VwGH 2011/07/0182

VwGH2011/07/018220.3.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerden 1) der Agrargemeinschaft M, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b (2011/07/0182), und 2) der Gemeinde M, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16 (2012/07/0096), jeweils gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 26. Mai 2011, Zl. LAS - 807/20-04, betreffend Angelegenheiten des TFLG 1996 (mitbeteiligte Partei zu 2011/07/0182: Gemeinde M, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16; mitbeteiligte Parteien zu 2012/07/0096: 1.) Agrargemeinschaft M, 2. W D, 3. J V, 4. A V, 5. K W, 6. E L, alle in M, 7. C S in L, 8. M B in E, 9. E T in A, 10. W O, 11. C W,

12. R T, 13. M M, 14. R W, 15. J W, 16. G W, 17. B W, 18. E H, alle in M, 19. J K in U, 20. G V, 21. A V, 22. A L, 23. O Z, 24. E O, 25. F F, 26. C B, 27. P O, 28. K F, 29. E P, 30. N S, alle in M, 31. R D in P, 32. O H, 33. A W, 34. P W, 35. S O, 36. A O,

  1. 37. U W, 38. R H, 39. A H, 40. J D, 41. R W, 42. O T, alle in M,
  2. 43. J Z in U, 44. S, 45. P J, 46. R J, 47. J S, 48. R L, vertreten durch B D, 49. B D, alle in M, alle vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b), Beschluss gefasst bzw. zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
AVG §1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FlVfGG §28 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §69;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
AVG §1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FlVfGG §28 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §69;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

1. Soweit sich die Beschwerden gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides richten, werden sie zurückgewiesen.

2. Soweit sich die Beschwerde der Agrargemeinschaft (2011/07/0182) gegen Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides richtet, wird sie zurückgewiesen.

3. Soweit sich die Beschwerde der Gemeinde (2012/07/0096) gegen Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides richtet, wird sie im Umfang der in der Bescheidbegründung unter Punkt C.1. I und C 1. II genannten Aspekte abgewiesen; im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

4. In Stattgebung der Beschwerden wird Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

5. Das Land Tirol hat der zu 2011/07/0182 beschwerdeführenden Agrargemeinschaft Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 und der zu 2012/07/0096 beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Die Agrargemeinschaft M (in weiterer Folge: Agrargemeinschaft) ist grundbücherliche Eigentümerin der EZ. 49 GB

M. Als Rechtstitel für den Eigentumserwerb ist im Eigentumsblatt der Grundbuchseinlage der Regulierungsplan vom 19. September 1967 eingetragen.

Auf Grund eines auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge: VfGH) vom 11. Juni 2008, B 464/07, gestützten Antrages der Gemeinde M (in weiterer Folge: Gemeinde) vom 12. November 2008 auf Abänderung des für die Agrargemeinschaft bestehenden Regulierungsplanes führte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) ein Ermittlungsverfahren durch.

2. Nach Abschluss desselben änderte die AB mit Bescheid vom 2. März 2009 gemäß den §§ 69 Abs. 1 lit. b und 65 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes (TFLG 1996) den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft vom 19. September 1967 in der Fassung der Bescheide vom 5. Dezember 1967 (Ergänzung von Anhang I gemäß Parteienübereinkommen vom 16. November 1967), sowie vom 4. Juni 1998 (Satzungsänderung), insofern ab, als einerseits der Regulierungsplan durch einen Anhang II ergänzt und andererseits die Satzung abgeändert wurden.

Der den Regulierungsplan abändernde Anhang II hatte folgenden Inhalt:

"Im Abschnitt III. der Haupturkunde 'Verzeichnis der Anteilsrecht' - Abschnitt A.I 'Gemeindeanteil der politischen Gemeinde …' ist nach Punkt 1.) einzufügen:

2.) Anteil der Gemeinde … aus der Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke:

a) Erträge aus der Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Regulierungsgebietes, welche über die unter Abschnitt III. C./ 'Nutzungen und Lastentragung' angeführten Einnahmen hinausgehen, stehen der Gemeinde … zu. Diese Erträge sind von der Agrargemeinschaft … einzuheben und jeweils am Ende des Wirtschaftsjahres samt allfälligen Zinsen an die Gemeinde abzuführen. Bei laufenden Zahlungen von dritter Seite gebührt der Agrargemeinschaft jener Anteil, der dem Entgang der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen entspricht.

Solche Erträge sind insbesondere:

o Erträge aus dem Verkauf von

agrargemeinschaftlichen Grundstücken, abzüglich des Wertes der

darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen

o Einnahmen aus der Verpachtung

agrargemeinschaftlicher Grundstücke, Einnahmen aus Dienstbarkeits-

sowie aus Baurechtseinräumungen, abzüglich des Wertes der darauf

lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen

o die Jagdpacht abzüglich einer Abgeltung für

Verwaltungsaufwand und für Bewirtschaftungserschwernisse

Die der Agrargemeinschaft … derzeit zufließenden Erträge aus Jagdpacht sowie der Verpachtung einer Fläche für einen Mobilfunkmasten auf Gst. 7/1 in EZ. 49 GB … gebühren der Gemeinde … zu folgenden Anteilen:

o Jagdpacht zu 82 %

o Pachterlös für den Mobilfunkmasten zu 90 %

b) An den Nutzungen und Erträgen sonstiger im Eigentum der Agrargemeinschaft … stehenden Liegenschaften und Gebäuden kommt der Gemeinde … ein Anteilsrecht insofern und in dem Ausmaß zu, als diese aus den unter Abschnitt III. A.I Punkt 2.) resultierenden Nutzungen und Erträgen erworben wurden. Gleiches gilt für erwerbswirtschaftliche Unternehmen oder Beteiligungen daran sowie die daraus erzielten Einkünfte.

c) Die Agrargemeinschaft … hat aus Rücklagen den Betrag von EUR 56.864,-- binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstigem Zwang an die Gemeinde … zu bezahlen. Mit der Leistung dieses Gemeindeanteiles aus den Rücklagen sind sämtliche Ansprüche aus Substanznutzungen früherer Jahre abgegolten.

d) Jene Grundstücke des Regulierungsgebietes, die für die Errichtung von infrastrukturellen Vorhaben oder Anlagen, an deren Errichtung ein öffentliches Interesse besteht, benötigt werden oder die der Verwirklichung von Zielen der örtlichen Raumordnung dienen, sind der Gemeinde …gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen zur Verfügung zu stellen bzw. auf Verlangen ins Eigentum zu übertragen. Im Streitfall entscheidet die Agrarbehörde.

e) Abschnitt III. A.I Punkt. 2 lit. a) und b) treten rückwirkend mit Ablauf des 31.12.2007 in Kraft.

Der bisherige Punkt 2.) in Abschnitt III. A.I wird zu Punkt 3.)

Der Abschnitt III. C./ 'Nutzungen und Lastentragung' hat

zu lauten:

C./ Nutzungen und Lastentragung:

Die Gemeinde … und die jeweiligen Eigentümer der im Abschnitt II. dieses Bescheides aufgezählten Stammsitzliegenschaften nehmen im Verhältnis ihrer Anteilsberechtigung an den Nutzungen und Lasten des Regulierungsgebietes in EZ 49 GB … teil. Die Gemeinde … nimmt an den Lasten des Regulierungsgebietes zudem im Umfang ihres Anteilsrechtes nach Abschnitt III. A./ Punkt 2.) teil.

Die Nutzungen bestehen in:

  1. 1. Holznutzung
  2. 2. Weidenutzung

    Die Lasten bestehen in:

  1. 1. Wirtschaftskosten (Bewirtschaftungskosten)
  2. 2. Verwaltungskosten

    Hinsichtlich der Weide siehe Abschnitt A.I Punkt. 1.) Die mit diesem Bescheid neu gefasste Bestimmung des Abschnittes III. C./ 'Nutzungen und Lastentragung' tritt rückwirkend mit Ablauf des 31.12.2007 in Kraft."

    Die in Anhang II Punkt 2 c des geänderten Regulierungsplanes vorgenommene Ergänzung durch Verpflichtung der Agrargemeinschaft, der Gemeinde einen bestimmten Geldbetrag aus Rücklagen zu zahlen, begründete die Erstbehörde damit, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis vom 11. Juni 2008 eine Prüfung angeordnet habe, wie sich die neue Anteilsfeststellung auf vorhandenes Vermögen der Agrargemeinschaft auswirke. Es sei daher eine Bestimmung in die Haupturkunde aufzunehmen gewesen, welche die Erträgnisse aus Liegenschaften oder erwerbswirtschaftlichen Unternehmen sowie Beteiligungen daran, die ganz oder zum Teil aus Substanzerträgen erworben worden seien, im adäquaten Ausmaß der substanzberechtigen Gemeinde zuführe. Die Behörde nähme dabei auch Rücksicht auf den Umstand, dass aus den Erträgen der Agrargemeinschaft auch Investitionen in die Substanz erfolgt seien. So komme zB in Bezug auf das verpachtete Almgasthaus, das zur Gänze aus Holzerträgnissen errichtet worden sei, kein Substanzwert zum Tragen. Das vorhandene Vermögen der Agrargemeinschaft manifestiere sich aber auch in ihren Rücklagen, daher seien diese ebenso zu beurteilen. Auch diese stünden, abzüglich der Überschüsse aus Land- und Forstwirtschaft, der Gemeinde zu, wobei auf die weitere Existenzfähigkeit der Agrargemeinschaft Rücksicht zu nehmen sei. Nach näherer Darstellung von zu diesem Thema eingeholten Gutachten auf forstlichem und agrartechnischem Gebiet befasste sich die Erstbehörde mit den der Gemeinde zustehenden Einnahmen aus der Jagdpacht und errechnete einen der Gemeinde zustehenden Substanzanteil. Als relevanten Zeitpunkt nahm sie das Datum des letzten Jahresabschlusses vor dem zitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis, also den 31.12.2007, an. Unter Berücksichtigung des in den Gutachten als für das Weiterbestehen der Agrargemeinschaft notwendig bezeichneten Betrages errechnete sich schließlich die im Spruch näher genannte Summe. Die Überprüfung weiterer, der Gemeinde allfällig zu restituierender Substanzerträge erübrige sich daher.

    Gegen den Bescheid der AB vom 2. März 2009 erhoben u.a. die nun beschwerdeführenden Parteien das Rechtsmittel der Berufung.

    3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung entschied die belangte Behörde (LAS) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. Mai 2011 wie folgt (Hervorhebungen im Original):

    Mit Spruchpunkt A) behob der LAS gemäß § 66 Abs. 2 AVG den Bescheid der AB vom 2. März 2009 hinsichtlich des an die Agrargemeinschaft gerichteten Zahlungsauftrages in der Höhe von EUR 56.864,-- aus der agrargemeinschaftlichen Rücklage an die Gemeinde und verwies die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AB zurück.

    In Spruchpunkt B) änderte der LAS den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend ab, dass er wie folgt zu lauten habe:

    "Auf Antrag der Gemeinde … wird gemäß § 69 TFLG 1996 der Regulierungsplan für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte am Gemeindegut …, umfassend die Liegenschaft in EZ. 49 GB …, vom 19.9.1967, IIIb1-989/41, in der Fassung der Bescheide vom 5.12.1967, IIIb1-1656/48 (Anhang I) sowie vom 4.6.1998, IIIb1-R 779/154-1998 (Satzung), durch den folgenden Anhang II. abgeändert:

    a)

    Im Abschnitt III. der Haupturkunde 'Verzeichnis der Anteilsrechte', und zwar im Abschnitt A./ 'Gemeindeanteil der politischen Gemeinde …, ist nach Punkt 1.) einzufügen:

    2.) Die Gemeinde … ist Substanznutzungsberechtigte im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996. Ihr stehen daher über die ihr als walzendes Mitglied zukommenden Berechtigungen gemäß dem vorhergehenden Punkt 1.) die Mitgliedschaftsrechte einer substanzberechtigten Gemeinde im Sinne des TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 7/2010, zu.

    b)

    Der bisherige Punkt 2.) im Abschnitt III./A. der Haupturkunde wird zu Punkt 3.).

    c)

    Im Abschnitt III./C. 'Nutzungen und Lastentragung' wird nach dem ersten Absatz folgender Satz eingefügt:

    Der Gemeinde … stehen die Erträgnisse von Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind sämtliche in EZ. 49 GB … vorgetragenen Grundstücke mit Ausnahme der Grundstücke 973, 974/1 und 1174/2, alleine zu, den Aufwand aus der Substanznutzung der Gemeindegutsgrundstücke hat ausschließlich die Gemeinde … zu tragen.

    d)

    Im Abschnitt III./C 'Nutzungen und Lastentragung' hat der Punkt 4. der Nutzungsmöglichkeiten wie folgt neu zu lauten:

    4. Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 7/2010, an den Grundstücken des Gemeindegutes."

    Mit Spruchpunkt C) des angefochtenen Bescheides wurden die Berufungen im Übrigen gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

    Zur im Erstbescheid vorgenommenen Satzungsänderung führte die belangte Behörde aus, dass die AB den erstinstanzlichen Bescheid noch vor Inkrafttreten der TFLG-Novelle LGBl. Nr. 7/2010 erlassen habe. Mit der genannten Novelle habe der Landesgesetzgeber insbesonders in den Bestimmungen der §§ 35 Abs. 7 und 8 sowie 36 Abs. 2 TFLG 1996 satzungsrelevante Änderungen vorgenommen und die Stellung der substanzberechtigten Gemeinde gestärkt. Somit seien verschiedene Rechtseinräumungen zugunsten der Gemeinde nicht mehr notwendig, da diese - teils sogar inhaltlich weitreichender - nunmehr entsprechend dem geänderten Landesrecht gälten. Auf Grund der in Art. II Abs. 2 der TFLG-Novelle LGBl. Nr. 7/2010 enthaltenen Kollisionsregel (ohne eine Übergangsbestimmung im Sinne einer Anpassung widersprechender Satzungsbestimmungen binnen einer gesetzlich bestimmten Frist) und der dadurch seit 19. Februar 2010 bewirkten Verdrängung widersprechender Satzungsbestimmungen sei eine zwingende rechtliche Notwendigkeit für eine bescheidmäßige Satzungsabänderung nicht zu erkennen. Dementsprechend seien sämtliche im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Satzungsänderungen zu beheben gewesen.

    Zur Abänderung des Regulierungsplanes in Bezug auf die Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde legte die belangte Behörde dar, dass im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008, B 464/07, die Voraussetzungen für eine Änderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft aufgrund geänderter Verhältnisse bei den Substanzwertnutzungen gegeben seien. Die Abänderung des Regulierungsplans durch Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde durch die Erstbehörde - zusätzlich und als eigenständiges Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft neben dem der Gemeinde bereits seit erfolgter Regulierung zustehenden walzenden Anteilsrecht von 20 % der agrargemeinschaftlichen Erträgnisse (mit Ausnahme der Weide) - sei grundsätzlich rechtskonform erfolgt.

    Im Hinblick auf den in § 40 Abs. 3 TFLG 1996 vom Landesgesetzgeber mit Novelle LGBl. Nr. 7/2010 normierten Anspruch der Gemeinde auf Eigentumsübertragung an Regulierungsgrundstücken für infrastrukturelle Vorhaben oder Anlagen im öffentlichen Interesse gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sei die von der AB vorgesehene Änderung des Regulierungsplanes allerdings nicht mehr erforderlich.

    Ebenso seien mit der TFLG-Novelle LGBl. Nr. 7/2010 im Widerspruch stehende Detailregelungen aufzuheben gewesen, weiters die sich als nicht zweckmäßig erweisende prozentmäßige und damit starre Aufteilung verschiedener Erträge an die substanzberechtigte Gemeinde sowie an die übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder. Eine flexible Festlegung des Substanzwertanteilsrechtes der Gemeinde sei zweckentsprechender und zielgerichteter. Dies werde gestützt durch die Bestimmung des § 33 Abs. 5 TLFG 1996, wonach der Landesgesetzgeber eine behördliche Entscheidung der Frage des Verhältnisses zwischen Substanznutzung und der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Einzelfall auf Antrag vorgesehen habe.

    Die Zuordnung der Jagdpachteinnahmen zu den agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten sei hingegen wegen gegebener Rechtskraft aufrecht zu erhalten, eine diesbezügliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008, B 464/07, sei weder vorgebracht worden noch erkennbar.

    Zum Zahlungsauftrag aus den Rücklagen führte die belangte Behörde als Begründung ihres Spruchpunktes A aus, dass die mit erstinstanzlichem Bescheid ausgesprochene, auf Gutachten eines landwirtschaftlichen und eines forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen basierende Verpflichtung der Agrargemeinschaft zur Zahlung von EUR 56.864,-- aus den agrargemeinschaftlichen Rücklagen an die Gemeinde zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus Substanznutzungen früherer Jahre zu beheben gewesen sei.

    Die Erstbehörde habe als relevanten Zeitpunkt für die Abrechnung der Rücklage den 31. Dezember 2007 bestimmt, dies mit der Begründung, dass auf diesen Zeitpunkt der letzte Jahresabschluss der Agrargemeinschaft vor dem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 datiere. Die Erstinstanz habe im angefochtenen Bescheid dargelegt, dass die entsprechende Jahresabrechnung der Agrargemeinschaft eine Rücklage von EUR 175.564,-- aufgewiesen habe. Sowohl der forstfachliche als auch der landwirtschaftliche Sachverständige seien in ihren Gutachten anhand der Unterlagen des Betrachtungszeitraumes 2003 bis 2007 zum Ergebnis gelangt, dass die von ihnen beurteilten Betriebszweige mit Verlusten geführt worden seien. Der forstfachliche Sachverständige habe ausgeführt, dass zur Sicherung der Fortführung des Forstbetriebes der Agrargemeinschaft eine verbleibende Rücklage in der Höhe des durchschnittlichen Aufwandes eines Jahres, sohin ein Betrag von EUR 118.700,-- unbedingt für erforderlich erachtet werde. Diesem Gutachten folgend sei letztlich von der am 31. Dezember 2007 bestandenen Rücklage der letztgenannte Betrag in Abzug gebracht und die Zahlungsverpflichtung der Agrargemeinschaft aus den Rücklagen mit EUR 56.864,-- festgesetzt worden.

    Weiters heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides wörtlich:

    "Die von der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid gewählte Vorgangsweise zur Bestimmung des der politischen Gemeinde aus dem Titel ihrer Substanzberechtigung zustehenden Anteiles an den Rücklagen ist nach Dafürhalten des Landesagrarsenates nicht richtig. Nach der erstinstanzlichen Zahlungsentscheidung soll nämlich eine Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus Substanznutzungen bis zum 31.12.2007 durchgeführt werden, welche Abgrenzung des Entscheidungsgegenstandes in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich verfehlt erscheint, und zwar aufgrund nachstehender Überlegungen:

    Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu VfSlg. 18.446/2008 wurde dargelegt, dass die das Gemeindegut repräsentierenden Agrargemeinschaften nach dem Erkenntnis VfSlg. 9336/1982 nicht mehr ohne Bedachtnahme auf den Substanzwert geteilt werden dürfen, sofern er bei dieser Gelegenheit erstmals zu Tage tritt, gegebenenfalls müssen schon vorher die Anteilsrechte angepasst werden, da andernfalls die verfassungswidrige Behandlung von Gemeindegut weiter fortgesetzt würde.

    Das Höchstgericht stellte in diesem Zusammenhang klar, dass es bereits längst Aufgabe der Agrarbehörde gewesen wäre, die Änderung der Verhältnisse bezüglich der Substanznutzungen und damit einhergehend auch die Änderung der für die Anteilsverhältnisse maßgeblichen Umstände von Amts wegen aufzugreifen und das für das Gemeindegut wesentliche Substanzrecht der Gemeinden als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung zu bringen. Auch wird entsprechend dem Höchstgericht zu prüfen sein, wie sich eine neue Anteilsfeststellung auf vorhandenes Vermögen der Agrargemeinschaft auswirkt.

    Daraus erhellt sehr deutlich, dass das Höchstgericht eine Änderung der agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte aufgrund eingetretener Änderungen bei der Nutzung der Substanz der gemeinschaftlichen Grundstücke für erforderlich erachtete sowie eine Prüfung der Auswirkungen einer neuen Anteilsfestsetzung auf das vorhandene Agrargemeinschaftsvermögen.

    Auch im TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 zu LGBl. Nr. 7/2010 findet sich kein Anhaltspunkt für den von der Erstbehörde gewählten Entscheidungsgegenstand mit zeitlicher Begrenzung bis zum 31.12.2007.

    Von den Ausführungen des Höchstgerichtes ausgehend müsste im gegebenen Zusammenhang richtigerweise das im Zuge der neuen Anteilsfeststellung 'vorhandene Vermögen' der Agrargemeinschaft zum Gegenstand der bekämpften Prüfung und Entscheidung gemacht werden, jedoch nicht - wie geschehen - die zum Stichtag 31.12.2007 bestandene Rücklage, von welcher der vom forstfachlichen Gutachter vorgeschlagene Betrag von EUR 118.700,-- in Abzug gebracht wurde, um eine Mindestrücklage von EUR 118.700,-- zu erhalten und damit die weitere ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung sicherzustellen. Nach Auffassung des Landesagrarsenates ist der gewählte Stichtag 31.12.2007 insofern schon unrichtig, als mit Rücksicht auf den auch in diesem Zusammenhang zu beachtenden Vertrauensgrundsatz, der den Schutz in das Vertrauen auf eine durch rechtskräftige Bescheide geschaffene Rechtslage gebietet, jedenfalls ein Stichtag vor dem 11.06.2008 (Erkenntnis VfSlg. 18446/2008) nicht in Betracht kommen kann.

    Zum 'vorhandenen Vermögen' wurden im Verfahren erster Instanz allerdings keine ausreichenden Sachverhaltsermittlungen vorgenommen, da - wie aufgezeigt - das 'vorhandene Vermögen' nicht die zum Stichtag 31.12.2007 bestandene Rücklage sein kann. Anhand der aktenkundigen Unterlagen lässt sich daher nicht feststellen, ob bei Bezahlung des festgesetzten Betrages von EUR 56.864,-- aus den Rücklagen an die politische Gemeinde … überhaupt der vom forstfachlichen Gutachter für die gesicherte Fortführung des Forstbetriebes notwendig erachtete Betrag von EUR 118.700,-- noch in der Rücklage vorhanden wäre oder etwa gar ein größerer Betrag.

    Nachdem Gegenstand eines Berufungsverfahrens nur das sein kann, was Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war, würden bei einer rechtsrichtigen Entscheidung über das 'vorhandene Vermögen' der Entscheidungsgegenstand im erstbehördlichen Verfahren ('Substanzansprüche bis zum 31.12.2007' anstelle des 'vorhandenen Vermögens') und die damit gesetzten Grenzen des vorliegenden Berufungsverfahrens verlassen werden. Eine Abänderung der erstbehördlichen Zahlungsentscheidung in Punkt 2.c) des angefochtenen Bescheides auf Berufungsebene konnte daher nicht erfolgen und war daher der entsprechende Spruchteil der Erstinstanz zu beheben."

    In der Begründung des angefochtenen Bescheides folgt auch eine nähere Auseinandersetzung mit den Aspekten der Berufungen, die in Spruchpunkt C als unbegründet abgewiesen wurden. Dabei behandelte die belangte Behörde näher genannte einzelne Berufungsvorbringen der Gemeinde (Punkt C 1 I bis V der Bescheidbegründung) und der Agrargemeinschaft (Punkt C 2 I bis III der Bescheidbegründung).

    Zum Begehren der Gemeinde auf Feststellung ihres Eigentums am Regulierungsgebiet hielt die belangte Behörde (unter Punkt C 1 I) fest, dass die Erstbehörde keine Eigentumsentscheidung vorgenommen, insbesondere auch nicht die Entscheidung im Regulierungsakt vom 5. Dezember 1967 abgeändert habe, sodass es der belangten Behörde verwehrt sei, über den Entscheidungsgegenstand der Erstinstanz hinausgehend über das Eigentumsbegehren der Gemeinde abzusprechen.

    Weiters heißt es (unter Punkt C 1 II), die Gemeinde habe auch eine unrichtige Festlegung des ihr zugeordneten Anteilsrechts aus dem Titel ihrer Substanzberechtigung gerügt, weil den übrigen Agrargemeinschaftsmitgliedern mehr als das ihnen zustehende Rechtholz in einer Menge von 424 fm Fichtenholz pro Jahr zureguliert erhalten geblieben sei und weil die Erlöschenserklärung für jene Anteilsrechte von Stammsitzliegenschaften unterblieben sei, zu denen weder Wohn- und Wirtschaftsgebäude noch landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß gehörten. Auch dazu hielt der LAS im angefochtenen Bescheid fest, die AB habe in Ansehung des geltenden Regulierungsplanes keine Entscheidung darüber getroffen, ob die Anteilsberechtigungen infolge geänderter Verhältnisse nunmehr ruhten, erloschen oder sonst wie verloren gegangen seien. Zu der von der Gemeinde aufgeworfenen Fragestellung liege keine erstbehördliche Entscheidung vor, zumal die diesbezüglichen Spruchteile der Regulierungsakte vom 19. September 1967 und vom 5. Dezember 1967 von der AB nicht abgeändert worden seien. Dies gelte auch für die den Stammsitzliegenschaftsbesitzern mit den genannten Regulierungsentscheidungen zuregulierten Anteilsrechten mit Anspruch auf Teilhabe an den Holznutzungen des Gemeinschaftsgebietes. Die von der Gemeinde geforderte Beschränkung der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder auf einen Bezug von insgesamt 424 fm Fichtenholz pro Jahr sei nicht Gegenstand der Entscheidung der AB gewesen. Dementsprechend sei es der belangten Behörde auch verwehrt darüber abzusprechen.

    Der durch den Antrag der Gemeinde bestimmte Gegenstand des von der Erstbehörde abgeführten "Neuregulierungsverfahrens" nach § 69 TFLG 1996 sei auch durchaus teilbar. Mit dem Bescheid der AB sei der politischen Gemeinde neben dem bisherig walzenden Anteilsrecht von 20 % der anfallenden Nutzungen (mit Ausnahme der Weidenutzung) ein neues Substanzwertanteilsrecht an den Gemeindegutsgrundstücken der Agrargemeinschaft zugeordnet worden. Demnach verfügte die politische Gemeinde hinkünftig über zwei verschiedene Anteilsrechte mit unterschiedlichem Inhalt an der Agrargemeinschaft, nämlich einmal über das neue Substanzwertanteilsrecht im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 und einmal über das bisherig unverändert gebliebene walzende Anteilsrecht von 20 % der anfallenden Nutzungen (mit Ausnahme der Weidenutzung). Das letztgenannte Recht sei aber unverändert belassen worden. Das Begehren der politischen Gemeinde auf Ausregulierung der Agrargemeinschaftsmitglieder, die keine Landwirtschaft mehr betrieben, beziehe sich (zumindest vom Gegenstand her) auf das walzende Anteilsrecht der politischen Gemeinde, zumal diese sich in diesem Zusammenhang augenscheinlich eine Erhöhung ihres eigenen Anteilsrechtes erwarte. Die Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes sei sohin gegeben und ein gesonderter Abspruch zulässig.

    Die AB habe daher ihre Entscheidung nicht deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet, weil sie nur über das (neue) Substanzwertanteilsrecht der Gemeinde entschieden und nicht auch über die begehrte Erhöhung des bisherigen walzenden Anteilsrechts von 20 % durch die Ausregulierung und Einschränkung anderer Agrargemeinschaftsmitglieder entschieden habe. Ein Unterschied zwischen der Regelung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte und der Substanznutzungen könne schließlich auch aus dem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 abgeleitet werden.

    Der LAS befasste sich in weiterer Folge (Punkt C 1 III) mit dem Einwand der Gemeinde, wonach auch die Tragung der Kosten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Wege einer anteilsmäßigen Umlegung auf die Mitglieder der Agrargemeinschaft zu erfolgen habe und vertrat den Standpunkt, der abgeänderte Abschnitt IIIc des Regulierungsplanes für die Agrargemeinschaft ordne genau eine solche anteilsmäßige Umlegung der Lasten aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des agrargemeinschaftlichen Gebietes an. Dass die Gemeinde mit ihrem walzenden Anteilsrecht von 20 % auch zu dieser Lastentragung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung herangezogen werde, sei sachgerecht. Einer Nutzungsteilnahme stehe jeweils eine korrespondierende Kostentragungsverpflichtung gegenüber, sodass eine gerechte Verteilung der Lasten unter den Agrargemeinschaftsmitgliedern, wozu auch die Gemeinde gehöre, angenommen werden könne.

    Unter Punkt C 1 IV der Begründung des Spruchpunktes C heißt es, dass die politische Gemeinde auch argumentiert habe, die Tiroler Gemeindeordnung sehe für den Fall einer die weitere land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausschließenden Verwendung des Gemeindegutes nur dann eine Entschädigung der Nutzungsberechtigten vor, wenn das verbleibende Gemeindegut zur Deckung der Nutzungsrechte nicht mehr ausreiche, woran die Regulierung nichts habe ändern können, da die Eigenschaft des Gemeinschaftsgebietes als Gemeindegut ja noch weiter bestehe. Der LAS vertrat dazu die Ansicht, dass die TFLG-Novelle 2010 den Wert der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit einer Gemeindegutsgrundfläche eben nicht der politischen Gemeinde zuordne, sondern den nach Abzug dieses Wertes verbleibenden Substanzwert. Folgerichtig werde in § 40 Abs. 3 TFLG 1996 die Eigentumsübertragung von Gemeindegutsgrundstücken an die Gemeinde für die Errichtung von infrastrukturellen Vorhaben oder Anlagen, an deren Errichtung ein öffentliches Interesse bestehe, nur gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen vorgesehen. Nach einer näheren Erläuterung dieser Regelung heißt es, dass die beanstandete Regelung mit dem angefochtenen Bescheid ohnedies aus dem Entscheidungsgegenstand ausgeschieden werde, da für die Gemeinde ein entsprechender Herausgabeanspruch in Ansehung von Gemeindegutsgrundstücken bereits auf Grund des geltenden Gesetzes bestehe.

    Unter Punkt C 1 V nahm die belangte Behörde zur Kritik der Gemeinde an den neuen Verwaltungssatzungen Stellung und vertrat näher begründet die Ansicht, dass an die Stelle der wegen Widerspruchs zu den Verwaltungsrechten der substanzberechtigten Gemeinde gemäß der TFLG-Novelle 2010 zu behebenden Satzungsänderungen der Erstbehörde keine Ersatzregelungen zu setzen seien, weil die verbesserten Verwaltungsrechte für die Gemeinde ohnehin bereits bestünden und die belangte Behörde nur in Gefahr gerate, den durch den Spruch der Erstinstanz gesetzten Rahmen des Berufungsverfahrens zu verlassen.

    In der Begründung des Spruchpunktes C nahm die belangte Behörde auch zu Einwendungen der Agrargemeinschaft Stellung (C 2 I bis III). Die unter den Punkten C 2 I und II abgewiesenen Einwendungen bezogen sich auf durch die belangte Behörde aufgehobene Abänderungen des Regulierungsplanes durch die Erstbehörde, weil zwischenzeitig die TFLG-Novelle 2010 in Kraft getreten sei.

    Unter Spruchpunkt C 2 III. nahm die belangte Behörde zum Vorbringen der Agrargemeinschaft, sämtliche Eigentumsrechte gegenüber der Ortsgemeinde seien ersessen worden Stellung. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte vertrat sie die Ansicht, dass Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung und Ersitzung im Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht gelten. Es gehe ja gerade um die Frage einer Substanzwert-Anteilsberechtigung der Gemeinde an der Agrargemeinschaft wegen Vorliegens von Gemeindegut. Die Agrargemeinschaft vermöge zudem Eigentumshandlungen erst seit der Regulierung nachzuweisen, da vorher die Gemeinde die Eigentümerstellung inne gehabt habe, während die Agrargemeinschaftsmitglieder lediglich Nutzungsrechte ausübten, was nicht zu einer Ersitzung führen könne.

    Die belangte Behörde legte in weiterer Folge näher begründet dar, dass die Grundstücke Nrn. 973, 974/1 und 1147/2 nicht in die Kategorie des Gemeindegutes im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 fielen, die übrigen Grundstücke der EZ. 49 hingegen schon.

    Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides lautete dahingehend, dass in Bezug auf Spruchpunkt A kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig sei; gegen die Spruchpunkte B und C hingegen Berufung an den Obersten Agrarsenat (OAS) erhoben werden könne.

    4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Agrargemeinschaft und die zu 2012/07/0096 mitbeteiligten Agrargemeinschaftsmitglieder Berufung an den OAS und beantragten die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass der auf Abänderung des Regulierungsplanes gerichtete Antrag der Gemeinde abgewiesen werde. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung sei eine Berufung an den OAS gegen alle drei Spruchpunkte zulässig, da mit der rechtsrichtigen Beurteilung der Vorfrage der Gemeindegutseigenschaft alle drei Spruchpunkte zu ändern wären.

    Auch die Gemeinde erhob gegen den angefochtenen Bescheid Berufung an den OAS; darin wurde eine Abänderung des Regulierungsplanes beantragt; Spruchpunkt B) b) wurde nicht angefochten.

    Mit Bescheid des OAS vom 5. Dezember 2012 wurde unter Spruchpunkt I die Berufung namentlich angeführter Mitglieder der Agrargemeinschaft, der Agrargemeinschaft selbst und der Gemeinde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides wendeten, gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/ 1999 (AgrBehG 1950), als unzulässig zurückgewiesen.

    Soweit sich die Berufung namentlich angeführter Mitglieder der Agrargemeinschaft und der Agrargemeinschaft selbst gegen die Spruchpunkte B) und C) des angefochtenen Bescheides wandten, wurde sie gemäß § 33 TFLG 1996 als unbegründet abgewiesen.

    Schließlich wurde der Berufung der Gemeinde gemäß den §§ 33 und 69 TFLG 1996 in Spruchpunkt III dahingehend Folge gegeben, als Spruchpunkt B) d) des angefochtenen Bescheides in näher dargestellter Form abgeändertwurde. Im Übrigen wurde die Berufung der Gemeinde, soweit sie nicht gemäß § 1 Abs. 1 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Agrarbehördengesetz 1950 als unzulässig zurückgewiesen wurde, gemäß § 1 Abs. 1 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG und den §§ 33 bis 37 und 40 TFLG 1996 als unbegründet abgewiesen.

    Mit Spruchpunkt IV wurde einem Antrag auf Verfahrensunterbrechung nicht stattgegeben.

    5. Parallel zur Berufung an den OAS erhob die Gemeinde gegen den angefochtenen Bescheid vom 26. Mai 2011 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, und zwar gegen die Spruchpunkte A und C dieses Bescheides, gegen Spruchpunkt C) jedoch nur insofern, als damit die Berufung der Gemeinde abgewiesen worden war.

    Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27. Februar 2012, B 869/11-17, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese mit Beschluss vom 17. April 2012, B 869/11-19, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

    Die Gemeinde ergänzte ihre zu 2012/07/0096 protokollierte Beschwerde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Darin erklärt sie, der angefochtene Bescheid verletze sie in allen seinen Spruchpunkten. Spruchpunkt B) werde jedoch nur hinsichtlich der Feststellung bekämpft, wonach es sich bei den Grundstücken Nr. 973, 974 und 1174/2 in EZ. 49 nicht um Gemeindegut handle.

    Auch die Agrargemeinschaft erhob parallel zur Berufung an den OAS die zu 2011/07/0182 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; darin wird der angefochtene Bescheid in allen seinen drei Spruchpunkten angefochten.

    Die mitbeteiligten Parteien erstatteten in den Beschwerdeverfahren der Antragsgegner jeweils Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragten.

    II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:

1. Die Gemeinde erhob nur gegen den Spruchpunkt A und den ihre Berufung abweisenden Teil des Spruchpunktes C des angefochtenen Bescheides Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof dehnte die Gemeinde den Beschwerdegegenstand auch auf den Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides aus, soweit dieser die Feststellung von Grundstücken als Nicht-Gemeindegut umfasse.

Bei einer Sukzessivbeschwerde kommt es für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof an (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. November 1979, VwSlg 9970 A/1979, und u.a. den hg. Beschluss vom 27. Juni 1985, 85/08/0065, VwSlg 11815 A/1985). Für den Fall einer nur teilweisen Bekämpfung eines Bescheides mit zwei oder mehreren trennbaren Absprüchen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit auch der Umfang des allfälligen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Beschwerdeabtretung ist auch aufgrund eines Auftrages gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unzulässig. In Ansehung des nachträglich erweiterten Streitgegenstandes steht der Behandlung der Beschwerde das Prozesshindernis der Versäumung der Beschwerdefrist entgegen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, 2003/08/0194).

Soweit sich die Beschwerde der Gemeinde gegen Spruchpunkt B (im genannten Umfang) des angefochtenen Bescheides richtet, war sie daher bereits aus diesem Grund in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

2. Auch die Agrargemeinschaft wandte sich mit ihrer Beschwerde gegen Spruchpunkt B; alle Beschwerdeführer zogen Spruchpunkt C in Beschwerde.

2.1. Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides befasst sich inhaltlich mit Änderungen des Regulierungsplanes; damit wird eine konkrete Abänderung des Regulierungsplanes und der Entfall einer noch im Erstbescheid vorgesehenen Satzungsänderung verfügt. Gegenstand dieses Spruchpunktes ist daher die Abänderung des Regulierungsplanes.

§ 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 hat folgenden Wortlaut:

"§ 7. (1) Der Instanzenzug endet mit den im Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat.

(2) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist nur in folgenden Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig:

  1. 1. …..
  2. 2. hinsichtlich der Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und der Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte,

    3. …."

    § 7 Abs. 2 Z 2 AgrBehG 1950 eröffnet den Instanzenzug an den OAS in Fragen der Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte. Mit der Formulierung "Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte iSd § 7 Abs. 2 Z 2 AgrBehG 1950" ist der Rahmen der an den OAS heranzutragenden Angelegenheiten weit gesteckt, indem dieser Gesetzeswortlaut die Überprüfungsbefugnis des OAS auf alle Fälle erstreckt, in denen die Übereinstimmung einer Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte mit den dafür bestehenden gesetzlichen Grundlagen in Streit steht (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Jänner 1998, 97/07/0162, und den hg. Beschluss vom 8. Juli 2004, 2002/07/0161).

    Auch wenn im vorliegenden Fall auf Rechtsgrundlage der § 69 TFLG 1996 keine Neuregulierung, sondern "nur" eine Abänderung eines bestehenden Regulierungsplanes erfolgte, so ändert dies nichts am oben dargestellten Erfordernis der Gesetzmäßigkeit auch dieser Vorgangsweise. Daraus folgt aber, dass auch in Fällen des Eingriffs in einen bestehenden Regulierungsplan auf Grundlage des § 69 TFLG 1996 Fragen der Gesetzmäßigkeit der Regulierung (hier: als Folge der Änderung des Regulierungsplanes) auf dem Spiel stehen (vgl. zur Änderung der Satzung als Änderung eines Regulierungsplanes den hg. Beschluss vom 15. Jänner 1998, 97/07/0162). Es ist daher in Übereinstimmung mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides davon auszugehen, dass gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides Berufung an den OAS erhoben werden konnte, zumal auch ein den Erstbescheid abändernder Bescheid vorliegt.

    Von dieser Möglichkeit haben die Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht.

    Der Erhebung der Beschwerde der Agrargemeinschaft gegen Spruchpunkt B stand daher das Hindernis der Nichterschöpfung des Instanzenzuges entgegen. Sie war daher in diesem Umfang mangels Erschöpfung des Instanzenzuges in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

2.2. Mit Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides wurden die Berufungen der Berufungswerber "im Übrigen" als unbegründet abgewiesen.

2.2.1. Wie in der Wiedergabe des Inhaltes des angefochtenen Bescheides oben näher dargestellt, bezog sich die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer "im Übrigen" vor allem auf die Argumente der Berufungswerber in den Berufungen, die auf weitergehende Änderung des Regulierungsplanes bzw auf Unterlassung einer solchen Änderung des Regulierungsplanes zielten; diesen Argumenten folgte die belangte Behörde nicht, sondern änderte in Spruchpunkt B den Regulierungsplans in der von ihr für richtig erachteten Form. Auch wenn der Spruch des angefochtenen Bescheides in Punkt C dahingehend lautet, dass Berufungen im Übrigen "als unbegründet abgewiesen" wurden, so befasst sich ein Großteil der von diesem Spruchpunkt umfassten Argumente ebenso wie Spruchpunkt B mit der Abänderung des Regulierungsplanes gemäß § 69 TFLG und zwar in der Form, dass im Ergebnis eine gegenüber dem Erstbescheid anders lautende Abänderung des Regulierungsplanes vorgenommen wurde. Trotz der mit Spruchpunkt C erfolgten Abweisung der Berufungen ist daher davon auszugehen, dass ein auch diesen Spruchpunkt (beinahe zur Gänze) umfassendes abänderndes Erkenntnis der belangten Behörde vorliegt.

2.2.2. In den Punkten C 1 I und C 1 II der Begründung des angefochtenen Bescheides befasst sich die belangte Behörde mit Begehren (Anträgen) der Gemeinde, über die im Erstbescheid nicht abgesprochen worden war. Sie erklärte, es sei ihr verwehrt, über diese Belange abzusprechen, und wies mit näherer Begründung die Berufung auch in diesem Umfang ab.

Fehlte es tatsächlich in Bezug auf diese beiden Aspekte (Begehren der Gemeinde auf Feststellung ihres Eigentums am Gemeindegebiet und auf "Ausregulierung" anderer Agrargemeinschaftsmitglieder) an einer erstinstanzlichen Entscheidung, so wären ein solcher in der Berufung gestellter Antrag richtigerweise zurückzuweisen gewesen. Nun ist aber aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ohne Zweifel ableitbar, dass die belangte Behörde über diese Anträge mangels Zuständigkeit gar nicht inhaltlich absprechen wollte, sodass diese Begehren der Gemeinde in Wahrheit mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen wurden.

Insoweit sich Spruchpunkt C auf diese beiden Begehren der Gemeinde bezieht, liegt daher kein abänderndes Erkenntnis der belangten Behörde vor, sodass der Instanzenzug erschöpft erscheint.

Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war in diesem Umfang zulässig.

Ein - an sich trennbarer - Abspruch über die genannten Begehren der Gemeinde war - wie die belangte Behörde zutreffend festhielt - nicht Gegenstand des Erstbescheides; die im Ergebnis erfolgte Zurückweisung der Berufung in diesem Umfang verletzte daher keine Rechte der Gemeinde.

2.3. Soweit sich die Beschwerde der Gemeinde (2012/07/0096) gegen Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides richtet, war sie daher im Umfang der in der Bescheidbegründung unter Punkt C.1. I und C 1.II genannten Aspekte abzuweisen, im Übrigen mangels Erschöpfung des Instanzenzuges in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Die Beschwerde der Agrargemeinschaft (2011/07/0182) gegen Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides war aus den oben unter

2.2.1. genannten Gründen mangels Erschöpfung des Instanzenzuges in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

3. Die Beschwerden aller Beschwerdeführer richten sich schließlich auch gegen Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides.

Die Agrargemeinschaft erachtet sich in ihrem Recht verletzt, dass die belangte Behörde sie nicht rechtsgrundlos mit Zahlungspflichten belege und in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter, weil die Behörde den erstinstanzlichen Bescheidspruch nicht ersatzlos aufgehoben habe.

Die Gemeinde macht unter anderem zu Spruchpunkt A geltend, die belangte Behörde hätte richtigerweise in der Sache entscheiden und nicht aufheben und zurückverweisen dürfen.

3.1. Mit diesem Spruchpunkt war der Erstbescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG insoweit aufgehoben worden, als der Agrargemeinschaft die Leistung eines bestimmten Betrages aus den Rücklagen an die Gemeinde zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus den Vorjahren vorgeschrieben worden war. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass sich der von der AB gewählte Entscheidungsgegenstand "Substanzansprüche bis zum 31. Dezember 2007" als rechtlich unzutreffend darstelle. Zum richtigerweise zu erhebenden "vorhandenen Vermögen" - aus Vertrauensschutzgründen komme ein Stichtag vor dem 11. Juni 2008 (VfSlg. 18.446/2008) nicht in Betracht - seien keine ausreichenden Sachverhaltsermittlungen vorgenommen worden.

Bei einer rechtsrichtigen Entscheidung über das "vorhandene Vermögen" würde der Entscheidungsgegenstand im Erstverfahren und die damit gesetzten Grenzen des Berufungsverfahrens verlassen; eine Abänderung der erstbehördlichen Zahlungsentscheidung auf Berufungsebene hätte daher nicht erfolgen können und es sei daher der entsprechende Spruchteil der Erstinstanz zu beheben gewesen.

3.2. Als Vorfrage zu klärende Voraussetzung für den im Erstverfahren erfolgten Zuspruch einer Summe an die Gemeinde und für die von der belangten Behörde vorgenommene Aufhebung dieses Spruchteils des Erstbescheides ist der Umstand, dass es sich bei der Agrargemeinschaft überhaupt um eine solche nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 7/2010 handelt.

Die Erstbehörde und die belangte Behörde prüften diese Frage jeweils als Vorfrage und gelangten übereinstimmend zum Ergebnis, dass mit der Ausnahme dreier näher bezeichneter, nach dem Regulierungszeitpunkt erworbener Grundstücke, alle Grundstücke der EZ. 49 Gemeindegut im Sinne der zitierten Bestimmung seien.

Angesichts dessen, dass im vorliegenden Fall mehrfache rechtskräftige Feststellungen des verfahrensgegenständlichen Gebietes als ein solches nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 vorliegen (vgl. die Bescheide jeweils der AB vom 25. Juni 1963 betreffend die Einleitung eines Regulierungsverfahrens, vom 17. November 1964 betreffend die Liste der Parteien, vom 20. Jänner 1966 betreffend das Verzeichnis der Anteilsrechte und schließlich den Regulierungsplan vom 19. September 1967), die Grundstücke vormals im Eigentum der Gemeinde standen und infolge einer Ergänzung des Regulierungsplanes mit Bescheid vom 5. Dezember 1967 von der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft übertragen wurden, besteht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2011, 2010/07/0091, vom gleichen Tag, 2010/07/0092, vom 13. Oktober 2011, 2011/07/0079, und andere) kein Zweifel an der zutreffenden Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut.

Es ist auch nicht erkennbar, dass das von der Agrargemeinschaft ins Treffen geführte, dem Bescheid vom 5. Dezember 1967 zu Grunde gelegene Parteienübereinkommen vom 16. November 1967 eine Hauptteilung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 darstellte. Dem Übereinkommen ist weder zu entnehmen, dass damit eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut stattfand, noch dass damit die Gemeinde mit von den bisherigen Grundstücken unbelasteten Grundflächen abgefunden wurde (vgl. zur Hauptteilung und den ihr gleichzuhaltenden Vorgängen die hg. Erkenntnisse vom 15. September 2011, 2010/07/0106, vom 13. Oktober 2011, 2011/07/0001, und vom 22. Dezember 2011, 2011/07/0183). Dieses Übereinkommen hatte vielmehr in erster Linie die Übertragung der im Regulierungsplan noch vorgesehenen Verwaltung durch die Gemeinde (ab 1. Jänner 1970) auf die Agrargemeinschaft unter gleichzeitiger Übertragung des Eigentums am Regulierungsgebiet auf diese zum Inhalt.

Im Übrigen bestehen auch gegen die Annahme der belangten Behörde, die erst später von der Agrargemeinschaft erworbenen Grundstücke Nrn. 973, 974/1 und 1147/2 stellten kein Gemeindegut dar, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Höchstgerichte (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2012, VfSlg. 19.262, und das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2011, 2010/07/0075, 2011/07/0010) keine Bedenken.

Liegt aber eine Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 vor, so konnten sich die Agrarbehörden ohne Rechtsirrtum mit der Frage befassen, ob überhaupt, in welcher Höhe und in welcher Weise die Substanzansprüche der Gemeinde in der Vergangenheit abzugelten waren.

3.3. Aus dem oben (II 3.1.) zuletzt wiedergegebenen Teil ihrer Bescheidbegründung ergibt sich, dass die belangte Behörde davon ausging, dass die Zuerkennung eines Geldbetrages aus den Rücklagen zum einen und die Zuerkennung eines - von ihr für richtig erachteten - Geldbetrages aus dem "vorhandenen Vermögen" zum anderen unterschiedliche Entscheidungsgegenstände darstellten und dass sie deshalb nach § 66 Abs. 2 AVG vorging.

Damit übersah die belangte Behörde aber, dass auch ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG nur innerhalb der "Sache des Verfahrens" zulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2005, 2001/07/0007, VwSlg 16607A/2005).

3.4. Für den Verwaltungsgerichtshof war aber weiters zu prüfen, ob es sich bei diesen beiden, von der belangten Behörde als unterschiedlich qualifizierten Verfahrensgegenständen tatsächlich um unterschiedliche Verfahrensgegenstände handelt, die eine Sachentscheidung durch die belangte Behörde unmöglich machte.

Mit dem Bescheid erster Instanz wurde zwar im geänderten Regulierungsplan (Anhang II 2 c) der Agrargemeinschaft "aus den Rücklagen" ein Betrag in der dort genannten Höhe zugesprochen. Aus der oben wiedergegebenen Begründung des Erstbescheides ergibt sich aber, dass die Erstbehörde das "vorhandene Vermögen" der Agrargemeinschaft zu erheben suchte und mit näherer Begründung zur Überzeugung gelangte, dass und weshalb bestimmte Vermögensteile oder Einkünfte nicht einzurechnen seien, sondern der Gemeinde lediglich ein Teil der in der Jahresabrechnung 2007 aufscheinenden Rücklage zuzusprechen sei. Der hinter diesem Spruchpunkt stehende Verfahrensgegenstand war daher auch für die Erstbehörde nicht der Anspruch der Gemeinde aus der Rücklage allein; der so formulierte Ausspruch war (lediglich) das Ergebnis der Überlegungen, die die Erstbehörde zum umfassenderen Verfahrensgegenstand "Rückzahlungen an die Gemeinde aus dem vorhandenen Vermögen der Agrargemeinschaft" anstellte.

Die Ansicht der belangten Behörde, es lägen hier zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände vor, kann daher nicht geteilt werden. Ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG wäre daher nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen. Ausgehend von der unzutreffenden Auffassung, dass das von der Erstbehörde durchzuführende Verfahren ein anderes Thema zum Gegenstand habe als das vor der belangten Behörde abgeführte und dass in einem solchen Fall einer Überschreitung der "Sache" iSd § 66 Abs. 4 AVG ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG zulässig sei, hat die belangte Behörde die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG für eine Zurückverweisung nicht geprüft.

Die mit der oben dargestellten Begründung erfolgte Aufhebung des zitierten Spruchpunkteiles des Erstbescheides durch Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig; dieser Spruchpunkt war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die belangte Behörde wird im Folgeverfahren näher darzustellen haben, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen eine Entscheidung über "Rückzahlungen an die Gemeinde aus dem vorhandenen Vermögen der Agrargemeinschaft" im Rahmen eines Verfahrens nach § 69 TFLG 1996 erfolgen kann und auf welcher Rechtsgrundlage ein solcher Zuspruch beruht.

3.5. Angesichts dessen erübrigte sich ein näheres Eingehen auf die in der Begründung der Aufhebung durch die belangte Behörde genannten Aspekte.

4. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II 2008/255.

Wien, am 20. März 2013

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