VwGH 2010/07/0019

VwGH2010/07/001917.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des Mag. KF in H, vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Mag.Willibald Berger und Dr. Georg Lehner, Rechtsanwälte in 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 11, gegen den Spruchabschnitt II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Dezember 2009, Zl. Agrar-370042/7-2009-Lei, betreffend Abweisung von Berufungen in einer Angelegenheit des Pflanzenschutzmittelrechtes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
PMG 1997 §29;
VStG §9 impl;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
PMG 1997 §29;
VStG §9 impl;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit mehreren Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft E. je vom 19. Juni 2006 und der Bezirkshauptmannschaft L. je vom 4. Juli 2006 bzw. vom 11. Juli 2006 wurde die Beschlagnahme näher bezeichneter Pflanzenschutzmittel auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 gegenüber dem Beschwerdeführer per Adresse der F. Agrarhandel GmbH (bei den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft L. unter zusätzlicher Anführung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers) ausgesprochen. Der Beschwerdeführer ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der F. Agrarhandel GmbH.

Gegen diese Bescheide erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die F. Agrarhandel GmbH Berufungen.

In weiterer Folge erklärte sich der UVS des Landes Oberösterreich zum Abspruch über die Berufungen als unzuständig, da kein Verwaltungsstrafverfahren vorliege.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Dezember 2009 wurden im Spruchabschnitt I. die Berufungen der F. Agrarhandel GmbH gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom 19. Juni 2006, vom 4. Juli 2006 und vom 11. Juli 2006 zurückgewiesen. In Spruchabschnitt II. wurden die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die selben Bescheide abgewiesen.

Zu Spruchabschnitt I. führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Bescheide der Bezirkshauptmannschaften E. und L. ausdrücklich nur an den Beschwerdeführer adressiert gewesen seien. Dieser habe auch fristgerecht Berufung erhoben. Ein Bescheid, der sich gegen eine bestimmte Person richte, könne im Berufungsverfahren nicht als gegen eine andere juristische Person gerichtet "uminterpretiert werden". Da eine solche Umdeutung nicht möglich sei, sei die F. Agrarhandel GmbH nicht Partei im Verfahren gegen den Beschwerdeführer und daher nicht berufungslegitimiert. Den vorläufigen Beschlagnahmen von Pflanzenschutzmitteln der F. Agrarhandel GmbH seien innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen keine Anordnungen der Beschlagnahme mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaften L. und E. gegen diese GmbH gefolgt. Deshalb seien die vorläufigen Beschlagnahmen ex lege außer Kraft getreten.

Zu Spruchabschnitt II. führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Berufungen des Beschwerdeführers insoweit zu behandeln gewesen seien, als sich die Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden an ihn persönlich gerichtet hätten und der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben habe. Die gegenständlichen Beschlagnahmebescheide der Bezirksverwaltungsbehörden seien jedoch dem Beschwerdeführer gegenüber ins Leere gegangen. Die vorläufigen Beschlagnahmen des Bundesamtes für Gesundheit und Ernährungssicherheit seien gegen die F. Agrarhandel GmbH gerichtet gewesen. Nur diese vorläufigen Beschlagnahmen hätten von den Bezirksverwaltungsbehörden bestätigt werden können. Da solche Bestätigungen gegen die F. Agrarhandel GmbH nicht erfolgt seien, seien die vorläufigen Beschlagnahmen nach zwei Wochen ex lege außer Kraft getreten.

Da gegen den Beschwerdeführer keine vorläufigen Beschlagnahmen ausgesprochen worden seien, hätten auch die Beschlagnahmebescheide der Bezirksverwaltungsbehörden gegen ihn keine Rechtswirkung entfalten können. Diese seien somit ins Leere gegangen. Da der Beschwerdeführer durch diese Bescheide nicht beschwert sein könnte, seien die Berufungen abzuweisen gewesen.

Gegen Spruchabschnitt II. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich "in dem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht verletzt, nicht entgegen §§ 9 und 39 VStG sowie § 29 Pflanzenschutzmittelgesetz Adressat eines Beschlagnahmebescheides zu sein". Es wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Beschlagnahme nach § 29 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 keine Beschlagnahme im Sinne des § 39 VStG und damit keine Beschlagnahme im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/07/0158, mwN).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten Erkenntnis vom 19. November 2009, 2008/07/0137, ausgesprochen hat, sind die erstinstanzlichen "Beschlagnahmebescheide" ins Leere gegangen; sie konnten (auch) gegenüber dem Beschwerdeführer in dessen Rechtssphäre keine Auswirkungen haben. Der Beschwerdeführer war daher durch diese "Beschlagnahmebescheide" nicht in seinen Rechten berührt, weshalb seine Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 24. November 1993, 93/02/0259). Dass die belangte Behörde statt mit einer Zurückweisung mit einer Abweisung vorgegangen ist, verletzte den Beschwerdeführer in keinen Rechten, da die Abweisung seiner Berufungen nichts daran änderte, dass die "Beschlagnahmebescheide" dem Beschwerdeführer gegenüber keine Wirkungen entfalteten. Die belangte Behörde hat dies in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch ausdrücklich festgehalten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 17. Juni 2010

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