VwGH 2005/07/0010

VwGH2005/07/001028.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des O G in E, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Peter-Wunderlichstraße 17, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 1. Dezember 2004, Zl. OAS.1.1.1/0067-OAS/04, betreffend Aufhebung eines Bringungsrechtes nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz (mitbeteiligte Partei: H K, xxxx E, S 11), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52 impl;
AVG §52;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §9 Abs1;
GSGG §9 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §1 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §11 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;
VwRallg;
AVG §52 impl;
AVG §52;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §9 Abs1;
GSGG §9 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §1 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §11 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem - auf Grund von Berufungen gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde V (im Folgenden: ABB) vom 17. Juli 1964, mit dem gemäß dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 13/1934, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt worden war, ergangenen - Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung (im Folgenden: LAS) vom 14. Dezember 1964 wurde der erstinstanzliche Bescheid teilweise abgeändert, sodass der Ausspruch über die Bringungsrechtseinräumung zusammengefasst wie folgt lautete:

"Auf Grund des GSLG Nr. 13/1934 wird entschieden:

Gemäß der §§ 1, 2, 5 und 6 und 17 GSLG Nr. 13/1934 wird:

1.) Zu Gunsten der Liegenschaft vlg. K, EZl. 80 KG. E, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, bestehend in dem Recht des Gehens und Fahrens in 2 m Breite auf dem Grundstück 1072/2 Wiese, vorkommend in EZl.77 KG. E, des Josef H eingeräumt.

2.) Zu Gunsten der Liegenschaften vlg. P, EZl. 79 KG. E, und vlg. L, EZl. 76 KG. E, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, bestehend in dem Recht des Gehens und Fahrens in 2 m Breite auf den Grundstücken 1072/2 Wiese, KG. E, des Josef H und 1063/2 Wald, 1062 Wiese und 1061 Acker, sämtliche KG. Eisentratten, vorkommend in EZ. 80 KG. E, der Marianne M, vgl. K, eingeräumt.

3.) Die Trasse führt vom öffentlichen Weg 1736 KG E in Höhe der L-bauerkeusche, ca. 1 m westlich des alten Weges, auf dem Grundstück 1072/2 parallel zum Weg, überquert das Grundstück 1063/2 knapp unter der südwestlichen Ecke des Grundstückes 1063/1, überquert weiters das Grundstück 1062 und führt in einer Kurve auf dem westlichen Teil des Grundstückes 1061 zum Anwesen vgl. K. Hiebei dürfen keine größeren Gefällsverhältnisse entstehen, als sie auf der übrigen Trasse gegeben sind.

4.) Das unter 1.) und 2.) eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht gilt nur für die Zeit vom 1.11.-31.3. jeden Jahres.

(...("

Begründend führte der LAS im Wesentlichen aus, dass eine den modernen Verkehrsbedürfnissen voll entsprechende Erschließung derjenigen Grundstücke, von denen die Abfuhr von Holz und Heu notwendig sei, nur durch einen Forstaufschließungsweg möglich wäre, welche Trasse eine sehr beachtliche Länge und dementsprechende Kosten erfordern würde. Da die Berufungswerber den gesamten Jahresbedarf mit 27 Gespannfuhren angegeben hätten, sei die wirtschaftliche Bedeutung der Grundstücke so gering, dass weder die erforderliche Inanspruchnahme von Fremdgrund noch die Baukosten in einem vertretbaren Verhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil stünden. Es stellten daher sowohl die (von den Berufungswerbern) begehrte wie auch die eingeräumte Bringungstrasse zwangsläufig nur eine Notlösung dar. Beim Vergleich beider Trassen dürfe nicht übersehen werden, dass die größten technischen Schwierigkeiten auf dem oberhalb der Lbauerkeusche (damit oberhalb der beantragten und eingeräumten Bringungstrasse) befindlichen Teilstück des Weges 1736 vorhanden seien (42 % Gefälle im Hohlweg). Der Zustand dieses Teilstückes bestimme Ladevolumen, Gespann und Sicherheit von Mensch und Tier beim Transport. Es müsste daher das Bestreben der Wegbenützer sein, gerade dieses schlechteste Stück auf der gesamten Lieferungsstrecke auszuschalten. Der Antragsgegner Josef H habe sich wiederholt dazu bereit erklärt, bei Annahme seines Vorschlages, nämlich der jetzt eingeräumten Trasse auf seinem Grundstück 1072/2, auch ein Befahren seines an den Weg 1736 angrenzenden Grundstückes 1072/1 zu gestatten, wodurch die 42 %ige Gefällsstufe vermieden werden könnte. Unterhalb der L-bauerkeusche seien die Gefällsverhältnisse sowohl auf der begehrten wie auch auf der von Josef H angebotenen Trasse fast gleich, nämlich 24 % bzw. 25 %. Hingegen sei die Beanspruchung der "H-Grundstücke" auf der eingeräumten Trasse wesentlich geringer (rund 120 m gegenüber begehrten 400 m). Im erstinstanzlichen Bescheid werde nun zu Gunsten der notleidenden Liegenschaften vlg. K, vlg. P und vlg. L das Bringungsrecht auf dem Grundstück 1072/2 des Josef H entsprechend dessen Vorschlag eingeräumt, wobei auch seine Zustimmung zur Umfahrung des oben beschriebenen Steilstückes im oberen Teil des öffentlichen Weges 1736 gegeben wäre. Da die Bringungstrasse in ihrem unteren Verlauf nach Überquerung des tief eingeschnittenen Hohlweges auf Grundstücke der Marianne M (vlg. K) übertrete, sei den beiden anderen Antragstellern (vlg. P und vlg. L) ebenfalls ein Bringungsrecht eingeräumt worden. Bei der Parzelle 1061 der Marianne M handle es sich um einen sonnseitig gelegenen, in der Falllinie rund 40 % geneigten Acker, auf welchem hinsichtlich der Befahrung keine zwangsläufig vorgezeichnete Trasse vorhanden sei. Wenn unter Punkt 3. des erstinstanzlichen Bescheides (vom 17. Juli 1964) ausgeführt worden sei, dass die Trasse parallel zum alten Weg auf dem Grundstück 1061 verlaufe, so würden durch einen solche Einschränkung die gleichen extrem steilen Gefällsverhältnisse auftreten, wie sie im unteren Teil des alten Hohlweges gegeben gewesen seien. Es dürfte daher die Bringungstrasse nicht auf einen zum Hohlweg parallelen Streifen des Grundstückes 1061 beschränkt werden. Damit könnte auch die behauptete, allfällige Gefährdung der Hauswasserleitung für vlg. P vermieden werden. Zum Einwand, dass andernfalls ein wertvoller Ackergrund in einer Kurve zerschnitten würde, sei zu sagen, dass die wenigen Holz- und Heufuhren auch außerhalb der Vegetationszeit bzw. nach Aberntung getätigt werden könnten. Die Berufungswerber führten in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 1964 wörtlich aus, dass die Benützung nur im Herbst und Winter in Frage komme, und hätten auch früher immer wieder auf die Gefahren bei vereisten Hohlwegen, somit bei Wintertransport, hingewiesen. Es sei deshalb das eingeräumte Bringungsrecht auf die Zeit vom 1. November bis 31. März jeden Jahres zu beschränken gewesen.

Die von mehreren Personen gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid des Obersten Agrarsenates (der belangten Behörde) vom 1. September 1965 teilweise zurückgewiesen, teilweise als unbegründet abgewiesen.

Eine Abänderung des Bringungsrechtes erfolgte mit Bescheid der ABB vom 4. Oktober 1967 insoweit, als dieses auch auf dem Grundstück 1072/1, KG. E, eingeräumt wurde.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 79, KG. E ("vlg. P"). Eigentümer der Grundstücke 1061, 1062, 1063/1 und 1063/2 der EZ 80 ("vlg. K") ist die mitbeteiligte Partei (MP) als Rechtsnachfolger der Adelheid K., die Rechtsnachfolgerin der Marianne M war.

Mit Schreiben vom 18. November 1992 stellte Adelheid K. (vlg. "K") an die ABB den Antrag, (u.a.) das über die ihr gehörigen Grundstücke 1061, 1062 und 1063/2 eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht aufzuheben. Begründend führte sie aus, dass fast parallel zur Bringungstrasse über das ihr gehörige Grundstück 1063/2 der alte S-Ortschaftsweg verlaufe und auf diesem für die Liegenschaft vlg. P und für die Liegenschaft vlg. L eine dauernde Dienstbarkeit zur Bringung landwirtschaftlicher Produkte und zum Viehtrieb bestehe. Dieser Dienstbarkeitsweg sei von ihr ca. 1 Monat vorher mit einer Baumaschine instandgesetzt worden und nunmehr besser als die Bringungstrasse befahrbar. Der Bringungsnotstand sei weggefallen und der Bedarf für das Bringungsrecht nicht mehr gegeben.

Dieser Antrag wurde im zweiten Rechtsgang mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid des LAS vom 29. Mai 2000 unter Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen, wogegen Adelheid K. Berufung erhob.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Mai 2002 wurde auf Grund dieser Berufung der Bescheid des LAS vom 29. Mai 2000 in Ansehung des Spruchpunktes II. gemäß § 1 AgrVG 1950 iVm § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den LAS zurückverwiesen.

Dazu führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass auf den ersten 100 m der insgesamt rund 400 m langen Bringungsrechtstrasse S eine Parallelerschließung zufolge der berufungsgegenständlichen Bringungstrasse und der im Nahbereich gelegenen alten Dienstbarkeitstrasse vorliege. Wenn der LAS aus § 11 Abs. 1 des anzuwendenden Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 (K-GSLG 1969) ableite, dass die Aufhebung eines Bringungsrechtes nur dann in Betracht komme, wenn der Bedarf für dieses Bringungsrecht in seiner Gesamtheit dauernd weggefallen sei, so werde diese Ansicht nicht geteilt. Vielmehr könne eine nach dieser Bestimmung relevante Änderung der maßgebenden Verhältnisse auch in einem - teilweisen - Wegfall des Bedarfes begründet sein.

Weiters heißt es in der Begründung dieses Bescheides:

"(...(

Ferner liegen die Voraussetzungen für ein auf § 66 Abs. 2 AVG gestütztes Vorgehen der Berufungsbehörde dann vor, wenn der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung in Betracht kommenden Personen (Sachverständige) festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig am selben Ort zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1308 f).

Auf Grund der vorliegenden Verfahrensergebnisse wird somit der LAS im weiteren Verfahren unter Berücksichtigung des durch den Antrag der Berufungswerberin vom 18.11.1992 auf Aufhebung des Bringungsrechtes über die ihr gehörigen Grundstücke 1063/2, 1062 und 1061, KG E, eine notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, auch an Ort und Stelle unter Beiziehung der Parteien, durchzuführen haben.

Zentraler Punkt des weiteren Verfahrens hat die Überprüfung des Berufungsvorbringens zu sein, wonach - allenfalls in welchem Bereich - der Bedarf des berufungsgegenständlichen Bringungsrechtes über die Grundstücke der Berufungswerberin auf Grund einer Instandsetzung der konkurrierenden, über das Grundstück 1063/2 führendenden Dienstbarkeitstrasse in der Zwischenzeit weggefallen ist.

In diesem Zusammenhang werden insbesondere auch

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Inkrafttreten des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes - K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998, ist das Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969, LGBl. Nr. 46 (GSLG), außer Kraft getreten. Soweit in diesem Zeitpunkt Verfahren nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 anhängig waren, sind sie nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 fortzuführen (vgl. § 23 Abs. 4 K-GSLG).

§ 2 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 GSLG haben folgenden Wortlaut:

"§ 2

Einräumung

(1) Bringungsrechte sind auf Antrag einzuräumen, wenn

1. die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder fortwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich

beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

(...("

"§ 11

Abänderung und Aufhebung von Bringungsrechten

(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist das Bringungsrecht auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist das Bringungsrecht auf Antrag aufzuheben."

Wie bereits oben (I.) dargestellt wurde, war mit (rechtskräftigem) Bescheid der belangten Behörde vom 2. Mai 2002 der Bescheid des LAS vom 29. Mai 2000, mit dem der Aufhebungsantrag der Adelheid K. (der Rechtsvorgängerin der MP) vom 18. November 1992 als unbegründet abgewiesen worden war, gemäß § 1 AgrVG 1950 iVm § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den LAS zurückverwiesen worden. Begründend hatte die belangte Behörde dazu (u.a.) ausgeführt, dass sie die Rechtsansicht des LAS, wonach die Aufhebung dieses Bringungsrechtes nur bei dauerndem Wegfall des Bedarfes in seiner Gesamtheit in Betracht komme, nicht teile. Adelheid K. strebe mit ihrem Antrag vom 18. November 1992 nicht auch die Aufhebung des Bringungsrechtes über andere, nicht in ihrem Eigentum stehende Grundstücke an, und es könne die Änderung der für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebenden Verhältnisse auch in einem - teilweisen - Wegfall des Bedarfes (z.B. hinsichtlich eines Teilstückes einer Bringungsanlage) begründet sein. Eine Unzulässigkeit des (mit dem genannten Schreiben vom 18. November 1992) gestellten Begehrens nach einer teilweisen Aufhebung des Bringungsrechtes sei daher nicht gegeben.

Nach ständiger hg. Judikatur ist die im Spruch eines rechtskräftigen Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Aufhebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht, solange die dafür maßgebliche Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, im weiteren Verfahren für die Administrativbehörden - wie auch abgeleitet im Rahmen der ihm obliegenden nachprüfenden Rechtmäßigkeitskontrolle für den Verwaltungsgerichtshof - bindend (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2002/07/0094, mwN). Ferner sind Verwaltungsbehörden an einen verfahrensrechtlichen Bescheid auch in dem Sinn gebunden, dass - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - die am Verfahren Beteiligten und Parteien einen subjektiven Rechtsanspruch auf die Einhaltung der erteilten Verfahrensaufträge haben (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. Oktober 2001, Zl. 97/08/0078; ferner zum Ganzen etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 66 AVG E 394 ff zitierte Rechtsprechung).

Das Beschwerdevorbringen, dass die vom LAS "ursprünglich vertretene Ansicht", nämlich, dass eine Änderung des Bringungsrechtes, welches insgesamt als Einheit zu qualifizieren sei, nicht beantragt worden sei und daher eine Aufhebung des Bringungsrechtes nicht in Betracht komme, steht im Gegensatz zu der von der belangten Behörde im Bescheid vom 2. Mai 2002 geäußerten Rechtsansicht und ist bereits auf Grund der genannten Bindungswirkung dieses Bescheides nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des vorliegend angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

In diesem Bescheid vom 2. Mai 2002 trug die belangte Behörde dem LAS auf, im weiteren Verfahren "eine notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, auch an Ort und Stelle unter Beiziehung der Parteien, durchzuführen". In diesem Zusammenhang seien auch - so die belangte Behörde - (u.a.) eine ortsübliche bergbäuerliche Maschinenausstattung (Transporter und Allradtraktoren, die sich für starke Neigungen eigneten) und die Einsatzbedingungen, Untergrundbeschaffenheit und Wasserverhältnisse einzubeziehen.

Unstrittig ist, dass der Amtssachverständige Dipl. Ing. P. mehrfach an Ort und Stelle eine Befundaufnahme durchführte und der Beschwerdeführer der Befundaufnahme am 29. Jänner 2003 beigezogen und vom Amtssachverständigen befragt wurde. Ferner wurde vom LAS am 17. November 2003 eine Verhandlung durchgeführt, an der die Parteien und der Amtssachverständige teilnahmen und dieser auch befragt wurde. Insoweit ist der LAS den mit Bescheid vom 2. Mai 2002 erteilten Aufträgen nachgekommen.

Die Beschwerde bringt vor, dass der Amtssachverständige von einem falschen Verlauf der Bringungstrasse ausgegangen sei und nicht den den Bescheid der ABB vom 17. Juli 1964 abändernden Bescheid des LAS vom 14. Dezember 1964 berücksichtigt habe, wonach die Bringungstrasse "in einer Kurve auf dem westlichen Teil des Grundstückes 1061 zum Anwesen K" (und nicht "parallel zum alten Weg auf dem Grundstück 1061 neben diesem zum Anwesen K") führe.

Der Vorwurf, dass der Amtssachverständige den bogenförmigen Verlauf der Bringungstrasse, wodurch die Gefälleverhältnisse entschärft würden, übersehen habe, wurde vom Beschwerdeführer (bereits) in seiner Stellungnahme zum Amtssachverständigengutachten vom 23. Mai 2003 (mit Schriftsatz vom 3. Juli 2003) erhoben. In der Verhandlung des LAS vom 17. November 2003, in der der Beschwerdevertreter nochmals auf den bogenförmigen Verlauf der Bringungstrasse hinwies, nahm der Amtssachverständige dazu Stellung und führte aus, dass die Kehre in der Bringungstrasse nicht eine "flache Kurve" darstelle, sondern eine Steigung von 25 % bis 29 % aufweise. Damit wurde vom Sachverständigen - entgegen den Beschwerdebehauptungen - auf den Kurvenverlauf der Bringungstrasse Bedacht genommen.

In dem in weiterer Folge erlassenen Bescheid vom 12. Jänner 2004 folgte der LAS dem Gutachten des Amtssachverständigen und legte seiner Beurteilung (u.a.) auch dessen Ausführungen betreffend den Steigungsgrad der "Kehre in der Bringungstrasse" zu Grunde.

Schon in Anbetracht der vorgenannten Ausführungen in der Verhandlung vom 17. November 2003 kann der Beschwerdevorwurf, der Amtssachverständige habe die Kurve im Trassenverlauf nicht berücksichtigt und damit offensichtlich einen falschen Verlauf angenommen, nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus enthält das in der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des LAS vom 12. Jänner 2004 erstattete Vorbringen nicht mehr die Behauptung, dass der Amtssachverständige die genannte Kurve nicht berücksichtigt habe, und ist ein solches Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht in seiner im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 4. Oktober 2004 enthalten. Ebenso wenig ergeben sich auf Grund des Beschwerdevorbringens Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren auf den genannten, vor Erlassung des Bescheides vom 12. Jänner 2004 erhobenen Vorwurf (Nichtbeachtung des Kurvenverlaufes durch den Amtssachverständigen) zurückgekommen wäre. Für die belangte Behörde bestand daher keine Veranlassung zur Annahme, dass der Amtssachverständige seinem Gutachten einen falschen Verlauf der Bringungstrasse zu Grunde gelegt habe, sodass die diesbezügliche Mängelrüge der Beschwerde nicht berechtigt ist.

Auch der weitere Beschwerdevorwurf, dass der Amtssachverständige die Parteien zur Befundaufnahme nicht beigezogen habe, ist nicht zielführend. Abgesehen davon, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verwaltungsverfahren kein Rechtsanspruch der Verfahrensparteien auf Teilnahme an der Befundaufnahme durch einen Amtssachverständigen besteht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. Juli 2002, Zl. 98/07/0178, mwN), wurde der Beschwerdeführer - wie oben bereits angeführt - ohnedies der Befundaufnahme am 29. Jänner 2003 beigezogen und hiebei vom Amtssachverständigen befragt, sodass bereits im Hinblick darauf der Beschwerdevorwurf nicht zielführend ist.

Für den Standpunkt des Beschwerdeführers ist auch nichts durch seinen Hinweis auf das Protokoll über die Verhandlung der belangten Behörde vom 11. Juni 2001 an Ort und Stelle gewonnen. Laut diesem Protokoll wurde die Dienstbarkeitstrasse ausgehend vom Anwesen vlg. K bergwärts begangen und zeigte sich die Trasse im Steilabschnitt nicht wasserführend, "in weiteren Abschnitten (war( diese fallweise wasserführend" und ab dem Anwesen L-bauer besonders stark vernässt.

Selbst wenn sich zu diesem Zeitpunkt im Bereich des Servitutsweges südlich der L-bauerkeusche Abschnitte "fallweise" als wasserführend gezeigt haben sollten - wobei das Ausmaß der Vernässung jedoch nicht genauer im Verhandlungsprotokoll dokumentiert wurde -, war jedenfalls der Steilabschnitt davon nicht betroffen. Abgesehen davon hat der Amtssachverständige zur Befahrbarkeit des Dienstbarkeitsweges in der für die gegenständliche Beurteilung maßgeblichen Bringungszeit (1. November bis 31. März jeden Jahres) eigene Ermittlungen durchgeführt und sowohl im Winter 2002/2003 als auch im Winter 2003/2004 Befundaufnahmen, insbesondere zum Vereisungszustand der Dienstbarkeitstrasse, angestellt und auch Lichtbilder vorgelegt. Wenn der Beschwerdeführer den weiteren Ausführungen des Amtssachverständigen, dass keine der beiden Trassen nennenswerte Vereisungen und auch keine maßgeblichen Unterschiede in der Vereisungsneigung aufweise, mit dem Vorbringen entgegengetreten ist, dass die beiden Winter und die Zeitpunkte der - insgesamt sechs - Befundaufnahmen des Amtssachverständigen zum Vereisungszustand nicht die üblichen winterlichen Verhältnisse wiedergäben, so zeigt der Beschwerdeführer mit dieser (bloßen) Behauptung keine Mangelhaftigkeit oder Unschlüssigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen auf. Dieser ist (u.a.) in der Verhandlung vor dem LAS am 17. November 2003 auf den obgenannten Vorwurf des Beschwerdeführers eingegangen und hat unter Hinweis auf die vorgefundenen Wasseraustritte und Vereisungen plausibel dargelegt, aus welchen Gründen die Vereisungssituation in Bezug auf die Dienstbarkeitstrasse nicht gravierend sein könne. Die gutachterlichen Ausführungen hat der Beschwerdeführer - so etwa durch die Vorlage von Lichtbildern - nicht widerlegt. Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe es unterlassen, (zu den winterlichen Fahrbedingungen) "über einen entsprechend langen Zeitraum Beobachtungen durchzuführen", ist es der Beschwerde jedenfalls nicht gelungen, die auf die Ausführungen des Amtssachverständigen gegründeten Feststellungen der belangten Behörde zum Vereisungsgrad der Trassen zu erschüttern.

Auch die weitere von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, dass unter Beiziehung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen Fahrproben durchzuführen gewesen wären, ist nicht zielführend. Zur Beurteilung, ob eine Steilfläche bewirtschaftet oder ein landwirtschaftlicher Weg mit landwirtschaftlichen Maschinen und Nutzfahrzeugen befahren werden kann, ist das Erfahrungswissen eines agrartechnischen Sachverständigen ausreichend, gehören doch zu seinem Tätigkeitsfeld auch Fertigkeiten und Kenntnisse betreffend die Handhabung von landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeugen. Spezielle kraftfahrtechnische Kenntnisse, wie etwa über die Berechnung von Bremsverzögerungswerten, des Abschleuderverhaltens von Fahrzeugen bei Kollisionen oder Zeit-Weg-Berechnungen, sind hiefür nicht erforderlich.

Wie die belangte Behörde zutreffend - unter Hinweis auf Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 12. Dezember 1996, Zl. 96/07/0176) - ausgeführt hat, ist von einem Wegfall des Bedarfes für das Bringungsrecht auch dann auszugehen, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes so geändert haben, dass das Bringungsrecht, müsste es neu begründet werden, nicht mehr eingeräumt werden würde. Es müssen sich daher die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebenden Verhältnisse geändert haben.

Die belangte Behörde hat in Bezug auf diese Verhältnisse ausgeführt, dass sich seit der Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechtes nicht nur die Gefällestufe des Dienstbarkeitsweges durch Planierungen geändert habe, sondern - davon abgesehen - auf der Dienstbarkeitstrasse auch Wasserhaltemaßnahmen (Mulden, Längsgraben) gesetzt worden seien und der Beschwerdeführer auch eine ortsübliche bergbäuerliche Ausstattung mit Zugmaschinen habe. Schon in Anbetracht der letztgenannten beiden Umstände ist eine maßgebliche Änderung von bei der Einräumung des Bringungsrechtes bestandenen Verhältnissen gegeben, sodass auf das Beschwerdevorbringen, dass die bei Einräumung des Bringungsrechtes vorhandene Gefällestufe auf der Dienstbarkeitstrasse von 42 % im Bereich nördlich der Lbauerkeusche bestanden habe, nicht weiter eingegangen zu werden braucht.

Dass die Dienstbarkeitstrasse nur mit tierischem Zug, aber nicht mit einem Traktor befahren werden dürfte, wurde vom Beschwerdeführer in der Berufung nicht eingewendet, sodass bereits im Hinblick darauf von der belangten Behörde auch keine diesbezüglichen Ermittlungen durchzuführen waren.

Die belangte Behörde hat unter Zugrundelegung der gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen die Unterschiede zwischen der Dienstbarkeitstrasse und der Bringungstrasse festgestellt. Diese gutachterlichen Ausführungen, denen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, können nicht als unschlüssig angesehen werden. Die vorgenannten Feststellungen der belangten Behörde begegnen daher keinen Bedenken.

Auf dem Boden der genannten Feststellungen kann auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass zwischen den beiden Trassen im gegenständlichen Bereich keine grundlegenden Unterschiede hervorgekommen seien und daher eine Parallelerschließung vorliege, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Wenn schließlich die Beschwerde noch geltend macht, dass die MP niemals formell ihren Eintritt in das Verfahren erklärt habe, ist auch diesem Vorbringen kein Erfolg beschieden. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Bringungsrecht um ein Realrecht handelt, sodass der (jeweilige) Eigentümer der belasteten Liegenschaft Verpflichteter ist (vgl. etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 8 AVG E 309 zitierte hg. Judikatur). Unstrittig ist die MP als Rechtsnachfolger der Adelheid K. Eigentümer der durch das gegenständliche Bringungsrecht belasteten Grundstücke, und zwar - wie sich aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Grundbuchsauszügen ergibt - seit dem Jahr 2002 auf Grund eines Übergabsvertrages. Im Verwaltungsverfahren ist die MP wiederholt eingeschritten und hat sowohl persönlich als auch durch ihren Vertreter ein Vorbringen erstattet und Anträge gestellt (vgl. etwa die u.a. von der MP unterfertigte Eingabe an den LAS vom 29. Juni 2003 oder die Verhandlungsschrift des LAS vom 17. November 2003). Bei der Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbar und zu erschließende Ziel eines Parteienschrittes an (vgl. etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 13 AVG E 42 zitierte Judikatur). Mit dem vorgenannten Anbringen hat die MP unzweifelhaft ihre Absicht, in das Verfahren einzutreten, kundgetan.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. September 2006

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