Normen
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
IngG 1990 §2 Z1 litb;
IngG 1990 §4 Abs2 Z2;
IngG 1990 §4 Abs4;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
IngG 1990 §2 Z1 litb;
IngG 1990 §4 Abs2 Z2;
IngG 1990 §4 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Z. 1 des Ingenieurgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 120 (IngG 2006), abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Reifeprüfung an der Bundesgewerbeschule in St. Pölten auf dem Fachgebiet "Maschinen- und Landmaschinenbau" abgelegt und das Studium der Forstwirtschaft an der Hochschule für Bodenkultur in Wien erfolgreich absolviert. Dies habe der Beschwerdeführer durch näher bezeichnete Urkunden (Reifezeugnis der Bundesgewerbeschule in St. Pölten und Dipl.-Ing.- Dekret der Hochschule für Bodenkultur, Studium der Forstwirtschaft) belegt.
Als Praxisnachweis habe der Beschwerdeführer eine Dienstgeberbestätigung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vorgelegt, bei welchem er bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand beschäftigt gewesen sei. Danach sei der Beschwerdeführer innerhalb der Abteilung Verbauungstechnik als Mitarbeiter beim Projekt "Sperrendimensionierung und wirtschaftliche Ausgestaltung von Entleerungssperren der WLV" eingesetzt worden. Darüber hinaus sei er mit der Erstellung der Dimensionstabellen für die Wildbachverbauung sowie mit Fragen der Geschiebeführung in Wildbächen und mit verbauungstechnischen und hydrologischen Fragen befasst gewesen. Als Mitarbeiter der Abteilung VA1 des BMLF sei der Beschwerdeführer für die Durchführung von Rodungsbewilligungen nach § 74 Abs. 8 Forstgesetz 1975 zuständig und als forsttechnischer Amtssachverständiger im Rodungsverfahren tätig gewesen. Als Leiter der forstlichen Bundesversuchungsanstalt habe der Beschwerdeführer sodann folgende Aufgaben zu erfüllen gehabt:
- "Verteilung der Budgetmittel und Entscheidung über Personalangelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich
- Vertretung der Anstalt nach außen und Kontaktpflege mit der forstlichen Praxis und mit einschlägigen wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland
- Einladung und Abhaltung der Kontaktkomiteesitzung zu Besprechungen der Forschungsvorhaben und der Institutsleitersitzungen
- Zuteilung der Arbeiten an die einzelnen Institute und Evidenzhaltung der Forschungsprogramme, Regelung des Außendienstes und der internen Zusammenarbeit, verantwortlich für die Voraussetzung eines ungestörten Forschungsbetriebes
- Verantwortlich für sämtliche von der Dienststelle erstellten Gutachten sowie aller Publikationen
- Vorschlag an das BMLF für die Ernennung der Institutsleiter und nach Einholung der Zustimmung des BMLF Bestellung der Leiter der Abteilungen
- Vorlage des alljährlichen Arbeitsprogramms für das kommende Jahr und Verfassung eines Tätigkeitsberichts über das vergangene Jahr"
Auf Nachfrage der belangten Behörde habe das BMLFUW ergänzend mitgeteilt, dass Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Sinne des IngG 2006, nämlich eine dreijährige fachbezogene Praxis, die gehobene Kenntnisse auf dem Fachgebiet "Maschinen- und Landmaschinen" voraussetze, trotz intensiver Suche weder im Personalakt noch im Archiv des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft gefunden hätten werden können. Der praxisbezogene Nachweis könne daher seitens des BMLFUW nicht bestätigt werden.
Der Beschwerdeführer sei danach mehrmals aufgefordert worden, einen Praxisnachweis vorzulegen, der über die fachlichen Tätigkeiten detailliert Auskunft gebe.
Aus § 2 Z. 1 IngG 2006 folge, dass die für die Verleihung des Ingenieurtitels erforderliche Praxis fachbezogene, gehobene Tätigkeiten zum Gegenstand haben müsse, die den vermittelten Lehrinhalten der gewählten Fachrichtung - im Falle des Beschwerdeführers "Maschinen- und Landmaschinenbau" - entsprächen. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde weitere Unterlagen über derartige fachbezogene Kenntnisse nicht vorgelegt habe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Z. 1 IngG 2006 ist die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" Personen zu verleihen, die die Reife- und Diplomprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer und gewerblicher oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt (lit. a) und eine mindestens dreijährige fachbezogene Praxis absolviert haben, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können (lit. b).
Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 IngG 2006 sind dem Antrag (u.a.) Nachweise über die Praxis anzuschließen.
Gemäß § 4 Abs. 3 IngG 2006 sind sämtliche Nachweise und Prüfungszeugnisse im Original oder in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung vorzulegen.
Gemäß § 4 Abs. 4 IngG 2006 hat der Bewerber durch die Nachweise über die Praxis glaubhaft zu machen, dass er eine Praxis absolviert hat, die fachbezogene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können.
Gemäß § 4 Abs. 5 IngG 2006 ist bei Bewerbern (u.a.) gemäß § 2 Z. 1 leg. cit. bei Vorlage der Nachweise der (gemeint: die) Praxis der fachbezogenen Kenntnisse auf jenen Fachgebieten, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, als gegeben anzunehmen, wenn dies im Zeugnis durch den Arbeitgeber bestätigt wird.
Die Beschwerde rügt zunächst als Verfahrensfehler, die Vertreterin des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde habe diverse Unterlagen vorgelegt, die jedoch mit der Begründung zurückgewiesen worden seien, es handle sich dabei nicht um Originale bzw. beglaubigte Kopien. Auch sei die Vertreterin des Beschwerdeführers dahingehend belehrt worden, dass eine Bestätigung der Dienstbehörde des Beschwerdeführers über die ausgeübte Praxis erforderlich sei. Das Problem hiebei sei der im Land- und Forstwirtschaftsressort zuständige Sektionsleiter gewesen, der gegenüber dem Beschwerdeführer stark negativ eingestellt gewesen sei. Damit sei eine Bestätigung verlangt worden, die von Gesetzes wegen so nicht verlangt habe werden dürfen. Richtigerweise hätte der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin dazu angeleitet werden müssen, dass eine Bestätigung über die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers unter dem spezifischen Aspekt eines Bezuges auf Maschinen im Allgemeinen und Landmaschinen im Besonderen erforderlich gewesen sei. Bei den von der Vertreterin des Beschwerdeführers vorgewiesenen Unterlagen habe es sich auch um einen Auszug aus der Geschäftsordnung der forstlichen Bundesversuchsanstalt gehandelt, dieser jedoch in einer nicht beglaubigten Kopie.
Zu diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer zunächst auf den obzitierten § 4 Abs. 3 IngG 2006 zu verweisen, wonach sämtliche Nachweise im Original oder in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung vorzulegen sind. Im Hinblick auf § 4 Abs. 5 IngG 2006 (vgl. zu dieser Bestimmung das hg. Erkenntnis vom 6. März 2013, Zl. 2012/04/0156) ist auch der von der Beschwerde gerügte Hinweis der belangten Behörde, als Nachweis der Praxis sei eine Bestätigung der Dienstbehörde über seine Tätigkeit beim BMLFUW geeignet, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Soweit darüber hinaus eine Verletzung der Manuduktionspflicht behauptet wird, ist darauf hinzuweisen, dass es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 2 Z. 2 sowie Abs. 4 IngG 2006 Sache des Antragstellers ist, Nachweise für eine entsprechende Praxis im Sinne des § 2 Z. 1. lit. b IngG 2006 vorzulegen. Dem Beschwerdeführer wurde der Umstand, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Bestätigungen des BMLFUW, eine entsprechende Praxis nicht ergebe, im Verfahren ausreichend vorgehalten. Es wurde ihm auch ausreichend Gelegenheit gegeben, weitere Beweismittel vorzulegen und damit seine fachbezogene Praxis durch andere Nachweise im Sinne des § 4 Abs. 4 IngG 2006 glaubhaft zu machen. Die Behörde trifft zwar die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung der materiellen Wahrheit grundsätzlich auch dann, wenn das Verwaltungsverfahren auf Antrag eingeleitet wird, doch besteht diesfalls eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers. Es wäre demnach Aufgabe des Antragstellers gewesen, gegebenenfalls andere geeignete Beweismittel vorzulegen (vgl. zu allem auch das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2011, Zl. 2008/04/0152, mwN).
Soweit der Beschwerdeführer sich nunmehr in der Beschwerde auf die Aufgaben der forstlichen Bundesversuchsanstalt nach Forstgesetz 1975, deren Leiter er war, und die Geschäftsordnung dieser Bundesanstalt beruft und behauptet, danach ergebe sich ein Gesamtbild, das überhaupt keinen Zweifel daran offen ließe, dass der Beschwerdeführer auf dem für das IngG 2006 typischen ingenieurtechnischen Niveau mit Maschinen, insbesondere Landmaschinen bzw. Forstwirtschaftsmaschinen, zu tun gehabt habe, so ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer diese Nachweise bereits vor der belangten Behörde vorgelegt hätte. Daher handelt es sich dabei um im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerungen.
Soweit der Beschwerdeführer letztlich rügt, er hätte auch darüber belehrt werden müssen, dass für die Beseitigung von Zweifeln auch eidesstättige Bestätigungen in Frage kommen könnten, ist er darauf hinzuweisen, dass die Behörden im Rahmen der Manuduktionspflicht nach § 13a AVG nicht gehalten sind, unvertretenen Parteien ganz allgemein Unterweisungen zu erteilen, wie ihr Vorbringen zu gestalten wäre, damit sich der jeweilige Parteienstandpunkt letztlich durchsetzen könne (vgl. etwa das hg.
Erkenntnis vom 27. November 2012, Zl. 2012/03/0134, mwN).
Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie
gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47
ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 9. April 2013
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