VwGH 2010/07/0069

VwGH2010/07/006924.10.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des KB in M, vertreten durch die Wildmoser/Koch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Hopfengasse 23, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. März 2010, Zl. Wa-2010-602656/4-Mül/Ka, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Bestimmung eines Schutzgebietes (mitbeteiligte Partei: RW in M), zu Recht erkannt:

Normen

MRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §34 Abs1 idF 2006/I/123;
WRG 1959 §34 Abs4;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §34 Abs1 idF 2006/I/123;
WRG 1959 §34 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Mitbeteiligte ist Eigentümer des Gst. Nr. 1182/6 der KG I. Die benachbarten bzw. in der Nähe situierten Gst. Nrn. 1182/2, 1183/2, 1184/1 und 2359/4, alle KG I., stehen im Eigentum des Beschwerdeführers.

Auf Grund eines Antrages des Mitbeteiligten auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Einzel-Wasserversorgungsanlage sowie für die Wasserentnahme aus einem Bohrbrunnen auf dem eingangs genannten Gst. Nr. 1182/6 zum Zwecke der Versorgung eines Schlachtbetriebes und eines Wohnobjektes mit Trink- und Nutzwasser beraumte die Bezirkshauptmannschaft Perg (im Folgenden: BH) für 21. Oktober 2008 eine mündliche Verhandlung an. Im Rahmen dieser Verhandlung erhob der Beschwerdeführer Einwände unter anderem gegen ein zugunsten der Wasserversorgungsanlage geplantes Schutzgebiet, von dem auch Teile der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke betroffen wären. Er machte geltend, das Schutzgebiet würde einen Wertverlust seiner Grundstücke und eine Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten bedeuten. An der mündlichen Verhandlung nahmen auch ein Amtssachverständiger für Wasserbautechnik und ein Amtssachverständiger für Geohydrologie teil.

Der Amtssachverständige für Geohydrologie führte zunächst in seinem Befund aus:

"Der Trinkwasserbrunnen liegt aus geologischer Sicht gemäß Projekt im Zentralabschnitt der Böhmischen Masse. Die Basis bilden Feinkorngranite und Granodiorite des Typs Mauthausener Granit, in die der grobkörnige Weinsberger Granit intrudiert ist. Entlang der Kuppen und Flanken sind laut Projekt vermutlich zahlreiche Klüfte (Entlastungsklüfte) an der Wasserführung des kristallinen Kluftwasserkörpers beteiligt. Der tiefliegende Kluftaquifer ist durch eine ca. 5 m mächtige sandig - tonige Überlagerung (Flinz) vor Verunreinigungen geschützt. Das Kluftgrundwasser ist leicht gespannt und spiegelte bei der Bohrung auf 20,85 m uGOK auf (Wasserzutritt lt. Bohrprofil ab 33,90 m uGOK). Der GW - Zustrom erfolgt aus nördlicher und nordwestlicher Richtung.

Das zweite, oberflächennahe und an den Flinz gebundene GW - Stockwerk wird aufgrund entsprechender Abdichtungsmaßnahmen nicht erfasst.

(…)

Als Schutzgebietsvorschlag erfolgt die Ausweisung einer Zone I (Fassungszone) auf dem Gst. Nr. 1182/6, KG I(…), sowie einer Zone III (weitere Schutzzone) im Ausmaß einer Zone II mit einer Ausdehnung von rund 90 m bis 100 m im Anstrombereich und 50 m im Abstrombereich, welche im Wesentlichen dem Schutz der Überdeckung vor Durchörterung dient. Die Abgrenzung der Zone III erfolgte unter Anlehnung an die ÖVGW Richtlinie W 72 und die Leitlinie Trinkwasserschutzgebiete für Oberösterreich (2007).

In Bezug auf die Ge- und Verbote in der vorgeschlagenen Zone III sind aufgrund obiger Ausführungen folgende Forderungen zu stellen:

Bleibenden Aufgrabungen kann aufgrund der Bedeutung und Mächtigkeit der am Standort vorhandenen Deckschichten nicht zugestimmt werden. Weiters ist aus fachlicher Sicht für vorübergehende Aufgrabungen zum Erhalt der Deckschichten eine Begrenzung der Grabungstiefe vorzusehen.

(…)"

In seinem Gutachten führte der Amtssachverständige für Geohydrologie schließlich aus (Hervorhebungen im Original):

"Einleitend wird aus fachlicher Sicht festgehalten, dass der Erhalt der Deckschichten für den Schutz des Kluftaquifers vor dauerhafter mikrobieller Verunreinigung und vor nicht oder schwer biochemisch abbaubaren Verunreinigungen unumgänglich ist.

Aufgrund der im Projektsgebiet vorhandenen Deckschicht und der Lage des Ruhewasserspiegels und der sich damit ergebenden Überdeckung des Grundwassers, kann auf die Einrichtung einer Zone II verzichtet werden.

Gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Trink- und Nutzwasser aus dem Brunnen auf dem Grundstück Nr. 1182/6, KG I(…) bestehen aus hydrologischer Sicht, vorbehaltlich dem Ergebnis einer ehest möglich durchzuführenden Dichtheitsprobe an der Senkgrube des Konsenswerbers dann keine Einwände, wenn ein Schutzgebiet eingerichtet wird und nachstehende Anordnungen eingehalten werden:

Zum Schutz des gegenständlichen Brunnen, gegen Verunreinigungen und Beeinträchtigung der Ergiebigkeit wird folgendes Schutzgebiet bestimmt, welches aus zwei Zonen besteht:

Schutzgebiet für den Brunnen auf Gst. Nr.: 1182/6, KG I(…):

Schutzzone III (weitere Schutzzone):

Lage, Größe:

Die Schutzzone III, welche im Wesentlichen dem Schutz der Überdeckung vor Durchörterung dient, verläuft (…).

Schutzone I (Fassungszone):

Lage, Größe:

Die Schutzzone I zum Schutz des unmittelbaren Fassungsbereiches wird in Form eines genordeten Quadrates mit 5 m Seitenlänge und der Brunnenachse im Schnittpunkt der Diagonalen festgelegt.

Verbote und Gebote im Schutzgebiet: (…)"

Es folgte eine Auflistung von Verboten und Geboten, wobei in der Schutzzone III unter anderem die "Entnahme von mineralischen Rohstoffen; bleibende Grabungen, vorübergehende Aufgrabungen ab einer Tiefe von 2,0 m (inkl. Hanganschnitt, Tunnelbau u.dgl.)" sowie "Durchörterungen, wie Sondierungen und Bohrungen, ausgenommen für die ggst. Wasserversorgung oder dem Grundwasserschutz dienende Maßnahmen" verboten werden sollten.

Mit Bescheid der BH vom 4. Mai 2009 wurde dem Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser aus einem Bohrbrunnen auf dem Gst. Nr. 1182/6 zum Zwecke der Versorgung eines Schlachtbetriebes und eines Wohnobjektes mit Trink- und Nutzwasser sowie für die Errichtung und den Betrieb der dafür erforderlichen Anlagen erteilt.

Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurde zum Schutz des Trinkwasserbrunnens gegen Verunreinigung und Beeinträchtigung der Ergiebigkeit ein aus zwei Zonen (Schutzzone III - weitere Schutzzone; Schutzzone I - Fassungszone) bestehendes, der Umschreibung des Amtssachverständigen für Geohydrologie in der mündlichen Verhandlung entsprechendes Schutzgebiet festgelegt. Die weitere Schutzzone (Schutzzone III) erstreckt sich auch auf Teile der Gst. Nrn. 1182/2, 1183/2, 1184/1 und 2359/4 im Eigentum des Beschwerdeführers. Für diese Schutzzone III wurden unter anderem folgende Verbote festgelegt:

"3. Entnahme von mineralischen Rohstoffen, bleibende Grabungen, vorübergehende Aufgrabungen ab einer Tiefe von 2,0 m (inkl. Hanganschnitt, Tunnelbau u.dgl.);

4. Durchörterungen, wie Sondierungen und Bohrungen, ausgenommen für die ggst. Wasserversorgung oder dem Grundwasserschutz dienende Maßnahmen;".

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Verbotsgrenze von 2,0 m bei vorübergehenden Aufgrabungen sachlich nicht gerechtfertigt sei. Eine maximale Grabungstiefe von 2,0 m reiche für einen gebrauchsfähigen, den technischen Baunormen entsprechenden Keller keinesfalls aus. Ferner erfolge der Grundwasserzustrom aus nördlicher und nordwestlicher Richtung. Die mit der Schutzzone III belasteten Grundstücke des Beschwerdeführers lägen jedoch östlich und damit außerhalb des Grundwasserzustroms. Die Empfehlung des geohydrologischen Amtssachverständigen in Bezug auf die Ausdehnung der Schutzzone III auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers leide an einem sachlichen Widerspruch.

In der in weiterer Folge von der belangten Behörde eingeholten, mit 8. Februar 2010 datierten Ergänzung seines Gutachtens führte der geohydrologische Amtssachverständige aus:

"Der gegenständliche Trinkwasserbrunnen liegt aus geologischer Sicht gemäß dem geologischen Gutachten des Einreichprojektes im Zentralabschnitt der Böhmischen Masse und erschließt jenes Grundwasser, welches sich im Kluftsystem des Kristallins bewegt. Im Projekt wird weiters angeführt, dass basierend auf Erfahrungswerten entlang der Kuppen und Flanken zahlreiche Klüfte (Entlastungsklüfte) an der Wasserführung des kristallinen Kluftwasserkörpers beteiligt sind.

Ein Kluftaquifer stellt ein komplexes System aus verschiedenen Komponenten - Feinklüfte, Grobklüfte und Gesteinsmatrix - dar. Unter gesättigten Bedingungen werden Klüfte und Kluftzonen durch verhältnismäßig hohe Durchlässigkeit und geringe Speicherkapazität charakterisiert. Wichtig für die Wasserführung ist auch die Vernetzung der Klüfte. Klüfte stellen bevorzugte Fließwege dar und können eine schnelle Ausbreitung von Schadstoffen ermöglichen. Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers wird unter anderem durch Art und Mächtigkeit der den Grundwasserleiter vor oberirdischen Verunreinigungen schützenden Deckschicht und durch die Eigenschaften des Grundwasserleiters selbst bestimmt. Aus Untersuchungen und aufgrund von Erfahrungswerten ist bekannt, dass in den Klüften praktisch keine oder nur geringe Filtration der zirkulierenden Wässer stattfindet. Diese Gegebenheit ist vor allem bei der Bemessung von Schutzgebieten zu beachten.

Die am Standort vorhandene, rund 5 m mächtige und durch die Brunnenbohrung nachgewiesene Verwitterungsschicht erfüllt für das Kluftgrundwasser die wesentliche Funktion einer schützenden Deckschicht (aktiver Bodenfilter). Unter dieser Deckschicht steht, wie dem Bohrprofil zu entnehmen ist, geklüftetes Festgestein (Granit) an. Die Einrichtung einer, wie im gegenständlichen Fall jedenfalls erforderlichen, Schutzzone III dient unter anderem dem Erhalt dieser Deckschicht und somit dem Schutz vor nicht oder schwer biochemisch abbaubaren Verunreinigungen.

Im Hinblick auf die Dimensionierung eines Schutzgebietes für Wasserfassungen (zur Trinkwassernutzung), die Grundwasser aus dem Kluftsystem des Kristallins erschließen, ist auszuführen, dass zwischen einer aus den hydrogeologischen und morphologischen Befunden abzuschätzenden Haupt - Zustromrichtung des Grundwassers und den im Detail nicht erfassbaren Zusickerungen aus Klüften im mittelbaren Umgebungsbereich der Wasserfassung unterschieden werden muss.

Die Ausbildung und somit Berechnung eines Absenktrichters wie in klassischen hydraulischen Systemen (Porengrundwasserleiter) ist am gegenständlichen Standort nicht möglich. Daher muss bei einer Schutzgebietsdimensionierung auf fachliche Erkenntnisse (z.B. Abstandsgeschwindigkeit in Kluftsystemen 1 - 3 m/d), Erfahrungswerten mit vergleichbaren Brunnenanlagen, aber auch auf Berechnungsformeln, welche den tatsächlichen Untergrund und insbesondere dessen Porosität respektive Klüftigkeit näherungsweise generalisiert nachbilden, zurückgegriffen werden. Diesem Umstand hat die räumliche und inhaltliche Differenzierung des Schutzbedarfes der gegenständlichen Anlage Rechnung getragen.

Eine, wenn auch nur untergeordnete, Anspeisung des am Brunnenstandort erschlossenen Grundwassers aus den als Schutzzone III beanspruchten Teilen der Grundstücke des (Beschwerdeführers) war, unter Anwendung des für Schutzgebiete maßgeblichen Vorsorgeprinzips und der erforderlichen Berücksichtigung der jeweils ungünstigsten Annahmen zu erwarten und daher der Schutz der Deckschichten zu fordern. Bleibende Aufgrabungen, und einer dadurch bedingten dauerhaften Verringerung der am Standort vorhandenen Deckschichten, waren daher aus fachlicher Sicht innerhalb der Schutzzone III zu verbieten.

Vorübergehende Aufgrabungen waren, um in Zukunft unbedingt erforderliche Infrastruktureinrichtungen zu ermöglichen, mit einer Tiefe von maximal 2 m, bei dann maximalem Verbleib einer 3 m mächtigen, ungestörten Deckschicht, zu beschränken."

Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 4. März 2010 Stellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. März 2010 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom 4. Mai 2009 abgewiesen.

In ihren Erwägungen stützte sich die belangte Behörde vor allem auf die gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Geohydrologie. Danach müsse im Hinblick auf die Dimensionierung eines Schutzgebietes für Wasserfassungen, welche Grundwasser aus dem Kluftsystem des Kristallins erschließen, zwischen der aus den hydrogeologischen und morphologischen Befunden abzuschätzenden Haupt-Zustromrichtung des Grundwassers und den im Detail nicht erfassbaren Zusickerungen aus Klüften in der Umgebung der Wasserfassung unterschieden werden. Ferner habe der Amtssachverständige ausgeführt, dass für den Brunnen des Mitbeteiligten die Berechnung eines Absenktrichters wie in einem Porengrundwasserleiter nicht möglich sei und für die Dimensionierung des Schutzgebietes in diesem Fall auf anderweitige fachliche Erkenntnisse zurückgegriffen werden müsse. Dem Gutachten zufolge sei unter Berücksichtigung der jeweils ungünstigsten Annahmen eine wenn auch untergeordnete Anspeisung des am Brunnenstandort erschlossenen Grundwassers aus den als weitere Schutzzone beanspruchten Teilen der Grundstücke des Beschwerdeführers zu erwarten und daher der Schutz der Deckschichten auch in diesen Bereichen notwendig.

Zur Abgrenzung eines Schutzgebietes bzw. zur Festlegung des Inhalts der Schutzgebietsanordnungen bedürfe es - so die belangte Behörde weiter - nicht des Nachweises, dass dieses Schutzgebiet notwendig sei, um eine sonst sicher zu erwartende Beeinträchtigung abzuwenden. Es genüge, dass den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zufolge eine Beeinträchtigung möglich sei. Entsprechend diesem für die Bestimmung von Schutzgebieten maßgeblichen Vorsorgeprinzip sei dabei von den jeweils ungünstigsten Annahmen auszugehen.

Zum Berufungsvorbringen, das Verbot vorübergehender Aufgrabungen von mehr als 2,0 m Tiefe sei willkürlich, bemerkte die belangte Behörde, dass dem Schutz der Deckschichten mit einem uneingeschränkten Aufgrabungsverbot natürlich am besten gedient wäre. Die nachvollziehbare Intention des Amtssachverständigen für Geohydrologie bei seinem Vorschlag für einen aus fachlicher Sicht noch vertretbaren Kompromiss zugunsten der Interessen des Beschwerdeführers sei es, die für den Schutz des Grundwassers besonders wichtige, etwa 5,0 m mächtige Verwitterungsschicht weitgehend unversehrt zu erhalten. Dieser Kompromiss habe sich weniger an den Interessen betroffener Grundeigentümer zu orientieren gehabt, als an den Schutzanforderungen der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage. Ob die vom Beschwerdeführer geplante Errichtung eines unterkellerten Gebäudes unter Einhaltung der Schutzgebietsanordnungen noch möglich sei, sei für die Entscheidung zur Bestimmung eines Schutzgebietes nicht ausschlaggebend.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Amtssachverständige habe auf die geologische Darstellung des Brunnenstandortes im Einreichprojekt verwiesen, aber nicht dazu Stellung genommen, ob diese Darstellung tatsächlich zutreffe und ob diese durch eigene Erkundungen des Amtssachverständigen oder durch sonstige Untersuchungen bestätigt werde, hielt die belangte Behörde entgegen, dass die Darstellung im Projekt zur geologischen Situation des Brunnenstandortes der einschlägigen Fachliteratur entnommen worden sei, welche natürlich auch dem Amtssachverständigen für Geohydrologie zugänglich sei. Diese Darstellung werde ergänzt durch die aus dem Profil der Brunnenbohrung gewonnenen Informationen bzw. habe durch diese verifiziert werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Mitbeteiligte beteiligte sich nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Prozessgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind - wie auch den in der Beschwerde formulierten Beschwerdepunkten zu entnehmen ist - die Fragen der Einbeziehung der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst. Nrn. 1182/2, 1183/2, 1184/1 und 2359/4 in die Schutzzone III des für die Wasserversorgungsanlage des Mitbeteiligten festgelegten Schutzgebietes sowie der für diese Schutzzone normierten Verbote. Hingegen wendet sich die Beschwerde nicht gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage an sich; auch die grundsätzliche Erforderlichkeit eines Wasserschutzgebietes wird nicht in Zweifel gezogen.

2. § 34 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 123/2006, lautet:

"§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert."

Grundeigentümern im Schutzbereich kommt das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in ein Schutzgebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Grundstücke Einwendungen zu erheben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2013, Zl. 2010/07/0205, mwN).

Darüber hinaus ist § 34 Abs. 1 WRG 1959 der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent: Anordnungen im Sinne dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind (vgl. erneut das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2010/07/0205, mwN).

3.1. In der Beschwerde wird vorgebracht, der angefochtene Bescheid stütze die räumliche Festlegung der Schutzzone III und damit auch das Ausmaß des Eingriffs in die Liegenschaft des Beschwerdeführers auf die gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Geohydrologie. Danach liege, vom Bohrbrunnen aus gesehen, der Anstrom (des Grundwassers) in nördlicher und nordwestlicher Richtung, der Abstrombereich in südlicher Richtung. Die in die Schutzzone III einbezogenen Grundstücke des Beschwerdeführers lägen östlich des verfahrensgegenständlichen Brunnens und damit eindeutig außerhalb des Grundwasser-An- und Abstrombereiches. Damit entfalle eine aus dem Gutachten ableitbare Begründung für die räumliche Einbeziehung der genannten Grundstücke in die Schutzzone III. Auch in dem im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Gutachten werde wieder nicht konkret auf diese Divergenz bzw. nicht konkret auf die Verhältnisse vor Ort Bezug genommen.

Der Amtssachverständige für Geohydrologie - so die Beschwerde weiter - berufe sich für die Abgrenzung der Schutzzone III auf die "ÖVGW-Richtlinie W 72" und die "Leitlinie Trinkwasserschutzgebiete für Oberösterreich (2007)". Laut dem Fachartikel "Die neue ÖVGW-Richtlinie W 72 'Schutz- und Schongebiete'" (Autor: Hilmar Zetinigg) sei für die seitliche Ausdehnung von Brunnenschutzgebieten die Einzugsbreite zu ermitteln. Eine Befundung eines allfälligen Zustromes aus östlicher Richtung liege im vorliegenden Verfahren jedoch nicht vor, sodass die Einbeziehung der Grundstücke des Beschwerdeführers in die Schutzzone III rein willkürlich sei. Auch im Einreichprojekt fehle ein Vorschlag für eine Ausdehnung des Schutzgebietes III in östlicher Richtung.

3.2. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat - wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat - der im Verwaltungsverfahren beigezogene Amtssachverständige für Geohydrologie die von ihm geforderte und dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende, unter anderem die erwähnten Grundstücke des Beschwerdeführers betreffende Festlegung der Schutzzone III nachvollziehbar begründet. Darüber hinaus hat er - entgegen dem Beschwerdevorwurf - seine Beurteilung auf dem Boden der konkreten örtlichen Verhältnisse bzw. Umstände des Einzelfalls vorgenommen:

Wie insbesondere auch dem ergänzenden Gutachten vom 8. Februar 2010 entnommen werden kann, wurde diese fachkundige Beurteilung unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten und in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen, am Standort vorhandenen rund 5,0 m mächtigen und als aktiver Bodenfilter fungierenden Verwitterungsschicht sowie des Bohrprofils vorgenommen. Ferner hat der Amtssachverständige die Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen der Haupt-Zustromrichtung des Grundwassers und dem im Detail nicht erfassbaren Zusickerungen aus Klüften im mittelbaren Umgebungsbereich der Wasserfassung erörtert.

Da nach den gutachtlichen Ausführungen - von der Beschwerde ebenso wenig bestritten - die Ausbildung bzw. Berechnung eines Absenktrichters wie bei Porengrundwasserleitern am gegenständlichen Standort nicht möglich sei, ist der Amtssachverständige unter Hinweis auf näher genannte fachliche Erkenntnisse (z.B. Abstandsgeschwindigkeit in Kluftsystemen), auf Erfahrungswerte mit vergleichbaren Brunnenanlagen und auf Berechnungsformeln, die den tatsächlichen Untergrund und dessen Porosität und Klüftigkeit generalisiert nachbildeten, zum Ergebnis gelangt, dass bei ungünstigsten Annahmen eine Anspeisung des am Brunnenstandort erschlossenen Grundwassers aus den von der Schutzzone III betroffenen Grundstücksteilen des Beschwerdeführers zu erwarten sei.

Diesen schlüssigen Ausführungen des geohydrologischen Amtssachverständigen ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das Beschwerdevorbringen, in dem in den Projektunterlagen enthaltenen "Schutzgebietsvorschlag" der Oö. B. GmbH fehle ein Vorschlag für eine Ausdehnung des Schutzgebietes in östlicher Richtung, trifft nicht zu. Vielmehr wurde darin die Ausweisung eines Schutzgebietes vorgeschlagen, das - auch hinsichtlich der Schutzzone III - dem mit dem angefochtenen Bescheid festgelegten Schutzgebiet entspricht.

Soweit der Beschwerdeführer das Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie mit dem Vorbringen zu entkräften versucht, dass darin nachprüfbare Beispiele für örtlich vergleichbare Brunnenanlagen, eine Darstellung der vom Amtssachverständigen erwähnten Berechnungsformeln und Literaturhinweise fehlten, übersieht er, dass bereits in dem - dem Gutachten des Amtssachverständigen zugrunde liegenden - "Schutzgebietsvorschlag" der Oö. B. GmbH unter anderem auf näher bezeichnete fachkundige Vergleichs- und Erfahrungswerte (wasserrechtliches Einreichprojekt bzw. Schutzgebietsvorschlag St. Oswald) verwiesen und die herangezogene Literatur im Einzelnen aufgelistet wurde. Überdies enthält auch das Gutachten des Amtssachverständigen Literaturangaben. Die Auffassung der belangten Behörde, dass die Darstellung im Projekt zur geologischen Situation des Brunnenstandortes der einschlägigen Fachliteratur entnommen worden sei, konnte von der Beschwerde daher nicht entkräftet werden.

Im Ergebnis ist es sohin nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde auf Basis des Amtssachverständigengutachtens die auch Teile von Grundstücken des Beschwerdeführers betreffende Ausdehnung der Schutzzone III, wie sie im angefochtenen Bescheid festgelegt wurde, im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung für erforderlich erachtet hat.

4.1. Die Beschwerde wendet sich ferner gegen das für die Schutzzone III festgelegte Verbot vorübergehender Aufgrabungen ab einer Tiefe von 2,0 m. Dieses Verbot schieße über das Ziel hinaus, zumal die "Leitlinie Trinkwasserschutzgebiete für Oberösterreich (2007)", auf die sich der Amtssachverständige berufe, für die weitere Schutzzone lediglich ein Verbot von bleibenden Grabungen empfehle und das in der "Leitlinie" ebenfalls genannte Verbot von Durchörterungen, wie Sondierungen und Bohrungen, eine nicht vergleichbare Gefährdungslage im Auge habe.

4.2. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Amtssachverständige für Geohydrologie bereits in seinem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2008 erstatteten Gutachten vor dem Hintergrund der konkreten örtlichen Verhältnisse mit näherer Begründung die Bedeutung des Erhalts der Deckschichten für den Schutz des Kluftaquifers vor dauerhafter mikrobieller Verunreinigung und vor nicht oder schwer biochemisch abbaubaren Verunreinigungen hervorgehoben hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht in Abrede gestellt.

Dass der Amtssachverständige seine Beurteilung in Anlehnung unter anderem an die "Leitlinie Trinkwasserschutzgebiete für Oberösterreich (2007)" vorgenommen hat, bei der Festlegung der für die Schutzzone III geforderten Verbote aber teilweise von den in der "Leitlinie" für den "Regelfall" vorgeschlagenen Anordnungen abgegangen ist, wurde zum einen in den gutachtlichen Ausführungen nachvollziehbar begründet und bestätigt zum anderen die - auch in der Beschwerde als erforderlich erachtete - Vornahme einer fachkundigen Einzelfallbeurteilung.

Vor dem Hintergrund der - wie bereits dargelegt - zu erwartenden Anspeisung des am Brunnenstandort erschlossenen Grundwassers auch aus Teilen von im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken und angesichts des erwähnten Erfordernisses des weitgehenden Erhalts der Deckschichten für den Schutz des Kluftaquifers, erweist sich aber der vom Amtssachverständigen u. a. auf diesen Grundstücksteilen des Beschwerdeführers geforderte Verbleib einer 3,0 m mächtigen, ungestörten Deckschicht als nachvollziehbar. Die daraus resultierende Beschränkung von vorübergehenden Aufgrabungen auf eine maximale Tiefe von 2,0 m, um in Zukunft unbedingt erforderliche Infrastruktureinrichtungen zu ermöglichen, stellt somit - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt wurde - lediglich einen aus fachlicher Sicht noch vertretbaren Kompromiss dar. Das festgesetzte Verbot vorübergehender Aufgrabungen ab einer Tiefe von 2,0 m ist daher auch im Hinblick auf den bereits dargelegten Grundsatz der Eingriffsminimierung nicht zu beanstanden.

5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal habe, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2012, Zl. 2011/07/0149, mwN). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2013, Zl. 2011/06/0002).

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 24. Oktober 2013

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