Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gegen den streitgegenständlichen Bescheid wurde die undatierte, am 8. Februar 2011 (letzter Tag der Frist) zur Post gegebene Beschwerde eingebracht. Sie lautet:
"belangte behörde: disziplinaroberkommission beim bundeskanzleramt, ballhausplatz 1, a-1014 wien
gegen den bescheid gz 14/33 - dok/08 der belangten behörde, hinterlegt am 27.12.2010, abzuholen ab 28.12.2010, wird innerhalb offener frist beschwerde wegen rechtswidrigkeit des inhalts und rechtswidrigkeit infolge verletzung von verfahrensvorschriften erhoben, die zuerkennung der aufschiebenden wirkung beantragt und auf die von dienstbehördlicher seite unterlassene finanzielle und sonstige umsetzung der bereits ergangenen verwaltungsgerichtlichen rechtsprechung für den gegenständlich maßgeblichen zeitraum von 1995/1996 verwiesen.
wegen des inhaltlichen und rechtlichen zusammenhangs mit den gegenständlich noch offenen verfahren wird die verbindung der beschwerdesachen beantragt sowie auf die dortigen ausführungen verwiesen, ebenso betreffend verfahrenshilfe bzw auf die bereits entrichtete vwgh-gebühr verwiesen. betreffend befangenheit (vgl mareich/klestil etc.) wird in eventu die zeugenschaftliche einvernahme von do. richtern beantragt bzw werden entsprechende antragsausführungen nachgereicht."
Der Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 Z. 2 VwGG, war bereits in zahlreichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdeführer (z.B. die hg. Zlen. 97/12/0425, 2008/09/0247, 2010/09/0120 u.a.) aufgetreten; er ist mit dem Inhalt, den Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 VwGG aufzuweisen haben, vertraut.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGG haben Beschwerden u.a. den Sachverhalt, die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.
Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, sind gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen. Dadurch sollen Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat die Partei die Mängel - wie im vorliegenden Fall klar und eindeutig erkennbar - bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 2. September 2009, Zl. 2009/15/0141, vom 21. September 2010, Zl. 2010/11/0108, und Mayer, B-VG4 (2007) § 34 VwGG III., mwN).
Diese Voraussetzungen sind hier angesichts gleichartiger Eingaben des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgerichtshof offenkundig erfüllt.
Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 29. April 2011
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