Normen
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs6;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2004 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 48 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. Oktober 2010 bestätigte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG stützt.
Der Beschwerdeführer sei erstmals 1976 in das Bundesgebiet gelangt. Mit Bescheid vom 11. Dezember 1987 habe die Bundespolizeidirektion Wien bereits gegen ihn ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Diesem Aufenthaltsverbot seien Straftaten zugrunde gelegen, weswegen der Beschwerdeführer gemäß § 15, § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, § 129 Abs. 1 und § 223 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei.
Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer mehrmals wegen Übertretungen fremdenrechtlicher Bestimmungen bestraft worden.
Am 23. Dezember 1997 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB sowie gemäß § 146, § 147 Abs. 1 Z. 1, § 148 erster Fall, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon ein Monat unbedingt, verurteilt worden. Er habe am 8. Jänner 1990 den ihm als Angestellten des Unternehmens F. anvertrauten PKW der Marke Toyota nach Beendigung seines Dienstverhältnisses nicht mehr zurückgegeben und die Funkanlage des PKWs ausgebaut und weiterverkauft. Er habe sich den PKW mit dem Vorsatz angeeignet, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern. Darüber hinaus habe er im Frühjahr 1995 Versicherungsangestellte gewerbsmäßig durch Vortäuschen, schuldlos an Verkehrsunfällen beteiligt gewesen zu sein und dabei Sach- und Personenschäden erlitten zu haben, obwohl er die angeführten Verkehrsunfälle selbst vorsätzlich verursacht habe, zur Auszahlung von Geldbeträgen verleitet. In einem Fall sei es beim Versuch geblieben.
Mit Bescheid vom 24. Dezember 1997 sei der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1992 ausgewiesen und am 2. Jänner 1998 ins ehemalige Jugoslawien abgeschoben worden. Einem Bericht der Erstbehörde vom 14. April 2000 zufolge habe sich der Beschwerdeführer zu dieser Zeit nicht im Bundesgebiet aufgehalten und sei nach Angaben seiner Schwester ins ehemalige Jugoslawien verzogen.
Am 9. August 2001 habe der Beschwerdeführer in W die österreichische Staatsbürgerin B K. geheiratet und anschließend einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht.
In der Folge führte die belangte Behörde diverse Erhebungsergebnisse an, aufgrund derer sie auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe iSd § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG schloss.
Am 30. März 2004 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 28 Abs. 2, Abs. 3 erster Fall und Abs. 4 Z. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt worden, weil er zwischen Sommer 2002 und Oktober 2003 als Mittäter zumindest das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs. 6 SMG) Suchtgift, und zwar ca. 70 Kilogramm Cannabis, eine nicht mehr feststellbare Menge Cannabisharz sowie etwa 50 Gramm Kokain, gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt bzw. in Verkehr zu setzen versucht habe. Darüber hinaus habe er wiederholt Suchtgift erworben und besessen.
Am 30. Oktober 2007 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 115 Abs. 1 und Abs. 3 FPG zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden, weil er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin M D. mehreren Fremden gewerbsmäßig und gegen Entgelt den unbefugten Aufenthalt in Österreich, somit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, erleichtert habe. In abwechselnder Besetzung habe er die Fremden zwischen Jänner 2006 und Jänner 2007 gegen Entgelt in Wohnungen im
2. und im 10. Bezirk in W untergebracht.
Einem Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. Jänner 2007 zufolge sei der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger und lebe mit seiner Lebensgefährtin M D., mit welcher er von 7. November 1996 bis 11. Mai 2001 verheiratet gewesen sei, sowie drei gemeinsamen Kindern zusammen. Unter verschiedenen Namen und mit unterschiedlichen Geburtsdaten sei der Beschwerdeführer zwischen Jänner 1976 und Jänner 2010 wiederholt, aber nicht durchgehend in W gemeldet gewesen.
Am 29. April 2010 sei der Beschwerdeführer vom gesamten Akteninhalt in Kenntnis gesetzt worden. In einer Stellungnahme (vom 11. Mai 2010) habe er geltend gemacht, 1967, somit im Alter von zwei oder drei Jahren, das erste Mal nach Österreich eingereist zu sein. In Österreich habe er die Volks- und Hauptschule besucht und sei danach für etwa zwei Jahre in seine Heimat gezogen. Danach sei er wieder nach Österreich gezogen und habe sich seit diesem Zeitpunkt nahezu ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten. Seine Eltern hätten damals in Österreich gelebt, seien jedoch mittlerweile verstorben. Eine Schwester, welche bereits österreichische Staatsbürgerin sei und Kinder habe, sowie eine weitere Schwester und zwei Brüder lebten ebenfalls rechtmäßig in Österreich. Er selbst sei seit 9. August 2001 mit der Österreicherin B K. verheiratet. Seine Aufenthaltsbewilligung sei verlängert worden, aufgrund seiner letzten Antragstellung am 14. Oktober 2003 hätte er die "zehnjährige Karte" erhalten sollen, habe diese jedoch in der Folge nicht abholen können, weil er bereits am 18. Oktober 2003 verhaftet worden sei. In weiterer Folge sei es zur Verurteilung und zur Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes gekommen, sodass er keine Niederlassungsbewilligung mehr erhalten habe. Hinsichtlich seiner drei Kinder, die auch in Österreich lebten, übe er sein Besuchsrecht aus. Er verfüge daher über starke familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Seine letzte Verurteilung liege bereits drei Jahre zurück, er habe sich seither wohlverhalten und eine Drogentherapie absolviert.
Einem vorgelegten Versicherungsdatenauszug vom Mai 2010 zufolge befinde sich der Beschwerdeführer seit 16. April 2007 in einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis beim Unternehmen C. Für die Jahre 1997 bis 2007 weise der Beschwerdeführer lediglich 39 Monate an Beschäftigungszeiten auf. Ansonsten habe der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld, Krankengeld, Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung bezogen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde u. a. unter Hinweis auf die §§ 86 und 87 FPG aus, auf Grund der Verurteilungen des Beschwerdeführers könne kein Zweifel bestehen, dass (neben dem Vorliegen einer Aufenthaltsehe auch) der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei. Angesichts des den Verurteilungen zugrunde liegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers könne eine Verhaltensprognose schon in Anbetracht der Suchtgiftdelikten zugrunde liegenden immanenten Wiederholungsgefahr nicht positiv ausfallen. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche sehr augenfällig, dass er offenbar nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten.
Der Beschwerdeführer lebe tatsächlich mit seiner Lebensgefährtin M D., einer rumänischen Staatsangehörigen, zusammen, mit der er drei Kinder habe. In seinen Stellungnahmen sei der Beschwerdeführer auf diesen Umstand mit keinem Wort eingegangen. Vielmehr habe er sich immer wieder darauf berufen, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein. Es sei zwar von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz des Eigentums und der Gesundheit Dritter, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Aufenthaltsehen - dringend geboten. Wer, wie der Beschwerdeführer, wegen Eigentums- und Suchtgiftdelikten sowie der gewerbsmäßigen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt verurteilt werde und zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsehe eingehe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen.
Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei auch dringend geboten und zulässig iSd § 66 FPG. Hinsichtlich der erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass einer allfälligen aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Darüber hinaus habe er nur aufgrund seiner bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz als Ehemann einer österreichischen Staatsbürgerin unselbständige Beschäftigungen eingehen können.
Die privaten Interessen des Beschwerdeführers hätten gegenüber dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse u. a. an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität sowie der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen in den Hintergrund zu treten. Angesichts des Gesamtfehlverhaltens und der Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten habe auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können. Selbst wenn die Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet zutreffen sollten, sei keine Aufenthaltsverfestigung eingetreten.
Abschließend legte die belangte Behörde noch dar, weshalb das gegenständliche Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit (unbefristet) festzulegen sei.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Zutreffend ging die belangte Behörde davon aus, dass gegen den Beschwerdeführer als Ehemann einer österreichischen Staatsbürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, gemäß § 87 FPG ein Aufenthaltsverbot nur unter den Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 FPG zulässig ist.
Dem Beschwerdeführer, der wiederholt straffällig wurde, ist insbesondere als gravierendes Fehlverhalten vorzuwerfen, Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt zu haben. Er hat dadurch in gravierender Weise gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität verstoßen und wurde dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Zudem hat er auch schwerwiegend gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität verstoßen und leistete Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, wobei er auch dabei gewerbsmäßig gehandelt hat. Für den Verwaltungsgerichtshof besteht daher kein Zweifel, dass infolge dieses Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. An dieser Beurteilung vermag auch die Behauptung einer erfolgreich absolvierten Drogentherapie im Jahr 2005 nichts zu ändern, hat der Beschwerdeführer doch danach erneut gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen, indem er mehreren Fremden gewerbsmäßig und gegen Entgelt den unbefugten Aufenthalt in Österreich in rechtswidriger Weise erleichtert hat. Auch eine erfolgreiche Drogentherapie führt für sich gesehen noch nicht zur Annahme, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr mehr ausgehe. Angesichts des langjährigen strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, wobei ihn weder das erste, im Jahr 1987 erlassene Aufenthaltsverbot noch seine Abschiebung im Jahr 1992 und auch nicht das erstinstanzlich erlassene gegenständliche Aufenthaltsverbot oder die im Jahr 2004 verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten, kann der Zeitraum seines Wohlverhaltens seit seiner letzten strafbaren Handlung im Jänner 2007 als noch nicht ausreichend angesehen werden, um von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der vom Beschwerdeführer herrührenden Gefährdung ausgehen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2011, Zl. 2008/18/0221). Die Relevanz des diesbezüglich in der Beschwerde gerügten Begründungsmangels wurde somit nicht aufgezeigt.
Hinsichtlich seines Vorbringens, er sei zuletzt lediglich zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden, was die belangte Behörde nicht ausdrücklich festgestellt habe, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es bei der Prognosebeurteilung nicht auf das Strafausmaß, sondern auf das der Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten ankommt.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung durfte die belangte Behörde bei der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers auch die der bereits getilgten Verurteilung von 1997 zugrunde liegende Straftat würdigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2007/18/0285, mwN).
Mit Blick auf § 66 FPG bringt der Beschwerdeführer vor, zwei Schwestern, zwei Brüder sowie seine drei minderjährigen Kinder lebten in Österreich. Die Interessenabwägung der belangten Behörde hätte daher zu seinen Gunsten ausgehen müssen. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer jedoch weder vor, mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern - wovon die belangte Behörde ausgegangen ist - noch mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben zu führen, und behauptet auch nicht, mit seinen sonstigen Verwandten im gemeinsamen Haushalt zu leben. Auch etwaige Obsorge- oder Unterhaltspflichten werden nicht geltend gemacht.
Dennoch ist die belangte Behörde zutreffend von einem mit der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen. Seine persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet werden jedoch durch die von ihm begangenen, oben dargestellten Straftaten erheblich relativiert. Unter gehöriger Abwägung all dieser Umstände begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und im Sinn des § 66 FPG zulässig sei, keinen Bedenken.
Wenn sich der Beschwerdeführer gegen die auf unbestimmte Zeit ausgesprochene Dauer des Aufenthaltsverbotes richtet, ist ihm zu entgegnen, dass seinem Vorbringen kein Umstand zu entnehmen ist, weshalb davon ausgegangen werden könnte, eine von ihm ausgehende Gefahr werde bereits nach einer konkret festlegbaren Zeit weggefallen sein.
Schließlich erweist sich auch das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe das ihr zustehende Ermessen überschritten, als unzutreffend. Angesichts der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens (§ 55 Abs. 3 Z. 1 FPG) ist eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von dessen Verhängung offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes gelegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2010, Zl. 2008/18/0478, mwN).
Da die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot zutreffend auch aufgrund des den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers als zulässig beurteilt hat, war die Beschwerde - ohne dass auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Aufenthaltsehe einzugehen war - bereits aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 20. März 2012
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)