf des GSt. Nr. .6 an die mitbeteiligten Parteien sei die Eigenschaft des Gebäudes als Hofstelle des O-Hofes mit Wohnmöglichkeit für den Bewirtschafter des Hofes verloren gegangen.

Mit Bauanzeige vom 27. September 2007 an den Bürgermeister seien von den mitbeteiligten Parteien Umbauten am Haus auf GSt. Nr. .6 angezeigt worden; offenbar sei dabei die Zusammenlegung der drei Wohnungen (darunter auch zwei Dauerwohnsitze) zu einem einzigen - vergrößerten - Freizeitwohnsitz erfolgt. Da der O-Hof nach dem Verkauf der Hofstelle auf GSt. Nr. .6 über keine Hofstelle bzw. Wohnmöglichkeit für den Hofeigentümer verfüge, bemühe sich dieser um eine Umwidmung eines Grundstücks zur Errichtung einer neuen Hofstelle. Der Gemeinderat von J habe am 9. Juli 2009 die Umwidmung näher bezeichneter Parzellen von Freiland in Sonderfläche Hofstelle beschlossen.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 1. November 2009 legte der Beschwerdeführer den Baubewilligungsbescheid vom 28. November 1997 vor und führte dazu aus, dass den Grundrissen des Erdgeschoßes und des Obergeschoßes zu entnehmen sei, dass sich eine große Wohnung jeweils über Teile des Erd- und Obergeschoßes erstrecke; dabei handle es sich wohl um den Freizeitwohnsitz. Darüber hinaus gebe es im Erdgeschoß eine weitere Wohnung, bestehend aus Küche und Waschraum. Eine dritte Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern und einem Waschraum, befinde sich im Obergeschoß. Es sei deutlich erkennbar, dass die zwei letzteren Wohnungen über keine Verbindungen mit dem Freizeitwohnsitz verfügten.

Mit Bescheid vom 18. Jänner 2010 gab die AB dem Antrag des Beschwerdeführers keine Folge. Sie kam näher begründet zum Ergebnis, dass die mitbeteiligten Parteien mit dem Erwerb des Grundstückes, für welches (auch) ein Bringungsrecht eingeräumt worden sei, ex lege Mitglied der Bringungsgemeinschaft geworden seien. Eine Erörterung der Widmung und Bewirtschaftungsart des erworbenen Grundstückes könne unterbleiben, weil dieser Frage für die Feststellung der Mitgliedschaft keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukomme.

Sachverhaltsmäßig stehe weiters fest, dass die Verwendungsänderung des Hauses auf GSt. Nr. .6 von der ehemals landwirtschaftlichen Hofstelle des Anwesens "O" in eine Freizeitwohnnutzung tatsächlich und rechtlich im Zeitraum vor 1998 vollzogen worden sei und geänderte Verhältnisse damit schon eingetreten seien. Die mit den Bescheiden vom 28. April 1998 bzw. vom 8. Juli 1998 vorgenommene Neuregelung der Trassenführung auf EZ 64 als belasteter Liegenschaft und der Anteilsverhältnisse unter anderem auch für die Liegenschaft "O" an der Bringungsgemeinschaft B sei somit erst nach diesem Zeitraum der Verwendungsänderung erfolgt.

Mit Schreiben vom 19. Jänner 2010 teilte der Beschwerdeführer der AB mit, dass dem Gewerberegister entnommen werden könne, dass die erstmitbeteiligte Partei seit 2. November 2009 unter der Adresse des Hauses auf GSt. Nr. .6 eine weitere Betriebsstätte ihres Immobilientreuhandgewerbes eingerichtet habe. Die Zu- und Abfahrten zur Ausübung dieses Gewerbes samt zu erwartendem Kundenverkehr sollten offensichtlich über den Privatgrund des Beschwerdeführers erfolgen. Hierzu bestehe kein Recht und keine Zustimmung des Beschwerdeführers. Die Änderung der Verwendung des früheren landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf GSt. Nr. .6 zu (nunmehr) gewerblichen Zwecken stelle ebenfalls eine Änderung der maßgebenden Verhältnisse dar, die die Aufhebung des land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes rechtfertige.

Gegen den Bescheid vom 18. Jänner 2010 berief der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. Februar 2010.

Begründend führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass die Frage, ob das GSt. Nr. .6 Mitglied einer Bringungsgemeinschaft im Sinne des § 15 GSLG 1970 sei oder ob diese Mitgliedschaft durch den Verkauf des Grundstückes verloren gegangen sei, nicht Thema und im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungswesentlich sei. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung habe mit dem Verkauf des GSt. Nr. .6 und dem Auszug des Verkäufers und Hofbewirtschafters im Jahr 2005 geendet. Die mitbeteiligten Parteien als neue Eigentümer hätten 2007 das Haus umgebaut und die beiden vorhandenen Wohnungen (ehemaliger Freizeitwohnsitz und Dauerwohnsitz) zu einem einzigen Freizeitwohnsitz zusammengelegt. Schließlich werde das GSt. Nr. .6 seit November 2009 auch gewerblich genutzt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. April 2010 wies die belangte Behörde die Berufung ab.

Eingangs hielt sie fest, dass der Frage der mit dem Eigentum an GSt. Nr. .6 verbundenen Mitgliedschaft an der Bringungsgemeinschaft B im gegenständlichen Verfahren keine Bedeutung beizumessen sei. Dass zugunsten des GSt. Nr. .6 ein Bringungsrecht bestehe, werde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Von ihm werde anerkannt, dass dieses Bringungsrecht auf Grundstücken in seinem Eigentum eingeräumt worden sei.

Die GSt. Nr. 67 und 69 seien infolge Vereinigung mit GSt. Nr. 70 in EZ 64 gelöscht worden. An die Stelle der (mit Bescheid vom 2. März 1987) belasteten GSt. Nr. 67 und 69 sei somit das GSt. Nr. 70 getreten. Die Grundbuchseinlage EZ 178 bestehe nicht mehr. Es sei der gesamte Gutsbestand (darunter das GSt. Nr. .6) zur EZ. 196 abgeschrieben und die Einlage mangels Gutsbestandes gelöscht worden. Die Bringungsrechtseinräumung mit Bescheid vom 2. März 1987 sei somit auch zugunsten des GSt. Nr. .6 erfolgt und sei auch dieses Grundstück nachträglich in die Bringungsgemeinschaft B einbezogen worden. Das bestehende Flächenausmaß von 704 m2 habe das GSt. Nr. .6 durch Vereinigung einer Teilfläche aus dem GSt. Nr. 31 erhalten, das ursprünglich ebenfalls zum Gutsbestand der EZ 178 gehört hatte. Zusammenfassend sei festzustellen, dass zugunsten des GSt. Nr. .6 in EZ 834 ein Bringungsrecht im Sinne des GSLG 1970 auf den GSt. Nr. 68 und 70 in EZ 64 bestehe. Auf dieses Bringungsrecht beziehe sich der Aufhebungsantrag des Beschwerdeführers.

Die im Bescheid vom 28. November 1997 getroffene Feststellung, dass das Wohngebäude "O" im Register der Freizeitwohnsitze enthalten sei, beziehe sich auf das gesamte Gebäude und nicht auf einen Teil oder Teile des Gebäudes.

Von einem Wegfall des Bedarfes sei dann auszugehen, wenn die Verhältnisse sich gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes so geändert hätten, dass das Bringungsrecht, müsste es neu begründet werden, nicht mehr eingeräumt würde. Bei der Prüfung, ob der Bedarf weggefallen sei, sei daher insbesondere auf die Bestimmungen des § 2 GSLG 1970, der die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes enthalte, Bedacht zu nehmen. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1996, 96/07/0176, werde hervorgehoben, dass § 11 Abs. 1 GSLG 1970 die Aufhebung eines Bringungsrechtes allerdings an die Voraussetzung knüpfe, dass der Bedarf dauernd weggefallen sei.

Der dauernde Wegfall des Bedarfes für ein Bringungsrecht zugunsten des GSt. Nr. .6 werde vom Beschwerdeführer damit begründet, dass das Gebäude auf diesem Grundstück, welches im Freizeitwohnsitzverzeichnis geführt sei, als Freizeitwohnsitz verwendet werde. Die Eigenschaft eines Freizeitwohnsitzes müsse nicht von Dauer sein, sondern könne auch erlöschen, was § 15 Abs. 1 TROG 2006 regle.

Im Baubewilligungsbescheid vom 28. November 1997 werde festgestellt, dass für die Liegenschaft "O" eine rechtlich gesicherte Verbindung zur öffentlichen Interessentenstraße C in Form eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes bestehe. Dass sich daran etwas geändert hätte, gehe aus der Katastralmappe nicht hervor und werde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Mit dem Kaufvertrag vom 26. August 2005 sei auch die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über die GSt. Nr. 31, 32 und 33/1, EZ 196, für das GSt. Nr. .6 vereinbart worden. Die verkehrsmäßige Erschließung von GSt. Nr. .6 erfolge ausgehend von der öffentlichen Interessentenstraße C über die Bringungsanlage B und den Dienstbarkeitsweg. Eine andere Erschließung sei nicht gegeben, sodass von einem Wegfall des Bedarfes am Bringungsrecht nicht gesprochen werden könne.

Davon ausgehend, dass das geltende Bringungsrecht für das GSt. Nr. .6 mit Bescheid vom 16. Oktober 2003 eingeräumt worden sei, hätte die Änderung der maßgebenden Verhältnisse als Voraussetzung für die Aufhebung des Bringungsrechtes nach Erlassung dieses Bescheides eingetreten sein müssen, was vom Beschwerdeführer aber nicht einmal behauptet werde. Der Bestand eines Freizeitwohnsitzes sei bereits im Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes mit diesem Bescheid gegeben gewesen.

In der Berufung werde vorgebracht, dass sich mit der Verlegung der Wegtrasse im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 28. April 1998 materiell nichts am Bringungsrecht zugunsten des GSt. Nr. .6 geändert hätte. Daher seien alle Änderungen der Verhältnisse seit dem Bescheid vom 2. März 1987 zu berücksichtigen. Mit diesem Vorbringen verkenne der Beschwerdeführer, dass an die Stelle des Bescheides vom 28. April 1998 jener vom 16. Oktober 2003 getreten sei. Er übersehe auch, dass mit der Verlegung der Trasse des B die mit den Bescheiden vom 2. Juni 1976 und vom 2. März 1987 eingeräumten Bringungsrechte aufgehoben worden seien und auf seinen GSt. Nr. 68 und 70 ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht unter anderem zugunsten des GSt. Nr. .6 neu eingeräumt worden sei.

Auch wenn es zutreffen sollte, dass der Freizeitwohnsitz im Gebäude auf GSt. Nr. .6 nach Erlassung des Bescheides vom 16. Oktober 2003 dadurch vergrößert worden sei, dass alle Räume des Gebäudes für diesen Zweck benützt würden, stellte dies keine Änderung der maßgebenden Verhältnisse im Sinne des § 11 Abs. 1 GSLG 1970 dar, weil der Bestand eines Freizeitwohnsitzes bereits im Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes mit dem Bescheid vom 16. Oktober 2003 gegeben gewesen sei und das Bringungsrecht auch einen Freizeitwohnsitz mitumfasst hätte. Eine allfällige Ausdehnung des Freizeitwohnsitzes könne als eine allenfalls das Anteilsverhältnis an der Bringungsgemeinschaft berührende graduelle Änderung, nicht aber als substanzielle Änderung bezeichnet werden.

Schließlich erklärte die belangte Behörde, dass die Gründung der weiteren Betriebsstätte der erstmitbeteiligten Partei im Hinblick auf die Art des Gewerbes "Immobilientreuhänder" als mit einem Freizeitwohnsitz vereinbar erscheine. Eine Filiale (weitere Betriebsstätte) als Büro mit EDV-Ausstattung könne auch in einem Freizeitwohnsitz betrieben werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 9. Juni 2011, B 858/10-10, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligten Parteien erstatteten ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die belangte Behörde § 11 GSLG 1970 insofern unrichtig angewendet habe, da sie davon ausgegangen sei, dass zur Beurteilung des Wegfalls des Bedarfes jeglicher Bedarf - auch zu gewerblichen, touristischen oder reinen Wohnzwecken - zu berücksichtigen sei. Die mitbeteiligten Parteien nutzten das GSt. Nr. .6 zur Gänze als Freizeitwohnsitz, dazu käme eine gewerbliche Nutzung. Eine aktuelle oder geplante land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des GSt. Nr. .6 sei nicht behauptet oder festgestellt worden. Fahrten im Zusammenhang mit der Nutzung als (Freizeit‑)Wohnsitz und der gewerblichen Nutzung fehle der Bezug zur Land- und Forstwirtschaft. Die Benutzung der Bringungsanlage über die Grundstücke des Beschwerdeführers für diese Zwecke sei daher vom Bringungsrecht nicht gedeckt.

Ebenso habe die belangte Behörde die Frage, wann das Bringungsrecht eingeräumt worden sei, unrichtig beurteilt, wenn sie vermeine, der Zeitpunkt der (teilweisen) räumlichen Verlegung des bestehenden Bringungsrechtes stelle den maßgeblichen Zeitraum dar, von dem ausgehend im Sinne des § 11 Abs. 1 GSLG 1970 Änderungen der für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebenden Verhältnisse zu beurteilen seien. Mit einer agrarbehördlichen Bewilligung der Änderung der Wegführung eines bestehenden Bringungsrechtes auf einer dienenden Liegenschaft werde kein Bringungsrecht auf der dienenden Liegenschaft neu eingeräumt, sondern lediglich das materiell bestehende Bringungsrecht auf die neue Wegtrasse übertragen und hinsichtlich der aufgelassenen alten Wegtrasse aufgehoben. Die maßgebenden Umstände, die mit den aktuellen Umständen zu vergleichen seien, seien allerdings ausgehend vom Bescheid vom 2. März 1987 zu beurteilen.

Im Zusammenhang mit diesem Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer mit näherer Begründung auch mehrere Verfahrensmängel. Schließlich erblickt er eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde darin, dass diese im angefochtenen Bescheid mit der Feststellung, dass das Bringungsrecht auch einen Freizeitwohnsitz umfasse, eine Zuständigkeit in Anspruch genommen habe, die den Zivilgerichten zukomme.

2. Die hier wesentlichen Bestimmungen des GSLG 1970 lauten:

"§ 1

(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.

(2) …

§ 2

Voraussetzungen für die Einräumung

(1) Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn

a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich

beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.

(2) (…)

§ 11

Abänderung und Aufhebung von Bringungsrechten

(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist das Bringungsrecht auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers eines hiefür beanspruchten Grundstückes oder einer hiefür beanspruchten Bringungsanlage den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern oder, falls der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen ist, aufzuheben.

(2) (…)"

3. Vorauszuschicken ist, dass Sinn und Zweck eines landwirtschaftlichen Bringungsrechts die Sicherung der zweckmäßigen Bewirtschaftung einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft ist. Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bringungsrechte als Rechtsinstitute der in Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG aufgezählten Materie der Bodenreform dienen ausschließlich dem Interesse an der Erhaltung und Stärkung einer leistungsfähigen Landwirtschaft und dürfen nicht landwirtschaftsfremden Interessen dienstbar gemacht werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2011, 2009/07/0166, uva).

3.1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass mit Bescheid der AB vom 2. März 1987 (in der Fassung des Bescheides des LAS vom 17. November 1988) zugunsten der Grundstücke in den EZ. 178 und EZ. 196, und somit auch zugunsten des verfahrensgegenständlichen GSt. Nr. .6, ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht über das nunmehrige GSt. Nr. 70 EZ. 64 (Spruchpunkt I.) und über das GSt. 68, EZ. 64, eingeräumt wurde. Der OAS wies mit Bescheid vom 6. Dezember 1989 eine gegen eine Auflage des letztgenannten Bescheides erhobene Berufung ab.

Der Verlauf dieses Bringungsweges änderte sich in einem Teilbereich durch den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des LAS vom 16. Oktober 2003. Mit diesem Bescheid wurde das zugunsten der berechtigten Grundstücke - somit auch des GSt. Nr. .6 - bestehende land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht teilweise auf eine andere Trasse "übertragen", wobei es gleichzeitig auf der nicht mehr benötigten alten Trasse entfiel.

3.2. Im vorliegenden Fall geht es um den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bringungsrechtes wegen Änderung der ursprünglich maßgeblichen Verhältnisse und Wegfall des Bedarfes.

Von einem Wegfall des Bedarfes im Sinne des § 11 Abs. 1 GSLG 1970 ist dann auszugehen, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes so geändert haben, dass das Bringungsrecht, müsste es neu begründet werden, nun nicht mehr eingeräumt würde. Bei der Prüfung, ob der Bedarf weggefallen ist, ist daher insbesondere auf die Bestimmung des § 2 GSLG 1970, die die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes enthält, Bedacht zu nehmen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2010, 2008/07/0142). Es müssen sich die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebenden Verhältnisse geändert haben (vgl. dazu zum Kärntner GSLG die hg. Erkenntnisse vom 28. September 2006, 2005/07/0010, und vom 12. Dezember 1996, 96/07/0176).

3.3. Strittig ist der Zeitpunkt, der zur Prüfung der maßgeblichen Verhältnisse für die Rechtseinräumung heranzuziehen ist. Es stellt sich nämlich hier die Frage, ob die maßgebenden Verhältnisse anhand der Sachlage zum Zeitpunkt des Bescheides des OAS vom 6. Dezember 1989 (erstmalige rechtskräftige Rechtseinräumung zugunsten des Grundstückes .6) oder anhand jener zum Zeitpunkt des Bescheides des LAS vom 16. Oktober 2003 (Trasssenteiländerung) zu beurteilen sind. Von den zum ausschlaggebenden Zeitpunkt ermittelten, damals für die Bringungseinräumung maßgeblichen Verhältnissen (also der damaligen Nutzung des GSt. .6) ausgehend wäre das Vorliegen einer Änderung dieser Verhältnisse im Sinne des § 11 Abs. 1 GSLG 1970 zu prüfen.

Es kann hier dahin stehen, ob der Bescheid des OAS vom 6. Dezember 1989, mit dem lediglich eine Auflage des Bescheides des LAS vom 17. November 1988 (Schrankenerrichtung am Beginn des Bringungsweges) überprüft wurde, so zu werten ist, als ob mit diesem Bescheid die grundlegende Rechtseinräumung zu Gunsten des Grundstückes .6 erfolgte, oder ob dies bereits mit dem Bescheid des LAS der Fall war, zumal nichts darauf hindeutet, dass sich die Sachlage im Jahr 1989 maßgeblich geändert hätte. Den genannten Bescheiden lag die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung (1988/1989) maßgebliche Sachlage zu Grunde; die damals herrschenden Verhältnisse waren für die Einräumung des Bringungsrechts maßgeblich.

Fraglich ist nun, ob durch die mit Bescheid des LAS vom 16. Oktober 2003 verfügte teilweise Trassenänderung ein neuer wesentlicher Beurteilungszeitpunkt für die Einräumung des Bringungsrechtes geschaffen wurde, an welchem die Änderung der maßgeblichen Verhältnisse zugunsten des GSt. Nr. .6 zu messen wäre. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen zu verneinen:

Die Einräumung des land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes erfolgte im Bescheid des LAS vom 16. Oktober 2003 "nach Maßgabe" des in planlicher Darstellung beigelegten Projekts. Diesem ist die verfahrensgegenständliche (grüne) Trasse zu entnehmen, die nur teilweise den bisherigen Trassenverlauf abändert; darüber hinaus bleibt ein Teil der ursprünglichen Trasse bestehen, sodass hinsichtlich dieses Teils des "alten" Weges jedenfalls noch die ursprüngliche Rechtseinräumung Bestand hat. In Bezug auf den neuen Trassenteil heißt es in Spruchpunkt II des Bescheides des LAS vom 16. Oktober 2003, dass das Bringungsrecht auf diesen "übertragen" werde und im Gegenzug auf dem nicht mehr notwendigen Teilstück der Trasse "als aufgehoben gelte."

Der Bringungsweg als solcher wurde durch diesen Bescheid daher nur in seiner Wegführung verlegt, nicht aber das Bringungsrecht neu eingeräumt; die grundsätzliche Notwendigkeit des Bringungsrechtes (auch) für GSt. Nr. .6 - somit aber der maßgebliche Grund für die Rechtseinräumung - wurde damals angesichts einer bloßen Verlegung eines Teilstückes nicht neuerlich einer Prüfung unterzogen. Die Verhältnisse, die für die Einräumung des Bringungsrechtes zugunsten dieses Grundstückes im Sinne des § 11 Abs. 1 GSLG maßgebend waren, wurden daher im Jahr 2003 nicht neu beurteilt; das berechtigte Grundstück sollte lediglich durch eine teilweise andere Trassenführung erschlossen werden bzw. bleiben.

3.4. Daraus folgt aber, dass die Verhältnisse in den Jahren 1988/1989 für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebend waren; diese Verhältnisse sind daher in Bezug auf das GSt Nr. .6 der Prüfung nach § 11 Abs. 1 GSLG zu Grunde zu legen.

Folgt man dem Akteninhalt, ist aber nicht auszuschließen, dass im damaligen Zeitpunkt noch eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Zusammenhang mit dem GSt. Nr. .6 bestand. Die damaligen Bescheide der ABB und des LAS gehen von der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der EZ. 178 und 196 und der Notwendigkeit der Erschließung der in diesen EZ liegenden Grundstücke durch den Bringungsweg aus. Auch aus dem Sachverhalt, der dem Bescheid des OAS zu Grunde liegt, ergibt sich, dass damals zwar keine "Hofstelle im üblichen Sinn" mehr bestand, dass aber Rinder gehütet wurden und an der alten Hofstelle im Winter eine Hilfskraft wohnte.

Da die belangte Behörde den wesentlichen Beurteilungszeitpunkt verkannte, ermittelte sie weder die damaligen, für Einräumung des Bringungsrechtes zugunsten des GSt. .6 maßgebenden Verhältnisse vor dem Hintergrund der §§ 1 und 2 GSLG, noch beurteilte sie die Frage, ob zwischenzeitig eine Änderung eingetreten ist, die gegebenenfalls eine Aufhebung des Bringungsrechts wegen Wegfalls des damaligen Bedarfs rechtfertigte.

Damit belastete sie aber den angefochtenen Bescheid aber mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

3.5. Hinzuweisen ist aber auch darauf, dass es - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auf die Frage des Bestehens einer anderen Erschließungsmöglichkeit bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 leg. cit. nicht ankommt. Ist der Bedarf für ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht als Folge der Änderung der ursprünglichen Verhältnisse dauernd weggefallen, hat der Belastete auch dann einen Rechtsanspruch darauf, dass dieses auf dem GSLG gründende Recht aufgehoben wird, wenn das berechtigte Grundstück dann nicht erschlossen ist.

4. Insofern der Beschwerdeführer eine Unzuständigkeit der belangten Behörde darin sieht, dass diese - und nicht ein Zivilgericht - festgestellt habe, dass das Bringungsrecht auch einen Freizeitwohnsitz umfasse, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Feststellung (lediglich) in der Begründung des angefochtenen Bescheides und somit in nicht rechtskraftfähiger Form erfolgte.

Zur allein relevanten, im Instanzenzug erfolgten Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers im Spruch des angefochtenen Bescheides war die belangte Behörde hingegen zuständig. Der Unzuständigkeitsrüge des Beschwerdeführers kam daher keine Berechtigung zu.

5. Der angefochtene Bescheid war aus den oben näher dargestellten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

6. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 24. Jänner 2013

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