Normen
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1934 §125 Abs3 idF 1947/144;
WRG 1934 §125;
WRG 1959 §124;
WRG 1959 §125 Abs4;
WRG 1959 §142 Abs1;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §29 Abs4;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §41 Abs5;
WRG 1959 §50 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1934 §125 Abs3 idF 1947/144;
WRG 1934 §125;
WRG 1959 §124;
WRG 1959 §125 Abs4;
WRG 1959 §142 Abs1;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §29 Abs4;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §41 Abs5;
WRG 1959 §50 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs6;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerinnen sind je zur Hälfte Eigentümerinnen der Grundstücke 315 und .75 EZ 139 KG R.
Die mitbeteiligte Partei ist eine Wassergenossenschaft und Eigentümerin der Liegenschaft EZ 935, KG R, bestehend aus dem Grundstück 261/2; auf dieser Liegenschaft fließt der rechtsseitige G M-Gang (in weiterer Folge: M-Gang). Unbestritten ist, dass teilweise auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen und teilweise auf der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei eine hölzerne Schlachtenwand errichtet ist, welche die Uferböschungssicherung gegenüber dem im unmittelbaren Anschluss daran fließenden M-Gang darstellt.
Mit Schriftsatz vom 14. November 2006 wandten sich die Beschwerdeführerinnen an den Magistrat G als Wasserrechtsbehörde erster Instanz und machten geltend, dass der Zustand dieser hölzernen Schlachtenwand äußerst sanierungsbedürftig sei, es komme zu Unterspülungen ihrer Liegenschaft und dadurch zu Absenkungen des Bodens, sodass bei weiterem Verfall der Böschungssicherung Schäden auch am Wohnhaus der Beschwerdeführerinnen unvermeidlich erschienen. Zudem bestehe Lebensgefahr für die Hausbewohner, da ein Böschungsbruch plötzlich und ohne Vorwarnung erfolgen könne. Unter der Annahme, dass es sich beim M-Gang um ein künstliches Gewässer handle und die mitbeteiligte Partei nach § 50 WRG 1959 verpflichtet sei, den M-Gang zu erhalten, regten die Beschwerdeführerinnen mit diesem Schriftsatz an, die Wasserrechtsbehörde erster Instanz möge die mitbeteiligte Partei vor dem Hintergrund des § 85 WRG 1959 dazu verhalten, innerhalb angemessener Frist die Sanierung der an der Grundstücksgrenze befindlichen Schlachtenwand vorzunehmen, sowie mit Bescheid aussprechen, dass die mitbeteiligte Partei für die Erhaltung der Schlachtenwand aufzukommen habe, und dass es sich beim M-Gang um ein künstliches Gewässer handle.
Die Behörde erster Instanz führte ein Ermittlungsverfahren zur Frage der Künstlichkeit oder Natürlichkeit des Gerinnes, zur Sanierungsbedürftigkeit der Schlachtenwand sowie zur Erhaltungs- und Instandhaltungspflicht der mitbeteiligten Partei durch.
Mit Schriftsatz vom 8. November 2007 wiederholten die Beschwerdeführerinnen nach rechtlichen Ausführungen zu den genannten Themenkreisen ihre Anregungen vom 14. November 2006, diesmal als Antrag bezeichnet; zusätzlich beantragten sie, die Wasserrechtsbehörde erster Instanz möge die mitbeteiligte Partei gemäß § 138 WRG 1959 dazu verhalten, auf ihre Kosten binnen angemessener Frist die bislang unterlassenen Instandsetzungsmaßnahmen an der Schlachtenwand nachzuholen.
Während des Verwaltungsverfahrens sprach sich die mitbeteiligte Partei gegen diese Verpflichtung aus, im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf, dass der M-Gang kein künstliches Gerinne sei, und § 50 WRG 1959 schon deshalb keine Anwendung fände. Wesentlich sei auch, dass der mitbeteiligten Partei kein Wasserbenutzungsrecht am M-Gang zustehe und ihr auch keine Wasserbenutzungsanlage gehöre oder zuzuordnen sei. Der M-Gang sei auch keiner Wasserbenutzungsanlage als unmittelbarer Anlagenbereich zuzuordnen. Den Beschwerdeführerinnen, die nicht Mitglieder der mitbeteiligten Partei seien, komme zudem kein Anspruch darauf zu, dass sie als Wassergenossenschaft bestimmte Maßnahmen setze. Weiters wies sie darauf hin, dass sie unvorgreiflich der Sach- und Rechtslage etliche morsche Pfosten durch neue ersetzt habe.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt G vom 10. Dezember 2007 wurde die mitbeteiligte Partei gemäß den §§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit 138 Abs. 1 WRG 1959 über Antrag der Beschwerdeführerinnen verpflichtet, den schadhaften rechtsseitigen Uferbereich entlang der Grundstücke Nr. 315 und .75 EZ 139 in Fließrichtung auf einer Länge von ca. 75 m, somit zumindest entlang des Grundstückes .75 auf seiner gesamten Länge entlang der Bebauung (Nebengebäude und Wohnhaus) durch Herstellung einer Steinschlichtung in Stand zu setzen, sowie die Schlachtenwand im Bereich des Grundstückes Nr. 315 durch Ersatz der defekten Bohlen zu sanieren oder die gesamte, ca. 75 m lange Schlachtenwand ordnungsgemäß wiederherzustellen, wobei die Instandsetzung bis spätestens Ende der nächsten Hauptabkehr des M-Ganges, das sei bis 31. August 2008, abgeschlossen zu sein habe.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die technischen Maßnahmen aus den gutachtlichen Äußerungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, der dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogen gewesen sei, ergäben. In Bezug auf die rechtliche Qualifikation des M-Ganges vertrat die Behörde erster Instanz mit näherer Begründung die Ansicht, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein künstliches Gerinne handle. Die mitbeteiligte Partei sei zur Instandhaltung des M-Ganges aufgrund der im Wasserbuch verzeichneten zahlreichen Bewilligungen (von 1891 bis 2003), in denen sie als Wasserberechtigte bezeichnet sei, verpflichtet, weshalb sie entsprechend dem Spruch des Bescheides zu den dort genannten Maßnahmen heranzuziehen gewesen sei.
Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Berufung, in der sie sich gegen die Beurteilung wandte, dass sie Wasserberechtigte am M-Gang sei. Sie sei nicht nur nicht Wasserberechtigte, sondern auch nicht Nutznießerin des M-Ganges. Die im Wasserbuch zitierten Unterlagen seien heute aus unterschiedlichen Gründen irrelevant. Der M-Gang werde ausschließlich von den am M-Gang befindlichen Kraftwerken und von anderen Nutzern, nicht aber von der mitbeteiligten Partei benutzt. Sollte man sie dennoch als Nutznießerin ansprechen wollen, so sei sie nur eine von mehreren Nutzern, und es wären noch südlich der Grazer Stadtgrenze in Frage kommende Nutzungen zu berücksichtigen.
Die mitbeteiligte Partei wiederholte ihren Standpunkt, dass der M-Bach im betroffenen Bereich kein künstliches Gerinne, sondern natürlichen Ursprunges sei, was ihres Erachtens aber auch für den gesamten M-Gang zutreffe. Es könne die betroffene Gewässerstrecke daher auch nicht als Wasseranlage im Sinne des § 50 Abs. 6 WRG 1959 qualifiziert werden und wenn doch, so sei nur die Verhütung allfälliger Schäden durch den Verfall der Uferbefestigung relevant. Diese befinde sich aber zu einem Teil im Eigentum der Antragsteller bzw. gerade im Bereich des Grundstückes .75 befände sich die Uferbefestigung und die Wasserlinie so weit vom Grundstück der Antragsteller entfernt, dass Schäden auf ihrem Grundstück nicht zu befürchten seien. Die mitbeteiligte Partei wisse auch nicht, wer die Uferbefestigung ursprünglich errichtet habe. Sie befinde sich aber jedenfalls in einem Zustand, der eine Sanierung nicht erfordere; insbesondere bestehe keine Gefahr, dass die Pilotenwand einstürze. Nach Hinweisen darauf, dass die Beschwerdeführerinnen mitverantwortlich für den jetzigen Zustand der Uferbefestigung seien und dass auch die Messungen der Fließgeschwindigkeit nicht zuträfen, rügte die mitbeteiligte Partei noch die unangemessen kurze Frist und ersuchte um die Aufnahme mehrerer, näher ausgeführter Beweismittel im Berufungsverfahren.
Die belangte Behörde gab mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 2010 der Berufung der mitbeteiligten Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge und behob den Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 10. Dezember 2007 ersatzlos.
Die belangte Behörde stellte dar, dass die Instandhaltungspflicht am M-Gang dann, wenn dieser als künstliches Gewässer zu bezeichnen sei, nach § 50 WRG 1959 zu beurteilen wäre. Werde hingegen die Zuleitung zum M-Gang als Regulierung und der M-Gang als natürliches Gewässer gesehen, dann wäre grundsätzlich nicht § 50 WRG 1959, sondern § 47 WRG 1959 anzuwenden.
Unter der auch im Erstbescheid vertretenen Prämisse, es liege ein künstliches Gewässer vor, prüfte die belangte Behörde, ob ein aufrechtes Wasserbenutzungsrecht im Sinne des § 9 WRG 1959 bestehe. Die Wehranlagen bei W und der durch sie bewirkte Wasserzufluss zum M-Gang seien offenbar stets als rechtmäßig bestehend angesehen worden. Ein Wasserrecht am Wehr bei W und am Wassereinzug zum M-Gang müsse zweifellos auf mehrere Jahre zurückgehen. Wenn dieses Recht bestanden habe, dann seien die im Geltungsbereich der Wasserrechtsgesetze seit 1869 in den Jahren 1874 bzw. 1892 erteilten Bewilligungen zur Wiedererrichtung des Wehres lediglich Bewilligungen zur Erneuerung von Anlagen zur Ausübung dieses Rechtes, ohne dass ein neues Recht auf Wasserzuleitung verliehen worden sei oder erforderlich gewesen wäre.
Wenn ein solches altes Recht auf Wasserzuleitung bestanden habe, müsse auch der Rechtsübergang belegt sein. Entscheidende Angelpunkte für eine solche Rechtsüberleitung bildeten die einschlägigen Übergangsvorschriften des Reichswasserrechtsgesetzes 1869 (RWRG 1869) mit dem Landeswasserrechtsgesetz Steiermark, das Bundeswasserrechtsgesetz 1934 (BWRG 1934) und das WRG 1959.
Nach dem Landeswasserrechtsgesetz vom 18. Jänner 1872, LGBl. Nr. 8, über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (LWRG Steiermark) sei die X mit ihren Seitenarmen öffentliches Gut. Gemäß § 15 leg. cit. hätte jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung sowie die Errichtung oder Änderung von Vorrichtungen und Anlagen, welche auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers Einfluss nehmen oder die Ufer gefährden könnten, der vorherigen behördlichen Bewilligung bedurft. Gemäß Art. III leg. cit. seien aber früher erworbene Wasserbenützungs- oder sonstige auf Gewässer sich beziehende Privatrechte aufrecht geblieben. Der Bestand und der Umfang solcher Rechte sei nach den früheren Gesetzen zu beurteilen, die Art der Ausübung sowie das Verfahren hätten sich jedoch nach dem LWRG Steiermark gerichtet. Habe also ein Recht auf Wehr und Zuleitung zum M-Gang bestanden, was offenbar nie in Zweifel gezogen worden sei, dann gelte es weiter, eine Bewilligung nach dem LWRG Steiermark sei, ausgenommen wesentliche Änderungen, nie erforderlich gewesen. Damit hätte sich die Wiedererrichtungsbewilligung aus 1892 auf die baulichen Aspekte beschränken können, eine Aussage zur Wasserbenutzung sei der Behörde in diesem Zusammenhang sogar verwehrt. Die in § 92 LWRG Steiermark zu Evidenzzwecken vorgesehene Eintragung bestehender Rechte im Wasserbuch scheine allerdings unterblieben zu sein.
§ 125 des BWRG 1934 habe vorgesehen, dass bereits bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurft hätten, aber nun bewilligungspflichtig wären, auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden könnten. Die nach den früheren Gesetzen erworbenen Rechte blieben aufrecht. Ein aus der Zeit vor 1872 stammendes Recht an Wehr und M-Gängen sei daher auch anno 1934 weiterhin aufrecht geblieben, habe keiner Bewilligung bedurft, sei vielmehr ausdrücklich auch ohne weitere Nachweise als rechtmäßig bestehend und demnach als dem linksseitigen J bzw. rechtsseitigen Ä M-Konsortium gehörend anzusehen.
Mit der WRG-Novelle 1947 sei der Fortbestand der nach § 125 BWRG 1934 anerkannten Berechtigungen davon abhängig gemacht worden, dass ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt sei, innerhalb einer vom BMLF durch Verordnung zu bestimmenden Frist bei der Wasserbuchbehörde beantragt werde. Eine Nachholung diesbezüglicher Versäumnisse sei nicht möglich gewesen.
Damit habe dem Evidenzcharakter des Wasserbuches zum Durchbruch verholfen und eine Bereinigung alter Rechte vorgenommen werden sollen. Sei somit ein altes Recht an Wehr und M-Gängen gemäß § 125 BWRG 1934 gesetzlich als bestehend anerkannt worden, dann habe es nun im Wasserbuch eingetragen werden müssen, um weiterbestehen zu können. Eine "Wasserbuchaufnahme" sei im Jahr 1950 erfolgt. Dass eine Eintragung erfolgt wäre, sei aber nicht anzunehmen, sei eine solche doch von der mitbeteiligten Partei erst im Jahre 1977 beantragt worden.
Auch nach § 142 WRG 1959 hätten vordem bewilligungsfreie, nun aber bewilligungspflichtige Wasserbenutzungen weiterhin ohne Bewilligung ausgeübt werden dürfen, ihr Fortbestand sei aber von einer binnen Jahresfrist erfolgenden Eintragung im Wasserbuch abhängig gewesen. Die nach früheren Gesetzen erworbenen Rechte seien aufrecht geblieben, Ausübung und Erlöschen richteten sich jedoch nach den neuen Vorschriften. Sei verabsäumt worden, ein aus der Zeit vor 1872 stammendes Recht an Wehr und M-Gängen fristgerecht im Wasserbuch einzutragen, dann hätte es also gemäß WRG-Novelle 1947, spätestens aber nach Ablauf der in der WRG-Novelle 1959 bestimmten Frist als nicht mehr bestehend angesehen werden müssen.
Da die mitbeteiligte Partei im Jahre 1977 diese Eintragung ins Wasserbuch beantragt habe, sei davon auszugehen, dass eine fristgerechte Eintragung ungeachtet der Wasserbuchaufnahme im Jahr 1950 nicht erfolgt sei, ein Fortbestand des Rechtes daher nicht mehr gegeben gewesen sei. Dass diese Eintragung in der Folge vorgenommen worden sei, habe mangels konstitutiven Charakters einer Wasserbucheintragung keine öffentlich-rechtliche Grundlage für die Annahme eines trotz Unterlassung einer fristgerechten Eintragung weiterbestehenden Rechts auf Wehr und Wassereinzug in den M-Gang bieten können.
Die Beteiligten einschließlich der Behörde seien im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für die Errichtung des X-Kraftwerkes W vom Bestand eines entsprechenden Wasserbenutzungsrechtes ausgegangen, das gemäß § 12 WRG 1959 zu berücksichtigen gewesen sei. Dafür spreche die Einräumung des Mitbenützungsrechtes an der Stauanlage, weil dieses ein eigenes Wasserbenutzungsrecht des Mitbenutzungswerbers voraussetze. Habe aber ein eigenes Wasserbenutzungsrecht der mitbeteiligten Partei auf Wassereinzug aus der X mittels der Wehranlage W nicht mehr bestanden, dann hätten weder das Übereinkommen mit der STEG bzw. dessen behördliche Beurkundung noch die Einräumung des Mitbenützungsrechtes der mitbeteiligten Partei ein solches Recht verschaffen können. Der Wassereinzug aus der X wäre damit zwar privatrechtlich zwischen STEG und der mitbeteiligten Partei geregelt, aber nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt (vgl. Bescheid des Landeshauptmannes vom 15. Oktober 1978 betreffend das Kraftwerk W).
Konsequenz der in der Folge der WRG-Novelle 1947, spätestens jedoch der WRG-Novelle 1959 unterlassenen Wasserbucheintragung des durch das BWRG 1934 als bestehend anerkannten alten Rechtes auf Wassereinzug in den M-Gang sei es, dass dieses Recht nicht weiter fortbestanden habe. Soweit nunmehr feststellbar sei, bestehe somit derzeit kein dokumentiertes Recht irgendeines Beteiligten auf Wasserentnahme aus der X zur Dotation des M-Ganges, das als Wasserbenutzungsrecht im Sinne des § 9 WRG 1959 angesehen werden könnte. Ein allfälliges altes Recht der mitbeteiligten Partei bestehe längst nicht mehr, der STEG sei ein solches Recht nie verliehen worden. Dem entspräche auch das nunmehrige Vorbringen der mitbeteiligten Partei, kein aufrechtes Wasserbenutzungsrecht am M-Gang zu haben.
Abgesehen davon wäre auch die Frage des historischen Umfanges des alten Rechtes auf Wassereinzug aus der X für die rechtliche Behandlung des M-Ganges bedeutsam. Denkbar wäre einerseits ein Recht auf Wasserentnahme aus der X einschließlich Zuleitung zu den einzelnen Wassernutzern über den M-Gang, der damit als Wasserbenutzungsanlage für dieses Entnahmerecht sozusagen als "Leitung" anzusehen wäre, denkbar wäre es aber auch, das gegenständliche Recht bloß als Recht auf Wasserzuleitung zum als existent vorausgesetzten M-Gang, das heißt zur Aufbesserung seiner Wasserführung zu verstehen, womit als Wasserbenutzungsanlage bloß das Wehr und die Einfangschleuse anzusehen wäre, der M-Gang aber rechtlich abgesondert zu betrachten wäre.
Unter der Überschrift "Regulierung" fuhr die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fort, dass Zweck der Wehrerrichtung in erster Linie die Steuerung eines Teils der Abflussmenge in Richtung M-Gang gewesen sei, somit im heutigen Sinne eine Regulierung des Wasserflusses. Das Wehr in W sei daher keine Wasserbenutzungsanlage, sondern eine Regulierungsanlage, der M-Gang selbst sei nicht mehr vom diesbezüglichen Recht umfasst. Nach Zitierung der §§ 15 und 41 LWRG Steiermark meinte die belangte Behörde weiter, die der mitbeteiligten Partei erteilte Bewilligung aus dem Jahre 1892 habe sich auf die bauliche Wiederherstellung der Wehranlagen bezogen und kein Maß der Wasserbenutzung enthalten. Dass in der Folge eine Verhaimung erfolgt sei, spreche nicht zwingend gegen die Annahme, es handle sich um eine Regulierungsanlage, seien Stauanlagen doch nicht nur bei Wasserbenutzungen möglich. Ein Versuch der mitbeteiligten Partei, die Feststellung eines Maßes der Wasserbenutzung zu erreichen, sei im Jahre 1917 mangels Erweisbarkeit vergeblich geblieben, wobei das Recht der mitbeteiligten Partei an der Wehranlage selbst unbestritten gewesen sei. Die Behörden seien demnach zwar vom Bestand eines Wasserrechtes, nicht aber von einem Wasserbenutzungsrecht im Sinne heutiger strenger Betrachtungsweise ausgegangen. Im Jahr 1950 sei zwar der Bestand der Wehranlagen vom Wasserbuchdienst aufgenommen, eine Eintragung ins Wasserbuch aber nicht erfolgt. Die Eintragung des Wehrs als Wasserbenutzungsrecht im Wasserbuch im Jahre 1977 über Antrag der mitbeteiligten Partei habe ein solches Recht nicht zu begründen vermocht. Sehe man die Zuleitung zum M-Gang als Regulierungsmaßnahme, dann habe möglicherweise eine Eintragung im Wasserbuch unterbleiben können, ohne Rechte und Pflichten der mitbeteiligten Partei an der Wehranlage zu berühren. Das von der mitbeteiligten Partei errichtete und ihr gehörige Wehr sei allerdings nicht mehr vorhanden; es sei im Zuge der Errichtung des X-Kraftwerkes W ersatzlos beseitigt worden und damit auch die Rechte und Pflichten der mitbeteiligten Partei am Wehr untergegangen. Faktisch aufrecht erhalten sei zufolge Übereinkommens der Beteiligten allein die Wasserzuleitung zum M-Gang geblieben. Die derzeit geübte Zusatzdotation aus der X aus dem Stauraum des Kraftwerkes W sei nicht als Wasserbenutzung im Sinne des § 9 WRG bewilligt, sondern lediglich als vertraglich begründete Verpflichtung des Betreibers des Kraftwerkes W zur Aufrechterhaltung des Zuflusses zu den M-Gängen nach Wegfall der seinerzeitigen Wehranlagen konzipiert. Im Bewilligungsbescheid für das Kraftwerk seien über die Beurkundung des Übereinkommens mit der mitbeteiligten Partei hinaus keine weiteren Aussagen oder Verpflichtungen zur Dotation des M-Ganges enthalten. Aus dieser Sicht der Dinge sei der weitere Wasserzufluss zum M-Gang aus dem Kraftwerk W eine Notwendigkeit und Pflicht des Kraftwerksbetreibers, ohne dass dem ein unmittelbares Recht irgendeines Beteiligten zugrunde läge oder liegen müsste.
Die erstinstanzliche Behörde habe die mitbeteiligte Partei als Wassernutzungsberechtigte angesehen und daher dieser gemäß § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 138 Abs. 1 WRG 1959 einen entsprechenden Auftrag erteilt. Sie habe zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den M-Gang als Teil des Ausleitungskraftwerkes W angesehen und als Wasserbenutzungsanlage rechtlich beurteilt. § 50 WRG 1959 betreffe nur rechtmäßig bestehende Anlagen, nicht genehmigte Anlagen wären ausschließlich nur nach § 138 WRG 1959 zu beurteilen. Da ein aufrechter wasserrechtlicher Rechtsbestand für die gegenständlichen Anlagen nicht eruiert habe werden können (weder Wasserbenutzungsanlage noch Regulierungsbau), sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerinnen führen vorweg aus, dass der angefochtene Bescheid nicht die bescheiderlassende Behörde erkennen lasse und folglich die gemäß § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG erforderlichen Angaben fehlten.
Damit beziehen sich die Beschwerdeführerinnen offenbar auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 2010, 2008/07/0229 und 0234, wo eine in der gleichen Sache (über Antrag einer anderen Partei) ergangene Erledigung der belangten Behörde in Beschwerde gezogen worden war und der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten hatte, es liege mangels nachvollziehbarer Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde gar kein Bescheid vor.
Im Gegensatz zum damals vorliegenden Fall weist der nunmehr angefochtene Bescheid aber eine Fertigung des Originals und auch der Ausfertigung "Für den Landeshauptmann" auf, welche eindeutig und zweifelsfrei erkennen lässt, dass der Bescheid vom Landeshauptmann der Steiermark als der zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 10. Dezember 2007 zuständigen Behörde erlassen wurde.
Die diesbezüglich auch nicht näher ausgeführten Beschwerdeausführungen gehen daher fehl.
2.1. § 125 BWRG 1934 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 144/1947 hatte folgenden Wortlaut:
"§ 125. (1) Bereits bestehende Wassernutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, können auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden. Die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechte sowie die hiemit verbundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht; Ausübung und Erlöschen richten sich nach diesem Gesetze.
(2) Besteht eine der behördlichen Bewilligung unterliegende Wasserbenutzungsanlage aus der Zeit vor Inkrafttreten der bisher geltenden Landeswasserrechtsgesetze, so ist diese Anlage, auch wenn die Erwerbung des mit ihr verbundenen Wasserrechtes nicht nachgewiesen werden kann, als rechtmäßig bestehend anzunehmen, sofern nicht die Unrechtmäßigkeit erwiesen wird. Änderungen einer solchen Anlage, die nach dem oben bezeichneten Zeitpunkte ohne nachweisliche behördliche Bewilligung vorgenommen wurden, unterliegen der wasserrechtlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Der Fortbestand der nach Abs. 1 und 2 anerkannten Berechtigungen ist jedoch davon abhängig, dass ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, innerhalb einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung mit wenigstens einem Jahr zu bestimmenden Frist bei der Wasserbuchbehörde beantragt wird."
Mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 1950, BGBl. Nr. 117/1950, wurde unter Bezugnahme auf § 125 Abs. 3 BWRG 1934 angeordnet, dass die dort vorgesehene Frist zur Anmeldung älterer, im Wasserbuch noch nicht verzeichneter Wasserbenutzungsrechte zwecks Sicherung ihres Fortbestandes am 1. Juni 1950 beginnt und am 31. Dezember 1951 endet; mit Verordnung des genannten Bundesministers vom 24. November 1951, BGBl. Nr. 260, wurde diese Frist bis 30. Juni 1953 erstreckt.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des WRG 1959 haben folgenden Wortlaut:
"§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
(2) In dem im § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Fall ist die Wasserrechtsbehörde schon vor Eintritt des Erlöschens befugt, erforderlichenfalls die zur Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendigen Vorkehrungen auf Kosten des Wasserberechtigten vorzuschreiben.
(3) Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.
(4) Hat der bisher Berechtigte den im Sinne des Abs. 1 ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen, worüber auf Grund eines Überprüfungsverfahrens (§ 121) mit Bescheid zu erkennen ist, so ist er zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Abs. 3 nicht stattfindet.
§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
(2) Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.
(3) Wenn nach Abs. 1 oder 2 mehrere Berechtigte verpflichtet sind, ist die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen.
(4) Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, so obliegen die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 den Personen, denen die Anlage zum Vorteile gereicht, und zwar mangels anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens.
(5) Für uneinbringliche Leistungen nach den Abs. 1 bis 4 haften anteilsmäßig die übrigen Verpflichteten.
(6) Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig ist, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet § 42 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) ….
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(3) ….
(4) Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.
§ 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(5) ….
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
§ 142. (1) Bereits bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des zweiten oder dritten Abschnittes dieses Bundesgesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, können auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden. Der Fortbestand dieser Berechtigungen ist jedoch davon abhängig, daß ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, binnen Jahresfrist beantragt wird.
(2) Die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechte sowie die hiemit verbundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht; Ausübung und Erlöschen richten sich nach diesem Bundesgesetz.
(3) …"
2.2. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, der mitbeteiligten Partei komme kein Wasserbenutzungsrecht am M-Gang zu. In diesem Zusammenhang wenden sie sich vorerst gegen die Ausführungen des angefochtenen Bescheides über die bloß deklarative Wirkung einer Eintragung ins Wasserbuch und rügen, dass nicht einzusehen sei, dass etwa den Anrainern oder Geschädigten ein Rechtsschutz gänzlich genommen werde und darauf hingewiesen werde, dass das Wasserbuch nur deklaratorische Wirkung habe. Eine solche Wirkung könne nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein, zumal das WRG 1959 ja die Intention habe, unter anderem auch Anrainer durch die Möglichkeit der Erteilung von Aufträgen zur Instandsetzung zu schützen. Die Beschwerdeführerinnen hätten natürlich im guten Glauben an die Eintragung im Wasserbuch ihren Antrag gestellt und seien davon ausgegangen, dass die dort eingetragene mitbeteiligte Partei als Wasserberechtigte auch die Instandhaltungspflichten im Sinne des § 50 WRG 1959 träfen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus den §§ 124 ff WRG 1959, dass einer Eintragung ins Wasserbuch lediglich deklaratorische Wirkung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 2001/07/0064). Eine Eintragung im Wasserbuch kann daher eine wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzen; einer Eintragung ins Wasserbuch kommt keine rechtsgestaltende Wirkung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, 95/07/0082).
Die von den Beschwerdeführerinnen kritisierten Ausführungen der belangten Behörde bezogen sich auf die Frage des Bestehens eines (1977) ins Wasserbuch eingetragenen, aber zuvor schon (1953) erloschenen Wasserrechtes. Die Ansicht, die spätere Eintragung eines nicht mehr bestehenden Rechtes ins Wasserbuch vermöge dieses Recht nicht zu begründen oder aufrechtzuerhalten, steht in Übereinstimmung mit der Rechtslage.
2.3. Die Beschwerdeführerinnen machen weiters geltend, im angefochtenen Bescheid werde in unzutreffender Weise vom Erlöschen des der mitbeteiligten Partei zunächst erteilten Wasserrechtes ausgegangen. Insbesondere rügen sie mangelnde Feststellungen der belangten Behörde zur Länge der Eintragungsfrist in Folge der WRG-Novelle 1947. Möglicherweise hätte die Eintragung auch noch 1977 rechtmäßigerweise erfolgen können.
Damit zeigt die Beschwerdeführerin aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
§ 125 Abs. 3 BWRG 1934 in der Fassung der WRG-Novelle 1947 stellte sowohl auf nach früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstige Rechte (Abs. 1), also auch auf Wasserbenutzungsanlagen ab, die aus der Zeit vor Inkrafttreten der bisher geltenden Wasserrechtsgesetze stammten, und wo eine Bewilligungsfiktion angenommen wurde (Abs. 2). Nach Abs. 3 war es aber in jedem dieser beiden Fälle notwendig, eine Eintragung binnen einer bestimmten Frist bei der Wasserbuchbehörde zu beantragen. Diese Frist stand den Berechtigten auf Grundlage der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 117/1950, zwischen 1. Juni 1950 und 31. Dezember 1951 offen und wurde mit Verordnung BGBl. Nr. 260/1951 bis 30. Juni 1953 erstreckt; innerhalb dieser Frist erfolgte - dies ist unstrittig - kein Antrag auf Eintragung des Wasserrechtes (sondern nur eine Aufnahme des Bestandes der Wehranlagen). Mit dem Ablauf des letzten Tages dieser Frist erlosch die Bewilligung infolge Zeitablaufes.
§ 142 Abs. 1 WRG 1959 sieht zwar auch eine Frist zur Eintragung vor, allerdings nicht in Bezug auf alte Wasserrechte, sondern nur in Bezug auf bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften. Diese Bestimmung fand daher im vorliegenden Fall gar keine Anwendung, weil die Wehranlage, die Regelung des Wasserzuflusses und die Dotierung des M-Ganges stets bewilligungspflichtig waren.
Nach § 142 Abs. 2 WRG 1959 sollten die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungsrechte aufrecht bleiben. Ein solches Recht lag aber mangels rechtzeitiger Antragstellung nach § 125 Abs. 3 BWRG 1934 in der Fassung der WRG-Novelle 1947 mit ungenütztem Ablauf der Eintragungsfrist (somit ab dem 1. Juli 1953) nicht mehr vor; es konnte daher später auch nicht "aufrecht bleiben."
Der Ansicht der belangten Behörde, das ursprünglich der mitbeteiligten Partei erteilte Wasserbenutzungsrecht (die Behörde spricht von einer im Jahr 1892 erteilten Bewilligung zur baulichen Wiedererrichtung der Wehranlagen bzw. von noch weiter in der Vergangenheit gelegenen Bewilligungen) sei nicht aufrecht geblieben und bestehe daher nicht mehr, kann daher nicht entgegengetreten werden.
2.4. Die Beschwerdeführerinnen meinen, - soweit es den Untergang des Wehres betreffe - fehlten auch hier die Voraussetzungen für einen Erlöschenstatbestand, zumal nicht begründet worden sei, dass die Wasserbenutzung der mitbeteiligten Partei durch die Errichtung des X-Kraftwerkes W tatsächlich länger als drei Jahre unterbrochen worden sei.
Dem ist zu antworten, dass die mitbeteiligte Partei im Zeitpunkt der Errichtung des X-Kraftwerkes (1979 bis 1982) über kein aufrechtes Wasserbenutzungsrecht in Bezug auf die Wehranlage mehr verfügte; der Untergang des Wehrs und eine Unterbrechung der Wassernutzung konnte daher nicht neuerlich zum Erlöschen des bereits erloschenen Wasserbenutzungsrechtes führen.
3. Die Beschwerdeführerinnen machen weiters geltend, dass auch nach dem Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes die Instandhaltungspflichten in jenem Umfang fortwirkten, in dem sie den Schutz öffentlicher Interessen oder fremder Rechte bezweckten, und zwar über den Zeitpunkt des Erlöschens hinaus bis zur Erfüllung der nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen.
Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführerinnen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde ging in einem Teil ihrer Argumentation davon aus, dass der mitbeteiligten Partei kein aufrechtes Wasser(benutzungs)recht mehr zukäme und sie daher auch keine Instandhaltungspflicht nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 träfe. Wie oben dargelegt, erlosch ein der mitbeteiligten Partei nach den Annahmen der belangten Behörde früher zugestandenes Wasserbenutzungsrecht mangels rechtzeitiger Eintragung durch Zeitablauf; ein Erlöschensverfahren wurde nicht durchgeführt. Ob tatsächlich - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid andeutet - alle Bestandteile der damaligen Anlage in der Zwischenzeit zerstört wurden, ist nicht ausreichend geklärt, weil eine Darstellung des Inhaltes des alten Wasserbenutzungsrechtes und auch der damit in Verbindung stehenden Anlagen, zu denen möglicherweise auch die Uferbeschlachtungen zählten, fehlt.
Dies erscheint aber vor dem Hintergrund folgender Überlegungen relevant:
Im Kontext der Regelungen des § 29 Abs. 4 WRG 1959 ebenso wie jener des letzten Satzes des § 29 Abs. 3 leg. cit. ist nämlich davon auszugehen, dass von einem vollständigen Wegfall der aus § 50 Abs. 1 WRG 1959 erfließenden Pflichten schon im Zeitpunkt des Eintrittes eines Erlöschensfalles des § 27 WRG 1959 nicht die Rede sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1928, 757/27, VwSlg 15192 A/1928, worin ausgesprochen wird, dass die Pflicht zur Instandhaltung einer Anlage und die Pflicht zur Beseitigung von Resten einer zerstörten Anlage nur besondere Ausflüsse der Pflicht sind, dritte Personen gegen alle Schäden zu schützen, die aus dem Zustand der Anlagen hervorgehen). Die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Wasserbenutzungsberechtigten fällt somit vor dem Hintergrund dieses ihres Schutzzweckes nicht schon mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes, sondern erst mit jenem Zeitpunkt weg, in welchem der ehemals Berechtigte nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 seine Anlagen entweder vollständig beseitigt oder den von der Behörde in anderer Weise vorgeschriebenen Zustand (notwendige Vorkehrungen) hergestellt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, 93/07/0049, VwSlg 14151 A/1994).
Dies gilt gleichermaßen für den von der Behörde ebenfalls für möglich gehaltenen Fall eines Regulierungswasserbaues, verweist § 41 Abs. 5 WRG 1959 doch ausdrücklich auf die Anwendbarkeit des § 29 WRG 1959.
Einer solchen Beurteilung der Rechtslage lässt sich auch nicht der Einwand des Fortbestehens von Pflichten trotz eingetretenen Wegfalls korrespondierender Rechte entgegenhalten. Der mit dem Eintritt des Erlöschensfalles verbundene Konsensverlust bestehender Anlagen bezieht sich nur auf deren weiteren Betrieb, während die Konsenslosigkeit des bloßen Bestandes vorhandener Anlagen kraft der Sondervorschrift des § 29 WRG 1959 bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist des nach dieser Bestimmung zu erlassenden Bescheides rechtlich als suspendiert zu betrachten ist (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, 93/07/0049).
Daraus folgt, dass trotz des Erlöschens des Wasser(benutzungs)rechtes in Bezug auf den Bestand und die Erhaltung der vorhandenen Anlagen die Verpflichtung des Berechtigten nicht weggefallen ist, sondern weiter besteht, und zwar weiterhin auf Grundlage des § 50 Abs. 1 WRG 1959. Die dort umschriebenen Pflichten des Wasserbenutzungsberechtigten (die bei Wasseranlagen nach § 50 Abs. 6 auch sinngemäß anzuwenden sind) gelten in Bezug auf den Bestand der Anlagen daher bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist eines letztmalige Vorschreibungen beinhaltenden Bescheides weiter. Sollte der alte wasserrechtliche Bewilligungsbescheid nicht mehr vorzufinden oder inhaltlich rekonstruierbar sein, dann bestand die Erhaltungspflicht für die gesamte Anlage im Umfang der Gewährleistung jenes Zustandes, der erforderlich war, um eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte hintanzuhalten (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, 93/07/0049).
Die belangte Behörde hat sich - ausgehend von einer anderen Rechtsansicht - mit der Frage, welchen Inhalt die alte wasserrechtliche Bewilligung hatte und welche Anlagenteile der damaligen Anlage der mitbeteiligten Partei noch bestehen, nicht weiter befasst. Gleichermaßen fehlen Feststellungen dazu, ob und in welcher Weise durch zwischenzeitig erteilte andere wasserrechtliche Bewilligungen (etwa für die Errichtung des Kraftwerkes W oder anderer Kraftwerke) Instandhaltungspflichten Dritter entstanden, die diejenigen der mitbeteiligten Partei ablösten oder modifizierten.
Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass in Bezug auf die hier verfahrensgegenständlichen Ufersicherungen die mitbeteiligte Partei unverändert auf Grundlage des § 50 Abs. 1 WRG 1959 eine Instandhaltungspflicht träfe. Aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.
4. Der angefochtene Bescheid war aus den obgenannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 23. Februar 2012
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