Normen
GBG §20;
GBG §8 Z3;
EMRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
WRG 1959 §124;
WRG 1959 §125 Abs4 idF 1990/252;
WRG 1959 §126 Abs1;
WRG 1959 §9;
GBG §20;
GBG §8 Z3;
EMRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
WRG 1959 §124;
WRG 1959 §125 Abs4 idF 1990/252;
WRG 1959 §126 Abs1;
WRG 1959 §9;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt.
Mit Eingabe vom 5. April 1994 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) die Feststellung, daß er Wasserberechtigter hinsichtlich des im Wasserbuch unter Postzahl 571 eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes sei. Begründet wurde dieser Antrag im wesentlichen damit, der unter Wasserbuch-Postzahl 571 (Bp 144, KG A.) eingetragene Wasserberechtigte J. M. sei verstorben. Das Eigentum der Bp. 144 sei sodann auf H.M. übergegangen. Dieser wiederum habe die Bp. 144 und das Recht der Wasserbenutzung zum Werksbetrieb auf Gp. 2349 der KG A an G.K. und an den Beschwerdeführer übergeben. Im Grundbuch sei hinsichtlich der Bp. 144 nachstehende Eintragung enthalten:
"Mit dem Eigentum der Wattefabrik auf der Bp. 144 ist das Recht der Wasserbenutzung zum Werksbetrieb auf Gp. 2349 in EZ. 635, KG. A. verbunden."
Aus dieser Grundbuchseintragung gehe nach § 126 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) hervor, daß das Wasserrecht nicht befristet sei.
Im Wasserbuch der BH sei unter Postzahl 865 (salinenärarische Bäche) unter A I 2 folgende Eintragung ausgewiesen:
"...... wird auf Gp. 2349 die Dienstbarkeit der Benützung des gesamten Bachwassers zum Betrieb des berechtigten Werkes zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Wattefabrik auf Bp. 144 in EZ. 425, KG A. einverleibt."
Diese Eintragung sei auch im Grundbuch ausgewiesen.
Aus dieser Urkunde ergebe sich, daß den jeweiligen Besitzern der Bp. 144 das unbefristete Wasserrecht zur Benützung des gesamten jeweiligen Bachwassers zustehe. Die entsprechende Urkunde 1 in Postzahl 571 fehle allerdings. Diese Urkunde 1 entspreche bei allen anderen Wasserberechtigten am A.-Bach den Eintragungen der Wasserbuchpost der Saline. Zudem sei - ohne daß ersichtlich wäre warum - die mit der Bp. 144 verbundene Postzahl 570 unberechtigterweise geändert worden. Demgegenüber sei offensichtlich durch den Verlust dieser Urkunde 1 anläßlich des Umbaues von 1921 das Wasserrecht befristet, die Wassermenge begrenzt und das Staumaß verändert worden. Dies sei geschehen, obwohl dieses Wasserrecht seit langer Zeit im Wasserbuch bestanden habe. Die Eintragung in der Postzahl 1 der Saline und die gleichlautende Eintragung laut Grundbuch seien dabei aber nicht berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 1994 stellte die BH gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 fest, daß das im Antrag des Beschwerdeführers erwähnte Wasserbenutzungsrecht, Wasserbuch-Postzahl 571, zum Betrieb einer Kraftanlage auf Gp. 2349, KG. A, am A.-Bach im Gemeindegebiet von A., verbunden mit der Werksanlage auf Bp. 144, gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959, durch Ablauf der Zeit erloschen sei (Spruchabschnitt I).
Unter Spruchabschnitt II wurde eine Reihe von letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben.
Weiters sprach die BH aus, daß gemäß § 29 Abs. 5 WRG 1959 die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen sind (Spruchabschnitt III).
Der Beschwerdeführer berief.
Mit Bescheid vom 11. April 1995 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In der Begründung wird ausgeführt, es sei aktenkundig, daß im Grundbuch eine unbefristete Dienstbarkeit zugunsten der Bp. 144 zur Benützung des gesamten Bachwassers des A.-Baches einverleibt sei. Allerdings sei für den Beschwerdeführer damit nichts gewonnen, weil dieses privatrechtliche Recht zur Umsetzung einer öffentlich-rechtlichen Bewilligung nach dem WRG 1959 bedürfe. Diese wasserrechtliche Bewilligung sei von einem Rechtsvorgänger im Eigentum der Bp. 144 auch bei der BH beantragt und auf Grund einer mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 1920 mit Bescheid dieser Behörde vom 14. Jänner 1921 verliehen worden. Der Spruch dieses Bescheides laute auszugsweise wie folgt:
"....... wird Ihnen die Auswechslung der zum Betrieb Ihrer
Wattefabrik in A. eingebauten Girard-Turbine gegen eine moderne
Francis-Turbine bei gleichzeitiger Einbeziehung der oberhalb
der heutigen Fassung gelegenen, bisher noch unausgenützten
Gefällsstrecke bis zum Unterwasserkanal der
Innsbrucker-Spinnfabrik H. sowie die Ausnützung einer
Höchstwassermenge des Amtsbaches von 500 l/s und einer
Nutzgefällshöhe von 6 m ..... bewilligt und Ihnen für den
Betrieb der Anlage der wasserrechtliche Konsens für die Dauer
von 60 Jahren ..... erteilt."
Dieser Bescheid sei unbekämpft in Rechtskraft erwachsen und habe als Grundlage für die Eintragung im Wasserbuch gedient. Diese wasserrechtliche Entscheidung stütze sich auf das Gesetz über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer, LGBl. Nr. 64/1870. § 18 dieses Gesetzes bestimme ausdrücklich, daß in der von der politischen Behörde über die Bewilligung auszufertigenden Urkunde der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenützung zu bestimmen seien. Dabei könnten nach dem Erfordernis der Umstände besondere, den allgemeinen Wassergebrauch regelnde und sichernde Bedingungen festgesetzt und die Bewilligung auch auf eine nur beschränkte Dauer oder gegen Widerruf erteilt werden. Die Wasserrechtsbehörde habe - im Gegensatz zu den Berufungsausführungen, wonach Befristungen erst ab dem WRG 1934 möglich gewesen seien - völlig auf der Basis bestehender Rechtsgrundlagen gehandelt, wenn sie "den wasserrechtlichen Konsens" nur auf die Dauer von 60 Jahren erteilt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "subjektiv-öffentlichen Recht auf die friedliche Wassernutzung im Sinne der §§ 126 Abs. 1 und 27 Abs. 1 WRG 1959 sowie in seinem Recht auf ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen eingerichtetes Verwaltungsverfahren" verletzt. Er bringt vor, gemäß den §§ 126 Abs. 1 und 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 gälten die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfolgten Eintragungen im Wasserbuch bis zum Beweis des Gegenteiles als richtig. Dies gelte jedoch nicht für Eintragungen, die mit dem Grundbuch im Widerspruch stünden. Im Grundbuch sei für die Bp. 144 ein unbefristetes Wasserbenutzungsrecht zum Werksbetrieb auf Gp. 2349 eingetragen. Die belangte Behörde habe sich überdies nicht mit dem Argument des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, daß auch im Wasserbuch der BH unter Postzahl 865 ein entsprechendes unbefristetes Wasserbenutzungsrecht eingetragen sei. Die belangte Behörde übersehe, daß sich sowohl die Eintragung im Wasserbuch unter Postzahl 865 als auch die Eintragung im Grundbuch, die sich auf die Bp. 144 beziehe, deckten. Wenn nun dieser Sachverhalt auf die Bestimmung des § 126 Abs. 1 WRG 1959 umgelegt werde, ergebe sich, daß nicht nur die Eintragungen im Grundbuch mit den Eintragungen im Wasserbuch in Widerspruch stünden, sondern auch noch weitere Eintragungen im Wasserbuch für den Bestand eines Wasserbenutzungsrechtes des Beschwerdeführers sprächen. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und auch keine entsprechenden Ermittlungen durchgeführt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unbestritten ist, daß einem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers mit Bescheid der BH vom 14. Jänner 1921 die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der Wasserbenutzungsanlage am A.-Bach erteilt und dabei für den Betrieb der Anlage der wasserrechtliche Konsens auf die Dauer von 60 Jahren befristet wurde. Dieser Zeitraum und mit ihm die wasserrechtliche Bewilligung sind abgelaufen. Damit ist das Schicksal der Beschwerde entschieden. Nach dem Ablauf des Befristungszeitraumes fehlt es an der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung. Eine Eintragung im Grundbuch kann eine wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzen. Gleiches gilt für die Eintragung im Wasserbuch unter Postzahl 865, da eine Wasserbucheintragung lediglich deklarativen Charakter hat, eine fehlende wasserrechtliche Bewilligung aber nicht zu ersetzen vermag.
Ins Leere geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 126 Abs. 1 WRG 1959. Der Inhalt des § 126 Abs. 1 WRG 1959 wurde durch die WRG-Novelle 1990 in geänderter Form zu § 125 Abs. 4. Nach dieser Bestimmung gelten Angaben in der Evidenz - sofern sie mit dem Grundbuch nicht im Widerspruch stehen - bis zum Beweis des Gegenteils als richtig; rechtsgestaltende Wirkung kommt ihnen nicht zu. Diese Bestimmung ändert nichts an dem Grundsatz, daß bloße Eintragungen im Grundbuch ebenso wie solche im Wasserbuch die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nicht zu ersetzen vermögen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung und, da die Rechtsfrage besonders einfach war, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verfahrung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK geboten, da die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente unbestritten feststanden und die Rechtsfrage besonders einfach und keiner Erörterung bedürftig war. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es daher nicht (vgl. das Urteil des EGMR vom 26. April 1995, 52/1993/447/526).
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