VwGH 2010/03/0072

VwGH2010/03/007227.1.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des C S in W, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 5. Mai 2010, Zl BMI-VA1900/0015- III/3/2010, betreffend Versagung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1157;
ABGB §90 Abs2;
ABGB §90;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
ABGB §1157;
ABGB §90 Abs2;
ABGB §90;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Jänner 2008 auf Ausstellung eines Waffenpasses "zum Besitz und Führen von zwei Stück genehmigungspflichtigen Schusswaffen" gemäß § 21 Abs 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 21/1997 (WaffG), abgewiesen.

1.2. Begründend hielt die belangte Behörde fest, der vorliegende Devolutionsantrag sei insofern berechtigt, als die sechsmonatige Entscheidungsfrist abgelaufen und die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag aus dem Jahr 2008 ausgeführt, seine Ehefrau sei seit dem 1. September 1982 im Unternehmen der B AG als Filialleiter-Stellvertreterin beschäftigt. Zu ihren Tätigkeiten gehöre es insbesondere auch, die Tageslosung zu verwalten, weiters diese in den Tresor zu bringen und dem Geldboten zum Abtransport zu übergeben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei bereits sechs Mal während ihrer Tätigkeit beraubt worden. Der letzte Raubüberfall hätte sich am 2. November 2007 ereignet. Auf Grund dessen wolle der Beschwerdeführer Personenschutz für seine Ehefrau durchführen.

Diesen Antrag habe die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 9. Juli 2008 abgewiesen. Dagegen habe der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2010 habe der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Devolutionsantrag gestellt.

Der Sachverhalt stelle sich wie folgt dar: Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei - wie vom Antragsteller ausgeführt - als Filialleiter-Stellvertreterin tätig. Es zähle zu ihren Aufgaben, den Filialleiter zu vertreten und auch andere Tätigkeiten, insbesondere als Kassierin, zu verrichten. Zu ihrer Tätigkeit als Filialleiter-Stellvertreterin gehöre es insbesondere, die Tageslosung zu verwalten (zählen und kontrollieren), in den Tresor zu bringen und das Geld dem Geldboten zum Abtransport zu übergeben. Weiters sei sie auch als Kassiererin für das genannte Unternehmen tätig. Am 2. November 2007 sei sie bei einem Raubüberfall im Rahmen ihrer Tätigkeit für die B AG verletzt worden. Der Beschwerdeführer beabsichtige - im Einvernehmen mit seiner Ehefrau - für diese einen Personenschutz durchzuführen. Dabei würde er am Nachmittag die Filiale seiner Ehefrau aufsuchen, als "letzter Kunde" die Filiale verlassen und am Hintereingang auf seine Ehefrau warten wollen.

Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Verlässlichkeit gemäß § 8 WaffG aufweise. Ein Bedarf im Sinn des § 22 Abs 2 leg cit sei jedoch nicht gegeben. Nach dieser Gesetzesbestimmung müsse der Betroffene glaubhaft machen, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Im Verwaltungsverfahren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass nicht er selbst, sondern seine Ehefrau der Gefahr eines Raubüberfalls ausgesetzt sei. Demgemäß könne in diesem Zusammenhang von einer Bedarfslage in Bezug auf seine Person nicht gesprochen werden. Das gelte auch für den Zeitraum, in dem er vor oder hinter der Filiale auf seine Ehefrau warten wolle, zumal das (bloße) präventive Warten auf einen Angestellten in der Supermarktfiliale keine besondere Gefahr iSd § 22 Abs 2 WaffG darstelle. Selbst dann, wenn dies eine "besondere Gefahr" darstellen würde, hätte der Beschwerdeführer diese Situation selbst herbeigeführt. Die vorliegend maßgebende Gefahrenlage müsse für den Waffenpasswerber aber gleichsam zwangsläufig und von ihm unbeeinflussbar bestehen. Damit erweise sich das freiwillige - mithin zwanglose - Warten beim Hinterausgang des genannten Objekts nicht als tatbestandsmäßig iSd § 22 Abs 2 WaffG. Selbst dann, wenn man die Rechtsauffassung vertrete, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ehelichen Verpflichtungen für den Schutz seiner Ehefrau sorgen müsste oder zumindest sorgen wollte, wäre ein Bedarf im Sinn der erwähnten Gesetzesstelle nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer habe im Verfahren zwar angegeben, dass seine Ehefrau bereits sechs Mal Opfer eines Raubüberfalles geworden sei, jedoch nicht im Konkreten dargelegt, wann, zu welchem Anlass und in welcher Form sich diese Ereignisse zugetragen hätten. Er habe seinem Antrag lediglich eine Bestätigung darüber beigelegt, dass seine Ehefrau bei der B AG beschäftigt sei, nicht jedoch in welchen Filialen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung habe zwar aus den vorgelegten Zeitungsausschnitten über einen Überfall auf eine B-Filiale ein Bezug zwischen der Tätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers und den Presseberichten insofern hergestellt werden können, als sie Opfer eines Raubüberfalls geworden sei. Hinsichtlich der weiteren fünf Überfälle fehlten jedoch (außer der Behauptung, dass diese stattgefunden hätten) jegliche Konkretisierungen sowie entsprechend taugliche Nachweise, die im Einzelnen nachvollziehbar zeigten, in welcher Weise die Ehefrau des Beschwerdeführers Opfer geworden wäre. Es sei Aufgabe des Waffenpasswerbers, schon im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse, und dass es sich dabei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe wirksam entgegengetreten werden könne.

Im gegebenen Fall reichten die Vermutungen und Befürchtungen des Beschwerdeführers nicht aus, daraus als Schlussfolgerung eine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer oder seine Ehefrau abzuleiten.

Im vorliegenden Zusammenhang solle nicht unerwähnt bleiben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach seinen Angaben die entsprechenden Tätigkeiten wie zB Geld zählen, dieses im Tresor verwahren und die Tageslosung dem Geldboten übergeben, innerhalb der Betriebsräumlichkeiten des Unternehmens B AG durchführe. Da überdies das "bei-Sich-Haben" innerhalb der Betriebsräume nicht als Führen iSd § 7 Abs 2 WaffG gelte, könne aus einem solchen Tragen einer Waffe in diesen Räumen kein Bedarf geknüpft werden, da dafür eine Waffenbesitzkarte ausreichen würde.

Der Beschwerdeführer habe daher einen Bedarf nicht glaubhaft machen können. Aber auch für die Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs 3 WaffG im Rahmen einer Ermessensentscheidung seien die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Das Ermessen sei im Sinn des § 10 WaffG in Verbindung mit § 6 Abs 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung - 2. WaffV auszuüben. Danach dürfe das der Behörde in § 21 Abs 2 WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen ausgeübt werden, die einem Bedarf nahekämen. Im Ergebnis habe für den Beschwerdeführer auch keine positive Ermessensentscheidung getroffen werden können, weil im Lichte des festgestellten Sachverhaltes keine Umstände vorlägen, die einem Bedarf nahekämen.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

1.4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Vorlage einer Gegenschrift ab.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1.1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF vor der hier noch nicht einschlägigen Novelle BGBl I Nr 43/2010, lauten:

"Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

...

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21. ...

(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

...

Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. ...

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann."

2.1.2. § 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung - 2. WaffV, BGBl II Nr 313/1998, lautet:

"Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen

§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs 2 WaffG) nahe kommen."

2.2.1. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bestimmungen der §§ 44 (samt Überschrift), 90 ABGB lauten wie folgt:

"Begriff der Ehe,

§ 44. Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten."

"§ 90. (1) Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.

(2) Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.

(3) Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens."

2.2.2. Die vom Beschwerdeführer herangezogenen Regelungen der §§ 2, 3 StGB (samt Überschrift) lauten:

"Begehung durch Unterlassung

§ 2. Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar, wer es unterläßt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.

Notwehr

§ 3. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.

(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist."

2.3. Auf dem Boden der zitierten Bestimmungen des WaffG und der 2. WaffV ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl das hg Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl 2007/03/0138, mwH).

2.4. Mit seinem Vorbringen zur Gefährdung seiner Ehefrau im Rahmen ihrer Berufstätigkeit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht darzutun, dass damit eine solche besondere Gefahrenlage für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst. Diesbezüglich leitet er aus der Beistandspflicht der Ehegatten in Bezug auf ihr körperliches Wohl nach §§ 44, 90 ABGB für ihn eine Garantenstellung nach § 2 StGB dafür ab, im Wege der Nothilfe iSd § 3 StGB zur Abwehr von Angriffen gegen seine Ehefrau tätig werden zu müssen. Gemäß § 90 ABGB sind die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Die Verpflichtung zum Beistand weist einerseits eine materielle Komponente auf, indem Ehegatten einander zu Beistand in Form von Geld-, Natural- oder Dienstleistungen verpflichtet sind, aber andererseits auch eine ideelle Komponente auf sittlich-moralischer Ebene, wonach etwa eine Verpflichtung zur physischen Unterstützung bei Alltagsproblemen und in Krankheits- und Notsituationen besteht (vgl die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, Zl 6 Ob 29/09x, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1988, Zl 88/16/0228, mwH). Nach dieser Rechtsprechung umfasst diese Beistandspflicht u a die Erbringung kleiner Arbeitsleistungen für den anderen (wie etwa Rasenmähen, Schneeräumung oder die Beförderung mit dem Kraftfahrzeug zu notwendigen Terminen), Sachleistungen (etwa das Borgen von Gegenständen und kleine Geldleistungen) sowie die Mitwirkung im Erwerb des anderen (vgl § 90 Abs 2 ABGB). Im vorliegenden Fall geht es allerdings auf dem Boden der insofern unstrittigen Feststellungen um den Schutz der Ehefrau vor Straftaten (gefährlichen Angriffen, Überfällen) bei der Erfüllung ihres Dienst- bzw Arbeitsverhältnisses. Es besteht kein Zweifel daran, dass dieser Schutz unter die (allgemeine) Fürsorgepflicht ihres Dienst- bzw Arbeitgebers fällt, der u a die Dienstleistungen so zu regeln hat, dass Leben und Gesundheit des Dienstnehmers (soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist) geschützt werden (siehe § 1157 ABGB; vgl dazu den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22. Februar 1995, Zl 9 ObA 9/95, sowie etwa Spielbüchler/Grillberger, Arbeitsrecht I4, 1998, 329, 331 f; Pacic, Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Lichte der Rechtsprechung, ZAS 2010, 144, alle mwH). Die Beistandspflicht des Beschwerdeführers als Ehegatte kann nicht dazu führen, dass dieser aus dem Beschäftigungsverhältnis seiner Ehefrau dienstliche Verpflichtungen oder Risken anstelle oder gemeinsam mit seiner Ehefrau übernimmt und derart anstelle seiner Ehefrau oder gemeinsam mit dieser im Rahmen deren Beschäftigungsverhältnisses tätig wird. Ebensowenig kann die Beistandspflicht eine Grundlage dafür abgeben, dass der Beschwerdeführer Verpflichtungen des Dienstgebers gegenüber seiner Ehefrau übernimmt. Die Beistandspflicht als Ehegatte begründet auch keine Verpflichtung, die Ehefrau vor einer im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit (eigenverantwortlich) übernommenen Gefahrensituation zu bewahren. Aus der Beistandspflicht des Beschwerdeführers als Ehegatte lässt sich daher weder ein Bedarf noch private Interessen iSd §§ 21, 22 WaffG ableiten, die ihm die Ausstellung eines Waffenpasses verschaffen könnten.

Damit ist es nicht erforderlich, sich mit dem weiteren Vorbringen dahingehend zu beschäftigen, ob es sich bei der beschriebenen Gefahr um eine qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könnte. Ferner wird mit der Rüge, der Beschwerdeführer habe entgegen der belangten Behörde substanziiert dargetan, dass seine Ehefrau bereits sechs Mal Opfer eines Raubüberfalls im Rahmen ihrer Berufstätigkeit geworden sei, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Derart erweist sich auch die Verfahrensrüge als nicht zielführend, die belangte Behörde habe die Ehefrau des Beschwerdeführers zum Hergang der sechs Raubüberfälle nicht vernommen und auch keinen Ortsaugenschein in der konkreten Filiale durchgeführt. Fehl geht auch die Auffassung, die belangte Behörde hätte in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "zur Vermeidung von Bargeldtransporten" heranziehen dürfen. Schließlich vermag vor diesem Hintergrund der Beschwerdeführer in seinem Fall mit dem Hinweis, aus dem Wort "jedenfalls" in § 22 Abs 2 WaffG sei abzuleiten, dass nach dem WaffG auch andere Umstände für den Nachweis eines Bedarfs als die in § 22 Abs 2 leg cit angegebenen in Betracht kämen, für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen.

2.5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 27. Jänner 2011

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