Normen
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf Spruchteil I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 13. Mai 1997 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 13. Mai 1997 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des in der Hauptsache auf dem Grundstück Nr. 638, KG R., gelegenen P.-Teiches erteilt. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass der im Projekt ausgewiesene Neubau der Gemeindestraßenbrücke kein Antragsgegenstand sei und diese daher auch nicht von der gegenständlichen Bewilligung erfasst sei und über das Schicksal der bisherigen Brücke eine gesonderte Entscheidung ergehe (Spruchteil I).
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer, über seine Berufung inhaltlich zu entscheiden und dabei den gestellten Begehren Rechnung zu tragen oder den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen. Er machte unter anderem geltend, dass die Amtssachverständigen in ihren Stellungnahmen immer davon ausgegangen seien, dass auch nach Errichtung und Betrieb der gegenständlichen Teichanlage ein so genanntes HQ100 schadlos abgeführt werden könne. Jedoch bereits bei der Annahme dieses HQ100 ergäben sich im gegenständlichen Verfahren Diskrepanzen. So sei vom Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 9. März 1988 festgestellt worden, dass die beiden vorhandenen Teichüberläufe nicht in der Lage seien, den Hochwasserabfluss von 8 m3/s abzuführen bzw. das derzeitige Abflussvermögen (ohne Überströmung des Dammes) lediglich 2 m3/s betrage. In der Begründung des Bescheides werde jedoch ausgeführt, dass die zu erwartende Hochwassermenge (HQ100) nach inzwischen errichteten Rückhaltebecken am Oberlauf des K. Baches 6,8 m3/s betrage. Über diesen offensichtlichen Widerspruch erfolge in der Begründung keine Aufklärung.
Im weiteren Verfahren holte die belangte Behörde die fachliche Stellungnahme der Abteilung Wasserwirtschaft mit dem Ersuchen ein, die im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen 1 bis 9 fachlich zu überprüfen und mitzuteilen, welche Maßnahmen/Auflagen dem Beschwerdeführer vorzuschreiben seien um sicher zu stellen, dass
a) durch den Betrieb der P.-Teichanlage eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer nicht zu besorgen sei,
b) ein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer (Kbach) nicht herbeigeführt werde und
c) die oben angeführten Wasserrechte der näher Genannten nicht verletzt würden.
In der daraufhin abgegebenen fachlichen Stellungnahme vom 13. Juni 2000 wurde bezüglich der widersprüchlichen Hochwasserangaben HQ100 (8 m3/s oder 6,8 m3/s) angemerkt, dass sich die Menge von 6,8 m3/s lediglich auf das Durchflussvermögen der bestehenden Brücke P.-Teichweg beziehe (Projekt "P.-Teich" des ZT DI Sch. datiert mit August 1988). Zusätzliche Wassermengen müssten über den Damm abgeführt werden. Die Wassermenge von 8 m3/s sei dem Projekt "Rückhaltebecken R." des ZT DI Sch. entnommen.
Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass im Auftrag der Abteilung Wasserwirtschaft, UA K, vom Büro Z. und E., Wien, ein Gefahrenzonenplan betreffend die Situation P.-Teich-K.-Bach erarbeitet werde, welcher unter anderem die Überprüfung von Hochwassermengen beinhalten werde. Und weiter heißt es, zur Sicherung gegen Wassergefahren (Überflutungen) seien in der österreichischen Schutzwasserwirtschaft "Größenwerte des Schutzbedürfnisses" eingeführt worden, welche sich bei praktischer Anwendung im Allgemeinen befriedigend bewährt hätten. Demnach seien z.B. hohe Lebens-, Kultur- und Wirtschaftswerte nach Möglichkeit vor jedem Hochwasserereignis zu schützen, bei Siedlungen und Wohnobjekten sei ein Schutz bis zu einem HQ100 anzustreben bzw. Bezirksstraßen seien vor Ereignissen bis zu einem HQ30 zu bewahren. Unabhängig davon, welche Hochwässer welcher Jährlichkeit rechtlich relevant erscheinen mögen, würden durch das Systemretentionsbecken R.-Fischteich, M.-Teich, P.-Teich größere Hochwässer am K. Bach lediglich gemildert. Nach aktuellem Wissensstand dürfte der K.-Bach im Bereich R.-Straße unterhalb des P.-Teiches bereits bei einer Wassermenge von ca. 5 m3/s ausufern. Der oben genannte - in Ausarbeitung befindliche - Gefahrenzonenplan werde sehr wohl auch auf die Situation des P.- Teichdammes (Standsicherheit, Zustand der Einrichtungen wie Überlauf u.dgl.) sowie vorhandenes Gefahrenpotenzial eingehen. Nach Vorlage dieses Planes werde erörtert, ob die im beeinspruchten Bescheid enthaltenen Auflagen der Gefahrabwehr für die Unterlieger überhaupt genügten.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2000 wurde die fachliche Stellungnahme den Parteien übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Unter einem wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine abschließende Beurteilung erst nach Vorliegen des Gefahrenzonenplanes erfolgen werde.
Im mit Schreiben vom 23. Oktober 2000 erstellten Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde u.a. ausgeführt, dass grundsätzlich die Standsicherheit eines Dammes jederzeit gegeben sein müsse, dies betreffe insbesondere auch den Hochwasserfall. Bei Überströmung eines Erddammes sei der Abtrag von Dammmaterial an der Außenseite des Dammes zu befürchten, wodurch in weiterer Folge große Teile des Dammes absacken bzw. abrutschen und weggeschwemmt werden könnten und dadurch die gesamte Dammstandsicherheit gefährdet sei, weil gleichzeitig im Oberwasserbereich ein hoher Staudruck auf den restlichen Dammkörper vorliege. Der 1955 errichtete Betonkern im Dammkörper habe lediglich die Funktion der Abdichtung des Dammes von Sickerwässern, jedoch nicht die der Standfestigkeit. Ein Dammbruch hätte verheerende Folgen für die Unterlieger, denn es würde zusätzlich zum Hochwasser die schwallartige Entleerung des Teiches das Überschwemmungsausmaß sehr wesentlich verschärfen und das Schadensausmaß erhöhen. Durch den zusätzlichen Materialmittrag seien große Vermurungen zu befürchten. Daher sei eine Überströmung des Dammes (Schüttdamm), insbesondere bei Hochwasser aus Standsicherheitsgründen unzulässig, es sei denn, die Überströmung finde geordnet an einer Stelle statt, welche die Standsicherheitskriterien erfülle. Diese Forderung sei jedoch nur bei Ausbildung einer gepflasterten oder in Fels verlegten Mulde bzw. gepflasterten Dammböschung gegeben. Um im Sinne des öffentlichen Interesses nach dem geltenden Wasserrechtsgesetz eine Gefährdung der Öffentlichkeit hintan zuhalten, sei die Auslegung der Standsicherheit auf ein größtmögliches Maß festzulegen. Das hieße, es seien größtmögliche Hochwässer (RHHQ) schadlos, ohne Gefährdung für das Staubauwerk selbst ins Unterwasser abzuführen.
Den Ausbaugrad der Hochwasserentlastung und damit die Standsicherheit auf das HQ30 (Bewilligungspflicht) festzulegen, sei nicht im öffentlichen Interesse gelegen, denn damit wäre statistisch gesehen bei einem Hochwasser größer HQ30 im Zeitraum von über 30 Jahren eine Überströmung und damit verbundene Dammbruchgefahr zu befürchten. Die Festlegung der Hochwasserentlastungsanlage auf HQ100 stelle somit eine Mindestbemessungshochwassermenge dar.
Die Projektsunterlagen wären daher aus wasserbautechnischer, fachlicher Sicht entsprechend den schutzwasserwirtschaftlichen Erfordernissen neu zu erarbeiten. Eine Ausformulierung der Projektsänderungen nach Stand der Technik in Form von Auflagen sei nicht sinnvoll und zielführend, weil wesentliche Gestaltungs- und Dimensionierungsabänderungen zu erwarten seien, welche zuvor einer Projektsüberprüfung bedürften. Dies betreffe sowohl den Überfall, als auch die Schussrinne und den Tosbeckenbereich. Sachlich sei auch die Ausbildung des Brückenquerschnittes unmittelbar nach dem Überfall entsprechend den hydraulischen Vorgaben untrennbar mit den restlichen Anlagen (Überfall, Schussrinne und Tosbecken) der Hochwasserentlastungsanlage verbunden (= Teil der Schussrinne). Bei Nicht-Neuerrichtung der Brücke würde diese ein Abflusshindernis - wie derzeit - darstellen und somit die Funktionsfähigkeit der Hochwasserentlastung und damit die Standsicherheit des Dammes nicht erfüllen, weil der Damm wie zuvor überströmt würde. Daher sei rechtlich auf eine gleichzeitige Umsetzung (Frist) der Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Dies sei in den Verhandlungs-Stellungnahmen der wasserbautechnischen Sachverständigen bereits betont worden.
Die nachstehenden Aspekte müssten im Projekt nach Stand der Technik - unabhängig davon, wer rechtlich hiezu zuständig bzw. zu beauftragen wäre - beschrieben/ersichtlich sein:
"1. Bemessung der Hochwasserentlastungsanlage auf mindestens HQ100 = 10,5 m3/s und Sicherheitsreserve. Diese Sicherheitsreserve beinhaltet die Abdeckung des Hochwasserfalls RHHQ (rechnerisch höchstes Hochwasser), in Hinblick auf die Forderung, dass eine Dammüberströmung unzulässig ist, ca. 5 m3/sec (HD-Kärnten kontaktieren). Die ursprünglich angesetzte Entlastung über den Kraftwerkskanal von 1.2 m3/s ist aus Sicherheitsgründen nicht abzuziehen, da ein Turbinenausfall bzw. Nichtöffnung des Schützes beim Sandfang nicht ausgeschlossen werden kann. D.h. die Überlauflänge des Überfalls als auch die Schussrinne und das Tosbecken (auch Sandfangbecken) sind nach den oben angeführten Daten zu bemessen."
2. Darstellung der Brückenfundamente, Tragwerk, Statische Vorbemessung, Hydraulische Bemessung des Brückenquerschnittes.
Lageplan, Schnitt bzw. bei Alternative: Darstellung der Flut- und Absturzschacht Durchlass, Bemessung
3. Dotation der vom Gewässerökologen geforderten Pflichtwassermenge von 10 l/s Situierung des Rohres, Bemessung des Rohrdurchmessers.
- 4. Die desolate Herdmauer in Dammfußbereich ist zu sanieren.
- 5. Die Funktionsfähigkeit des Grundablasses ist herzustellen."
In Wahrung seines Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer dieses Gutachten mit Schreiben vom 6. November 2000 und der Aufforderung zugestellt, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 24. November 2000 gab der Beschwerdeführer seine rechtsfreundliche Vertretung bekannt und beantragte unter einem, die Frist zur Erstattung der Stellungnahme der Abteilung 18 vom 23. Oktober 2000 bis zum 15. Dezember 2000 zu erstrecken.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. November 2000 wurde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers der Spruchteil I (wasserrechtliche Bewilligung samt Kostenentscheidung) des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides vom 13. Mai 1997 behoben und die Angelegenheit diesbezüglich zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG an diese zurückverwiesen.
Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges sowie des vom Beschwerdeführer eingereichten Projektes wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wiedergegeben. Ferner wird u.a. ausgeführt, dass gemäß § 12a Wasserrechtsgesetz eine wasserrechtliche Bewilligung nur für Vorhaben erteilt werden dürfe, die dem Stand der Technik entsprächen. Die dem angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Projektsunterlagen entsprächen nicht dem Stand der Technik. Bei größeren Hochwässern sei daher mit einer Überströmung des Schüttdammes zu rechnen. Ein Dammbruch hätte verheerende Folgen für die Unterlieger, denn es würde zusätzlich zum Hochwasser die schwallartige Entleerung des Teiches das Überschwemmungsausmaß sehr wesentlich verschärfen und das Schadensausmaß erhöhen. Durch den zusätzlichen Materialmittrag seien große Vermurungen zu befürchten. Die Projektsunterlagen seien daher entsprechend dem aktuellen Stand der Technik und den aktuellen schutzwasserwirtschaftlichen Erfordernissen zu erarbeiten. Da wesentliche Gestaltungs- und Dimensionierungsabänderungen zu erwarten seien, welche zuvor einer Projektsüberprüfung bedürften, habe die dem Beschwerdeführer von der erstinstanzlichen Behörde erteilte wasserrechtliche Bewilligung für den P.-Teich auch nicht unter Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen aufrecht erhalten werden können. Vom Beschwerdeführer seien daher neue, dem Stand der Technik entsprechende Projektsunterlagen vorzulegen. Da aus fachlicher Sicht wesentliche und umfangreiche Abänderungen zu erwarten seien, sei es unvermeidlich, über die neuen Projektsunterlagen unter Beiziehung der fachlich erforderlichen Sachverständigen und aller von den neuen Projektsunterlagen betroffenen Parteien eine neuerliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinn sehe auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, dass die Durchführung einer neuerlichen Verhandlung erforderlich und daher ein in Berufung gezogener Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufzuheben sei, wenn etwa bei Projektsergänzungen bzw. Änderungen die Einholung neuer Gutachten sowie die Beiziehung von Sachverständigen und Parteien zu einer Verhandlung erforderlich sei. Im vorliegenden Fall sei das vom Beschwerdeführer neu vorzulegende und dem Stand der Technik entsprechende Einreichprojekt jedenfalls von einem wasserbautechnischen und wasserwirtschaftlichen Sachverständigen, einem gewässerökologischen Sachverständigen und einem naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zu beurteilen und mit allen Parteien neu zu verhandeln. Eine Verlängerung der dem Beschwerdeführer eingeräumten Stellungnahmefrist führte sohin nur zu einer Verfahrensverzögerung, jedoch zu keiner anderen Entscheidung. Eine allfällig nachgereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers könne nichts daran ändern, dass die vorliegenden Projektsunterlagen nicht Stand der Technik seien und vollkommen neu zu erarbeiten, danach neuerlich sachverständig zu prüfen und zu verhandeln seien. Da die erstinstanzliche Behörde sowohl die örtlichen Gegebenheiten als auch die Parteien kenne, sei von der Durchführung der neuen Verhandlung nach Vorlage eines neuen, dem Stand der Technik entsprechenden Projektes durch den Beschwerdeführer auch eine beschleunigte Abwicklung des Verfahrens zu erwarten. Aus den angeführten Gründen sei daher die dem Beschwerdeführer erteilte wasserrechtliche Bewilligung für den P.- Teich (Spruchteil I) zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich nach ihrem gesamten Inhalt nur gegen die verfügte Aufhebung des Spruchteiles I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 13. Mai 1997 und die diesbezügliche Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG.
Begründend wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 6. November 2000 die umfangreiche Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 23. Oktober 2000, deren Inhalt der angefochtene Bescheid auf den Seiten 13 bis 18 wiedergebe, übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt worden sei, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer habe dann mit seiner Vertretung den nunmehrigen Beschwerdevertreter beauftragt. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe mit Eingabe vom 24. November 2000 die Übernahme der Vertretung angezeigt und um Erstreckung der Frist zur Erstattung der Stellungnahme bis 15. Dezember 2000 mit dem Hinweis ersucht, weil es ihm in der Kürze der zur Verfügung gestandenen Zeit noch nicht möglich gewesen sei, sich in die Sach- und Rechtslage einzuarbeiten.
Dem Ersuchen um Fristerstreckung habe die belangte Behörde nicht entsprochen und den angefochtenen Bescheid erlassen. Nach mehr als drei Jahren nach Einbringung der Berufung vom 9. Juni 1997 habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Erstattung einer Gegenäußerung zum Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 23. Oktober 2000 nur eine unangemessen kurze Frist von 14 Tagen eingeräumt und dem Beschwerdeführer die ohnehin nur bis 15. Dezember 2000 begehrte Fristverlängerung nicht gewährt, obgleich die Ausführungen des Amtssachverständigen, der die Erarbeitung eines neuen Projektes für notwendig erachtete, von wesentlicher und weitreichender Bedeutung seien. Dem Begleitschreiben der belangten Behörde sei überdies nicht zu entnehmen gewesen, ob die belangte Behörde beabsichtige, die vom Amtssachverständigen eingenommenen Standpunkte zu übernehmen. Dem Beschwerdeführer sei jedenfalls die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu erstatten, genommen und damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der belangten Behörde falle daher eine nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG relevante Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zur Last.
Die belangte Behörde gelange - dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 23. Oktober 2000 folgend - zur Beurteilung, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Projekt nicht mehr dem Stand der Technik entspreche, dass die Projektsunterlagen daher entsprechend dem heutigen Stand der Technik und den aktuellen schutzwasserwirtschaftlichen Erfordernissen neu erarbeitet und vorgelegt werden müssten. Die belangte Behörde habe somit dem Beschwerdeführer im Ergebnis die Erstellung und Einreichung eines völlig neuen Projektes aufgetragen.
Die Einreichung eines neuen Projektes sei für den Beschwerdeführer mit erheblichen Kosten verbunden, was er vor allem deshalb als unbillig erachte, weil die Teichanlage P.-Teich bereits seit zwei- bis dreihundert Jahren bestehe.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sei das vom Beschwerdeführer eingereichte Projekt gewesen. Die Entscheidungskompetenz der belangten Behörde sei durch die Anfechtung in der erhobenen Berufung beschränkt gewesen, weshalb es der belangten Behörde verwehrt gewesen sei, der Forderung des Amtssachverständigen nachzukommen und - inhaltlich - gegenüber dem Beschwerdeführer die Vorlage eines völlig neuen Projektes anzuordnen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Aufgrund des von der belangten Behörde festgestellten Erfordernisses der Vorlage eines neuen, dem Stand der Technik entsprechenden Projektes geht die belangte Behörde im Hinblick auf die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen aufgezeigten Gefahren vom Erfordernis einer wesentlichen Projektsänderung (Vorlage eines "völlig neuen Projektes") durch die (antragstellende) beschwerdeführende Partei aus.
Der Beschwerdeführer zeigt mit dem Beschwerdevorbringen im Ergebnis zu Recht auf, dass die von der belangten Behörde für notwendig erachtete Projektsänderung die Sache des ursprünglichen Projektes überschreitet (wesentliche Projektsänderung). Es war daher der belangten Behörde verwehrt, zum Zweck einer solchen (wesentlichen) Projektsänderung nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. April 2005
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