VwGH 2011/03/0166

VwGH2011/03/01668.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des KE in W, auf Ablehnung folgender Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes: Senatspräsident Dr. Josef Sulyok, Hofrat Dr. Stefan Rosenmayr und Hofrat Dr. Nikolaus Bachler, in dem zur hg Zl 2011/09/0138 anhängigen, den Antragsteller betreffenden Antrag auf Wiederaufnahme des mit Zurückweisungsbeschluss vom 29. April 2011, Zl 2011/09/0033, beendeten Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

 

Spruch:

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem genannten Zurückweisungsbeschluss wurde die Beschwerde des Antragstellers (eines rechtskundigen Beamten iSd § 24 Abs 2 Z 2 VwGG, der bereits in zahlreichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdeführer auftrat und der mit dem Inhalt, den Beschwerden gemäß § 28 Abs 1 VwGG aufzuweisen haben, vertraut ist) zurückgewiesen, weil er klar und eindeutig erkennbar Mängel des Beschwerdeschriftsatzes bewusst herbeigeführt habe, um eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erlangen; in einem solchen Fall sei für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum, das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sei nach der hg Rechtsprechung sofort zurückzuweisen.

2. Das die Ablehnung begründende Vorbringen des Antragstellers geht dahin, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29. April 2011 eine unrichtige Entscheidung getroffen habe. Die abgelehnten Richter hätten sich "in eine willkürliche vorwurfshaltung" gegen den Beschwerdeführer "hineingesteigert und diesem wahrheitswidrig unterstellt", "er hätte mängel bewußt herbeigeführt". Sie hätten "mit vorsätzlich unwahren und bzw lügnerischen unterstellungen" den Beschluss vom 29. April 2011 rechtswidrig gefasst und eine Entscheidung über seine Beschwerde unterlassen. Zudem ergäben sich (was sich auch einem beigeschlossenen Auskunftsersuchen des Antragstellers an das Bundesministerium für Justiz betreffend Strafrechtspflege entnehmen lasse) Anhaltspunkte für "eine verfassungswidrige unterordnung bzw steuerung von verwaltungsrichtern von außergerichtlicher seite". Es sei "offensichtlich", dass "im hinblick auf die häufung und auffälligkeit von dortigen rechtsbrüchen" das "do. rechtswidrige verhalten insbesondere auf eine amtsmissbräuchliche (§ 302 abs. 1 stgb) finanzielle schädigung des beschwerdeführers gerichtet" sei.

3. § 31 VwGG mit der Überschrift "Befangenheit" lautet wie folgt:

"§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer

haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres

Amtes wegen Befangenheit zu enthalten

1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer

Angehörigen (§ 36a AVG) oder einer ihrer Pflegebefohlenen

beteiligt sind;

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008)

3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer

Partei bestellt waren oder bestellt sind;

4. wenn sie in dem dem Verfahren vor dem

Verwaltungsgerichtshof vorausgegangenen Verfahren mitgewirkt haben;

5. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die

geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 5, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluß; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, daß nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlußfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat, daß die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (§ 11 Abs. 4) zu verfügen."

Nach dem für den vorliegenden Ablehnungsantrag maßgeblichen § 31 Abs 1 Z 5 VwGG haben sich daher die Mitglieder des Gerichtshofes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige (andere als in den Z 1 bis 4 genannten) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Nach § 31 Abs 2 VwGG können aus den im Abs 1 angeführten Gründen Mitglieder des Gerichtshofes auch von den Parteien - und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung - abgelehnt werden.

Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 5 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder dem Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten (vgl etwa den hg Beschluss vom 29. Jänner 2009, Zl 2008/03/0185, mwH).

4. Zunächst ist festzuhalten, dass der genannte Zurückweisungsbeschluss von einem Senat gefasst wurde, dem entsprechend der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Hofrat des VwGH Dr. Heinz Bachler, nicht aber der vorliegend abgelehnte Hofrat des VwGH Dr. Nikolaus Bachler angehörte. Insofern geht der vorliegende Antrag ins Leere.

5. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund macht der Antragsteller mit seinem Vorbringen keine konkreten Umstände geltend, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der übrigen abgelehnten Richter gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten; das Vorbringen rechtfertigt somit keine Ablehnung. Der Umstand, dass eine Partei eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Entscheidung des Gerichtshofs für unrichtig hält, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richter iSd § 31 Abs 1 Z 5 VwGG im Fall der Behandlung einer Eingabe (hier eines Wiederaufnahmeantrags) derselben Partei (vgl die hg Beschlüsse vom 28. November 1996, Zl 95/18/1396, und vom 3. April 2001, Zlen 2001/08/0039, 0017, 0021). Auch mit seinen pauschalen Verdächtigung gelingt es dem Antragsteller nicht, maßgebliche Umstände für das Vorliegen der in § 31 Abs 1 Z 5 VwGG angeführten sonstigen wichtigen Gründe glaubhaft zu machen, die geeignet wären, in die volle Unbefangenheit der genannten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes Zweifel zu setzen (vgl den hg Beschluss vom 18. Dezember 1996, Zl 96/18/0552). Der Vorwurf einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise erweist sich als grobe Ungehörigkeit, vermag aber der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richter ebenfalls nicht darzutun (vgl nochmals den Beschluss Zlen 2001/08/0039, 0017, 0021).

6. Im Übrigen wurde der Antragsteller bereits in dem ihn betreffenden hg Beschluss vom 23. September 2009, Zl 2009/03/0129, unter Hinweis auf die hg Judikatur darauf aufmerksam gemacht, dass rechtsmissbräuchliche Ablehnungen ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sind und im Falle ihrer Wiederholung ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können.

7. Der Ablehnungsantrag war daher in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 8. September 2011

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