VwGH 2011/05/0050

VwGH2011/05/00508.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde des KK in W, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Hauptplatz 11a/Herrenstraße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Februar 2011, Zl. IKD(BauR)-020476/6-2011-Be/Wm, betreffend Kosten einer Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1994 §49;
BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §11 Abs1;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;
BauO OÖ 1994 §49;
BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §11 Abs1;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm die von der Bezirkshauptmannschaft Perg ausgesprochene Kostenersatzpflicht im Umfang der Rechnungen der F Bau GmbH 1.) vom 19. März 2010 in der Höhe von EUR 35.040,-- und 2.) vom "11.5.2010" (gemeint: vom 19. Mai 2010) in der Höhe von EUR 13.912,05 bestätigt wurde und diese Beträge in die Summe der Gesamtkosten der Ersatzvornahme und des vom Beschwerdeführer zu zahlenden Betrages eingeflossen sind, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Windhaag bei Perg vom 21. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, für das konsenslos errichtete Objekt "zweigeschoßiges Gebäude in Massivbauweise" im Ausmaß von 20 m x 20 m im südlichen Teil des Grundstücks Nr. 604/2, EZ 151, KG A, P-Tal 5, innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des Bescheides um nachträgliche Bewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (O.ö. BauO) anzusuchen bzw. dieses innerhalb derselben Frist gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 leg. cit. anzuzeigen oder binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten das genannte Objekt abzutragen. Dieser Bescheid ist laut Rechtskraftvermerk seit 18. März 2008 rechtskräftig.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 3. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 4 VVG hinsichtlich der nach dem Titelbescheid geschuldeten Leistung (Abtragung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes) unter Setzung einer zweimonatigen Nachfrist zur Erfüllung die Ersatzvornahme angedroht. Der Beschwerdeführer ließ die Frist ungenutzt verstreichen.

Mit Schreiben der Vollstreckungsbehörde erster Instanz vom 18. November 2008 wurden mehrere Baufirmen um Erstellung eines Angebots für folgende Leistungen ersucht:

"1. Ausräumen des Gebäudes und Lagerung der Gegenstände im Umgebungsbereich. Die ausgeräumten Gegenstände sind mit einer Plane abzudecken, um sie vor Regen zu schützen. Besonders nässeempfindliche Gegenstände sind zusätzlich auf eine Palette zu stellen. Es wird von einer geschätzten Palettenfläche von 200 m2 und einem geschätzten Arbeitsaufwand von 200 Mannstunden ausgegangen.

2. Abtragung des Gebäudes samt Fundament (Bodenplatte), wobei vorhandene Grundmauern grundsätzlich bis ca. 0,5 m unter Gelände abzutragen sind.

3. Trennung und Abtransport des Abbruchmaterials und Deponierung oder Verwertung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

4. Behebung des Flurschadens auf der unbebauten Bauparzelle Nr. 604/3, KG A, über die die Zufahrt erfolgen kann."

Daraufhin legte die F M Bau GmbH mit Schreiben vom 27. November 2008 ein Angebot zur Erbringung der oben angeführten Leistungen in Höhe von EUR 35.040,-- (ad 1: EUR 6.800,-- (EUR 8.160,-- inkl. USt); ad 2: EUR 8.400,-- (EUR 10.080,-- inkl. USt); ad 3: EUR 13.400,-- (EUR 16.080,-- inkl. USt); ad 4: EUR 600,00 (EUR 720,-- inkl. USt)). Weitere Angebote wurden von der H Bau GmbH (gesamt EUR 46.314,19 inkl. USt), der K Baugesellschaft m.b.H. & Co KG (gesamt EUR 56.580,-- inkl. USt) und der H Hoch- und Tiefbaugesellschaft m.b.H (gesamt EUR 49.800,-- inkl. USt) gelegt.

Die Vollstreckungsbehörde erster Instanz ordnete mit Bescheid vom 12. Februar 2009 die Ersatzvornahme "zur Abtragung des konsenslos errichteten Objektes 'zweigeschoßiges Gebäude in Massivbauweise' im Ausmaß von ca. 20 m x 20 m im südlichen Teil des Grundstückes 604/2, KG A, durch ein befugtes Unternehmen" auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers an und trug ihm weiters die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme im Ausmaß von EUR 35.040,-- auf. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das dem Vorauszahlungsauftrag zugrundeliegende Angebot der F M Bau übermittelt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landeregierung vom 28. April 2009 abgewiesen und der Bescheid der Vollstreckungsbehörde erster Instanz bestätigt.

Der Kostenvorauszahlungsbetrag von EUR 35.040,-- wurde im Wege der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft des Beschwerdeführers einbringlich gemacht.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 nahm die Vollstreckungsbehörde erster Instanz das Angebot der F M GmbH vom 27. November 2008 an und forderte unter einem zusätzlich für die notwendige Lagerung der auszuräumenden Gegenstände die Lieferung und Aufstellung eines ausgedienten Schiffscontainers vor Ort zum Preis von EUR 2.400,-- inklusive USt an.

Laut Aktenvermerk der Vollstreckungsbehörde erster Instanz vom 22. Februar 2010 sei nach Durchführung eines Augenscheins im Beisein von Mitarbeitern der beauftragten Baufirma sowie mehrerer Polizisten festgestellt worden, dass im zu beseitigenden Objekt etwa 40 Gebrauchtfahrzeuge abgestellt seien, welche wegen der Gefahr der Beschädigung durch Wassereintritt für eine Lagerung im Freien nicht geeignet wären, zumal die Gebrauchtfahrzeuge teilweise etwa keine Fenster oder Motorhauben hätten. Aus diesem Anlass sei die Verbringung und Lagerung der Autos in eine(r) Lagerhalle der beauftragten Baufirma zu einem ortsüblichen Preis vereinbart worden. Darüber hinaus sollten auch alle anderen beweglichen Sachen aus dem abzutragenden Objekt in die Lagerhalle verbracht werden, damit das gesamte dort befindliche Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers an einem Ort konzentriert sei.

Beginnend mit 22. Februar 2010 wurde die Ersatzvornahme durchgeführt, wobei die überwiegende Zahl der Autos in eine Lagerhalle der beauftragten Baufirma in Traun verbracht und sonstige Fahrnisse und einzelne Fahrzeuge in einem Folientunnel auf der abbruchsgegenständlichen Liegenschaft abgestellt wurden.

Am 2. März 2010 wurde mit der Beseitigung des Baukörpers begonnen, wobei der Bauschutt laufend weggebracht und entsorgt wurde. Am 5. März 2010 verließ die beauftragte Baufirma die Baustelle.

Am 18. März 2010 legte die E P GmbH eine Rechnung über die erbrachten Leistungen hinsichtlich der notwendigen Änderungen des Stromanschlusses in Höhe von EUR 2.175,06 (inkl. USt). Am 19. März 2010 legte die E E GmbH eine Rechnung in Höhe von EUR 3.078,79 (inkl. USt) über erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit der Weitergewährleistung der Stromversorgung des benachbarten Wohnhauses.

Die F M Bau GmbH legte ihrem Pauschalangebot entsprechend mit 19. März 2010 eine Rechnung über EUR 35.040,--, wobei die erste Position in der Höhe von EUR 6.800,-- (netto) die Leistungen des Ausräumens des Gebäudes und des Ausbaus von Garagentoren, die Lagerung der Gegenstände im Umgebungsbereich, das Aufladen der Gegenstände zum Abtransport (nicht aber Überstellungskosten) sowie die Bereitstellung von Lagerbehältern für Kleinteile auflistete. Position 3 dieser Rechnung bezifferte die Kosten für den Abtransport des Abbruchmaterials auf eine Deponie inklusive Deponiekosten mit EUR 13.400,-- (netto).

Hinsichtlich der angemieteten Lagerfläche der beauftragten Baufirma im Ausmaß von 720 m2 (im Objekt I-Straße 18 in Traun) vereinbarte das Land Oberösterreich nach Einholung einer Auskunft eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Bewertung, Verwaltung und Nutzung von gewerblich oder industriell genutzten Liegenschaften über die Marktpreise für Bestandszinse von Lagerhallen mit der F M Bau GmbH einen Bestandszins von EUR 2,50 pro Quadratmeter monatlich (ab 1. März 2010) zusätzlich Umsatzsteuer. Dementsprechend legte die F M Bau GmbH am 11. Mai 2010 für die Monate März bis Juni 2010 eine Rechnung über Bestandszinse im Ausmaß von monatlich EUR 1.800,--, zuzüglich 10% Umsatzsteuer, gesamt daher EUR 7.920,--.

Dem folgte eine Rechnung der F M Bau GmbH vom 19. Mai 2010 über die Aufladung, Überstellung und Abladung der in das Lager in Traun verbrachten Gegenstände (insbesondere Gebrauchtfahrzeuge) in Höhe von EUR 13.912,05 (inkl. 20% Umsatzsteuer).

Mit Schreiben der Vollstreckungsbehörde erster Instanz vom 15. April 2010 sowie vom 3. August 2010 wurde der Beschwerdeführer jeweils nachweislich in Kenntnis des kostenrelevanten Sachverhalts (insbesondere Rechnungen, Aktenvermerke, Fotodokumentation über die Lagerung) gesetzt und diesem jeweils Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Nachträglich wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Verlangen ein lichtbilddokumentierter Inventarisierungsbericht über 47 Gebrauchtfahrzeuge übermittelt.

Mit Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 30. August 2010 wurde der Beschwerdeführer unter Anführung der einzelnen Rechnungen zum Ersatz der Kosten der Ersatzvornahme im Gesamtausmaß von EUR 62.125,90, abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses in Höhe von EUR 35.040,--, noch ausständig somit EUR 27.085,90, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides verpflichtet. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen mit den im Titelbescheid aufgetragenen Leistungen und den damit im Zusammenhang stehenden, sich bei der Vollstreckung selbst als erforderlich erwiesenen weiteren Aufwendungen (wie etwa Aufladung, Verbringung und Abladung sowie Lagerung der Gebrauchtfahrzeuge, Sicherung der Stromversorgung für das verbleibende Wohnhaus und damit im Zusammenhang stehende Elektroinstallationsarbeiten) begründet.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. September 2010 Berufung wegen dem Grunde und der Höhe nach unrichtiger Kostenfestsetzung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Februar 2011 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Die Behörde stützte sich in ihren Ausführungen vorwiegend auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und argumentierte, dass das Risiko erhöhter Aufwendungen im Rahmen der Ersatzvornahme jedenfalls der Verpflichtete zu tragen habe. Der Verpflichtete könne nur einwenden, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, hierfür müsse er allerdings den Beweis erbringen. Außerdem entfalte der Kostenvorauszahlungsbescheid keinerlei Bindungswirkung für den Bescheid über die Vorschreibung der Kosten nach § 11 Abs. 1 VVG.

Die Rechnung vom 11. Mai 2010 (gemeint wohl: vom 19. Mai 2010) betreffend Aufladen, Überstellung und Abladen von Fahrzeugen stelle deshalb keine Doppelverrechnung dar, weil es sich dabei um zuvor (ex ante in der damaligen Situation der Behörde) nicht erkennbare Tätigkeiten gehandelt habe, die ihrer Art und ihrem Umfang nach nicht hätten vorhergesehen und deren Kosten nicht hätten geschätzt werden müssen. Zur Wahrung des Schonungsprinzips sei es sogar erforderlich, die in einem abzutragenden Gebäude befindlichen Fahrnisse wegzuschaffen, so dass sie durch die Zerstörung des Gebäudes nicht unmittelbar beeinträchtigt würden. Außerdem sei der nach dem Titelbescheid geschuldete Zustand die vollständige Abtragung des zu beseitigenden Gebäudes gewesen, wozu naturgemäß auch die Verbringung des Abbruchmaterials vom Abbruchsort und eine fachlich ordnungs- und gesetzmäßige Entsorgung bzw. Lagerung desselben gehöre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht 1.) zur Rechnung der F M Bau GmbH vom 11. Mai 2010 betreffend Kosten für die Lagerung der Gebrauchtwagen geltend, dass der Titelbescheid vom 21. Februar 2008 keinesfalls vorsehe, dass Fahrnisse Dritter (Anmerkung: hier konkret des Dr. J K, des Vaters des Beschwerdeführers) im Zuge der Vollstreckung vom Grundstück entfernt werden dürften. Der Titelbescheid sehe nur den Abbruch des Gebäudes vor, keinesfalls aber die Beseitigung von Fahrzeugen, Werkzeugen und Ersatzteilen. Dr. J K habe die Behörde bereits mehrmals aufgefordert, die Rückführung der Fahrzeuge zu veranlassen, was nach den bekannten Regeln des Schadenersatzrechts gerechtfertigt sei. Bislang sei die Behörde dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Abgesehen davon, dass zahlreiche Lagerhallen und Lagerflächen in der näheren Umgebung der betroffenen Liegenschaft zur Verfügung gestanden wären, sei entsprechend den eingeholten Angeboten und der Größe der Liegenschaft ein Einlagern am Grundstück, etwa auf Paletten, möglich gewesen. Mit einem entsprechenden Abplanen der Fahrzeuge wäre dann in weiterer Folge der Verpflichtung, Sachwerte nicht zu beschädigen, Genüge getan gewesen. Die Verbringung der Fahrzeuge nach Traun sei aber in keiner Weise gerechtfertigt gewesen, weil dies im Titelbescheid keinerlei Deckung finde, eine Einwilligung des Eigentümers nicht vorgelegen sei und hierdurch ein völlig ungerechtfertigter Eingriff in das Eigentum Dritter erfolgt sei. Die Kostenbestimmung in Höhe von EUR 7.920,-- sei daher keinesfalls gerechtfertigt gewesen, da die diesbezüglichen Kosten vom Titelbescheid nicht umfasst gewesen seien.

Unter Pkt. 2.) führt der Beschwerdeführer aus, die Rechnung der F M Bau GmbH vom 11. Mai 2010 (Anmerkung: gemeint wohl vom 19. Mai 2010) in Höhe von EUR 16.694,46 brutto (Anmerkung: gemeint wohl EUR 13.912,05 inkl. USt) stelle eine Doppelverrechnung gegenüber der Rechnung vom 19. März 2010 dar, in der das Ausräumen und die Lagerung von Gegenständen im Umgebungsbereich wie im Kostenvoranschlag fixiert mit EUR 8.160,-- in Rechnung gestellt worden sei. Wenn nun die Behörde vermeine, dass damit lediglich das Ausräumen von Kleinteilen gemeint gewesen sei, so sei auf die diesbezüglichen Kostenvoranschläge zu verweisen, wonach das Ausräumen keineswegs auf Kleinteile beschränkt gewesen sei. Es sei der Vollstreckungsbehörde erster Instanz bekannt gewesen, dass sich gebrauchte Fahrzeuge und eine mehr oder weniger eingerichtete KFZ-Werkstätte im Gebäudeinneren befunden hätten, was auch aus der Ausschreibung (Lagerflächen von ca. 200 m2) ersichtlich sei und durch Vorlage eines Ortsaugenscheinprotokolls der Vollstreckungsbehörde erster Instanz nachzuweisen sei. Letztendlich sei diese Position in einem Betrag von EUR 8.160,-- beauftragt worden und hätte dieser Betrag nicht noch ein weiteres Mal verrechnet werden dürfen. Auffällig sei auch das Missverhältnis der ursprünglich angebotenen und vereinbarten Pauschale im Betrag von EUR 8.160,-- und der zusätzlich in Rechnung gestellten EUR 16.694,46 (Anmerkung: gemeint wohl EUR 13.912,05).

Zum Teilbetrag für den Abtransport des Abbruchmaterials auf eine Deponie inklusive Deponiekosten wird unter Pkt. 3.) der Beschwerde vorgebracht, dass dieser Teilbetrag in Höhe von EUR 16.080,-- nicht gerechtfertigt sei, da der Beschwerdeführer entsprechend dem Titelbescheid als Ersatzvornahme die "Abtragung des Gebäudes" geschuldet habe. Unter Abtragung eines Gebäudes werde die Zerstörung eines Hochbaus verstanden mit dem Ziel der völligen Einebnung aller Oberflächenformen. Es sei somit jedenfalls in dem der Ersatzvornahme zugrundeliegenden Bescheid keine Rede davon, dass das Baumaterial entfernt und enteignet werden solle. Im gegenständlichen Fall sei es so, dass das Baumaterial einerseits sehr gut aufgrund der Größe des betroffenen Grundstücks vorerst dort belassen hätte werden können. Es sei eine Enteignung von Baumaterial erfolgt, wobei sehr wahrscheinlich das enteignete Material zur Weiterveräußerung im Handel verwendet worden sei. Die Vollstreckungsbehörde habe es daher verabsäumt zu überprüfen, ob eine Wiederverwendung von Abbruchmaterial wirtschaftlich vertretbar möglich gewesen sei.

Außerdem habe die belangte Behörde 4.) gegen das Schonungsprinzip verstoßen, da sie etwa nicht das kostengünstigste Angebot im Sinne der Wirtschaftlichkeitsprüfung angenommen habe, da sie sich nach anderen (kostengünstigeren) Unterbringungsmöglichkeiten der Fahrzeuge hätte erkundigen müssen. Auch die bereits dargestellte Doppelverrechnung verstoße gegen das Schonungsprinzip, ebenso wie die nicht gegebene Überprüfbarkeit der Rechnungen und Leistungen und der ungerechtfertigte Eingriff in Rechte Dritter.

Außerdem verlangten 5.) Eigentumsbeschränkungen in der Regel ein Allgemeininteresse. Im vorliegenden Fall sei bereits seit 2002 bekannt gewesen, dass der Bau des Beschwerdeführers vorliege. Es sei daher nach Ablauf von acht Jahren fraglich, worin das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Vollstreckung noch zu bestehen vermöge.

Unter 6.) wird eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde geltend gemacht, da seitens des beauftragten Bauunternehmers kein Schiffscontainer zur Lagerung der Gegenstände eingebracht worden sei. Auch hätten sehr wohl andere Anbieter an der Ausschreibung teilgenommen, welche die gegenständlichen Leistungen weitaus günstiger erbracht hätten.

Außerdem lägen 7.) Verfahrensfehler der Vollstreckungsbehörde vor: Da ihr offensichtlich bei der Rechnungsprüfung sowie bei der Auftragserteilung selbst jede Sachkunde gefehlt habe, hätte sie sich eines Sachverständigen bzw. Amtssachverständigen bedienen müssen. Dadurch hätten entsprechende Doppelverrechnungen etc. vermieden werden können. Überdies habe die Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Eigentümer der Fahrnisse vollstreckt, ohne ein § 4 Abs. 1 VVG entsprechendes Verfahren eingehalten zu haben.

Auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren, das mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig war, sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Für die Beurteilung des Beschwerdefalls sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 3/2008 (VVG), anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

"§ 2

(1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

(2) Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

§ 4 Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

§ 11 Kosten

(1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

..."

Zu Punkt 1.) der Beschwerde: Sobald die Leistung nach den Vorschriften des VVG im Wege der Ersatzvornahme mangels Erfüllung durch den Verpflichteten erbracht wurde, besteht ein Kostenersatzanspruch gemäß § 11 Abs. 1 VVG gegenüber dem Verpflichteten. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihm zu erbringen gewesen wären, unbegründeterweise hinausgingen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/06/0180).

Unter dem Begriff der Vollstreckung versteht man allgemein die behördlicherseits gesetzten Maßnahmen, die dazu dienen, jenen Zustand tatsächlich herzustellen, der dem in einem Bescheid geäußerten Willen der Behörde entspricht. Das Wesen einer Ersatzvornahme liegt im Eingriff in das Eigentum des Verpflichteten zur Bewerkstelligung einer ihm aufgetragenen vertretbaren Leistung; die Ersatzvornahme umfasst alle jene Handlungen der Behörde, die der Herbeiführung dieser vertretbaren Leistung zu dienen bestimmt sind. Unter diesem Gesichtspunkt sind auch vorbereitende Maßnahmen zur Ersatzvornahme zu zählen. Kosten, die im Stadium der Vorbereitung der Ersatzvornahme entstehen, sind daher ebenso Kosten der Vollstreckung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2002/07/0118) wie solche für Arbeiten, die mit der Abräumung der Baustelle zusammenhängen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1956, Zl. 2379/54).

Verfahrensgegenständlich beinhaltet der Titelbescheid - und wortgleich die Vollstreckungsverfügung - den Auftrag, ein zweigeschoßiges Gebäude in Massivbauweise auf einem näher bezeichneten Grundstück abzutragen.

Das Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG verwehrt es der Vollstreckungsbehörde, bei der Abtragung eines Gebäudes im Wege der Ersatzvornahme die darin befindlichen Fahrnisse zu zerstören. Zur Wahrung dieser Rücksichten ist es erforderlich, die in einem abzutragenden Gebäude befindlichen Fahrnisse wegzuschaffen (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 13. November 2000, Zl. 2000/10/0091, betreffend im Miteigentum stehende Möbel), und zwar unabhängig davon, in wessen Eigentum sie stehen. Eine Zustimmung des Eigentümers ist demnach nicht erforderlich. Daher ergibt sich schon aus dem Schonungsprinzip, dass die Entfernung der im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers stehenden Fahrnisse aus dem abzutragenden Gebäude durch den auf Abtragung des Gebäudes lautenden Titelbescheid gedeckt war.

Das Schonungsprinzip wäre aber auch verletzt, wenn die an die Entfernung der Fahrnisse aus dem abzutragenden Gebäude anschließende Lagerung auf dem Gelände geeignet erschiene, Schäden an den Sachen selbst oder Gefährdungen des Umgebungsbereiches herbeizuführen.

Der Beschwerdeführer vermeint, der Verpflichtung, Sachwerte nicht zu beschädigen, hätte aufgrund der Größe des Grundstücks auch durch Lagerung der Kraftfahrzeuge am Grundstück, etwa auf Paletten, mit entsprechender Abplanung entsprochen werden können. Mit dieser nicht weiter konkretisierten Behauptung hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die gegenteilige, auf die Ergebnisse eines von der Erstbehörde durchgeführten Augenscheins u. a. zur Menge und zum Zustand der Gebrauchtwagen gegründete Annahme der belangten Behörde, die Belassung der im Gebäude vorgefundenen Fahrzeuge am Grundstück könne die Verhinderung deren Zerstörung nicht gewährleisten, unzutreffend sei.

Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der belangten Behörde, beim Abtransport der im Gebäude vorgefundenen Kraftfahrzeuge und deren Lagerung in einer Halle handle es sich um dem Schonungsprinzip Rechnung tragende Maßnahmen, da bei Lagerung der Kraftfahrzeuge am Eigengrund des Beschwerdeführers nicht gewährleistet gewesen sei, dass sie nicht zerstört würden, zutreffend. Diese Handlungen waren als Folgemaßnahmen der Räumung des abzutragenden Gebäudes auch vom Titelbescheid gedeckt, sodass die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers fehlgeht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, trägt in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VVG der Beschwerdeführer insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muss, wenn sich die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. November 2010, Zl. 2010/07/0119).

Nach ständiger Rechtsprechung hat die Behörde bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand, dem Beschwerdeführer als Verpflichtetem steht also kein Mitspracherecht zu. Es stand dem Beschwerdeführer frei, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2000/10/0015, und die dort zitierte Judikatur).

Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für die beschwerdeführende Partei so kostengünstig wie möglich zu gestalten, ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2013, Zl. 2010/04/0024).

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, es seien zahlreiche Lagerhallen und Lagerflächen in der näheren Umgebung zur Verfügung gestanden, so ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm hinsichtlich der Anordnung der vorgesehenen Maßnahmen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht kein Mitspracherecht zusteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, Zl. 91/07/0121). Dass die tatsächlich angefallenen Lagerkosten unangemessen hoch wären, hat der Beschwerdeführer dagegen nicht behauptet.

Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Lagerkosten daher als unbegründet.

Rechte, die der Vater des Beschwerdeführers an den in Traun gelagerten Fahrnissen zu haben behauptet, sind nicht vom Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die Kosten der Vollstreckung geltend zu machen. Eine dritte Person, die Rechte an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand behauptet und nicht Adressat der Anordnung in einem Titelbescheid war, welcher Grundlage der Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 4 VVG ist, ist auf die Möglichkeit einer Klage nach § 37 EO hinzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2013/07/0093).

Zu Punkt 2.) der Beschwerde: Ein Kostenvorauszahlungsbescheid entfaltet keinerlei Bindungswirkung für den Bescheid über die Vorschreibung der Kosten nach § 11 Abs. 1 VVG. Der Vorauszahlungsbescheid nach § 4 Abs. 2 VVG darf höchstens die voraussichtlichen Kosten enthalten, welche im Wege einer Schätzung ermittelt werden können. Dem Vorauszahlungsbescheid kommt nicht die Funktion zu, dem Verpflichteten einen bindenden Rahmen für die tatsächlich auflaufenden Kosten bekannt zu geben (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2000/10/0015, und die dort zitierte Literatur).

Insofern macht die tatsächliche Vorschreibung von gegenüber dem Kostenvorauszahlungsbescheid höheren Kosten einen Kostenbescheid nicht etwa wegen einer solchen Abweichung rechtswidrig.

Allerdings ist dem Beschwerdeführer folgend der Verdacht einer Doppelverrechnung jedenfalls hinsichtlich der Aufladung der aus dem Haus geschafften und nicht im Folientunnel am Grundstück selbst gelagerten Gegenstände nicht von der Hand zu weisen.

Die Rechnung der F M Bau GmbH vom 19. März 2010 beinhaltete als erste Position in der Höhe von EUR 6.800,-- (netto) die Leistungen des Ausräumens des Gebäudes und des Ausbaus von Garagentoren, der Lagerung der Gegenstände im Umgebungsbereich, des Aufladens der Gegenstände zum Abtransport (nicht aber Überstellungskosten) sowie der Bereitstellung von Lagerbehältern für Kleinteile.

Die Rechnung der F M Bau GmbH vom 19. Mai 2010 weist die einzelnen Positionen der Aufladung, Überstellung und Abladung der in das Lager in Traun verbrachten Gegenstände (insbesondere Gebrauchtfahrzeuge) in Höhe von EUR 13.912,05 (inkl. 20% Umsatzsteuer) aus. Dabei ist den der Rechnung beiliegenden Lieferscheinen Nr. 185244 und Nr. 185245 zu entnehmen, dass im Zeitraum 23. bis 26. Februar 2010 ein Teleskopstapler sowie ein Facharbeiter für täglich 9,5 bzw. 8,5 Stunden zur Verladung und Abladung von PKWs im Einsatz gewesen seien.

Soweit daher die Rechnung vom 19. März 2010 das Aufladen der Gegenstände zum Abtransport (ohne Überstellungskosten) veranschlagt und die weitere Rechnung vom 19. Mai 2010 einen Teleskopstapler sowie einen Facharbeiter zum Ver- und Abladen von PKWs beinhaltet, besteht Aufklärungsbedarf, inwiefern es sich dabei um verschiedene Leistungen handelt.

Die belangte Behörde hat zwar nachvollziehbar dargelegt, dass es sich beim Aufladen, der Überstellung und dem Abladen der Fahrzeuge um in Art und Umfang ursprünglich nicht vorhersehbare Tätigkeiten gehandelt habe (siehe auch die Ausführungen oben unter 1. zur Unmöglichkeit der Lagerung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück), weshalb ihr nicht vorwerfbar ist, wenn diese Kosten im Vorauszahlungsbescheid nicht enthalten waren, konnten sie doch mangels genauer Kenntnis des tatsächlichen Inhalts des abzutragenden Gebäudes auch nicht Gegenstand eines entsprechenden Kostenvoranschlags sein.

Allerdings verkennt die belangte Behörde mit ihrer Erklärung zur Unvorhersehbarkeit der Notwendigkeit des Abtransportes von Gebäudeinhalten den Inhalt des vom Beschwerdeführer erhobenen Einwandes. Es geht beim Einwand der Doppelverrechnung nicht um die Frage, ob die beauftragte Baufirma angesichts des die Schätzung übersteigenden Ausmaßes höhere Kosten für zusätzlich erbrachte Leistungen verrechnen durfte, sondern darum, ob die gelegten Rechnungen ein- und dieselbe Leistung zweimal enthielten und verrechneten. Wäre dies der Fall, so läge tatsächlich eine Doppelverrechnung vor und wären diese Kosten insoweit als unverhältnismäßig - weil ohne ersichtlichen Grund zweimal verrechnet - zu qualifizieren.

Zumal der Beschwerdeführer schon in seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren und auch in der Berufung eine erfolgte Doppelverrechnung behauptete, wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, die von der Baufirma erbrachten Leistungen in nachvollziehbarer Weise darzustellen und den einzelnen Rechnungspositionen zuzuordnen.

Dem Beschwerdeführer ist weiters zuzugeben, dass nicht von vornherein nachvollziehbar ist und die belangte Behörde auch eine entsprechende Begründung dafür schuldig blieb, dass der ursprünglich im Kostenvoranschlag enthaltene Pauschalbetrag für die Ausräumung des Gebäudes und die Lagerung der vorgefundenen Gegenstände im Umgebungsbereich in der Höhe von EUR 6.800,-- unverändert zum Kostenersatz vorgeschrieben wurde, obwohl offenbar der Großteil der vorgefundenen Gegenstände nicht am Grundstück gelagert, sondern abtransportiert wurde, worüber eine eigene Rechnung in Höhe von EUR 13.912,05 erging.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die den genannten Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen aufzuklären und genau darzustellen haben, sodass die Nachvollziehbarkeit der verrechneten Leistungen und der dafür verrechneten Beträge gewährleistet ist.

Da der Sachverhalt insofern ergänzungsbedürftig ist, belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Dass die Kosten der Lagerung der vorgefundenen Fahrnisse den Verpflichteten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse vorzuschreiben sind, ergibt sich schon aus den Ausführungen zu Punkt 1.).

Kosten für die Bereitstellung eines Schiffscontainers oder anderer, tatsächlich nicht beigestellter Behältnisse können weder der Rechnung vom 19. Mai 2010 noch jener vom 19. März 2010 entnommen werden. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere.

Zu Punkt 3.) der Beschwerde: Der Beschwerdeführer bekämpft die Vorschreibung von Abtransport- und Deponiekosten des Baumaterials mit der Behauptung, der der Ersatzvornahme zugrunde liegende Bescheid beinhalte weder die Entfernung noch die Enteignung des Baumaterials, zudem hätte es auch auf seinem Grundstück gelagert werden können.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer das Wesen eines Abbruchs, der darin besteht, das Bauwerk auf eine solche Art zu beseitigen, dass auch die Entsorgung seiner Bauteile problemlos möglich ist. Ein auf Abbruch lautender Bauauftrag umfasst die fachgerechte Zerlegung des Bauwerks in seine Bestandteile und deren Abtransport (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 30. April 1992, Zl. 92/06/0066, und vom 12. Oktober 1995, Zl. 95/06/0146). Wie die zur Vorbereitung der Ersatzvornahme erforderlichen Arbeiten werden auch die Arbeiten, die mit der Abräumung der Baustelle zusammenhängen, als noch zur Ersatzvornahme gehörig anzuerkennen sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1956, Zl. 2379/54).

Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass der gegenständliche, auf Abtragung (bedeutungsgleich mit Abbruch) lautende Bauauftrag den Abtransport des Abbruchmaterials nicht beinhaltet hätte. Dass die Baurestmassen in weiterer Folge nicht zu lagern, sondern zu deponieren waren, ergibt sich schon aus den einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen (siehe etwa § 16 Abs. 7 AWG 2002). Zweifel daran, dass verfahrensgegenständlich eine Deponierung tatsächlich nicht stattgefunden hätte, konnte der Beschwerdeführer mit seinen unsubstanziierten Behauptungen nicht erwecken.

Zu Punkt 4.) der Beschwerde: Aus dem Vergleich der eingeholten Kostenvoranschläge für die Durchführung der Hausabtragung geht nachvollziehbar hervor, dass sich die Behörde für das kostengünstigste Angebot entschieden hatte. Warum "klar gewesen" sei, dass der Anbotspreis "durch Doppelverrechnungen und Zusatzaufträge letztendlich zu einer enormen Verteuerung führen werde", legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, sodass dieses Vorbringen keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen vermag.

Zu der Einwendung, die Rechnungen und Leistungen seien im gegenständlichen Fall nicht überprüfbar, wird auf die oben zu Punkt 2.) getätigten Ausführungen, zu dem allgemeinen Vorbringen zur verpflichtenden Einhaltung des Schonungsprinzips auf jene zu Punkt 1.) verwiesen.

Zu Punkt 5.) der Beschwerde: Bei den Ausführungen zum zwischenzeitlichen Wegfall des öffentlichen Interesses an der tatsächlichen Vollstreckung handelt es sich um Einwendungen, die der Beschwerdeführer allenfalls im Vollstreckungsverfahren hätte geltend machen können. Im Verfahren über die Vorschreibung der Vollstreckungskosten bleiben sie dagegen unberücksichtigt (vgl. zu im Kostenverfahren relevanten Einwendungen die oben zu Punkt 1. wiedergegebene hg. Judikatur).

Zu Punkt 6.) der Beschwerde: Soweit der Beschwerdeführer unrichtige Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf die Einbringung eines Schiffscontainers und der Angebotslegung auch durch andere Teilnehmer behauptet, legt er damit die Wesentlichkeit eines allfälligen Verfahrensmangels nicht dar.

Im Übrigen geht aus dem Akteninhalt hervor, dass die ursprünglich veranschlagten EUR 2.400,-- für einen Schiffscontainer niemals verrechnet worden sind (siehe oben zu Pkt. 2.). Außerdem wurde von Seiten der belangten Behörde nicht bestritten, dass mehrere Unternehmen Angebote gelegt hätten, es sei jedoch das gewählte Angebot "das billigste und das einzige der Einladung zur Angebotslegung entsprechende" gewesen (siehe Seite 3 des angefochtenen Bescheides).

Zu Punkt 7.) der Beschwerde: Umstände, die verfahrensgegenständlich durch die Beziehung eines Sachverständigen zu einer anderen Beurteilung hätten führen können, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde weder bei der Auftragserteilung noch bei der Abrechnung einen Sachverständigen beizog.

Durch den behaupteten Verfahrensmangel, dass gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers als Eigentümer der Fahrnisse kein gesetzlich vorgesehenes Verfahren gemäß § 4 VVG geführt worden sei, kann der Beschwerdeführer in keinem subjektiven Recht verletzt sein.

Die weiteren, dem angefochtenen Kostenbescheid zugrundeliegenden Rechnungen über Elektroarbeiten wurden in der Beschwerde nicht beanstandet und bleiben von der gegenständlich vorgenommenen Aufhebung unberührt.

Der angefochtene Bescheid war daher aus den unter Punkt 2. angeführten Gründen in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b) und c) VwGG aufzuheben.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch den Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK unterfällt, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2013, Zl. 2012/05/0120).

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 8. April 2014

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