VwGH 2011/03/0086

VwGH2011/03/008622.5.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des J R in E, vertreten durch Mag. Oliver Bosin und Mag. Thomas Frischmann, Rechtsanwälte in 6323 Bad Häring, Dorf 10/2, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 27. August 2010, Zl IIb2-4-4- 1426/69, betreffend Kostenvorschreibung nach dem VVG, zu Recht erkannt:

Normen

VVG §10 Abs2;
VVG §10 Abs3;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;
VVG §10 Abs2;
VVG §10 Abs3;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Angefochtener Bescheid

1. Mit Bescheid vom 1. Februar 2010 erteilte die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Luftfahrthindernisses "K Alm" gemäß § 36 Abs 1 des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl Nr 253/1957, den Auftrag, das Tragseil dieser Materialseilbahn unverzüglich zu entfernen.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. April 2013, 2010/03/0102, als unbegründet abgewiesen.

2. Mit dem vorliegend angefochtenen Kostenbescheid schrieb die belangte Behörde im Instanzenzug dem Beschwerdeführer die Kosten in der Höhe von EUR 1.320,-- für die Entfernung des besagten Tragseiles im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 10 Abs 3 VVG und § 11 leg cit vor.

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten: Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein (BH) habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2009 die Ersatzvornahme angedroht, für die Erbringung der Leistung sei noch einmal eine Frist von einem Monat gesetzt worden.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 sei von einem Sachverständigen festgestellt worden, dass das Tragseil noch nicht entfernt worden sei. Mit Schreiben der BH vom 19. Oktober 2009 seien für die durchzuführenden Arbeiten mehrere in Frage kommende Unternehmen zur Erstellung eines Angebots eingeladen worden. Die Firma J W, Seilmontagen, habe am 29. Oktober 2009 als einziges Unternehmen ein Angebot vorgelegt.

Mit Bescheid der BH vom 3. November 2009 sei die Ersatzvornahme angeordnet worden, wobei auch darauf hingewiesen worden sei, dass die Entfernung des Tragseils auf Grundlage des besagten Angebots veranlasst werden würde. Gegen diesen Bescheid sei keine Berufung erhoben worden.

Am 10. November 2009 sei von der BH an das besagte Unternehmen der Auftrag zur ehestmöglichen Entfernung erteilt worden. Am 14. Mai 2010 sei das Tragseil von diesem Unternehmen entfernt worden, mit Rechnung vom 17. Mai 2010 habe das Unternehmen für die Ausführung an Ort und Stelle den genannten Betrag in Rechnung gestellt.

Die BH habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Mai 2010 die Gelegenheit eingeräumt, zu den Kosten der Ersatzvornahme eine Stellungnahme abzugeben (bis längstens 31. Mai 2010). Eine Stellungnahme sei bei der BH nicht eingelangt.

Mit Bescheid der BH vom 1. Juni 2010 seien dem Beschwerdeführer die Kosten in der besagten Höhe für die Entfernung des Tragseils vorgeschrieben worden.

In der dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass das Tragseil nicht fachgerecht abmontiert, sondern vielmehr durch die Abmontage zerstört und unbrauchbar gemacht worden und dem Beschwerdeführer dadurch ein erheblicher Schaden entstanden sei. In einem Schreiben vom 28. Juni 2010 habe der Beschwerdeführer ergänzend darauf hingewiesen, dass der Schaden unterblieben wäre, wenn er gemeinsam mit dem beauftragten Unternehmen das Tragseil hätte abmontieren können. In einem weiteren Schreiben vom 3. August 2010 habe der Beschwerdeführer die Kosten als zu hoch und auch als vollkommen unbegründet qualifiziert, zumal er sich gegen den Beseitigungsauftrag mit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gewehrt habe.

Zufolge der Rechtskraft der zugrundeliegenden Vollstreckungsverfügung könne der Kostenfestsetzungsbescheid nicht mehr mit Argumenten bekämpft werden, die die Berechtigung der Ersatzvornahme in Frage stellten. Ferner könne der Verpflichtete Einwendungen nicht unter dem Gesichtspunkt erheben, auf welchem Weg die Bewerkstelligung der Leistung veranlasst worden sei, weil der Vollstreckungsbehörde diesbezüglich freie Beschlussfassung zustehe. Der Verpflichtete müsse es auch hinnehmen, wenn die Kosten der für die Durchführung des Auftrags erforderlichen und tatsächlich verrichteten Arbeiten höher seien, als sie bei der Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären. Er trage bei einer Ersatzvornahme insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen müsse, wenn sich die Kosten der Vollstreckung im Weg der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten insgesamt auf einen höheren Betrag beliefen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die tatsächliche Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht gegeben gewesen wäre. Damit gehe das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, dass die Kosten für die Abmontage bedeutend geringer gewesen wären, wenn er diese selbst vorgenommen hätte.

B. Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

C. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 4 Abs 1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Bezüglich der Kosten des Vollstreckungsverfahrens ordnet § 11 VVG (idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013) an:

"(1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

(2) Im Fall der Uneinbringlichkeit sind sie von der Partei zu tragen, auf deren Antrag und in deren Interesse die Vollstreckungshandlungen vorgenommen wurden. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden. Die Berufung geht an die nach § 10 Abs. 3 zuständige Behörde, die endgültig entscheidet.

(3) Wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.

(4) Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (§ 4 Abs. 2) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Basiszinssatz um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung durch die Behörde erster Instanz."

2. Für die Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide, die im Zug des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ergehen, gelten zwar uneingeschränkt die Vorschriften des AVG, die im § 10 Abs 3 VVG getroffene Regelung des Instanzenzugs gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aber grundsätzlich auch für verfahrensrechtliche Bescheide (vgl VwGH vom 6. Juni 2004, 2001/11/0084, mwH). Nach § 10 Abs 3 Z 2 VVG geht in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung wie der vorliegenden die Berufung gegen den Erstbescheid an den Landeshauptmann, der im Verwaltungsverfahren endgültig entscheidet.

3. Die Vorschreibung der Kosten für die Ersatzvornahme ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens und keine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 VVG. Die Berufung ist daher nicht auf die in § 10 Abs 2 VVG bezeichneten Gründe beschränkt. Die Berufungsbehörde muss sich somit mit dem Berufungsvorbringen, soweit es auf die Vorschreibung der Kosten bezug nimmt, auseinandersetzen und allenfalls notwendige Ermittlungen von Amts wegen durchführen (vgl VwGH vom 25. März 2010, 2009/05/0290).

4. Im Beschwerdefall wurden die für die Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden Kosten durch einen Kostenvorschlag eines hiezu befugten Unternehmens belegt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der Behauptung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt. Gegen die dort vorgenommene Veranschlagung der Kosten bringt der Beschwerdeführer (so wie schon vor den Verwaltungsbehörden) substantiiert nichts vor. Auf Grund des vorliegenden unbedenklichen Kostenvorschlags eines befugten Unternehmers war die belangte Behörde auch nicht gehalten, von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl VwGH vom 23. Juli 2009, 2008/05/0076).

Mit seinem Vorbringen, das Tragseil sei durch die Abmontage zerstört bzw unbrauchbar gemacht worden, verkennt der Beschwerdeführer das Wesen einer Beseitigung dieses Seils, die auch darin liegen kann, dass dieses Tragseil - wie im vorliegenden Fall - im Wege des Abschneidens entfernt wird. Im besagten Beseitigungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer nämlich - ohne nähere Einschränkung - vorgeschrieben, das Tragseil unverzüglich zu entfernen. Ferner wurde ihm die ursprünglich auf Grund dieses Auftrags bestehende Möglichkeit, die aufgetragene Leistung auf mehrere Arten zu realisieren, durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen, weil ihm als Verpflichteten ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme nicht zusteht (vgl VwGH vom 18. November 2010, 2010/07/0119, mwH). Vielmehr obliegt gemäß § 4 Abs 1 VVG die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten der Vollstreckungsbehörde. Es kann daher nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass die Kosten ohne Einschaltung der Behörde geringer gewesen wären (vgl VwGH vom 6. Juli 2010, 2009/05/0028, mwH). Die belangte Behörde war auch nicht verpflichtet, eine allfällige Senkung der Ersatzvornahmekosten durch eine persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Entfernung des Tragseils in Erwägung zu ziehen (vgl auch VwGH vom 20. März 1972, 1812/71). Der Beschwerdeführer musste es als Verpflichteter hinnehmen, wenn die Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme und auch der tatsächlichen verrichteten Arbeiten höher sind als sie bei der Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (vgl VwGH vom 23. Juni 2008, 2007/05/0048, mwH).

Angesichts des Auftrags kann nicht gesagt werden, dass dem Fachmann nicht erkennbar gewesen wäre, welche Maßnahmen zu seiner Erfüllung zu setzen waren, eine ausdrücklichen Anführung der mit der fachgerechten Durchführung notwendigerweise verbundenen einzelnen Arbeiten war nicht erforderlich (vgl VwGH vom 25. März 2010, 2009/05/0320, mwH). Dass die vorgenommene Art der Beseitigung nicht fachgerecht durchgeführt worden wäre, wird vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht substantiiert vorgebracht (vgl dazu VwGH vom 3. Juli 2007, 2006/05/0085).

Von daher geht das Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer ein Schaden entstanden sei, weil das Tragseil nun völlig unbrauchbar geworden sei, fehl. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass durch die erfolgte Beseitigung das Eigentum des Beschwerdeführers mutwillig zerstört worden sei. Schließlich ist für den Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, das die Beseitigung vornehmende Unternehmen hätte nicht im Sinn des behördlichen Auftrags unter Schonung des Eigentums des Beschwerdeführers gehandelt, nichts zu gewinnen.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 22. Mai 2013

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte